§ 77 NBeamtVG - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.