Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 21.01.2013, Az.: 11 A 4556/12

Familiennachzug zu Flüchtlingen; Sprachkenntnisse; Visumverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
21.01.2013
Aktenzeichen
11 A 4556/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Ehegatte, der einen Flüchtling erst nach dessen Flucht nach Deutschland geheiratet hat, muss für den Familiennachzug grundsätzlich ein Visumverfahren durchführen und einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

2. Hält sich der Ehegatte bereits in Deutschland auf und könnte er das Visumverfahren voraussichtlich nicht binnen eines Jahres erfolgreich nachholen (z.B. wegen mangelnder Sprachkenntnisse), ist ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am 1. Januar 1992 geborene Klägerin ist Staatsangehörige des Irak und wohnte dort zuletzt in der Provinz N.. Am 20. Juli 2010 heiratete sie im Irak den (bei der Eheschließung nicht persönlich anwesenden) irakischen Staatsangehörigen H., der seit dem Jahr 2007 in Deutschland lebt, hier als Flüchtling anerkannt ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt.

Am 8. März 2011 reiste die Klägerin ohne Visum nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2011 – bestandskräftig seit dem 31. Mai 2011 – abgelehnt. Seither wird die Klägerin vom Beklagten geduldet. Im Juli und August 2011 legte sie dem Beklagten verschiedene irakische Dokumente (einen bis zum 13. Oktober 2018 gültigen Reisepass, einen Personalausweis und eine Staatsangehörigkeitsurkunde) vor, die das Landeskriminalamt Niedersachsen in einem Gutachten vom 10. Oktober 2011 als echt bewertete.

Am 4. April 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei verwies sie auf den Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns. Ihr Ehemann arbeite und könne den Lebensunterhalt der Familie sichern. Sie selbst besuche derzeit einen Deutschkurs. Hierzu reichte sie später Gehaltbescheinigungen ihres Ehemanns und eine Bescheinigung der Volkshochschule nach. Vom Beklagten auf das fehlende Visum hingewiesen erwiderte sie, dass die deutschen diplomatischen Vertretungen im Irak zur Zeit keine Visaanträge zur Familienzusammenführung bearbeiten. Für sie als junge jezidische Frau sei es angesichts der aktuellen Lage im Irak unzumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen.

Mit Bescheid vom 29, August 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse des Niveaus A 1 nachgewiesen. Diese seien auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, denn der Ehemann sei schon vor der Eheschließung nach Deutschland eingereist. Eine Berechnung habe ferner ergeben, dass auch das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Des Weiteren liege mit der illegalen Einreise (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) ein Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) vor, der in der Regel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen steht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Es gebe keine Gründe, von diesem Hindernis nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen, denn die Klägerin hätte sich vor der Einreise ohne weiteres ein Visum besorgen können. Das fehlende Visum stehe auch nach § 5 Abs. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ein Absehen hiervon komme nicht in Betracht. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG scheide aus, da die Klägerin – wie oben ausgeführt – auch abgesehen von dem fehlenden Visum keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe. Eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative der Vorschrift liege nicht vor. Die Klägerin hätte ohne weiteres einen Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft in Amman, die insofern für den Irak zuständig sei, stellen können. Auch die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV lägen nicht vor; die Ehe sei schon vor der Einreise der Klägerin nach Deutschland geschlossen worden. Andere Rechtsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. Insbesondere käme § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, weil die Ausreise nicht unmöglich sei. Es gäbe im Übrigen auch hier keinen Grund, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Eine Integration, die über Art. 8 EMRK zu einem Ausreisehindernis führt, sei nicht erkennbar, denn die Klägerin habe sich nur kurz und überdies rechtswidrig in Deutschland aufgehalten.

