Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: 13 UF 42/11

Bei der Frage eines Ausschlusses wegen Geringwertigkeit sind Ost- und Westanwartschaften eines Ehegatten grds. als Gesamtheit zu behandeln; Kriterien zur Behandlung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Ost und West im Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.04.2011
Aktenzeichen
13 UF 42/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 40465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0407.13UF42.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 21.01.2011 - AZ: 11 F 931/10 VA

Fundstellen

  • FF 2011, 332
  • FPR 2011, 6
  • FamFR 2011, 249
  • FamRZ 2011, 1406
  • FuR 2011, 4
  • NJW-RR 2011, 1087-1088
  • NZS 2011, 630

Amtlicher Leitsatz

In der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Ost- und Westanwartschaften eines Ehegatten sind bei der Frage eines Ausschlusses wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz regelmäßig als Gesamtheit zu behandeln.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 21. Januar 2011 wird geändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... (Versicherungskonto Nummer ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3111 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nummer ... bei der D... R... B..., bezogen auf den 29. Februar 2004, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D... R... B... (Versicherungskonto Nummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,2456 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nummer ... bei der D... R... B..., bezogen auf den 29. Februar 2004, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D... R... B... (Versicherungskonto Nummer ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,7339 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nummer ... bei der D... R... B..., bezogen auf den 29. Februar 2004, übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 13. September 2004 nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage geschieden. In dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz ausgesetzt.

2

Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG aufgenommen, neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und den Versorgungsausgleich nach dem gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzuwendenden neuen materiellen Recht durchgeführt.

3

Da die beteiligten Ehegatten am 17. Mai 1985 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 16. März 2004 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Mai 1985 bis zum 29. Februar 2004. Die beteiligten Versorgungsträger haben folgende Anwartschaften der beteiligten Ehegatten für diese Zeit mitgeteilt:

4

1) Gesetzliche Rentenversicherung (Ost)

Ehemann

Ehefrau

Ausgleichswert:

16,2456 EP (Ost) (=373,16 € Rente)

6,7339 EP (Ost) (=154,68 € Rente)

korrespondierender Kapitalwert:

78.261,19 €

32.439,74 €

5

2) Gesetzliche Rentenversicherung (West)

Ehemann

Ehefrau

Ausgleichswert:

0,3111 EP (West) (=8,13 €)

korrespondierender Kapitalwert:

1785,23 €.

6

Das Amtsgericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) bestehenden angleichungsdynamischen Anwartschaften als Anwartschaften, denen Entgeltpunkte (West) zugrunde liegen behandelt und eine entsprechende interne Teilung durch Übertragung von 16,2456 Entgeltpunkten (West) vorgenommen.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1.).

8

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 63, 228 FamFG zulässig und begründet.

9

Das Amtsgericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) bestehenden Anwartschaften des Antragstellers offensichtlich versehentlich als Westanwartschaften behandelt. Dementsprechend ist die Entscheidung zu ändern und der Versorgungsausgleich wie nachstehend aufgeführt durchzuführen. In den Wertausgleich fallen dabei Anwartschaften beider beteiligter Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost). die Antragsgegnerin hat darüber hinaus Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (West):

10

a) Die Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) betragen bezogen auf die Ehezeit 0,6222 Entgeltpunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 0,3111 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einer Monatsrente von 8,13 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.785,23 € entspricht.

11

b) Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) betragen 13,4678 Entgeltpunkte (Ost), der vorgeschlagene Ausgleichswert 6,7339 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 154,68 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 32.439,74 € entspricht.

12

Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers betragen 32,4912 Entgeltpunkte (Ost), der vorgeschlagene Ausgleichswert 16,2456 Entgeltpunkten (Ost), was einer Monatsrente von 373,16 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 78.261,19 € entspricht.

