Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 02.06.2010, Az.: 1 A 1316/08

Verträglichkeit des Sandabbaus im Nassabbauverfahren in Verbindung mit einer Rohrleitungstraße am Südrand mit dem europäischen Vogelschutzgebiet "Moore bei Buxtehude"; Verockerungsproblematik und Einschränkung der Lebensräume von Fledermaus und Moorfrosch durch den geplanten Sandabbau im Gebiet Ovelgönne; Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population von Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine, Heidelerche, Waldohreule, Schwarzspecht und des Mäusebussards durch den Sandabbau; Möglichkeit des Ausweichens für betroffene Kiebitzpopulationen auf eine Kompensationsfläche i.S.e. Extensivgrünlandes im Randbereich der Abbaufläche

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
02.06.2010
Aktenzeichen
1 A 1316/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 19383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2010:0602.1A1316.08.0A

Verfahrensgegenstand

Wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2010
durch
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Lang,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dieck sowie
die ehrenamtliche Richterin Frau L. und
den ehrenamtlichen Richter Herr M.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind erstattungsfähig.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten. Dieser hat die Herstellung eines Gewässers als Folge der Gewinnung von Sand bis in den Grundwasserbereich hinein durch die beigeladenen Unternehmen in der Stadt Buxtehude, Gemarkung N., zum Gegenstand.

2

Mit Anträgen vom 26./27. Januar 2006 haben die Beigeladenen bei dem Beklagten um eine Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen nachgesucht. Sie beabsichtigen, auf einer Fläche von etwa 37 ha die für die Fortführung des Baues der Bundesautobahn A 26 in den Bauabschnitten 2 und 3 sowie die für den Ausbau der Bundesstraße B 3 und der Kreisstraße K 40 als Zubringerstraßen benötigen Dammbaustoffe (Sand und Kies) in einem voraussichtlichen Umfang von bis zu 4,7 Mill. m³ zu gewinnen. Die Gesamtfläche beträgt ca. 40 ha (37 ha Abbaufläche, 3 ha Randbereiche). Nach den Planungen soll die Sandgewinnung im Trocken- und Nassabbau erfolgen, wobei bis maximal 25 m unter die Geländeoberkante abgebaut wird. Das Material soll im Spülverfahren über ein Rohrleitungssystem in ein Spülfeld der Bautrasse der BAB 26 transportiert werden. Das benötigte Spülwasser wird aus der Este entnommen. Nach Beendigung des Abbaues soll im Rahmen der Rekultivierung ein etwa 25 ha großer See entstehen.

3

Die für das Vorhaben beanspruchte Fläche ist im Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten (RROP 2004) überwiegend als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung dargestellt. Im Landesraumordnungsprogramm ist die Abbaufläche selbst nicht ausgewiesen. Sie grenzt im Norden an das EU-Vogelschutzgebiet V 59 "Moore bei Buxtehude", ein Schutzgebiet gemäß Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103/1) - Vogelschutzrichtlinie - sowie das weitgehend deckungsgleiche Naturschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" (NSG LÜ 271). Die geplante Spülleitung durchschneidet dieses Schutzgebiet.

4

Im Bereich der geplanten Wasserentnahme aus der Este liegt das FFH-Gebiet 190 "Este-Unterlauf".

5

Den Abbauanträgen beigefügt waren ein Erläuterungstext, eine FFH-Verträglichkeits-prüfung, erstellt von den Landschaftsarchitekten O. und P. (Stand: 14. Dezember 2005) sowie verschiedene hydrogeologische und bodenkundliche Gutachten, ein Fachgutachten Fauna, ein Fachgutachten Landschaftsbild und eine Verträglichkeitsstudie (FFH) zur Oberflächenwasserentnahme aus der Este. Der Beklagte leitete nach Eingang der Anträge (1. Februar 2006) am 23. November 2006 das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren ein. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 14. Februar 2007 bei der Stadt Buxtehude zur allgemeinen Einsicht aus. In der Bekanntmachung der im Auftrage des Beklagten handelnden Stadt Buxtehude ist darüber hinaus darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Planunterlagen übersandt. Dem Kläger und anderen anerkannten Verbänden gab der Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2006 schriftlich von dem Vorhaben Kenntnis und verwies darauf, dass sie an dem weiteren Verfahren nur beteiligt würden, wenn sie innerhalb eines Monats ankündigten, eine Stellungnahme abgeben zu wollen. Der Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 8. Januar 2007 die Antragsunterlagen zur Einsicht und bat um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10. Februar 2007.

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Die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 10. Februar 2007. Im Einzelnen machte der Kläger geltend, das Abbaugebiet sei als faktisches Vogelschutzgebiet nach EU-Recht zu betrachten. Die wertgebende Art für das ausgewiesene Vogelschutzgebiet sei der Wachtelkönig. Das EU-Vogelschutzgebiet im Norden sei als Kernlebensraum des Wachtelkönigs mit besonders guter Lebensraumeignung und mehrjähriger Bruttradition eingestuft. Auch im Bereich des Abbauvorhabens befinde sich ein traditionelles Vorkommen des Wachtelkönigs, das im Jahre 2002 aus mindestens vier Rufern bestanden habe. Richtigerweise hätte der Bereich des Abbauvorhabens in das im Jahre 2006 ausgewiesene Naturschutzgebiet einbezogen werden müssen. Der durch das Vorhaben geplante ca. 25 ha große Grundwassersee und die entstehenden Begleitbiotope stellten einen kompletten und dauerhaften Lebensraumverlust dar. Auch seien Beeinträchtigungen für den Kiebitz und die Feldlerche zu erwarten. Im Abbaugebiet und im angrenzenden "Aschenland" lebe eine Kolonie von mindestens 19 Revierpaaren. Das Abbauvorhaben bedeute einen totalen Verlust des Brutraumes, weil das verbleibende "Aschenland" zu klein für eine Kiebitzkolonie sei. Die 19 Revierpaare der Feldlerche verlören ihr Bruthabitat dauerhaft. Das Schutzgebiet werde durch die aktuellen Planungen der A 26, der B 3, der L 235 und der K 40 sowie von angrenzenden Gewerbe- und Wohngebieten von allen Seiten umklammert und damit letztlich zerstört. Im Übrigen werde bezweifelt, dass die geplante Menge an Sand tatsächlich für die Straßenbauvorhaben benötigt werde. Vielmehr sei zu befürchten, dass ein Teil des Sandes mit LKW zu anderen Bauvorhaben gefahren werde. Die Lärmbelastungen dürften höher als dargestellt sein, so dass zusätzliche Belastungen auf das Vogelschutzgebiet und Menschen zukommen würden. Dies ergebe sich aus den Aussagen auf Seite 13 des Erläuterungsberichtes, wonach beim flächigen Bodenabtrag Ackerschlepper und Anhängescraper eingesetzt werden, die Emissionswerte von 81 dB(A) aufweisen. Für die ebenfalls eingesetzten Hydraulikbagger und Dumper würden keine Schallemissionswerte angegeben, obwohl die Praxis zeige, dass gerade Dumper sehr laut arbeiten. Auch seien nicht alle Folgen der Grundwasseränderungen berücksichtigt, so dass Auswirkungen auf die Güte des Grundwassers zu befürchten seien. Der Kläger behielt sich abschließend eine Ergänzung seiner Stellungnahme vor.

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Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2007 wiederholte und vertiefte der Kläger seine Stellungnahme. Insbesondere macht der Kläger erneut geltend, die Ausweisung des EU-Vogelschutzgebietes als Naturschutzgebiet sei erfolgt, ohne den Abbaubereich mit seiner seit 1998 bekannten Bedeutung für den Wachtelkönig einzubeziehen, wie es nach EU-Recht hätte erfolgen müssen. Die Sicherung des Sandabbaues stelle kein naturschutzfachliches Kriterium dar und berechtigte daher nicht zum Ausschluss dieses Gebietes. Das faunistische Fachgutachten (FFG) stelle fest, dass nach den Kriterien des NLÖ alle vier Wachtelkönigvorkommen als "Brutverdacht" einzustufen und damit als Brutreviere zu werten seien. Bei einer tiefergehenden Rufplatzanalyse werde diese Einschätzung untermauert: Die Kriterien für ein Wachtelkönigbrutrevier sei in allen vier Fällen erfüllt. Für den Wachtelkönig stellten die Moorgrünländer des Untersuchungsgebietes einen von drei bis vier Verbreitungsschwerpunkten im EU-Vogelschutzgebiet V 59 dar. Ausdrücklich werde in der Anlage zum FFG festgestellt, dass der Bereich der geplanten Abbaufläche zusammen mit den nördlich angrenzenden Flächen des EU-Vogelschutzgebietes von Aland im Jahre 2003 als Kernlebensraum mit besonders guter Lebensraumeignung und mehrjähriger Bruttradition eingestuft worden sei. Auch alle landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des geplanten Abbaugebietes inklusive der Abbauackerflächen besäßen zumindest eine potentielle Eignung als Wachtelköniglebensraum. Diese Flächen würden großräumig und dauerhaft durch das geplante Vorhaben überbaut und in der Folge durch einen ausgedehnten Grundwassersee mit seinen Begleitbiotopen ersetzt. Die dynamischen Wachtelkönigbestände der Abbaufläche stünden mit denen des angrenzenden EU-Vogelschutzgebietes in Kontakt und bildeten mit diesen eine funktionelle Einheit. Auch die FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen zum Sandabbau und für die A 26 stuften die Sandabbaufläche als Habitatfläche mit hoher Bedeutung für den Wachtelkönig ein. In keinem anderen Bereich des ausgewiesenen Vogelschutzgebietes sei die Brutvogeldichte so hoch wie im geplanten Abbaugebiet. Es handele sich in erster Linie um Kiebitz, Bekassine, Feldlerche, Schafstelze und Wiesenpieper. Außerdem brüteten dort Braunkehlchen und Wachtel. Zwar sei das Abbaugebiet isoliert betrachtet zu klein für ein Vogelschutzgebiet. Es gehöre aber ohne Zweifel zu dem schon ausgewiesenen Gebiet dazu und hätte mit in das Schutzgebiet aufgenommen werden müssen. Der Erläuterungstext, der feststelle, dass keine erheblichen Störungen der Arten Wachtelkönig und Kiebitz anzunehmen seien, widerspreche damit ausdrücklich dem faunistischen Fachgutachten, das für mindestens 19 Revierpaare an Kiebitzen den totalen Verlust des aktuellen Brutraumes annehme. Die Beeinträchtigung sei daher für den Kiebitz als besonders schwerwiegend einzustufen.