Die Klägerin hat am 26. September 2012 Klage erhoben. Sie verweist erneut auf den Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns und dessen Arbeitseinkommen. Der Lebensunterhalt sei gesichert, sobald ihr Ehemann in die Steuerklasse III eingestuft wird und ein entsprechend höheres Nettogehalt bekommt. Das Visumsverfahren könne sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar nachholen. Es könne nur in Amman durchgeführt werden. Dorthin könne sie aber als junge jezidische Frau nicht ohne männliche Begleitung reisen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu erteilen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, und den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass die Klägerin zwar den Besuch eines Alphabetisierungskurses für Ausländer nachgewiesen habe, nicht aber den erfolgreichen Erwerb von Sprachkenntnissen des Niveaus A 1. Unabhängig davon scheitere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber an der Einreise ohne Visum. Das Visumsverfahren könnte auch problemlos nachgeholt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe im Asylverfahren festgestellt, dass der Klägerin im Irak keine Gefahr drohe. Sie habe ohne männliche Begleitung illegal nach Deutschland einreisen können, dann könne sie auch allein wieder zurückreisen. Eine Vorabzustimmung für das Visum könne nicht erteilt werden, da die deutsche Botschaft noch die Rechtmäßigkeit der Eheschließung prüfen müsse. Allerdings räume man im Hinblick auf § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Ziff. 29.2.2.1 der Allg. VV zum AufenthG ein, dass die Lebensunterhaltssicherung nicht erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Das Gericht hat die schriftlichen und mündlichen Deutschkenntnisse der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überprüft; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag insofern begründet, als der Beklagte das Begehren der Klägerin im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG neu bescheiden muss.

Soweit der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen als humanitären Gründen darf der Klägerin wegen ihres gescheiterten Asylantrags gem. § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG nur im Falle eines „Anspruchs“ erteilt werden. Ein „Anspruch“ in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Normen des AufenthG erfüllt sind und der Behörde kein Ermessen zusteht. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Einzelfall oder das Vorliegen eines atypischen Falles, in dem einzelne Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG) nicht erfüllt werden müssen, reichen nicht aus (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 B 22/11 – juris Rn. 4; Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37/07 -, BVerwGE 132, 382 ff. - zit. nach juris Rn. 24).

Um einen gesetzlichen Anspruch in diesem Sinne zu haben, müsste die Klägerin die von § 30 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse besitzen. Diese beinhalten, dass der Ausländer vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, verstehen und verwenden kann. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind, zu helfen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Der Ausländer muss einfache Sätze in deutscher Sprache lesen und schreiben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231 ff. – Rn. 12 – 14). Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Sprachprüfung erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen derzeit nicht. Die Klägerin konnte auf die Frage nach ihrem Namen, ihrem Alter, ihrem Wohnort und dem Namen ihres Ehemannes nur in sehr einfachen, offenbar auswendig gelernten Sätzen antworten. Die weitergehende Frage nach dem Wetter konnte sie überhaupt nicht mehr in ganzen Sätzen, sondern nur mit dem Wort „Winter“ beantworten. Ein Gespräch war somit selbst über einfache Themen nicht wirklich möglich. Noch schlechter waren ihre schriftlichen Deutschkenntnisse. Den ihr vorgelegten Text konnte sie zwar lesen, mangels mündlicher Ausdrucksfähigkeit der Klägerin war es dem Einzelrichter aber nicht möglich zu prüfen, ob sie ihn auch verstanden hat. Den diktierten Satz schrieb die Klägerin „phonetisch“ nieder; sein Sinn ist aufgrund der schweren orthographischen Mängel für einen unbekannten Leser kaum zu verstehen. Ein Ausnahmefall, in dem nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keine Sprachkenntnisse notwendig sind, liegt nicht vor. Nr. 1 dieser Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Ehe erst nach der Flucht des Ehemanns der Klägerin nach Deutschland geschlossen wurde. Auch unter Nr. 2 der Vorschrift fällt die Klägerin nicht, denn eine mangelhafte Schulbildung ist keine „Krankheit oder Behinderung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 ff. – zit. nach juris Rn. 16).

Ferner müsste für das Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs der Lebensunterhalt gesichert sein. Zwar müsste man von diesem Erfordernis eigentlich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Ziff. 29.2.2.1 der Allg. VV zum AufenthG absehen bzw. es läge im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung des Ehemanns ein atypischer Fall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da die Ehe nur in Deutschland gelebt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08InfAuslR 2009, 333 ff. - zit. nach juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 ff. - zit. nach juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 8 LA 782/08 -, InfAuslR 2008, 104 <105>). Daher könnte der Klägerin eine mangelnde Lebensunterhaltssicherung in einem Visumsverfahren nicht entgegen gehalten werden. Es besteht aber ohne Lebensunterhaltssicherung kein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wie ihn die Klägerin nach § 10 Abs. 3 AufenthG benötigt, um ohne Ausreise einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten zu können, sondern nur ein Anspruch wegen Ermessensreduzierung auf Null bzw. Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls (vgl. auch Marx, GK-AufenthG, § 29 Rn. 112).

