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§ 77 NBeamtVG - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.