Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.01.2013, Az.: 11 A 4635/12

auflösende Bedingung; Bestimmtheit; Duldung; Ermessen; Rechtsschutzgarantie

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.01.2013
Aktenzeichen
11 A 4635/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Bedingung, wonach eine Duldung "mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins" erlischt, ist weder zu unbestimmt noch verstößt sie gegen die Rechtsschutzgarantie.

Die Ermesssensentscheidung muss im Regelfall nicht besonders begründet werden. Etwas anderes gilt, wenn während der Geltungsdauer der Duldung eine Aufenthaltsbeendigung ohnehin nicht beabsichtigt ist, insbesondere weil ein längerfristiges Abschiebungshindernis besteht. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Ausländerbehörde, die die Duldung erteilt hat.

Gründe

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten haben nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) die Klägerinnen zu tragen, weil ihre Klage bis zur Feststellung der Reiseunfähigkeit der Klagerin zu 1) auf Grund des amtsärztlichen Attestes vom 22. Januar 2013 unbegründet gewesen ist und der Beklagte hierauf sofort reagiert und die angefochtenen Nebenbestimmungen zu den Duldungen der Klägerinnen aufgehoben hat.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2011 – 11 B 3371/10 – juris, Rn. 5) ist eine Nebenbestimmung, wonach eine Duldung „mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt“, regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtliche Grundlage für eine solche auflösende Bedingung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können neben den räumlichen Beschränkungen auf das Gebiet des Bundeslandes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden.

Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der Vorschrift sind mithin auch auflösende Bedingungen möglich. Hieraus wird auch deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinander stehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2008 – 19 C 08.2207 – juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2000 – 13 S 2260/09 – InfAuslR, 2001, 158 <159 f.>; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2012 – 11 K 2593/11 – juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.; Funke/Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60a).

Die auflösenden Bedingungen verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 VwVfG). Sie müssen so eindeutig und klar umschrieben sein, dass für den Betroffenen jederzeit ohne weiteres feststellbar ist, ob die Voraussetzungen der Nebenbestimmung eingetreten sind (vgl. VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 18; Funke-Kaiser a.a.O., Rn. 93 f. zu § 60 a). Diese Anforderungen sind hier offensichtlich erfüllt, denn der Ausländer weiß, ob ihm ein Abschiebungszeitpunkt mitgeteilt wurde oder nicht (vgl. VG Stuttgart a.a.O.).

Die Nebenstimmung, welche dem Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2012 (– 11 A 1523/11 –) zugrunde lag und rechtlich beanstandet wurde, ist mit den hier verfügten auflösenden Bedingungen nicht vergleichbar. In diesem Fall sollte die Duldung mit „Wegfall des Abschiebungshindernisses“ erlöschen; der Betroffene konnte mithin die Gültigkeit der Duldung nicht ohne weiteres beurteilen.

Der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 – 19 C 09.2053 – vermag eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Er hat sich mit einer auflösenden Bedingung befasst, die an die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und/oder die Möglichkeit der Abschiebung anknüpfte. Diese enthielt also u.a. ähnlich unbestimmte Formulierungen wie die nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O.) beanstandete Nebenbestimmung „erlischt mit Wegfall des Abschiebungshindernisses“.

Die auflösende Bedingung verstößt nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.) auch nicht gegen die Rechtschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG. Zutreffend ist zwar, dass vielfach ein Rechtschutz gegen eine Abschiebung erst kurz vor Abschluss dieser Vollstreckungsmaßnahme begehrt wird, wenn diese – wie es die hier in Rede stehende Nebenbestimmung ermöglicht - nicht schon eine gewisse Zeit vorher angekündigt wurde. Eine entsprechende Ankündigung der Abschiebung ist aber nach der Rechtsprechung der Kammer auch nicht immer rechtlich geboten. Wie sich im Gegenschluss aus § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, ist dies nur dann erforderlich, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet wurde und die Duldung widerrufen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – V ZB 317/10 – juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2010 – 8 ME 47/10 – juris, Rn. 4). Darüber hinaus kann und wird nach den Erfahrungen der Kammer mit den modernen Kommunikationsmitteln auch im Falle einer unangekündigten Abschiebung stets ein Art. 19 Abs. 4 GG entsprechender Rechtschutz gewährleistet. Abgesehen davon müssen die maßgeblichen gegen eine Abschiebung sprechenden Gesichtspunkte auch nicht erst dann, sondern schon vorher bei der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Der Ausländer ist nämlich verpflichtet, seine Belange und günstige Umstände unverzüglich gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Er soll sich mithin gegen die Abschiebung sprechende Gesichtspunkte nicht bis zuletzt quasi aufsparen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Abschiebung bereits angedroht worden ist, so dass dem Betroffenen deutlich vor Augen geführt wurde, dass eine solche auch durchgeführt wird. Daher werden nur in den seltensten Fällen Gesichtspunkte, die einer Abschiebung entgegenstehen, erst zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme vorgetragen werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Praxis der Kammer an ein Eilbedürfnis im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auch im Vorfeld einer Abschiebung keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Ausübung des Ermessens ließ nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Fehler nicht erkennen. Nach Auffassung des Einzelrichters bedarf es für Nebenbestimmungen zu einer Duldung in der Regel keiner besonderen Erwägungen. Die Ausländerbehörde soll den Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 58 Abs. 1 AufenthG) nämlich möglichst nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abschieben. Etwas anderes gilt daher nur dann, wenn eine Abschiebung von der Ausländerbehörde aus tasächlichen oder rechtlichen Gründen während der zeitlichen Geltungsdauer der Duldung von vornherein nicht beabsichtigt ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 – 1 B 57/11 und 1 B 67/11 – juris, Rn. 10; VG Stuttgart a.a.O. Rn. 22). Maßgeblich ist hierfür die Sicht der Ausländerbehörde, denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsstreits über Nebenbestimmungen verbindlich zu klären, aus welchem Grund der Ausländer geduldet werden muss.

Die Klägerinnen wurden von dem Beklagten jedoch lediglich vorübergehend aus tatsächlichen Gründen geduldet. Der Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen in Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG löste ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht aus (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 11 B 1429/10 –); im Übrigen war auch jederzeit eine Entscheidung des Bundesamtes möglich. Die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) und damit ein dauerhaftes Abschiebungshindernis stand aus der auch ohne weiteres nachvollziehbaren Sicht des Beklagten erst auf Grund der amtsärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2013 fest. Zuvor ist diese lediglich überprüft worden, so dass der Beklagte von einem langjährigen Verbot der Aufenthaltsbeendigung nicht ausgegangen ist. Dass objektiv die Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) bereits vorher bestand, ist nach den dargestellten Grundsätzen hier unerheblich.