Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.08.2022, Az.: 3 Ws 204/22

Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle der Sicherungsverwahrung bei gleichzeitiger Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.08.2022
Aktenzeichen
3 Ws 204/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 40557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0817.3WS204.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 07.03.2022 - AZ: 17b StVK 6/19

Fundstelle

  • StV 2023, 117

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG beträgt der Überprüfungszeitraum zwei Jahre; eine Verlängerung dieses Zeitraums ist regelmäßig nicht angezeigt.

Zwar kann auf eine Prüfung nach § 119a StVollzG auch nicht verzichtet werden, wenn es neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zum Vollzug der Sicherungsverwahrung an sich nicht kommen kann, doch sind in derartigen Fällen die Bedeutung der Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG und hiermit auch die Anforderungen an die Begründungstiefe herabgesetzt.

Tenor:

Der Beschluss wird aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung über den 31. Mai 2017 hinaus vorgenommen hat.

Die hierüber hinausgehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gefangene zu tragen, jedoch werden diese um die Hälfte ermäßigt; in demselben Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Gefangene verbüßt nach Widerruf des zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes gegenwärtig eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Februar 1995 (Az.: 10 Ks 115 Js 11037/90) wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes. Daran anschließend ist die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Mai 2009 (Az.: 3 KLs 1/09) unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Verabredung zu einem schweren Raub angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen; die mit diesem Urteil ebenfalls verhängte Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist seit dem 16. September 2015 vollständig vollstreckt.

Zuletzt mit Beschluss vom 1. März 2017 (Bl. 306 Bd. III VH) hatte - nach vorangegangener wiederholter Aufhebung und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Dresden - das Landgericht Chemnitz festgestellt, dass dem Gefangenen eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Betreuung angeboten worden ist. Der Beschluss wurde dem Gefangenen, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt C. befand, am 28. März 2017 bekannt gegeben. Auf seine Beschwerde erkannte das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (Bl. 336 Bd. III VH), dass die dem Gefangenen durch die Vollstreckungsbehörde angebotene Betreuung im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 27. Februar 2015 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe; den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe die Betreuung indessen im Zeitraum vom 28. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015.

Der dem 31. Mai 2015 nachfolgende Überprüfungszeitraum ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2020, mit welchem festgestellt worden war, dass die dem Gefangenen angebotene Betreuung "im zurückliegenden Zeitraum" den Anforderung § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB entsprochen habe, wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2021 (Az.: 2 BvR 1546/20) ebenso aufgehoben wie ein die Beschwerde des Gefangenen als unbegründet verwerfender Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Juli 2020 (Az.: 3 Ws 149/20). Mit Beschluss vom 7. März 2022 (Bl. 317 Bd. VI VH) hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle nunmehr festgestellt, dass die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 28. März 2019 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Gegen diesen Beschluss wendet der Gefangene sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung genüge nicht den hieran zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Begründung. Insbesondere lasse die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass ihr eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung zugrunde lag. So äußere sich etwa die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C. vom 6. November 2019 nur zu dem Zeitraum 2017 und sei der Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 2017 mithin nicht umfasst. Zudem hätten die beteiligten Justizvollzugsanstalten W. und R. keinerlei Stellungnahmen abgegeben und fehle es zu der weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Celle vom 6. August 2021 an der Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Kammer habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, aus welchen Gründen die gemachten Angebote gerade hinsichtlich der Person des Gefangenen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Überdies sei der nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche Überprüfungszeitraum von grundsätzlich 2 Jahren nicht beachtet worden.

Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug wurde beteiligt; er hat beantragt, die Beschwerde des Gefangenen als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat weitere Ermittlungen im Hinblick auf die dem Gefangenen im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 in den sozialtherapeutischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten W., C. und R. angebotene Betreuung veranlasst. Zu beidem hatte der Gefangene rechtliches Gehör.

II.

Strafrechtlich ist der ... in H. geborene Gefangene bereits seit 1981 in Erscheinung getreten. Nach ersten jugendrichterlichen Ahndungen wegen Diebstahls erfolgte 1987 ebenfalls wegen Diebstahls eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde.

1. Am 17. Februar 1996 verurteilte das Landgericht Stade den Gefangenen wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Gefangene im Juni 1990 gemeinsam mit dem Mittäter K. den ihnen aus ihrer gemeinsamen Clique bekannten Geschädigten D. getötet hat. Dieser stellte für den Gefangenen nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Gefahr dar, weil er Kenntnisse über von diesem begangene Straftaten aus dem Bereich illegaler Kraftfahrzeuggeschäfte und vermutlich auch im Bereich der Drogenkriminalität hatte. Der Gefangene fürchtete, dass das Tatopfer diese Kenntnis in einem gegen ihn einem Strafverfahren gegen ihn preisgeben würde, was angesichts einer vorausgegangenen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe geeignet schien, die Zukunftspläne des Gefangenen ernsthaft zu gefährden.