Der Lebensunterhalt ist derzeit nicht gesichert. Hierzu wird auf die Berechnung des Beklagten (Bl. 139 der Ausländerakte) verweisen, die nach Auffassung des Einzelrichters nachvollziehbar ist. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend den Freibetrag für Erwerbstätige nicht vom Einkommen abgezogen, da die Familiennachzugsrichtlinie anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 -, BVerwGE 138, 135 ff. – zit. nach juris Rn. 33). Dennoch deckt das Einkommen den Bedarf nicht. Hiergegen wurde von Klägerseite nichts Substantielles eingewandt. Soweit die Klägerin auf eine Steigerung des Nettoeinkommens ihres Ehemanns durch den Erwerb der Steuerklasse III hingewiesen hat, hat sie bislang keine Nachweise darüber vorgelegt, dass ihr Ehemann diese Steuerklasse nun besitzt.

Daher scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG schon unabhängig von der Frage der Nachholung des Visumsverfahrens aus.

Dagegen ist der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt hat. Der Beklagte hat verkannt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen, und hat mit ermessensfehlerhafter Begründung ein Absehen von § 5 Abs. 2 AufenthG abgelehnt. Da das Ermessen aber nicht zwingend zu Gunsten der Klägerin ausgeübt werden muss, hat sie insofern lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen, da es sich um einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen handelt. Daher ist insofern nicht erforderlich, dass der Anspruch der Klägerin auf die Aufenthaltserlaubnis ein sich direkt aus dem Gesetz ergebender, zwingender ist.

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Die Ausreise der Klägerin ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ein rechtliches Ausreisehindernis ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Die Klägerin lebt mit ihrem rechtmäßig in Deutschland lebenden Ehemann in familiärer Lebensgemeinschaft und kann diese Gemeinschaft aufgrund der Tatsache, dass dem Ehemann im Irak nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge politische Verfolgung droht, auch nur in Deutschland zumutbar leben. In solchen Fällen müssen einwanderungspolitische Belange regelmäßig hinter dem Interesse am Familiennachzug zurückstehen (vgl. für das GG BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 682 <683>; Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 <348>; Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 <95>; für die EMRK EGMR, Rodrigues da Silva & Hoogkamer ./. Niederlande, Urteil vom 31, Januar 2006 – 50435/99 -, Ziff. 39 = EuGRZ 2006, 562; Sen ./. Niederlande, Urteil vom 21. Dezember 2001 – 31465/96, Ziff. 36 ff. = InfAuslR 2002, 334; s. ferner speziell zu anerkannten Flüchtlingen OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 8 LA 782/08 -, InfAuslR 2008, 104 <105>). Sofern der Beklagte Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ehe hegt, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und geht „ins Blaue hinein“, so dass der Einzelrichter diesbezüglich keine weitere Sachverhaltsaufklärung für veranlasst hält. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Gültigkeit der Ehe nach irakischem Recht. Der Beklagte hat keinen konkreten Grund dafür vorgetragen, aus dem die Ehe nach irakischem Recht unwirksam sein könnte. Auch für eine Fälschung der vorgelegten Heiratsurkunde spricht nichts. Alle bisher von der Klägerin vorgelegten irakischen Unterlagen, die das Landeskriminalamt Niedersachsen überprüft hat (Reisepass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde), wurden als echt bewertet. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die einzige noch nicht überprüfte Urkunde – die Heiratsurkunde – gefälscht sein sollte. Ferner ist zu beachten, dass nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) die Ablehnung eines Zuzug zu einem anerkannten Flüchtling – wie dem Ehemann der Klägerin - nicht ausschließlich mit dem Fehlen von amtlichen Belegen für die Eheschließung begründet werden darf. Daher muss hier nach Auffassung des Einzelrichters schon der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann faktisch in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, als schweres Indiz für das Vorhandensein einer gültigen Ehe gelten. Für einen Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Weder die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns der Klägerin noch die eheliche Lebensgemeinschaft werden voraussichtlich in den nächsten Monaten wegfallen. Beide Umstände gehen auch nicht auf ein „Verschulden“ der Klägerin zurück (vgl. § 25 Abs. 5 Sätze 3, 4 AufenthG).

Der Lebensunterhalt der Familie muss hier abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert sein. Insofern liegt atypischer Fall vor, da der Ehemann der Klägerin im Irak von politischer Verfolgung bedroht ist und daher nur in Deutschland mit seiner Frau zusammen leben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08InfAuslR 2009, 333 ff. - zit. nach juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 ff. - zit. nach juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 8 LA 782/08 -, InfAuslR 2008, 104 <105>).

Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt. Die Klägerin hat sich durch die Einreise nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar gemacht und daher keinen Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verwirklicht. Asylbewerber können nicht Täter des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sein, wenn sie sich – wie in § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG vorgeschrieben – unverzüglich nach der unerlaubten Einreise bei einer Aufnahmeeinrichtung melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsuchen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 – III-5 Ss 122/08 – 80/08 IV -, StV 2009, 138 f. – zit. nach juris Rn. 2 ff.; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 23). Die Klägerin ist nach ihren eigenen, unwiderlegten Angaben am 8. März 2011 nach Deutschland eingereist und hat mit Anwaltsschreiben vom selben Tage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt (Bl. 6 d. VV); einen Tag später meldete sie sich dann auch persönlich bei den Landesaufnahmebehörden in Friedland und Braunschweig als asylsuchend (vgl. Bl. 3 f. der Ausländerakte).

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 4 AufenthG sind unstreitig erfüllt.

Jedoch ist die Klägerin entgegen § 5 Abs. 2 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG steht dem Beklagten aber gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein offenes, in keine Richtung determiniertes Ermessen dahingehend zu, ob er von § 5 Abs. 2 AufenthG absehen will. Dieses Ermessen hat der Beklagte bislang fehlerhaft ausgeübt, da er wesentliche Aspekte des Falles nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Im angefochtenen Bescheid (S. 4, 3. Absatz) heißt es hierzu nur, für ein Absehen seien „keine Gründe ersichtlich“. Dann wird in vier Zeilen auf die kurze Aufenthaltsdauer, den Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels, das Fehlen von Integrationsbemühungen und die Wichtigkeit des Visumsverfahrens verwiesen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine umfassende Ermessensausübung.

Das große öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens ist unbestritten, befreit den Beklagten aber nicht davon, ihm im Einzelfall das private Interesse der Klägerin, nicht zur Nachholung des Visums in den Irak zurückkehren zu müssen, gegenüberzustellen und beides miteinander abzuwiegen. Dieses private Interesse hat der Beklagte nicht ausreichend ermittelt und in seine Abwägung eingestellt.

Nur am Rande merkt der Einzelrichter an, dass die Aussage des Beklagten, Integrationsbemühungen seien ihm nicht bekannt, nicht zutrifft. Dem Beklagten war bei der Abfassung des Bescheides bekannt, dass die Klägerin bei der Volkshochschule einen Alphabetisierungskurs in deutscher Sprache besucht und sich somit um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht.

Vor allem aber leidet die Ermessensausübung des Beklagten darunter, dass nicht erkannt wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wegen der dem Ehemann im Irak drohenden Verfolgungsgefahr nur in Deutschland zumutbar gelebt werden kann. Das bedeutet wiederum, dass eine Nachholung des Visumsverfahrens unweigerlich zu einer Trennung der Ehegatten führt. Der Ehemann könnte die Klägerin im Irak noch nicht einmal besuchen. Dies gibt dem vorliegenden Fall ein besonderes Gepräge. Denn die Vorschriften des AufenthG über den Familiennachzug zu Ausländern gehen grundsätzlich davon aus, dass es dem bereits im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Ausland herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 ff. – zit. nach juris Rn. 45).

An diese Erkenntnis anschließend hätte der Beklagte dann ermitteln müssen, innerhalb welchen Zeitraums die Klägerin voraussichtlich die materiellen Voraussetzungen für ein Visum zum Familiennachzug erfüllen, das Visumsverfahren durchführen und wieder nach Deutschland zurückkehren kann. Die sich daraus ergebende Trennungszeit müsste schließlich auf ihre Angemessenheit und Zumutbarkeit untersucht werden. Hierfür können der Rechtsprechung folgende Maßstäbe entnommen:

Soweit dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets ausnahmsweise nicht zuzumuten ist und der nachzugswillige Ehegatte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für ein Visum zum Familiennachzug nicht in angemessener Zeit erfüllen kann, muss der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach anderen Vorschriften herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 ff. – zit. nach juris Rn. 46 f. – dort bezogen auf das Spracherfordernis, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Als „angemessen“ ist nach Auffassung des Einzelrichters in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, juris Rn. 26- 28 zum Familiennachzug zu Deutschen ein Zeitraum von circa einem Jahr anzusehen. Die im Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 ff. – zit. nach juris Rn. 49, beim Nachzug zu Ausländern mit Verweis auf Art. 8 Richtlinie 2003/86/EG als Regelfall genannte Zeitspanne von zwei bis drei Jahren wäre unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dagegen zu lang. Die vom BVerwG in Bezug genommenen Wartefristen der Familiennachzugsrichtlinie gelten für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen gerade nicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG). Der Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen unterscheidet sich von anderen Fällen des Nachzugs zu Ausländern, denen ein Leben im Ausland nicht zugemutet werden kann, dadurch, dass der Flüchtling nicht nur nicht mit seinem Ehepartner im Heimatland leben, sondern ihn dort noch nicht einmal besuchen kann (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 -, InfAuslR 2011, 237 f. – Rn. 7). Daher sollte bei Flüchtlingen für die Zumutbarkeit einer Trennung vom Ehepartner derselbe Maßstab angelegt werden wie bei Deutschen.

Der Beklagte wird also eine Prognose anstellen müssen, ob die Klägerin voraussichtlich binnen eines Jahres ein Visum zum Familiennachzug erhalten kann.

Rein organisatorisch dürfte dies möglich sein. Ein Visumsverfahren kann von irakischen Staatsangehörigen aus der Provinz N. bei der deutschen Botschaft in Amman durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt nach den Angaben auf der Homepage der Botschaft im Normalfall nicht mehr als drei Monate. Die Klägerin müsste sich nicht während dieser ganzen Zeit in J. aufhalten, sondern nur für einen vorher per Internet vereinbarten Vorstellungstermin. Die übrige Zeit könnte sie in ihrem Heimatort leben, wo sie bis zu ihrer Ausreise bereits 19 Jahre lang gewohnt hat. Wieso dieses Verfahren, das derzeit alle Iraker, die nach Deutschland einreisen wollen, durchlaufen müssen, für die Klägerin unmöglich oder unzumutbar sein sollte, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen der Klägerin nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Asylverfahren im Irak jedenfalls nicht.

Problematisch wird aber sein, ob die Klägerin binnen eines Jahres auch die materiellen Voraussetzungen für ein Visum zum Familiennachzug erfüllen kann. Dazu gehören nach § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einfache deutsche Sprachkenntnisse. Diese besitzt die Klägerin derzeit – wie oben ausgeführt – nicht. Der Beklagte wird ermitteln müssen, welche Möglichkeiten zum Erlernen der deutschen Sprache der Klägerin in der Nähe ihres Heimatortes zur Verfügung stehen und inwieweit eine Person ihres geringen Bildungsstandes unter diesen Voraussetzungen binnen einen Jahres erfolgreich Deutschkenntnisse des Niveaus A 1 erwerben kann. Dabei stimmt der Umstand, dass die Klägerin diese Kenntnisse trotz des Besuchs eines Volkshochschulkurses selbst in Deutschland innerhalb von knapp zwei Jahren nicht erwerben konnte, den Einzelrichter eher skeptisch. Sollte sich bestätigen, dass die Klägerin unter ihren persönlichen Voraussetzungen das Spracherfordernis nicht binnen eines Jahres erfüllen kann, müsste der Beklagte von § 5 Abs. 2 AufenthG absehen und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilen.

Da das Gericht den weiteren Ermittlungen und Ermessenserwägungen des Beklagten nicht vorgreifen kann, konnte der Beklagte noch nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verurteilt werden. Denn unter der Prämisse, dass die Klägerin ein Visum binnen eines Jahres erlangen kann, wäre ein Bestehen auf § 5 Abs. 2 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft. Namentlich schließt es das Recht der Europäischen Union nicht aus, von der Klägerin die Nachholung des Visumsverfahrens zu verlangen. Zwar gestatten es die Art. 23 und 24 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) den Mitgliedstaaten nicht, den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen von der Durchführung eines Visumsverfahrens abhängig zu machen (vgl. VG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 K 169/09 -, juris Rn. 39 ff., 80 ff.). „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Richtlinie ist aber nur derjenige, der bereits im Herkunftsland zur Familie des Flüchtlings gehörte (vgl. Art. 2 lit. h) Richtlinie 2004/83/EG), wohingegen die Klägerin ihren Ehemann erst nach dessen Flucht nach Deutschland geheiratet hat. Auch die Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) verbietet es nicht, in Fällen wie dem vorliegenden die Einhaltung des Visumsverfahrens zu fordern. Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie geht im Grundsatz davon aus, dass der Nachzugsantrag vom Ausland aus gestellt und geprüft wird; dies gilt nach Art. 11 auch für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen.