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§ 28 NWG - Verwendung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG entsteht. 2Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) 1Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.

(3) 1Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. 2Mindestens 40  (1)vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

  1. 1.

    Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten,

  2. 2.

    Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 59 Abs. 2,

  3. 3.

    Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,

  4. 4.

    in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),

    1. a)

      zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,

    2. b)

      Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,

    3. c)

      Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,

  5. 5.

    Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,

  6. 6.

    Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,

  7. 7.

    Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zweck der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,

  8. 8.

    Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und

  9. 9.

    Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(4) 1Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. 2Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

  1. 1.

    die Anforderungen an die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts,

  2. 2.

    die Grundlagen der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzhilfemittel auf die Trinkwassergewinnungsgebiete,

  3. 3.

    den gestaffelten Beginn und die Dauer der Verträge nach Absatz 4 Satz 2,

  4. 4.

    die Anforderungen an Inhalt und Umsetzung des Schutzkonzepts,

  5. 5.

    die mindestens nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten,

  6. 6.

    die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen,

  7. 7.

    die Voraussetzungen und die Höhe einer Eigenbeteiligung an den Kosten nach Absatz 4 Satz 1,

  8. 8.

    das Verfahren zur Auszahlung der Finanzhilfe,

  9. 9.

    die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe und des Erreichens der Vertragsziele sowie

  10. 10.

    die Voraussetzungen für die Rückforderung der Finanzhilfe.

(1) Red. Anm.:

Nach § 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 633) ist § 28 Abs. 3 Satz 2 für das Haushaltsjahr 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "40" durch die Zahl "38" ersetzt wird.