Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.04.2011, Az.: 13 U 55/10
Pflichten eines mit der Vermittlung von Ferienwohnungen beauftragten Unternehmens zur Rechnungslegung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.04.2011
- Aktenzeichen
- 13 U 55/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 30996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0412.13U55.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 17.11.2010 - AZ: 16 O 885/10
- nachfolgend
- BGH - 03.11.2011 - AZ: III ZR 105/11
Rechtsgrundlagen
- § 666 BGB
- § 675 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zum Bestehen und zum Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 666, 675 BGB gegen ein mit der Vermittlung von Ferienwohnungen beauftragtes Unternehmen.
In dem Rechtsstreit
J... P..., B...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C...S...,
gegen
I... H..., W...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft M...O...,
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2011 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung Nr. 5 der ´Villa P...´, W..., im Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 28.10.2009, und zwar durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie durch Vorlage der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnachweise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und daraus resultierenden Auszahlungen).
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Oldenburg, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen auf der Insel W.... Zu den von ihr vermieteten Objekten gehört das Apartmenthaus "Villa P...", in dem sich die dem Kläger gehörende Eigentumswohnung Nr. 5 befindet. Im Wege der Stufenklage macht der Kläger in der ersten Stufe gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft über den Umfang der Belegung der Wohnung und ihre Abrechnung sowie auf Vorlage dazu gehöriger Unterlagen und in der zweiten Stufe auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben geltend.
Gleichlautende Ansprüche sind von weiteren Eigentümern von Ferienwohnungen auf W... gegen die Beklagte rechtshängig gemacht worden (Geschäftsnummern 16 O 1009/10 / 6 U 260/10 und 16 O 969/10 / 8 U 200/10 des Land bzw. Oberlandesgerichts Oldenburg).
Die Beklagte (handelnd unter der Firma ´I...´) hat mit dem Kläger am 01.12.2005 einen als ´Vermietungs-Vermittlungsvertrag´ bezeichneten schriftlichen Vertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:
§ 1 (Leistungsumfang)
´I..´ übernimmt die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung. Zum Leistungsumfang gehören unter anderem
...
der Vertragsabschluss mit den Feriengästen (Mietern)
...
die Abrechnung mit den Mietern
...
´I...´ verfügt ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung.
...
§ 3 (Vermietung)
Die Vermietung erfolgt ausschließlich durch ´I...´. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, die überlassen Ferienwohnung zu vermieten.
...
§ 6 (Mietabrechnung)
Die Mietabrechnung zwischen dem Eigentümer und ´I...´ erfolgt monatlich nachträglich. ...
Der Kläger kündigte den "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" zunächst ordentlich zum 30.11.2009 und später mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2009 außerordentlich. die Schlüsselübergabe erfolgte am 28.10.2009. Mit dem Kündigungsschreiben vom 12.10.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über die während der Vertragslaufzeit abgeschlossenen Mietverträge unter Benennung der Mieter und Vorlage der Mietverträge und Nachweis der Zahlungseingänge auf.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die von ihr abgeschlossenen Vermietungen an Feriengäste zu erteilen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Verträge mit den Feriengästen - wie es vereinbart gewesen sei - jeweils im eigenen Namen geschlossen. Insoweit habe die Beklagte nicht als Geschäftsbesorgerin für den Kläger gehandelt, sondern allein auf eigenes Risiko und im eigenen Interesse. Einen Anspruch auf Bekanntgabe ihrer Mieterdaten habe der Kläger nicht.
Das Landgericht hat die Beklagte ergänzend angehört und die Klage abgewiesen. Soweit dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis in Verbindung mit §§ 666, 667, 675 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch zustehe, sei dieser erfüllt. unstreitig habe die Beklagte monatliche Abrechnungen erstellt, die während der Laufzeit des Vertrags auch nicht beanstandet worden seien. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei anerkannt, dass der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners eingeschränkt sein könne, wenn die Parteien im geschäftlichen Wettbewerb stünden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2007 (NJW 2007, S. 1528 [BGH 08.02.2007 - III ZR 148/06]) sei maßgeblich auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis abzustellen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall weiche jedoch entscheidend von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung ab. Im dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, sei die Vermietung im Namen und für Rechnung des Eigentümers der jeweiligen Wohnung erfolgt. Dagegen habe die Beklagte nach Überzeugung des Gericht die Vermietung der Wohnung des Klägers im eigenen Namen vorgenommen, womit vertragliche Beziehungen nur zwischen ihr und den jeweiligen Feriengästen zustande gekommen seien. Der als Vermietungs-Vermittlungsvertrag bezeichnete Vertrag der Parteien lasse keinen eindeutigen Schluss darauf zu, wer Vertragspartner der jeweiligen Feriengäste werden sollte. Das von der Beklagten in ihrer Anhörung geschilderte Gespräch vor Abschluss des Vermietungs-Vermittlungsvertrags, in dem der Kläger - wie die übrigen Wohnungseigentümer auch - einer Vermietung durch die Beklagte in deren Namen zugestimmt hätte, sei streitig geblieben. Deshalb sei die Art und Weise, in der das Vertragsverhältnis über mehrere Jahre "gelebt" worden sei, von maßgeblicher Bedeutung. Die Umstände sprächen dafür, dass die Beklagte die Verträge mit den Feriengästen im eigenen Namen abgeschlossen habe. Mit der Kündigung des Vertrags entstehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte bewirtschafte die unmittelbar benachbarten Häuser weiter und könne damit ein der klägerischen Wohnung vergleichbares Angebot unterbreiten. Angesichts dessen sei es für die Beklagte unzumutbar, die Personendaten der bisherigen Mieter zu offenbaren und der Klägerin auf diese Weise den Zugriff auf den von ihr erarbeiteten Kundenstamm zu eröffnen. Wirtschaftlich betrachtet handele es sich um Kunden der Beklagten.
Der Kläger rügt in der Berufung, entgegen der Ansicht des Landgerichts spreche schon die Überschrift des Vertrags dafür, dass die Beklagte lediglich vermittelnd tätig werden sollte. Der Inhalt des Vertrags, der keine weitere Regelung hierzu enthalte, stehe dem nicht entgegen. Auch die tatsächliche Handhabung des Vertrags lasse keinen anderen Schluss zu.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 17.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg zum Aktenzeichen 16 O 969/10 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung Nr. 5 der ´V...´, W..., im Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 28.10.2009, und zwar
durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie
durch Vorlage der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnachweise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und daraus resultierenden Auszahlungen)
und im Übrigen das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen zur Entscheidung über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe sich während der gesamten Vertragslaufzeit nicht nach "ihren Vermietungen" erkundigt, sondern die Beklagte "schalten und walten" lassen. Die Vermietung sei, wie sich auch aus § 3 des Vertrags ergebe, allein das Geschäft der Beklagten gewesen. Es liege kein Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern ein umsatzabhängiger Pachtvertrag vor. Durch die Übertragung der Vermietungsbefugnis auf die Beklagte habe der Kläger jedenfalls seine Stellung als Geschäftsherr aufgegeben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger nicht Auskunft über die Mietverträge begehre, um die ihr bekannten Buchungen nachzuvollziehen, sondern um durch Nachfrage bei den Feriengästen in Erfahrung zu bringen, ob diese die Wohnung zu anderen, von der Beklagten verschwiegenen, Zeiten gebucht hätten. Der Markt für die von der Beklagten vermieteten hochwertigen Ferienwohnungen sei auf der Insel W... klein. Das von ihr erworbene Vertrauen der Feriengäste würde Schaden nehmen, würde sich der Kläger an die Gäste wenden, um sich die Dauer ihres Aufenthalts bestätigen zu lassen und sie danach zu fragen, ob sie die Wohnung auch in anderen, ihm nicht bekannten, Zeiträumen belegt hätten.
II. Die Berufung ist hinsichtlich des in der ersten Stufe gestellten Antrags auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen begründet.
Über den in der nächsten Stufe zu stellenden Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft hat das Landgericht nach Erteilung der Auskunft zu entscheiden.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung in dem tenorierten Umfang gemäß §§ 675, 666 BGB.
a) Bei dem "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" der Parteien handelte es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Gegenstand die Vermietung der Wohnung der Klägerin durch die Beklagte an ständig wechselnde Feriengäste ist.
Die Ansicht der Beklagten, es liege ein Pachtvertrag mit Umsatzbeteiligung vor, vermag der Senat nicht zu teilen. Dagegen sprechen Überschrift und Inhalt des Vertrags. Es ist dort gerade nicht die Überlassung der Wohnung gegen ein von der Beklagten zu zahlendes Entgelt geregelt, sondern die Übertragung verschiedener Aufgaben, die als Verwaltung der Wohnung zusammengefasst werden können, auf die Beklagte, die dafür eine an den Mieteinnahmen orientierte Vergütung erhalten sollte. Die Regelung in § 3 des Vertrags, auf die sich die Beklagte beruft, spricht gerade gegen ihre Ansicht: Wäre die Wohnung an die Beklagte verpachtet worden, hätte es keiner Regelung bedurft, durch wen die Wohnung an Feriengäste vermietet werden sollte. Das Recht, die Sache zu nutzen und daraus Vorteile zu ziehen, steht allein dem Pächter zu. Ebenso überflüssig wäre die weitere Vereinbarung über den Ausschluss der eigenen Nutzung der Wohnung durch den Kläger. Hätte er die Wohnung einem Pächter überlassen, hätte er sie nicht mehr selbst, etwa in den Ferien, bewohnen können und dürfen, auch ohne dass es der besonderen Vereinbarung bedurft hätte.
Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen Auskunfts und Rechenschaftspflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Diese schließen auch die Vorlage von Belegen ein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 261 Rn. 8.). Das gilt auch bei einem Vertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung für den Wohnungseigentümer.
So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären seien, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübe, schlössen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet sei, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließe, auch die Pflicht ein, dem Auftraggeber Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1528 [BGH 08.02.2007 - III ZR 148/06]).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich an den Auskunftspflichten desjenigen, der die Wohnung für den Eigentümer an wechselnde Feriengäste vermietet, nicht dadurch etwas, dass die Vermietung nicht im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, sondern im Namen des Geschäftsbesorgers erfolgt. Für die Reichweite der Auskunftspflichten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag kommt es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu Dritten an, sondern auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien im Innenverhältnis.
Nach dem ´Vermietungs-Vermittlungsvertrag´ war der Kläger Herr des von der Beklagten zu besorgenden Geschäfts, der Vermietung seiner Wohnung an Dritte. Selbst wenn, was offen bleiben kann, die Beklagte die Wohnung im eigenen Namen vermietet haben sollte, wurde die Vermietung dadurch nicht zu einem Geschäft der Beklagten. Denn das Innenverhältnis der Parteien und damit der Charakter des ´Vermietungs-Vermittlungsvertrags´ wurde dadurch nicht berührt. Der Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger der Beklagten gegen Zahlung einer Vergütung ganz bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Aufgaben übertragen hat. Es verhielt sich nicht so, dass die Beklagte die Wohnung zur wirtschaftlichen Nutzung erhielt und dafür den Kläger an den Umsätzen beteiligen oder sonst ein Entgelt zahlen sollte. Vielmehr sollten die Erträge der Vermietung dem Kläger zustehen. Auch die Lasten und das wirtschaftliche Risiko der Nichtvermietbarkeit waren von ihm zu tragen. Anders als bei einer Überlassung der Wohnung zur wirtschaftlichen Nutzung gegen Zahlung einer Pacht hatte die Beklagte nach dem Vertrag die erzielten Einnahmen an den Kläger abzuführen und bekam im Gegenzug eine umsatzabhängige Vergütung. Demgemäß bestimmte § 6 des Vertrages: ´Der Mieterlös ist abzüglich der Vermittlungsprovision und gegebenenfalls sonstiger einzubehaltender Beträge auf das ... Konto des Eigentümers zu überweisen´. Zum anderen war der Kläger als Eigentümer nach § 4 des Vertrags verpflichtet, ´die mit der Unterhaltung sowie Vermietung zusammenhängenden Kosten´ zu tragen, insbesondere Strom, Wasser, Heizkosten, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Radio und Fernsehgebühren, Steuern, Abgaben und Versicherungsbeiträge. Der Beklagten war also lediglich die Verwaltung zum Zweck der Vermietung übertragen worden. Dadurch wurde die Vermietung aber nicht zu einem Geschäft der Beklagten, auch wenn sie damit ein Gewerbe ausübte und Einnahmen erzielte.
Als Geschäftsherr hat der Kläger das Recht, die Richtigkeit der ihm erteilten Abrechnung zu überprüfen. Das kann er nur, wenn die Beklagte die Mietverträge mit Namen und Anschrift der Mieter vorlegt und der Kläger die Zeiten der Belegung und die Abrechnung ggfs. bei den Mietern nachfragen kann.
c) Das Auskunftsrecht des Klägers ist nicht durch besondere Umstände eingeschränkt.
Zwar ist anerkannt, dass sich Einschränkungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben können. insbesondere kann, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, eine Begrenzung der Auskunftspflicht anzunehmen sein, wenn Schuldner und Gläubiger des Anspruchs in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. etwa Krüger in Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2007, § 259 Rn. 31, 35).
Auch ist das Vorbringen der Beklagten nachvollziehbar, dass eine Wettbewerbssituation besteht, weil der Markt für die Vermietung hochpreisiger Ferienwohnungen auf W... relativ klein ist und die Beklagte u.a. in den benachbarten Häusern vergleichbare Objekte anbietet. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, dem Kläger Auskunft über die von ihr vermittelten Mieter für seine Wohnung zu erteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Feriengästen, die die Wohnung der Klägerin in der Vergangenheit gemietet haben, nicht ausschließlich um Kunden der Beklagten, sondern zumindest auch um Kunden des Klägers. Schließlich haben sich die Feriengäste für die Wohnung des Klägers entschieden und für ihre Nutzung Miete gezahlt. Soweit es sich um Mehrfachgäste handelte, haben diese eine Bindung an die einmal gemietete Wohnung entwickelt. Die Vermietbarkeit der Ferienwohnung hängt zu einem großen Teil von Faktoren wie ihrer Lage, ihrer Ausstattung und ihrem Erhaltungszustand ab. Dass darüber hinaus auch die Leistungen der Beklagten in Form von Werbemaßnahmen und Abwicklung der Buchungen zum Erfolg der Vermietung beitragen, ist nicht abzustreiten. Dadurch sind die bisherigen Feriengäste jedoch nicht alleinige Kunden der Beklagten geworden.
Es besteht auch im Übrigen kein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Mieterdaten. Eine andere Möglichkeit der Überprüfung der Vermietungen hat der Kläger nicht. Auch der BGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall ein legitimes Interesse des Wohnungseigentümers anerkannt, die Tätigkeit des Wohnungsvermittlers zu kontrollieren, ggf. durch Nachfrage bei den Mietern. Die Auskunftspflicht setzt nicht voraus, dass die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt wird (vgl. BGH, aaO., Rz. 6). Dem Auskunftsanspruch kann daher auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger verfolge wesensfremde Zwecke. Auch der Umstand, dass der Kläger die Abrechnungen der Beklagten über insgesamt fünf Jahre hingenommen hat, spricht nicht gegen seinen Anspruch. Der Kläger hat durch sein Verhalten während der ersten Vertragsjahre nicht zu erkennen gegeben, dass er auf weitere Informationen über die Vermietungen verzichte. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass der Kläger keine Nachfragen stellen werde. Konkrete Veranlassung zu Nachfragen hatte der Kläger, nachdem es gerade im Hinblick auf die Abrechnungen zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und mehreren Wohnungseigentümern gekommen war, was schließlich zur Kündigung des Vermittlungsvertrags durch den Kläger und andere Wohnungseigentümer führte. Dass in einem solchen Fall ein Interesse an der Nachprüfung der Abrechnungen besteht und geltend gemacht wird, ist naheliegend.
Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen einer Herausgabe der Mieterdaten nicht entgegen. Die Übermittlung der von der Beklagten gespeicherten Daten an den Kläger ist jedenfalls zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten, nämlich zur Erfüllung der ihr im Schuldverhältnis zum Kläger obliegenden Pflichten, gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO., Rz. 12).
d) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Bei den Ansprüchen auf Auskunft und Rechenschaftslegung gemäß § 666 BGB handelt es sich um verhaltene Ansprüche. Sie werden nach dem Gesetz erst fällig, wenn der Auftraggeber Auskunft oder Rechnungslegung "verlangt" (vgl. Staudinger-Martinek § 666 Rn. 13). Der Anspruch auf Rechnungslegung entsteht dabei grundsätzlich erst mit Beendigung des Auftrags. Da das Vertragsverhältnis mit der Kündigung im Oktober 2009 endete, ist der Anspruch des Klägers auf umfassende Rechnungslegung in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren noch nicht verjährt. Der Senat ist der Auffassung, dass die Verjährung für den gesamten Zeitraum einheitlich mit dem Ende des Vertragsverhältnisses begann. Bei Vermögensverwaltungen oder in Geschäftsbeziehungen, die sich wiederholende Besorgungen zum Gegenstand haben, kann sich aus den Umständen ergeben, dass der Auftragnehmer nach jedem Einzelauftrag oder periodisch nach festen Zeitabschnitten Rechenschaft erteilen muss (vgl. RGR-KSteffen, § 666 Rn. 8). Eine Verpflichtung der Beklagten, zur Rechnungslegung nach Abschluss der einzelnen Vermietung bestand nach dem Vertrag jedoch ebenso wenig wie eine Verpflichtung zur Abgabe eines "Rechenschaftsberichts" in bestimmten periodischen Abschnitten, wie etwa nach Abschluss eines Geschäfts oder Wirtschaftsjahres. Eine Abrechnung haben die Parteien lediglich in § 6 des Vertrags vereinbart, wonach jeweils monatlich nachträglich eine Mietabrechnung erfolgen sollte. Diese bezog sich aber nur auf die eingenommene Miete und die davon einbehaltene Provision. Sie war damit im Umfang geringer als bei einer abschließenden Rechnungslegung. Ihr Zweck bestand in der Information des Geschäftsherrn über die laufenden Einnahmen. Sie war daher der Erteilung eines Kontoauszugs vergleichbar. Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Rechnungslegung während laufender Geschäftsverbindung lässt sich daraus nicht herleiten.
2. Der Kläger hat gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietverträge bzw. Buchungsbestätigungen gegen die Beklagte.
Zu den nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB herauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte bzw. Geschäftsbesorger aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, gehört der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser für seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (vgl. BGH, aaO., Rz. 13).
3. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitteilen ließ, dass ein kürzlich eingetretener Wasserschaden ihre EDV-Anlage in Mitleidenschaft gezogen habe, ändert das an ihrer Auskunfts- und Herausgabepflicht nichts. Eine Unmöglichkeit im Rechtssinn folgt daraus nicht. Dass die Beklagte über keine sonstigen Unterlagen mehr verfügt, hat sie nicht behauptet und im Einzelnen dargelegt. Außerdem wäre sie auch in diesem Fall zunächst gehalten, sich erforderliche Informationen und Unterlagen bei Dritten, etwa bei ihrem Steuerberater, dem Finanzamt oder sonstigen Stellen und Personen wiederzubeschaffen.
4. Das Urteil des Landgerichts war damit hinsichtlich des Antrags in der ersten Stufe zu ändern. Da infolgedessen über die zweite Stufe noch zu entscheiden ist, war das Urteil des Landgerichts in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Zwar sieht § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eine solche Zurückverweisung nur für den Fall eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs vor. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO ist jedoch wegen der Rechtsähnlichkeit zu dieser Fallkonstellation entsprechend anzuwenden, wenn das Gericht erster Instanz eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsantrag stattgibt (BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626. Urteil vom 22.09.2008 - II ZR 257/07 - Rz. 14, NJW 2009, 431 [BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07], [BGH 22.09.2008 - II ZR 257/07] Rz. 12).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Beschwer der Beklagten ist nach dem Aufwand an Zeit und Kosten geschätzt worden, die die Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung erfordert, nicht aber nach dem Wert des Anspruches selbst (vgl. OLG Celle NJWRR 1996, 430, 431).
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die Zulassung erscheint im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage des Verjährungsbeginns des Anspruchs auf Rechenschaftslegung bei wiederholten einzelnen Besorgungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags geboten sowie im Hinblick darauf, dass auch in dem Parallelverfahren 6 U 260/10 die Revision zugelassen worden ist.