Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.07.2019, Az.: 4 A 252/18
Abschlusszeugnis; Anfechtung; Beurteilungsspielraum; Kopfnote; Sozialverhalten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.07.2019
- Aktenzeichen
- 4 A 252/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 2 S 2 Nr 3 SchulG ND
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die in ihrem Realschul-Abschlusszeugnis zum Ausdruck gekommene Beurteilung ihres Sozialverhaltens.
Die am D. geborene Klägerin hat die beklagte Hanseschule E. besucht. Im Schuljahr 2017/2018 wiederholte sie den 10. Jahrgang.
Die Klägerin war mit Wohnsitz in F. gemeldet. Dort hat sie anfangs bei ihrem Vater und der Großmutter gelebt. Später ist die Klägerin mit Billigung der Eltern nach A-Stadt gezogen.
Der Schulbesuch der Klägerin zeichnete sich durch erhebliche Fehlzeiten aus: Im 2. Halbjahr 2017/2018 hat die Klägerin die Schule an 21 Tagen gar nicht besucht. Davon sind 11 Fehltage unentschuldigt geblieben. Zu 3 aufeinanderfolgenden Fehltagen gab die Klägerin an, als Model an einer Design-Schule in A-Stadt gearbeitet zu haben. Die Klägerin kam auch häufig zu spät zum Unterricht: Unter anderem kam sie an 4 Tagen um 45 Minuten, an 11 Tagen um 90 Minuten und an 1 Tag um 180 Minuten zu spät. Die Klägerin setzte damit ein Fehlverhalten fort, welches sie bereits zuvor an den Tag gelegt hatte. Dieses Fehlverhalten war in dem entsprechend schlecht beurteiltem Sozialverhalten in den vorangegangenen Halbjahreszeugnissen von 2016/2017 („entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen. Erscheint mehrfach unpünktlich.“) und 2017/2018 („Entspricht nicht den Erwartungen. Verstößt häufig gegen Klassen- und Schulregeln und bleibt dem Unterricht wiederholt fern“) dokumentiert worden. Bereits seit dem Schuljahr 2016/2017 sind Seitens der Beklagten – auch unter Einbeziehung der Schulsozialarbeiterin und des Jugendamtes – wiederholt Gespräche mit der Klägerin und dem Vater der Klägerin geführt worden, die jedoch letztlich zu keiner wesentlichen Besserung des Verhaltens der Klägerin geführt haben. Die Beklagte hatte dem Vater der Klägerin auferlegt, dass Fehlzeiten bis auf weiteres durch Vorlage ärztlicher Atteste zu entschuldigen sind. Schließlich wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin und den Vater der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht eingeleitet.
Mit Abschlusszeugnis vom 15.06.2018 erreichte die Klägerin den Sekundarabschluss I (Realschulabschluss). Im Abschlusszeugnis wurden 21 Fehltage, davon 11 als unentschuldigt, dokumentiert. Das Abschlusszeugnis enthält unter der Rubrik Sozialverhalten folgende Bemerkungen: „Das Sozialverhalten entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen. erscheint mehrfach unpünktlich.“
Die Klägerin legte, vertreten durch ihre Eltern, mit Schreiben vom 17.08.2018 gegen die Beurteilung des Sozialverhaltens im Abschlusszeugnis Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass ihr durch die negativen Bemerkungen zum Sozialverhalten und die im Abschlusszeugnis dokumentierten Fehltage der Übertritt in das Berufsleben erschwert werde.
Am 12.08.2018 beschloss die Klassenkonferenz mehrheitlich, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Die Klassenkonferenz begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie sich nicht verlässlich an die Regeln der Schulordnung halte. Wiederholte Gespräche darüber, dass die Klägerin ihr Verhalten ändern müsse, seien fruchtlos geblieben. Der Klägerin seien auch die Konsequenzen, falls sie ihr Verhalten nicht ändern sollte, aufgezeigt worden. Ständige Zuspätkommen in einer Intensität, wie es bei der Klägerin der Fall gewesen sei, werde als respektloses Verhalten bewertet, denn es komme zum Ausdruck, dass dem Schüler/der Schülerin die Schulregeln nicht wichtig seien. Ein solches Verhalten müsse unter spezial- wie auch generalpräventiven Gesichtspunkten auch Maßnahmen zur Folge haben. Ein weiterer Aspekt des Zuspätkommens sei, dass beim Eintreten in den Unterricht die Arbeitsatmosphäre für die Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte in der Klasse gestört werde.