Nachdem eine Einigung mit dem D. nicht gefunden werden konnte, fasten der Gefangene und der Mittäter K. nach den weiteren Feststellungen während einer gemeinsamen Autofahrt den Entschluss, den D. zu töten und dafür einen geeigneten Ort anzufahren, an dem sie nicht gestört würden. Als der D. während der Fahrt argwöhnisch wurde, hielt ihn K. mit einer im Fahrzeug vorhandenen Armbrust in Schach. Während der Fahrt löste sich ein Schuss aus der Armbrust, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Schuss absichtlich abgegeben wurde und ob der Pfeil den D. traf. Jedenfalls aber erkannte D. zu diesem Zeitpunkt die Absicht von K. und dem Gefangenen, wodurch sich die Notwendigkeit ergab, den Tatplan zu ändern und die Tötung bereits während der Fahrt auszuführen. K. versetzte dem D. eine Vielzahl von Stichen mit einem Messer, wobei er mindestens 14 Mal im oberen Brustbereich und mehrfach in den Hals und Nackenbereich traf. Mehrere der Stiche drangen in die Brusthöhle ein, wobei auch Rippen durchtrennt wurden. Einer der Stiche durchsetzte das Herz und mehrere den linken Lungenflügel. Auch wurde auf D. im Verlauf des Kampfes einmal geschossen, wobei der Schuss von dem Gefangenen abgefeuert wurde. In der Folge trat der Tod des D. durch Verbluten aus den zahlreich erlittenen Verletzungen ein. Der Gefangene und sein Mittäter verbrachten die Leiche anschließend in ein Waldstück, wo K. einen Benzinkanister über dem Leichnam entleerte und das Benzin anzündete. Der Gefangene setzte das Fahrzeug, in dem sich Blutspuren befanden, an einem anderen Ort in Brand.

Im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellte das Landgericht Lübeck fest, dass der Gefangene einen Hang zu Begehung schwerer Straftaten habe und für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dies beruhe auf der bei dem Verurteilten sachverständig festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung, die dazu führe, dass dieser immer wieder schwere Straftaten begehe. Der Gefangene verfüge nur über eine geringe Empathiefähigkeit und sei gegenüber den Gefühlen seiner Opfer unbeteiligt, kalt und rücksichtslos. Der Gefangene sei nicht in der Lage, längerfristig partnerschaftliche Beziehungen beizubehalten und aus Erfahrungen, insbesondere Bestrafungen, zu lernen. So habe er sich nach der Haftentlassung, nachdem er etwa 18 Jahre in Haft war, wieder in ein kriminelles Umfeld begeben, sich sehr schnell wieder in Straftaten verstrickt und auch in den letzten Jahren des Vollzugs nicht gezeigt, dass er aus Bestrafungen lerne. Er sei zudem nicht fähig, Schuldbewusstsein zu erleben und habe die ausgeprägte Neigung, Rationalisierungen für das eigene Fehlverhalten anzubieten. Ungünstig sei ferner, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach den damals bereits gescheiterten Therapieversuchen gering sei und es an einer ernsthaften Therapiebereitschaft des Gefangenen fehle.

Die Vollstreckung des Strafrestes wurde durch Beschluss vom 7. Februar 2008 zur Bewährung ausgesetzt und zwischenzeitlich widerrufen. Durch Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 8. Juli 2019 wurde die erneute Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe (sowie der Sicherungsverwahrung) zur Bewährung abgelehnt.

2. Mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Mai 2009 wurde der Gefangene wegen gefährlicher Körperverletzung, Verabredung zu einem schweren Raub sowie Diebstahls in 2 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweisen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt; ferner wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Landgericht hat hierzu folgende Taten festgestellt:

Im August 2004 entwendete der Gefangene mithilfe eines zuvor beschafften Schlüssels ein Motorrad, welches er anschließend veräußerte.

Im Juni 2008 brach der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem Mittäter unter Vortäuschen eines Einbruchs einen Geldspielautomaten in dem vom Gefangenen seinerzeit betriebenen Imbiss auf, entnahm diesem 640 € sowie aus dem Imbiss die Tagesausnahmen in Höhe von 150 € und meldete den vermeintlichen Einbruch seiner Versicherung in der Annahme, diese werden den entstandenen Schaden ersetzen. Eine Versicherung gegen Einbruch bestand indessen nicht.

Im Juli 2008 erwarb der Angeklagte eine entwendete Brieftasche mit Papieren einer ihm ähnlich sehenden Person und schloss unter deren Namen einen Mobilfunkvertrag ab, für welchen er ein Telefon im Wert von 349 € erhielt, welches er sodann zum Preis von 250 € veräußerte. Ebenfalls unter Vorlage dieser Papiere erwarb der Gefangene am nächsten Tag unter Abschluss eines Darlehensvertrags ein Notebook im Wert von 1.000 €, welches er sodann zum Preis von 330 € weiterveräußerte.