13

c) Gemäß § 18 Abs.1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Ausgleichsdifferenz gering ist. einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sollen nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden. Bei gesetzlichen Rentenanwartschaften ist dabei der korrespondierende Kapitalwert zu vergleichen. Der Wertunterschied nach Absatz 1 oder der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts nach Absatz 2 ist gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (hier: Bezugsgröße 2.415 €, hiervon 120 %: 2.898 €).

14

aa) Um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt es sich bei den Anwartschaften beider beteiligter Ehegatten, die in den neuen Bundesländern erworben wurden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte ist nicht gering, da er die Wertgrenze von 2.898 € übersteigt: Die Differenz zwischen dem Kapitalwert der auszugleichenden Anwartschaft des Ehemanns von 78.261,19 € und dem Wert der Anwartschaft der Ehefrau beträgt 45.821,45 €.

15

Ob in die Betrachtung der Differenz der Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auch die in den alten Bundesländern erworbenen Anwartschaften einbezogen werden können, weil es sich um ´Anrechte gleicher Art´ im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist streitig (dafür OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.201, 14 UF 96/10, Rz. 19. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10.01.2011, 2 UF 63/10, Rz. 20. anders OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, 10 UF 282/08, FamRZ 2010, 979. Eulering, ZFE 2011, 93 ff., 94). Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Wertdifferenz auch dann die Geringwertigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglGübersteigt, wenn der Ausgleichswert des Anrechts der beteiligten Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung West einbezogen würde: Die Differenz zwischen dem Kapitalwert der auszugleichenden Anwartschaft des Ehemanns von 78.261,19 € und dem Wert der beiden Anwartschaften der Ehefrau von 45.821,45 € und 1.785,23 € übersteigt offensichtlich die Geringwertigkeitsgrenze von 2.898 €.

16

bb) Allerdings unterschreitet der Ausgleichswert der in den alten Bundesländern erworbenen Anrechte der beteiligten Ehefrau von 1.785,23 € die Geringwertigkeitsgrenze, so dass bei isolierter Betrachtung dieses Anrechts ein Ausgleich im Regelfall nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden würde.

17

Der Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, eine in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft als Gesamtheit aufzufassen (OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, 10 UF 282/08, FamRZ 2010, 979. OLG München, Beschluss vom 20.12.2010, 12 UF 1715/10. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2011, 10 UF 174/10. a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2010, 15 UF 85/10, FamRZ 2010, 1805). Für die Einbeziehung aller Ausgleichswerte der von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte unabhängig davon, ob es sich um West oder Ostanrechte handelt, spricht, dass die Entgeltpunkte West und Ost künftig in eine einheitliche Rente münden. Sie werden nur wegen ihrer derzeit fehlenden Gleichartigkeit getrennt behandelt (§ 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Der Ausschluss wegen Geringwertigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Vereinfachung für alle Beteiligten führen und die Versorgungsträger vor unnötigem Verwaltungsaufwand bei der Teilung von Bagatellbeträgen entlasten. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere die Entlastung der betrieblichen und privaten Träger der Altersvorsorge im Auge gehabt, die nach dem alten Recht vom Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht betroffen waren. Zugleich sollte eine Vervielfältigung von kleinen Anrechten in den Händen der Eheleute vermieden werden (vgl. BTDrucks. 16/10144, S. 60. Eulering ZFE 2011, 94ff., 95). Diese gesetzliche Motivation greift beim gleichzeitig auftretenden Ausgleich von West und Ostanrechten nicht durch. Wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten bereits ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, hält sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen. Aus Sicht des begünstigten Ehegatten tritt kein weiterer Versorgungsträger hinzu, bei dem er Kleinstanrechte auf spätere Rente erwirbt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird dadurch auch nicht gegen den gesetzgeberischen Willen eingeengt. Für die Vielzahl betrieblicher und versicherungswirtschaftlicher Altersversorgungssysteme behält die Vorschrift ihren guten Sinn.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2. Die Entscheidung über den Wert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.