Mit Schreiben vom 04.10.2018 wies die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, auf folgende weiteren Umstände hin: Es sei der Klägerin wegen der fortschreitenden Demenz der Großmutter nicht mehr zumutbar gewesen, weiterhin in F. zu leben. Ein Schulwechsel nach A-Stadt sei wegen der verbleibenden 4 Monate bis zur Abschlussprüfung nicht sinnvoll gewesen. Zwar habe die Klägerin eine Anreisemöglichkeit von A-Stadt zur Schule durch öffentliche Verkehrsmittel gefunden, die auch einen ausreichenden Zeitpuffer beinhaltetet habe. Jedoch sei es durch unvorhergesehene Ausfälle und Verspätungen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln dazu gekommen, dass die Klägerin ihrerseits verspätet oder gar nicht zur Schule habe kommen können.
Mit Bescheid vom 28.11.2018 wies die Niedersächsische Landesschulbehörde den Widerspruch unter Verweis auf den Beschluss der Klassenkonferenz als unbegründet zurück.
Am 24.12.2018 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr die durch Verspätungen/Ausfälle der öffentlichen Verkehrsmittel bedingten Schulversäumnisse nicht als eingeschränktes Sozialverhalten angelastet werden können. Es würde ein völlig falscher Eindruck entstehen. Ihr berufliches Fortkommen wäre bei Bewerbungen aufgrund dieses fälschlicherweise erweckten Eindrucks beeinträchtigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 28.11.2018 zu verpflichten, die Beurteilung im Sozialverhalten im Abschlusszeugnis dahingehend zu korrigieren, dass die Zusätze „mit Einschränkungen“ und „ erscheint mehrfach unpünktlich“ gestrichen werden;
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 28.11.2018 zu verpflichten, das Sozialverhalten der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht war befugt nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, weil die Beteiligten hierauf schriftlich verzichtet haben (Bl. 38, 39 d.A.).
Die Klage gegen die Abänderung/Neubeurteilung des im Abschlusszeugnis dokumentierten Sozialverhaltens (Kopfnote) ist zulässig.
Der Einzelrichter lässt offen, ob hier die Klage als allgemeine Leistungsklage, sofern der Beurteilung des Sozialverhaltens keine Verwaltungsaktsqualität zukäme, oder als Verpflichtungsklage (vgl. m.w.N.: VG Braunschweig, Urteil v. 18.02.2004, 6 A 106/03, veröffentlicht in JURIS) statthat ist, denn auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO (insbesondere die Durchführung eines Widerspruchsverfahren, welches hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 NJG nicht entbehrlich ist) für eine Verpflichtungsklage liegen vor.
Der Einzelrichter hat den Widerspruch vom 17.08.2018 dahingehend verstanden, dass die Eltern den Widerspruch im Namen der Klägerin eingelegt haben. Sollte allerdings der Widerspruch von den Eltern im eigenen Namen aus eigenem (Eltern-)Recht eingelegt worden sein, würde es zwar an der Durchführung eines erforderlichen Widerspruchsverfahrens der Klägerin vor deren Klageerhebung und damit an der Zulässigkeit der Klage fehlen, sofern der Beurteilung des Sozialverhaltens Verwaltungsaktsqualität zukäme. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage könnte in diesem Fall jedoch dahin stehen, denn die Klage wäre jedenfalls – wie nachstehend ausgeführt – unbegründet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Beurteilung des Sozialverhaltens durch die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.08.2018 und der Widerspruchsbescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 28.11.2018 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beurteilung des Sozialverhaltens durch die Schule ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und vom staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen (Art. 7 GG, 4 Nds. Verfassung, § 2 NSchG) gedeckt. Weder das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) noch das Grundrecht des Schülers auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet einen Anspruch darauf, Aussagen zum Sozialverhalten zu unterlassen (BVerwG, Beschluss v. 29. Mai 1981, 7 B 170/80, veröffentlicht in JURIS).
Der Erwerb des Abschlusses wird nach § 38a der Verordnung über Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen vom 07.04.1994 (Nds. GVBl, S. 140) im Zeugnis neben den erzielten Noten in den Fächern, den Angaben über Fehlzeiten sowie der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens bescheinigt. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NSchG ist die Klassenkonferenz dazu ermächtigt, das Gesamtverhalten eines Schülers/einer Schülerin zu beurteilen. Die Einzelheiten der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind in Ziffer 3.8. des Erlasses des Nds. Kultusministeriums vom 03.05.2016 über die Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen (SVBl. 6/2016, S. 303) – Zeugniserlass –) geregelt.
Die schulische Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen und nur eingeschränkt überprüfbar.