Im September 2008 wurde der Angeklagte gebeten, im Rahmen eines Streits unterstützend tätig zu werden. Zu diesem Zweck nahm er aus seinem Imbiss ein ca. 1 m langes Rundholz mit und versetzte schließlich hiermit dem Geschädigten, der zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff rechnete, einen heftigen Schlag auf den Kopf sowie einen weiteren Schlag auf den Körper, wodurch der Geschädigte potenziell lebensbedrohlich verletzt wurde und zunächst für 3 Tage auf der Intensivstation behandelt werden musste.

Zwischen März 2008 um Mitte Juni 2008 planten der Gefangene sowie ein Mittäter, welchen der Angeklagte im Vollzug kennengelernt hatte, nach dessen Entlassung aus der Strafhaft im November 2008 unter Verwendung von Schusswaffen einen Raubüberfall auf den Besitzer eines Bowling- und Freizeitcenter durchzuführen, um sich hierdurch Tageseinnahmen in Höhe von mehreren tausend Euro zu beschaffen. Der Gefangene kundschaftete die Tatörtlichkeit aus, erwarb Werkzeug zum gewaltsamen Öffnen von Haustüren sowie Sturmhauben. Zur Tatausführung kam es jedoch nicht mehr, weil der Gefangene am 17. September 2008 verhaftet wurde.

III.

Im Februar 2013 wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zur Behandlungsuntersuchung durch den Sachverständigen Dr. R. die Angezeigtheit einer sozialtherapeutischen Behandlung festgestellt, da ein erheblicher und langfristiger Behandlungsbedarf bestehe und von dem Gefangenen eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehe. Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Abteilung solle dem Ziel dienen, der ungünstigen Prognose, der dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer fehlenden realistischen Zukunftsperspektive entgegenzuwirken und zudem dem Gefangenen helfen, ein angemessenes soziales Umfeld aufzubauen und den Übergang in Freiheit zu begleiten.

Im April 2013 kamen die Sachverständigen Dr. B. und Dr. R. in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Es lägen deutliche Hinweise auf eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur vor, bei der neben der mit Dissozialität einhergehenden kriminellen Verfestigung und der interaktionellen Defizite auch Züge der Grandiosität und des Machiavellismus von Bedeutung seien und das persönlichkeitsimmanente Kriminalitätsrisiko zusätzlich erhöht sei. Demnach sollten sich Therapiemaßnahmen künftig immer stringenter am Verhalten des Gefangenen und dessen Konsequenzen orientieren. Sinnvoll seien gruppentherapeutische, verhaltensorientierte und möglichst lebensnahe Gruppensettings mit hoher sozialer Kontrolle, welche die Möglichkeiten manipulativen Agierens verringerten. Von psychotherapeutisch orientierten Einzelmaßnahmen, die auf Emotionsfokussierung oder auf innerpsychische Konflikte abzielten, wurde ausdrücklich abgeraten, weil diese nicht als hilfreich, sondern gegebenenfalls sogar als kontraindiziert zu betrachten seien.

Im September 2015 erstellte der Sachverständige Dr. W. im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 119a StVollzG ein kriminalprognostisches Gutachten für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz. Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Gefangenen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die bei Berücksichtigung der Risikoskalen und anhand des nachzuzeichnenden Empathiedefizits durchaus psychopathischen Züge aufweise. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Setting einer Sozialtherapie und die bisher angeregten sozialtherapeutischen Maßnahmen am besten geeignet seien, dem Gefahrenpotenzial des Gefangenen entgegenzuwirken. Die Behandlung solle jedoch nicht ins Belieben des Gefangenen gestellt werden, vielmehr sei die Veränderung von tradierten Denk- und Verhaltensmustern langwierig und die stabile Dissozialität nur schwer zu beeinflussen.

IV.

Seit seiner Festnahme am 17. September 2008 befindet der Gefangene sich in Haft. Er befand sich vom 17. September 2008 bis zum 15. Februar 2011 in der Justizvollzugsanstalt L., vom 15. Februar 2011 bis zum 11. April 2012 in Justizvollzugsanstalt F., vom 11. April 2012 bis zum 18. Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt C., vom 18. Februar 2014 bis zum 10. März 2014 in der Justizvollzugsanstalt L., vom 10. März 2014 bis zum 27. Februar 2015 in der Justizvollzugsanstalt W. und vom 27. Februar 2015 bis zum 7. November 2016 in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. Am 7. November 2016 erfolgte aufgrund eines Ersuchens des sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Verlegung des Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt C, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die Therapiefähigkeit und -bereitschaft des Gefangenen könne aufgrund der erheblichen Entfernung zu seinen Angehörigen nicht sinnvoll weiter entwickelt werden. Am 29. März 2017 erfolgte die Verlegung des Gefangenen in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt R. Ausweislich der maßgeblichen Vollzugspläne der Justizvollzugsanstalten W, C und R war der Gefangene durchgängig im geschlossenen Vollzug untergebracht, weil eine Eignung für die Verlegung in den offenen Vollzug nicht festgestellt wurde. Während in der Justizvollzugsanstalt W. im Hinblick auf Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, wurden in der Justizvollzugsanstalt C. sowie in der Justizvollzugsanstalt R. ausweislich der maßgeblichen Vollzugspläne Vollzugslockerungen in Gestalt von Ausführungen gewährt. Sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen wurden jeweils für angezeigt erachtet.

Ausweislich der Vollzugs- und Eingliederungspläne vom 29. Juli 2015 und vom 20. Januar 2016 absolvierte der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. in der Zeit vom 27. Februar 2015 bis zum 7. November 2016 zunächst die Zugangsphase von 3 Monaten Dauer und nahm in der Folgezeit an folgenden Behandlungsmaßnahmen teil: anlassbezogene Gespräche mit dem Sozialdienst, regelmäßige, in der Regel 14-tägige psychologische Einzelgespräche, seit dem 19. Juli 2015 Behandlungsgruppe für Gewalttäter (insgesamt 33 Sitzungen), seit dem 17. Februar 2016 Reasoning- & Rehabilitations-Training (insgesamt 28 Sitzungen), Aktivitäten in der Garten- und Sportgruppe, regelmäßige Arbeit in der Küche und in der Tischlerei sowie Schuldnerberatung. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 29. Juli 2015 wurde festgestellt, dass die Therapiefähigkeit und -bereitschaft des Gefangenen nicht sinnvoll weiterzuentwickeln und die Ziele der Behandlung daher nicht zu erreichen seien; es wurde eine Integration in einer heimatsnahen sozialtherapeutischen Abteilung empfohlen. Mit dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 20. Januar 2016 wurden zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen niedrigschwellige Kontakte zum Sozialdienst empfohlen.

Dem Vollzugsplan der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C. vom 28. Februar 2017 zufolge erfolgten dort in der Zeit vom 7. November 2016 bis zum 29. März 2017 weitere Einzel- und Gruppenbehandlungsmaßnahmen und nahm der Gefangene an weiteren psychologischen Einzelgesprächen, einem sozialen Training, an einem Basiskompetenztraining sowie an Wohngruppensitzungen teil. Außerdem erfolgte die Teilnahme an der audiovisuellen Gruppe, an Freizeit- und Projektgruppen sowie an einer Motivations- bzw. Sozialtherapie im Rahmen einer gemeinsamen Bastelgruppe. Die Teilnahme sei ausreichend engagiert und motiviert erfolgt, so dass keine besonderen Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation zu treffen gewesen seien. Hinsichtlich der in der Bewährungszeit begangenen Straftaten habe der Gefangene eine eher geringe emotionale Teilnahme gezeigt und es sei der Eindruck entstanden, dass eine verfestigte, therapeutisch in ihrer Grundstruktur kaum modifizierbare, delinquenznahe Persönlichkeitsstruktur vorliege, wobei insbesondere eine Verhaltensänderung nach Sanktionen und eine Verantwortungsübernahme fehle. Darin habe sich nach Einschätzung des Behandlungsteams eine Haltung gezeigt, die darauf beruhe, die Verantwortung für eigenes Handeln zu relativieren und eigene Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen und letztlich zu glauben, schlauer und geschickter zu agieren als etwa Vollstreckungs- oder Ermittlungsbehörden.

Im Rahmen der Vollzugsplankonferenz vom 28. Februar 2017 kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass die Verlegung des Gefangenen in eine weiterführende sozialtherapeutische Abteilung zum Zwecke einer nahtlosen, kontinuierlichen und inhaltlich geeigneten Behandlung der Persönlichkeitsdefizite erforderlich sei. Angestrebt werde eine Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt R., weil dort eine sofortige Weiterbehandlung möglich gewesen sei. Eine Verlegung in die heimatnähere sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt U. sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich; eine längere Wartezeit in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C. sei der Behandlung des Gefangenen nicht dienlich und ein weiterer Verbleib kontraindiziert, da dieser bezüglich der dortigen Behandlungsangebote offensichtlich kognitiv unterfordert sei und eine Stärkung seines Überlegenheitsgefühls erfahre. Bei einer Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt R. würden die bereits begonnenen Behandlungsmaßnahmen weitergeführt und einer kognitiven Unterforderung und der Bildung eines Überlegenheitsgefühls vorgebeugt werden. Zum 29. März 2017 wurde der Gefangene sodann der sozialtherapeutischen Abteilung des Justizvollzugsanstalt R. und dort zunächst der Aufnahmegruppe zugeführt.

V.

Die nach 119a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde des Gefangenen ist zulässig erhoben. In der Sache hat sie aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle war zum Erlass der angefochtenen Entscheidung örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung bestimmt sich nach dem Bezirk, in dem die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Gefangene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war (BGH NStZ-RR 2020, 359 [BVerfG 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19]; OLG Hamm vom 22. November 2018, Az.: 1 Vollz [Ws] 309, 18, juris). Maßgeblich für den Beginn des nachfolgenden Überprüfungszeitraums ist nach § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG die Bekanntgabe der vorhergehenden erstinstanzlichen Entscheidung. Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Beschluss vom 15. September 2021 bereits festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten (nicht aufgehobenen) erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 1. März 2017 am 28. März 2017 sich der Gefangene in der Justizvollzugsanstalt C. befand, woraus die örtliche Zuständigkeit der dortigen auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg folgt. Dass der Gefangene sich zum Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits in der Justizvollzugsanstalt W. befand, war für die Frage der örtlichen Zuständigkeit hiernach unerheblich.

2. Der angefochtene Beschluss konnte indessen keinen Bestand haben, soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Überprüfung auf einen Zeitraum nach dem 31. Mai 2017 erstreckt hat.

Zwar hat die Strafvollstreckungskammer den Beginn des hier maßgeblichen Überprüfungszeitraums zutreffend auf den 1. Juni 2015 festgesetzt, nachdem zuletzt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2018 der vorangegangene Überprüfungszeitraum mit dem 31. Mai 2015 geendet hatte. Der Senat betrachtet den Beginn des Überprüfungszeitraums am 1. Juni 2015 hiernach als zwingend, da anderenfalls eine nicht hinzunehmende Lücke in der regelmäßig vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs entstehen würde.

Soweit die Strafvollstreckungskammer den Überprüfungszeitraum indessen bis zum 28. März 2019 ausgedehnt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung aber nicht stand. Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind Entscheidungen betreffend die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung von Amts wegen alle zwei Jahre zu treffen. Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16]; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6). Zur Begründung wird übereinstimmend ausgeführt, dass nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StVollzG Feststellungen zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden sollen, der "zwingend" zwei Jahre umfasst. Denn anderenfalls wäre, etwa bei einer Verlängerung dieses Zeitraums bis zur formalen Einleitung des Prüfungsverfahrens oder nach zwei Rechtsmittelverfahren bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz, die Strafvollstreckungskammer gehalten, bis zuletzt den aktuellen Sachstand zu ermitteln, wofür indessen kein Bedürfnis bestehe.

Hieraus wird gefolgert, dass das feststellende und damit notwendigerweise rückblickende Verfahren nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StVollzG der jeweils "abschichtenden" Klärung von bestimmten Fragestellungen dient, die im späteren Verfahren nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB relevant werden und deshalb ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum beurteilt und keine in die Zukunft gerichtete Prognose getroffen wird, die auch neuere Entwicklungen berücksichtigen müsse. Der maßgebliche Zwei-Jahres-Zeitraum sei hiernach formal zu betrachten. Eine Lücke im Überprüfungszeitraum trete hierdurch nicht ein, weil es im Rahmen des Systems der rückblickenden Gesamtbetrachtung geboten sei, die Zeit seit dem Ablauf des vorangegangenen Überprüfungszeitraums mit in die Bewertung einzubeziehen - was aber nicht zu einer Verlängerung des Überprüfungszeitraum führe. (vgl. OLG Hamm, OLG Nürnberg OLG Dresden, OLG Koblenz a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat [in vorliegender Sache] mit Beschluss vom 30. März 2021 das Erfordernis "regelmäßiger" gerichtlicher Kontrolle nach § 119a StVollzG hervorgehoben. Eine Ausdehnung des gesetzlich vorgesehenen, vorliegend auch nicht nach § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG verlängerten Überprüfungszeitraums über zwei Jahre hinaus kam auf der Grundlage der benannten Rechtsprechung somit nicht in Betracht. Der hiernach maßgebliche und am 1. Juni 2015 beginnende Überprüfungszeitraum hatte demnach am 31. Mai 2017 zu enden.

Zwar mögen im Einzelfall beachtliche Gründe für eine Ausdehnung des Überprüfungszeitraums über zwei Jahre hinaus sprechen. So sieht bereits das Gesetz in § 119a Abs. 3 Satz 2 bei bestimmten Fallkonstellationen (etwa bei Beginn des Vollzugs einer langen zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. Bachmann in NLLV Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 123; Arloth/Krä, a.a.O.) eine Ausdehnung des Überprüfungszeitraums im Tenor auf bis zu fünf Jahre vor, was vorliegend indessen nicht erfolgt ist. Soweit das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 11. August 2016 (Bl. 272 Bd. III VH) die der Entscheidung nachfolgende Überprüfungsfrist auf fünf Jahre festgesetzt hatte, ist diese Entscheidung vom Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (Bl. 288 VH III) aufgehoben und eine zwei Jahre übersteigende Überprüfungsfrist seither nicht mehr festgesetzt worden. Zwar zeigen Fallgestaltungen wie die vorliegende, dass namentlich infolge Zeitablaufs aufgrund wiederholter Aufhebungen und Zurückverweisungen der maßgeblichen Überprüfungsentscheidungen insgesamt Zeiträume zur Überprüfung anstehen können, die die Dauer von zwei Jahren um ein Mehrfaches übersteigen, und ein Aufspalten des gesamten Überprüfungszeitraums hiernach zu einer als wenig zielführend empfundenen Zersplitterung des Verfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG führen kann. Indessen haben die benannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte gerade diese Situation im Blick gehabt, zu denen sie ausführen, das Verfahren nach § 119a Abs. 1 StVollzG diene auch bei längerer und bereits vergangener Vollzugsdauer einer "abschichtenden" Überprüfung des jeweils auf zwei Jahre festzusetzenden Vollzugszeitraums, zu deren Verlängerung kein Anlass besteht.

Hinzu kommt, dass es im Falle einer (nach welchen Kriterien auch immer) seitens der Strafvollstreckungskammer rückwirkend angenommenen Verlängerung des Überprüfungszeitraums zu einer offensichtlich nicht gewollten Verlagerung bzw. Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der jeweils berufenen Strafvollstreckungskammer und hiernach des gesetzlichen Richters kommen kann, die letztlich im Belieben der Strafvollstreckungskammer stünde. Denn nach Maßgabe von § 119a Abs. 3 Satz 3, 2. Hs. StVollzG beginnt die Frist für jede weitere Entscheidung mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Abs. 1 der Vorschrift und ist nach § 110 StVollzG diejenige Strafvollstreckungskammer für eine anstehende Entscheidung zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Gefangene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war (BGH NStZ-RR 2020, 359 [BVerfG 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19]; OLG Hamm vom 22. November 2018, Az.: 1 Vollz [Ws] 309, 18, juris). Dies kann sich, wie vorliegendes Verfahren namentlich infolge mehrfacher Verlegungen eines Antragstellers zeigt, indessen ändern mit der Folge einer jeweils abweichenden örtlichen Zuständigkeit. Denn das Strafvollzugsgesetz kennt keine dem § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die eine Fortwirkung einer zuerst begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer vorsieht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az.: 2 ARs 5/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2018, Az.: III-1 Vollz (Ws) 309/18, juris). In welcher Justizvollzugsanstalt sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der nächsten maßgeblichen Bekanntgabe der in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG befinden wird, ist derzeit aber nicht sicher abzusehen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte es sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht um die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg handeln.

Nach alledem betrachtet der Senat die Regelung in § 119a StVollzG sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Überprüfungszeitraums als auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gerade im Falle längerer Vollzugsdauern, die gerade bei Anordnung einer Sicherungsverwahrung regelmäßig auftreten dürften, zwar für "wenig geglückt", sieht sich aus den dargelegten Erwägungen an der Annahme eines längeren Überprüfungszeitraums aber gehindert.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens im Hinblick auf den dem 31. Mai 2017 nachfolgenden Zeitraum kam nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum im Hinblick auf die in § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG gesetzlich bestimmte Frist zum einen schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und weil zum anderen die insoweit maßgebliche örtliche Zuständigkeit der hiernach voraussichtlich berufenen Strafvollstreckungskammer derzeit nicht sicher absehbar ist.

3. In der Sache selbst greift das Rechtsmittel des Gefangenen indessen nicht durch. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf die dem Gefangenen im maßgeblichen Überprüfungszeitraum (1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017) angebotenen Betreuungsmaßnahmen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Der Beschluss genügt - noch - den an eine Entscheidung betreffend die vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle nach Maßgabe von § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden Anforderungen. Nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist in der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen, gleichzeitig muss sie aber den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dazu zählen zunächst Angaben zur Anlasstat sowie zum wesentlichen Vollzugsverlauf, zudem sind die bei der Behandlungsuntersuchung und den nachfolgenden Untersuchungen erhobenen Befunde zusammenfassend zu beschreiben und bedarf es der genauen Aufstellung der dem Verurteilten angebotenen und der tatsächlich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen; soweit geplante Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, sind die Gründe dafür ebenfalls mitzuteilen (vgl. KG, Beschluss vom 9.2.2016, Az.: 2 Ws 18/16, BeckRS 2016, 5033).