Bei fachlich-pädagogischen Beurteilungen von Schülerleistungen, wie sie für die Festsetzung der Zeugnisnoten erforderlich sind, steht den Lehrern ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt entsprechend für die Beurteilung des Sozialverhaltens. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung wesentlich auf nicht reproduzierbare Eindrücke der unterrichtenden Lehrkräfte von dem Schüler/der Schülerin und seinem/ihrem Verhalten ankommt und dem Verwaltungsgericht die für eine abgewogene eigene Beurteilung erforderliche pädagogisch-fachliche Kompetenz fehlt. Das Gericht darf die Beurteilung daher lediglich darauf überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist und ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes deshalb überschritten worden sind, weil die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat (VG Lüneburg, Urteil v. 10.05.2016, 4 A 13/15, nicht veröffentlicht; VG Köln, Urteil v. 14.01.2009, 10 K 3275/08; VG Braunschweig, Urteil v. 18.02.2004, 6 A 106/03, beide veröffentlicht in JURIS).
Somit ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin kein subjektives Recht (Anspruch) zusteht, dass das in dem Abschlusszeugnis dokumentierte Sozialverhalten nach ihren Vorstellungen durch Streichung der bemängelten Passagen konkret geändert wird. Die Klägerin hat allenfalls einen Anspruch darauf, dass das Sozialverhalten neu bewertet wird, wenn die Beurteilung auf einem fehlerhaften Verfahren fußt und/oder der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist.
Nach den dargestellten Maßstäben unterliegt die Beurteilung des Sozialverhaltens der Klägerin durch die Klassenkonferenz keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verfahren (insbesondere Besetzungsmängel, Beschlussfähigkeitsmängel, Abstimmungsmängel) sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Vorschriften der Konferenzordnung aus dem Beschluss der Gesamtkonferenz der Hanseschule E. über die Geschäftsordnung vom 20.11.2016 sind eingehalten worden. Die Gesamtkonferenz war zur Beschlussfassung über eine entsprechende Geschäftsordnung nach § 34 Abs. 2 Nr. NSchG befugt.
2.Materielle Beurteilungsmängel liegen ebenfalls nicht vor.
a)Die Klassenkonferenz ist nicht von falschen Tatsachen ausgegangen.
Aus dem Protokoll geht hervor, dass sich die Klassenkonferenz eingehend mit der Beurteilung des Sozialverhaltens der Klägerin unter Ausschöpfung der bekannten und richtig dargestellten Tatsachen auseinandergesetzt hat. Insbesondere ist das richtige Ausmaß der (unentschuldigten) Fehltage und der weiteren erheblichen Fehlzeiten zugrunde gelegt worden. Auch ist zugrunde gelegt worden, dass mehrfache vorgeschaltete Gespräche und Maßnahmen (etwa Attestpflicht) keine durchgreifende Verhaltensänderung bewirken konnten. Die Klassenkonferenz hat auch gewürdigt, dass die Klägerin im letzten Halbjahr von A-Stadt aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule gependelt ist.
b)Die Klassenkonferenz hat die nach dem Zeugniserlass maßgeblichen Beurteilungsgesichtspunkte berücksichtigt.
Die Beurteilung des Sozialverhaltens hat sich nach Ziffer 3.7.2 des Zeugniserlasses vor allem auf die Gesichtspunkte Reflexionsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness, Hilfsbereitschaft und Achtung anderer, Übernahme von Verantwortung sowie Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens zu beziehen. Die Klassenkonferenz hat die erheblichen Fehlzeiten der Klägerin zutreffend als Beleg dafür herangezogen, dass sich die Klägerin nicht verlässlich an Schulregeln (Schulpflicht: §§ 63 ff. NSchG; Unterrichtsbeginn gem. Schulordnung) gehalten hat. Die Klassenkonferenz hat darüber hinaus die Fälle des „bloßen“ Zuspätkommens, zutreffend als Beleg dafür herangezogen, dass die Klägerin anderen gegenüber nicht die erforderliche Achtung aufgebracht hat, denn durch das Verhalten der Klägerin ist jeweils der Unterrichtsablauf für andere Schülerinnen/Schüler und Lehrkraft gestört worden.
c)Es ist nicht erkennbar, dass die Klassenkonferenz anderweitige allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
d)pDie Klassenkonferenz hat schließlich bei der getroffenen Gesamtbewertung des Sozialverhaltens schließlich eine der nach dem Zeugniserlass zulässigen, in standardisierter Form vorgegebenen, Bewertungsabstufungen gewählt.
Die hier getroffene Beurteilung des Sozialverhaltens mit „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ korrespondiert mit der Vierten von fünf Abstufungen, die in Ziffer 3.8.3. des Zeugniserlasses genannt sind (1. „verdient besondere Anerkennung“, 2. „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“, 3. „entspricht den Erwartungen“, 4. entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“, 5. entspricht nicht den Erwartungen“). Diese Abstufungen in standardisierter Form kann die Klassenkonferenz nach Ziffer 3.8.3. des Zeugniserlasses durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte ergänzen, was vorliegend durch den Zusatz „ erscheint mehrfach unpünktlich“ geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S.2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.