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer beschränkt sich in diesem Sinne nicht auf eine formelhafte Wiedergabe des Akteninhalts, sondern enthält notwendige Ausführungen zur Person des Gefangenen sowie seiner strafrechtlichen Vorbelastungen, die für die Beurteilung der Behandlungsindikationen und der Therapieplanung erforderlich sind, einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs, eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes, dem mit den Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet werden soll, Angaben zu den für den Überprüfungszeitraum maßgeblichen Vollzugsplänen der sozialtherapeutischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten W., C. und R., sowie zu den ergriffenen Behandlungsmaßnahmen. (vgl. zu den Anforderungen etwa KG, Beschluss vom 19.08.2015, Az.: 2 Ws 154/15, StraFo 2015, 434; OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2016, Az.: 2 Ws 475/15, juris). Die Kammer stützt ihre Entscheidung überdies auf Angaben zu Stellungnahmen der beteiligten Justizvollzugsanstalten und auf die Wiedergabe des Ergebnisses der am 16. Februar 2022 durchgeführten mündlichen Anhörung einschließlich der Angaben des von der Kammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. R., denen die Kammer ersichtlich gefolgt und die sie ihrer Entscheidung erkennbar zu Grunde gelegt hat. Die Kammer hat sich hierbei auch nicht auf eine bloße Wiedergabe der sachverständigen Angaben beschränkt, sondern hat diese auch im Hinblick auf das Erfordernis weiterer Behandlungsmaßnahmen einer eigenen kritischen Prüfung unterzogen und hierauf ihre Entscheidung gestützt.

Hinzu kommt, dass auf eine Prüfung nach § 119a StVollzG zwar nicht verzichtet werden kann, wenn es wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 [93]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az.: 3 Ws 780/15, auch FS 2016, 221; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 119a Rn. 2), dass hieraus aber auch folgt, dass in diesen Fällen die Bedeutung von Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG herabgesetzt ist (OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2015, Az: 1 Ws 353/15, juris), was auch im Hinblick auf die erforderliche Begründungstiefe nicht ohne Bedeutung bleiben kann. Hieran gemessen hält die angefochtene Entscheidung der Überprüfung durch den Senat jedenfalls noch stand.

Soweit der Gefangene sein Rechtsmittel u.a. auf die Rüge fehlender Zuschriften der beteiligten Justizvollzugsanstalten und eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt hat, hat der Senat ergänzend zu den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Beschwerde sui generis im Hinblick auf Behandlungsuntersuchungen, Vollzugspläne und Abschlussberichte Stellungnahmen der im maßgeblichen Überprüfungszeitraum beteiligten Justizvollzugsanstalten (sozialtherapeutische Abteilungen der Justizvollzugsanstalten W., C. und R.) zu denjenigen Maßnahmen eingeholt, die zum Vermeiden des Vollzugs der gegen den Gefangenen angeordneten Sicherungsverwahrung durchgeführt wurden, namentlich auch zu der Frage, an welchen konkret angebotenen Behandlungsmaßnahmen der Gefangene teilgenommen hat und welche Maßnahmen unternommen wurden, um trotz des bisherigen Vollzugsverlaufs und der erfolgten Verlegungen eine ausreichende Motivation des Gefangenen im Hinblick auf die Teilnahme an einzelnen Maßnahmen sowie an einer sozialtherapeutischen Behandlung insgesamt zu bewirken (vgl. zur Zulässigkeit derart ergänzender Feststellungen im Verfahren nach § 119a StVollzG etwa KG, Beschluss vom 9.2.2016, Az.: 2 Ws 18/16, BeckRS 2016, 5033 [Rn. 16]). Der Gefangene hatte zu diesen ergänzenden Stellungnahmen der beteiligten Vollzugsanstalten ebenso rechtliches Gehör wie zu der Stellungnahme des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug; er hat sich nicht weiter geäußert.

b) Auf der Grundlage all dessen ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass dem Gefangenen im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 eine auf seine individuelle Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuung angeboten wurde, die den gesetzlichen Anforderungen in § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB entspricht. Die Beschwerde des Gefangenen greift insoweit mithin nicht durch.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hier (unter IV.) bereits dargestellten, dem Gefangenen in diesem Zeitraum angebotenen einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen nach den Empfehlungen der jeweiligen Sachverständigen, die auch die individuelle Mitwirkungsfähigkeit und -bereitschaft des Gefangenen sowie die eingetretenen Fortschritte, Erfolge und Grenzen der Behandlungen berücksichtigt haben. Hierauf wird Bezug genommen. Insoweit hat der Senat darauf abgestellt, dass vor diesem Hintergrund etwa im März 2017 die Verlegung des Gefangenen von der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C. in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt R., erfolgte und dass bei den Entscheidungen über den weiteren Vollzugs- und Behandlungsverlauf auch die individuellen Wünsche des Gefangenen, etwa eine heimatnahe Verlegung, berücksichtigt worden sind, um dessen erforderliche, indessen nicht hinreichend ausgeprägte Mitwirkungsbereitschaft zu fördern. Der Senat erachtet die Bemühungen, die zum späteren Vermeiden der Sicherungsverwahrung erforderliche Behandlungsbereitschaft des Gefangenen auch durch sachgerechte Verlegungen zu fördern, für die vorliegende vollzugsbegleitende Kontrolle für maßgeblich.

Von Bedeutung war weiter der Umstand, dass der Gefangene sich wiederholt nicht auf die ihm angebotenen und auf seine individuelle Behandlungsbedürftigkeit ausgerichteten Behandlungsmaßnahmen eingelassen hat mit der Folge, dass diese dem Gefangenen angeboten Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.2015, Az.: III-1 Vollz (Ws) 254/15, juris).

Nachdem ausweislich der Zuschrift der Justizvollzugsanstalt W. vom 29. Juni 2022 der Gefangene bezüglich seiner Therapiefähigkeit und -bereitschaft ein ambivalent ausgeprägtes Verhalten gezeigt hat und wiederholt durch dem therapeutischen Prozess entgegenstehende disziplinarische Verstöße aufgefallen war, erfolgte aufgrund der dem therapeutischen Prozess entgegenstehenden räumlichen Entfernung zum Wohnumfeld des Gefangenen mit Zustimmung des niedersächsischen Justizministeriums eine länderübergreifende Verlegung zunächst in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt C., weil diese auf die Behandlungsschwerpunkte Motivation und Förderung der für eine sozialtherapeutische Maßnahme notwendige Kooperations- und Mitarbeitsbereitschaft ausgerichtet war. Hierbei war beabsichtigt, den Gefangenen nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum in eine andere, wohnortnähere sozialtherapeutische Abteilung des niedersächsischen Justizvollzugs zu verlegen, um hierdurch die erforderliche Behandlungsmotivation des Gefangenen zu fördern. Aus dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt C. vom 28. Februar 2017 geht die Einschätzung hervor, dass der Gefangene eine verfestigte, therapeutisch in ihrer Grundstruktur kaum modifizierbare, delinquenznahe Persönlichkeitsstruktur aufweise und sich zukünftige Therapiemaßnahmen hiernach stringent am Verhalten und an dessen Konsequenzen ausrichten sollten, dies namentlich vor dem Hintergrund, dass bei dem Gefangenen wiederholt das Fehlen einer Verhaltensveränderung nach Sanktionen und eine fehlende Verantwortungsübernahme zu beobachten gewesen sei.

Dem Vollzugsplan zufolge sei hinzugekommen, dass es der Gefangene nicht geschafft habe, sich vollständig auf das Setting der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C. einzulassen, weshalb schließlich zum Erreichen einer kontinuierlichen und inhaltlich geeigneten Behandlung der Persönlichkeitsdefizite des Gefangenen dessen Verlegung in eine weiterführende sozialtherapeutische Abteilung erfolgen solle, wobei - anders als in der vom Gefangenen wegen noch größerer Ortsnähe zu seinen Angehörigen bevorzugten Justizvollzugsanstalt U. - in der Justizvollzugsanstalt R. eine sofortige Weiterbehandlung möglich gewesen sei. Dem Kriterium der Wohnortnähe sei hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen, weil der Gefangene bereits in der JVA W. keine eigenen Bemühungen unternommen habe, den Kontakt zu seinen leiblichen Kindern fortzusetzen und auch während seines Aufenthalts in der JVA C. keinen Besuch von seinen Kindern erhalten habe. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, weil hierdurch eine stringente Behandlung des Gefangenen gewährleistet war.

Wenn ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt R. vom 28. Juli 2022 der Gefangene sich dort der Fortsetzung des bereits eingeleiteten therapeutischen Prozesses mit der Begründung entgegengestellt hat, er habe nicht in die Justizvollzugsanstalt R., sondern lieber (noch) heimatnäher verlegt werden wollen, war dies nach den bereits dargelegten Kriterien (vgl. OLG Hamm a.a.O.) primär seiner Sphäre zuzurechnen. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass aufgrund der Schwierigkeiten des Gefangenen, sich in der Justizvollzugsanstalt R. auf die therapeutischen Behandlungsansätze einzulassen, eine baldige Verlegung des Gefangenen in eine wohnortnähere sozialtherapeutische Abteilung bereits erwogen wurde, was schließlich am 13. November 2017 (und somit außerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums) erfolgte, um die erforderliche Behandlungsmotivation des Gefangenen weiter zu fördern.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, wobei der Senat den Teilerfolg des Rechtsmittels des Gefangenen im Hinblick auf die Dauer des Überprüfungszeitraums angemessen berücksichtigt hat.

VII.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, §§119a Abs. 6, 119 Abs. 5 StVollzG.