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Im Übrigen werde die Kumulation der vorhandenen zahlreichen Planvorhaben absolut falsch bewertet. Es könne ja sein, dass jedes der geplanten Vorhaben allein eine nur geringe Gefährdung für das Vogelschutzgebiet darstelle und dass erst die gemeinsame Einwirkung aller geplanten Vorhaben eine akute Gefährdung zur Folge habe. Dieses sei aber letztlich weder in die Untersuchungen einbezogen noch geprüft worden. Eine Untersuchung, die dem geplanten Vorhaben des Sandabbaus nur jeweils ein anderes Planvorhaben gegenüberstelle, könne nicht als Teil einer fundierten Verträglichkeitsuntersuchung bewertet werden. Das Naturschutzgebiet habe bisher zum Süden hin die einzige unbeeinflusste und unbeplante Grenze aufgewiesen. Die störungsfreie Grenze im Nordwesten werde durch die A 26 zugebaut, im Osten durch den geplanten Ausbau der L 235 zur Bundesstraße. Durch den geplanten Sandabbau und die Ausweisung eines Gewerbegebietes werde das Gebiet nun mit den anderen Vorhaben zusammen von allen Seiten her eingekesselt. Zusätzlich gebe es weitere Projekte, die das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigten und die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss überhaupt nicht berücksichtigt seien. Als Fazit sei damit festzustellen, nur wenn die gemeinsam kumulierende Wirkung aller mit einer geplanten und schon realisierten Vorhaben auf das Schutzgebiet untersucht werde, könne man den Einfluss auf das Gebiet beurteilen.

9

Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Vogelschutzgebiet seien weder im hydrologischen noch im bodenkundlichen Gutachten geprüft worden. Zwar gebe es dort Ausführungen zu den Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Auswirkungen auf das Schutzgebiet seien jedoch nicht erörtert. Eine Grundwasserabsenkung um bis zu 10 cm könne für derartige Nutzungen geringfügig sein. Für das Schutzgebiet bedeute das aber eine gravierende Veränderung und widerspreche dem Erhaltungsziel "Erhalt und Entwicklung eines oberflächennahen Wasserstandes bis ins späte Frühjahr". Dieses Erhaltungsziel sei in § 2 Abs. 5 Nr. 1b der Verordnung über das Schutzgebiet vom 2. August 2006 ausdrücklich vorgesehen. Nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung beträfen die Grundwasserabsenkungen nur einen "kleinräumigen randlichen Bereich des Vogelschutzgebietes". Dem gegenüber prognostiziere das hydrologische Gutachten, dass im nördlichen Grundwasserabstrom geringfügige Absenkungen um 10 cm bis in eine Reichweite von etwa 110 m zu erwarten seien. Damit würde ein Kernlebensraum mit besonders guter Lebensraumeignung und mehrjähriger Bruttradition für den Wachtelkönig vernichtet. Im Übrigen sei zu befürchten, dass der Nassabbau eine bedeutend größere Absenkung des Grundwassers verursachen werde, so dass das Gebiet seine Funktion in Bezug auf Erhalt und Förderung der Wachtelkönigpopulation nur noch stark eingeschränkt oder gar nicht mehr erfüllen könne. Es sei nämlich kaum vorstellbar, dass bei der vorgesehenen Tiefe des Bodenabbaus nur eine 10 cm ausmachende Grundwasserabsenkung erfolgen werde.

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Schließlich sei es versäumt worden, geeignete Alternativen in Betracht zu ziehen. So könne durchaus Sand aus der Elbe entnommen werden und mittels einer Spülrohrleitung zur Baustelle der A 26 gelangen. Diese Variante sei allein aus Kostengründen abgelehnt worden. Es könne aber nicht sein, dass allein aus Kostengründen ein Vogelschutzgebiet nach europäischem Recht stark beeinträchtigt und möglicherweise die Kohärenz des Netzes zerstört werde. Im Übrigen vermeide man Eingriffe in das Vogelschutzgebiet, wenn man sich auf Bereiche für den Bodenabbau beschränke, die im Landesraumordnungsprogramm als Sandabbaugebiete vorgesehen seien.

11

Der Beklagte führte am 5. Juli 2007 einen Erörterungstermin durch, in dem die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zur Sprache kamen. Die Vertreterin des Klägers wies in dem Erörterungstermin darauf hin, dass die neu entstandenen Wohngebiete in die Prüfung des Vorhabens bisher nicht einbezogen worden seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass durch die Zunahme der Wohnbebauung ein Druck entstanden sei, der zu einem Abzug des Wachtelkönigs in den Bereich des geplanten Sandabbaues geführt habe. Bei einer kürzlich durchgeführten Kartierung seien dort sechs bis acht Paare gezählt worden.

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Der Beklagte erließ unter dem 30. Juni 2008 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, der dem Kläger am 9. Juli 2008 zugestellt wurde. Zu den Stellungnahmen des Klägers ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses festgehalten, dass für die durch den Sandabbau entstehenden Beeinträchtigungen der Brutgebiete unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde Ausgleichsflächen sowie Ausgleichsmaßnahmen festgelegt seien. Der Sandtransport mit LKW sei ausdrücklich ausgeschlossen. Die Suche nach Alternativlösungen sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da hier nur über den Antrag auf Sandabbau zu entscheiden gewesen sei. Hinsichtlich der Grundwassergüte seien geeignete Maßnahmen in den Beschluss aufgenommen, die eine negative Beeinflussung ausschließen sollten. Zur Lärmbelästigung seien Regelungen unter Beachtung der durch das Gewerbeaufsichtsamt vorgeschlagenen zulässigen Immissionswerte im Beschluss enthalten. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der vorgetragenen Bedenken nicht möglich gewesen.

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Der Kläger hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss am 8. August 2008 Klage erhoben, mit der er geltend macht:

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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten sei rechtswidrig. Denn bei dem Abbaugebiet handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Der dort geltende Artenschutz werde missachtet. Die Planrechtfertigung des Vorhabens ergebe sich ausschließlich aus dem Bau der A 26. Dieser Bau werde aber in dem Bereich östlich der Este bis zur hamburgischen Landesgrenze auf unüberwindbare Hindernisse stoßen. So habe das OVG Lüneburg für den zweiten Bauabschnitt bereits einen Baustopp verhängt. Insoweit fehle jegliche Planungssicherheit. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten stelle sich damit als unzulässige Vorratsplanung dar, da er keinen Realisierungsvorbehalt enthalte. Auch müsse nach einer eventuellen Planfeststellung der A 26 erst ein Vergabeverfahren erfolgen, wobei das Ergebnis offen sei. Damit stehe überhaupt nicht fest, ob die Beigeladenen den Zuschlag für die Lieferung von Sand erhielten. Auch fehle eine alternative Prüfung in Bezug auf andere Sandgewinnungsorte völlig, diese sei aber zwingend nötig. Zudem sei das durchgeführte Verfahren fehlerhaft, weil eine Trennung der Planfeststellung für den Bau der Autobahn für die beabsichtigte Sandentnahme nicht möglich sei. Damit finde § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - Anwendung. Die genaue Trassenführung der A 26 sei Grundlage beider Planungen. Ebenso spreche die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes für eine gemeinsame Entscheidung. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, weil er ein Vorhaben bewusst zulasse, was so nicht realisiert werde. Durch die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts sei nämlich klar, dass die A 26 einen anderen Verlauf nehmen werde. Von ganz erheblicher Bedeutung sei im Übrigen, dass für den Kläger feststehe, dass das Vorhabengebiet aus sachfremden Erwägungen nicht dem ausgewiesenen Naturschutz- bzw. Vogelschutzgebiet zugeschlagen worden sei. Die Grenze des Schutzgebietes sei deutlich nördlich von Ovelgönne gezogen worden, obwohl es bereits im Jahre 1998 für das Abbaugebiet Wachtelkönignachweise gegeben habe. Aber auch nach der Ausweisung eines Naturschutzgebietes und einem damit einhergehenden Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie könne ein faktisches Vogelschutzgebiet bestehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Teilgebiet aus sachfremden Erwägungen nicht gemeldet bzw. ausgewiesen worden sei und damit dem Schutz nicht unterfalle. Im Übrigen seien die kumulativen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, durch das die Spülleitung geführt werde, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sobald die Erheblichkeitsschwelle kumulativ überschritten sei, sei ein Vorhaben unzulässig bzw. sei eine Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3, Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - durchzuführen. Abschließend sei zu beanstanden, dass die zu erwartenden Grundwasserabsenkungen um 10 cm im Kerngebiet des Vogelschutzgebietes das Gebot der Erhaltung eines oberflächennahen Wasserstandes verletzten. Tatsächlich sei sogar eine größere Absenkung zu erwarten.

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Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Juni 2008 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel bei der Abwägung durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. § 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG - begrenze das Klagerecht des Klägers auf naturschutzrechtliche Fragen. Zweifel an der Planrechtfertigung gehörten nicht dazu. Gleichwohl sei eine Planrechtfertigung des Vorhabens gegeben. Insbesondere gehe es nicht um eine unzulässige Vorratsplanung. Die Beigeladenen trügen das unternehmerische Risiko, beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigt zu werden. Der Zeitrahmen für die Realisierung des Verfahrens betrage im Übrigen nach § 75 Abs. 4 VwVfG fünf Jahre. Eine unzulässige Aufteilung eines einheitlich durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens und damit die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG sei nicht gegeben. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger dieses Vorbringen im Rahmen von § 60c NNatG überhaupt geltend machen könne. In der Sache gelte, dass die Planfeststellung für den Sandabbau zwar durch den Bau der A 26 bedingt sei. Die tatsächliche Entscheidung über beide Vorhaben sei aber nicht zwingend einheitlich zu treffen. Zwingende Versagungsgründe gemäß § 123 NWG stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere sei keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Die Mehrfachbelastung des betroffenen Gebietes sei berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass eine Genehmigung des 3. Bauabschnittes der A 26 nur erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 5 NNatG vorlägen, wenn also die Kohärenz des Netzes NATURA 2000 gesichert sei. Dann könne davon ausgegangen werden, dass die Erhaltungszustände der betroffenen Arten innerhalb des betroffenen Netzes stabil blieben. Es liege daher im Interesse des Naturschutzes, dass eine Spülleitung gewählt worden sei, die zudem überwiegend unter der Erde verlegt werde, so dass insbesondere Lärmimmissionen nicht zu befürchten seien. Der Einwand des Klägers, der Abbau finde in einem faktischen Vogelschutzgebiet statt und sei damit nicht mit dem Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar, greife nicht durch. Es sei von Bedeutung, dass im Bereich des Abbauvorhabens allenfalls suboptimale Brutstandorte vorhanden seien. Die geplanten Kompensationsflächen im Bereich des Gauensieker Sandes böten aber verbesserte Brut- und Aufwuchsbedingungen.

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Die Beigeladene zu 1. hat keinen eigenen Antrag gestellt.

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Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Spültrasse führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung. Im Übrigen gebe es keine Wertungswidersprüche zwischen der Verträglichkeitsstudie für den Sandabbau und der FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Bebauungsplan Nr. 72. Was das Klagerecht des Klägers angehe, so habe das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. März 2008 festgestellt, dass das Verbandsklagerecht keinen Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung gewähre. Auch das Gemeinschaftsrecht gebiete es nicht, dass Umweltverbände Rechte Dritter geltend machen könnten. Bei einer privatnützigen Planfeststellung - wie hier - stelle sich im Übrigen die Frage der Planungsrechtfertigung nicht. Eine Vorratsplanung sei nicht erfolgt. Die Beigeladene müsse eigene Abbaurechte frühzeitig erwerben und könne nicht auf eine weitgehende Realisierung der A 26-Planung warten. Im Übrigen werde der Planfeststellungsbeschluss unwirksam, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Vorhabens begonnen werde. § 78 VwVfG gelte für den vorliegenden Fall nicht. Denn die Bundesautobahn A 26 könne planfestgestellt werden, ohne dass die Planfeststellungsbehörde sich hierbei Gedanken über den für den Bau benötigten Sand machen müsse. Wenn bei einer Verschwenkung der Autobahntrasse eine Verlängerung der Spülleitung nötig werden sollte, sei gegebenenfalls ein Änderungsverfahren im Rahmen der bereits erfolgten Planfeststellung durchzuführen. Das gelte auch für den genauen Punkt der Wasserentnahme aus der Este. Ein Fall des § 75 VwVfG liege nicht vor. Denn der Sandabbau mit einer Spülleitung sei keine notwendige Folgemaßnahme der A 26. Im Übrigen sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Sandabbau nicht fehlerhaft. Da es zurzeit keine planfestgestellte Trasse der A 26 gebe, habe eine solche auch nicht kumulativ berücksichtigt werden können. Die Erheblichkeitsschwelle könne aber erst durch den Bau der A 26 überschritten werden. Was die Grundwasserabsenkungen angehe, so lägen diese im natürlichen Schwankungsbereich. Im Übrigen sei ein Monotoring gewährleistet, so dass im erforderlichen Falle gegengesteuert werden könne. Was das Vorbringen des Klägers zur Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes angehe, so sei dem nicht zu folgen. Es gebe bereits keine erheblichen Nachweise für ein Brutgebiet des Wachtelkönigs im Abbaugebiet. Zudem sei durch das Kompensationsmaßnahmenkonzept für die Schaffung geeigneter Habitatstrukturen eine Grundlage geschaffen. Dies gelte umso mehr, da die im Abbaugebiet vorhandenen Strukturen für den Wachtelkönig nur suboptimal seien. Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe zudem festgestellt, dass ein Parteivorbringen zu einem faktischen Vogelschutzgebiet besondere Darlegungsanforderungen besitzen müsse, weil das Melde- und Gebietsauswahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland einen fortschrittlichen Stand erreicht habe, so dass davon auszugehen sei, dass diese Meldungen realitätsnah seien. Im Übrigen habe die Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien.

21

Die Kammer hat in dieser Verwaltungsrechtssache am 26. Januar 2010 eine mündliche Verhandlung durchführt. Im Vorfeld hat der Kläger umfangreich schriftsätzlich vorgetragen (Schriftsatz vom 25. Januar 2010). Die Sache ist daraufhin vertagt worden und den Beteiligten ist eine Frist zu weiteren Ausführungen zu den bisher vorliegenden Schriftsätzen gewährt worden. Der Kläger hatte mit seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2010 Folgendes vorgetragen:

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Der Planfeststellungsbeschluss sei schon deshalb zu versagen gewesen, weil die Realisierung des reinen privatnützigen Sandabbauvorhabens zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. Aber selbst wenn das Verfahren als gemeinnützig einzuordnen wäre, hätte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen dürfen. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie vor, da ein Teil des geplanten Vorhabens in einem sog. faktischen Vogelschutzgebiet verwirklicht werden solle. Die unterschiedlichen Zulassungsmaßstäbe für gemein- bzw. privatnützige Vorhaben gingen auf eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1978 zurück (Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 -). Nach dieser Rechtsprechung stünden Auswirkungen auf öffentliche Belange einer Planfeststellung dann entgegen, wenn ein zwingender Versagungsgrund vorliege, z.B. ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt sei. Bei einer privatnützigen Planfeststellung könnten Ausnahmen und Befreiungen nicht erteilt werden. Dass im vorliegenden Fall der Sandabbau erfolgen solle, um ein öffentliches Straßenbauvorhaben zu versorgen, ändere an der fehlenden Gemeinnützigkeit des Vorhabens nichts. Die Einrichtung der Spülrohrleitung innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes verstoße gegen § 3 der Verordnung vom 2. August 2006 (NSG-VO). Die Rohrleitung werde, soweit sie oberirdisch verlaufe, nur mit Dämmmaterial ummantelt. Damit sei nicht sichergestellt, dass der angenommene Schwellenwert von 50 dB(A) durchgängig einzuhalten sei. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Änderung vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2007, S. 2873 ff.) festzustellen. Unstreitig befinden sich in dem Vorhabengebiet Brutplätze von Wachtelkönig und Kiebitz, die zerstört würden. Die Kompensationsmaßnehmen, die im Planfeststellungsbeschluss vorgegeben seien, seien nicht ausreichend gesichert und verbindlich. Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG sei nicht erteilt worden und hätte auch nicht erteilt werden dürfen. Eine Suspendierung gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG liege nicht vor. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Die Vorschrift sei im Übrigen als gemeinschaftsrechtswidrig und damit nichtig anzusehen. Aber selbst wenn die Gemeinnützigkeit des streitbefangenen Vorhabens anzunehmen wäre, hätte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen dürfen. Denn in diesem Falle läge die Zuständigkeit für die Planfeststellung auch des Sandabbaus gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL -) vor. Solange Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Schutz gestellt werden müssten, nicht als Vogelschutzgebiete ausgewiesen seien, unterlägen diese Gebiete dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 9 VR 9/07 -). Im Vorhabensgebiet seien seit der ersten flächendeckenden Wachtelkönig-Kartierung (Aland, Juli 1998) regelmäßig Wachtelkönig-Rufplätze nachgewiesen worden. Dem gemäß sei der nordöstliche Bereich des Vorhabensgebietes als Kerngebiet mit besonders guter Lebensraumeignung und Bruttradition anzusehen. Die Kontinuität der Besiedlung des Vorhabensgebietes ergebe sich des Weiteren aus einer Untersuchung der "Gruppe Q." anlässlich des Planfeststellungsverfahrens für die BAB A 26 von Juli 2007. Das Vorhabensgebiet hätte dem gemäß in das Europäische Vogelschutzgebiet (V 59 Moore bei Buxtehude) einbezogen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die unterbliebene Einbeziehung auf sachfremden Erwägungen bzw. auf schuldhaft herbeigeführten Informationsdefiziten der zuständigen Behörden beruhe. So habe das Straßenbauamt Stade das Büro R. veranlasst, von Dritten eingeholte Daten über vorhandene Rufplätze nicht zu berücksichtigen. Offenbar sei zudem für die Aussparung des Vorhabensgebietes die Absicht maßgeblich gewesen, dort Sandabbau zu betreiben.

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Ein Verstoß gegen § 34c Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) liege vor, denn kumulative Effekte durch den geplanten Bau der A 26 seien zu berücksichtigen. Auswirkungen des dritten Bauabschnittes der A 26 auf das Vogelschutzgebiet seien bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses absehbar gewesen. Durch die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 sei die Trassenführung des dritten Bauabschnittes der Autobahn konkretisiert worden. Wenn aber bereits durch den Bau der Autobahn die Schwelle der Erheblichkeit überschritten werde, so sei jede weitere negative Einwirkung ebenfalls als erheblich anzusehen. Aber auch bei einer isolierten Betrachtung des Vorhabens ohne Berücksichtigung kumulativer Effekte sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. So sei eine Grundwasserabsenkung zu erwarten, die den Erhaltungszielen, wie sie in der Naturschutzverordnung für das Gebiet festgelegt seien, widerspreche. Auch seien die Lärmauswirkungen falsch bewertet worden. Tatsächlich sei nämlich bereits bei einer nächtlichen Lärmbelastung von 47 dB(A) ein 100%iger Funktionsverlust für den Wachtelkönig zu erwarten. Dieses ergebe sich aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die A 26. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung komme nicht in Betracht, da - wie bereits vorgetragen - es sich um ein rein privatnütziges Vorhaben handele.

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Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2010 die Präklusion des Klägers mit seinem Vorbringen angesprochen sei, sei dieses unzutreffend. Die Stellungnahmen des Klägers im Verwaltungsverfahren seien hinreichend substantiiert gewesen. Dies gelte insbesondere auch für die zu erwartende Lärmbelästigung.

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Unmittelbar vor der weiteren mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2010 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, es bestehe die Gefahr einer Verockerung des Oberflächenwassers, d.h. der Ablagerung von Eisen- und Manganoxiden. Diese Probleme seien beim Bau der A 26 im Bereich des ersten und zweiten Bauabschnitts aufgetreten. Zwar sehe der Planfeststellungsbeschluss die Herstellung eines Fanggrabens am Außenrand des Abbaugebietes vor. Da dieser Graben als Notüberlauf dienen solle, sei zu befürchten, dass kontaminiertes Wasser in das Vogelschutzgebiet gelange. Des Weiteren stelle sich das Abbaugebiet als potenzieller Fledermauslebensraum dar.

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Der Beklagte hat zu diesem Vorbringen des Klägers Folgendes erwidert:

27

Das Vorhaben stelle sich nicht als rein privatnützig dar. Es diene vielmehr auch dem Allgemeinwohl, nämlich der Daseinsvorsorge. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 beziehe sich auf ein rein privatnütziges Vorhaben. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sei aber sichergestellt, dass der abzubauende Sand ausschließlich für ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben verwendet werde. Von einem faktischen Vogelschutzgebiet sei im Vorhabensgebiet nicht auszugehen. Es seien nämlich nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkämen, unter Schutz zu stellen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eigneten. Maßgeblich hierfür seien ausschließlich ornithologische Kriterien. Insoweit gebe es einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Der nordöstliche Bereich des Abbaugebietes weise diese Merkmale nicht auf. Was die kumulative Wirkung des Autobahnvorhabens angehe, setze dieses voraus, dass mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar seien. Dazu müsse die Planung hinreichend verfestigt sein, was bei der A 26 im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bezogen auf den dritten Bauabschnitt nicht der Fall gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vorhabenträger nach dem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 noch mit alternativen Prüfungen für den zweiten und dritten Bauabschnitt befasst gewesen. Was den Verstoß gegen § 3 NSG-VO angehe, so sei eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 NSG-VO bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG gerechtfertigt. Auch die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 NSG-VO lägen vor. Artenschutzrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 42 BNatSchG vor. Denn Abbauarbeiten während der Brutzeit würden nicht stattfinden. Zudem hätten Wachtelkönig und Kiebitz auf den im Vorhabengebiet vorhandenen Maisäckern nur suboptimale Brutbedingungen. Insbesondere sei der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Denn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Brutreviere könne im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden. Ausgleichsmaßnahmen könnten zudem nach § 42 Abs. 5 BNatSchG festgesetzt werden. Damit sei eine Abweichungsentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG nicht nötig. Zudem könne der Planfeststellungsbeschluss in einem ergänzenden Verfahren geändert werden, ohne dass eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen müsse.

28

Der Beigeladene zu 2. hat sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2010 wie folgt geäußert:

29

Dass die Privatnützigkeit eines Vorhabens es nicht ausschließe, dass Befreiungen bzw. Ausnahmeregelungen erfolgen dürften, ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 (- 4 C 12/05 -, Mühlenberger Loch). Im Übrigen lägen zwingende Versagungsgründe nicht vor. Ein Verstoß gegen § 3 NSG-VO liege nicht vor, da eine Befreiung möglich sei. Auch entfalle ein Verstoß gegen § 42 BNatSchG. Dass § 42 Abs. 5 BNatSchG gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18. März und 13. Mai 2009 bereits ausgeschlossen. Im Planfeststellungsbeschluss seien zudem Kompensationsmaßnahmen in Ausführung des Artenschutzgutachtens S. vorgesehen. Soweit der Kläger von einem faktischen Vogelschutzgebiet im Vorhabensgebiet ausgehe, treffe dies nicht zu. Die Abgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes V 59 sei korrekt erfolgt. Dieses sei bereits vorher flächenmäßig in der sog. IBA-Liste verzeichnet gewesen, und zwar mit einer Größe von 1.298 ha in Niedersachsen. Das Vogelschutzgebiet bleibe hinter dieser Flächenangabe nicht zurück. Zudem habe das Nds. Landesamt für Ökologie stets in engem Kontakt zu dem Büro R. gestanden. Gegen die Annahme eines Kernlebensraumes im Vorhabensgebiet spreche zudem die dort betriebene intensive landwirtschaftliche Nutzung (Maisanbau). Was den Lärm der Rohrleitungen angehe, so sei der Schwellenwert für die wertbestimmende Art des Vogelschutzgebietes, den Wachtelkönig, mit 50 dB(A) zu Grunde gelegt worden. Damit liege dieser Wert noch 2 dB(A) unter dem in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur A 26 verwendeten Bewertungsmodell, das vom Nds. Oberverwaltungsgericht gebilligt worden sei. Diese Einschätzung beruhe auf Lärmmessungen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Mittelland-Kanals. Danach sei bei einer Rohrleitung mit Sandpackung in 1 m Entfernung ein Wert von 42,1 dB(A) festgestellt worden, in 5 m Entfernung von 41,1 dB(A). Von einer lärmbedingten Scheuchwirkung könne damit nicht ausgegangen werden. Kumulative Wirkungen des Autobahnbaus seien Untersucht worden (Seite 26 ff. FFH-Verträglichkeitsstudie). Außerdem sei die Vorbelastung durch die A 26 im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht planerisch verfestigt gewesen. Damit sei davon auszugehen, dass sich die straßenrechtliche Planfeststellung für den dritten Bauabschnitt mit dieser Frage zu befassen habe. Was die anzunehmende Grundwasserabsenkung betreffe, so sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die derzeitig vorhandenen Verhältnisse bei einer bestehenden meliorativen Entwässerung entwickelt hätten. Zudem seien die Grundwasserstände von der Jahresniederschlagsmenge abhängig. Eine Beweissicherung durch Beobachtungen des Grundwasserstandes sei vorgesehen. Was die geltend gemachten Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG betreffe, so werde die Tötung von Kiebitzen nicht zugelassen. Die Baufeldfreimachung erfolge außerhalb der Brutzeit. Damit hätten die Flächen vor Ansiedlungsbeginn keine Brutplatzeignung mehr. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Kiebitze im Landkreis Stade ihren Vorkommensschwerpunkt in Niedersachsen hätten. Die vorgesehenen Kompensationsflächen befänden sich innerhalb des Vogelschutzgebietes nördlich des Vorhabens. Diese Fläche zur Größe von 9,6 ha sei vor Brutbeginn herzurichten. Zudem erfolgen ein Bestandsmonotoring und ein Bruterfolgsmanagement. Hierdurch solle der Schlupferfolg maximiert werden. Im Ergebnis werde sich dadurch trotz einer Verringerung einer Siedlungsfläche keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ergeben. Für den Wachtelkönig gelten analoge Ausschlusszeiten, was die Baufeldfreimachung betreffe. Insoweit würden zudem Kompensationsflächen zur Größe von 10,1 ha optimiert und bereits vor Vorhabensbeginn voll funktionsfähig zur Verfügung gestellt.

30

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2010 seinen Planfeststellungsbeschluss wie folgt konkretisiert:

31

Ziffer 5.1.5: Vor Beginn der Vorbereitungsmaßnahme zum Sandabbau sind die externen Flächen der Maßnahmen A 4.1 bis A 4.4, A 7 und A 8 so herzurichten, dass sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Wachtelkönig und Kiebitz geeignet sind, d.h. die Funktionsfähigkeit dieser Flächen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kiebitz und Wachtelkönig gegeben ist. Diese Funktionsfähigkeit auf den Maßnahmenflächen ist der Unteren Naturschutzbehörde Stade nachzuweisen und von dieser dem Vorhabensträger schriftlich zu bestätigen. Das Monitoring setzt ein mit Beginn der Brutperiode, die den CEF-Maßnahmen vorausgeht." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

33

Mit dem auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Juni 2008 gerichteten Hauptantrag kann der Kläger nicht durchdringen. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zur Aufhebung führenden Fehler (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren zur Erhebung von Abwägungsmängeln kann der Kläger nicht beanspruchen. Dazu im Einzelnen:

34

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege klagebefugt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der hier anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873 ff.) ist der Kläger als anerkannter Verein somit zur Klage befugt, ohne eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 VwGO geltend machen zu müssen.

35

Die Klage ist aber nicht begründet.

36

Durch die Planfeststellung eines Vorhabens wird seine Zulässigkeit einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 NWG). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Gemäß § 123 NWG ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.

37

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben erweist sich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Insbesondere stehen dem Vorhaben der Beigeladenen in landschaftsschutz- oder naturschutzrechtlicher Hinsicht keine zwingenden Versagungsgründe entgegen und der Planfeststellungsbeschluss lässt Abwägungsfehler insoweit nicht erkennen.

38

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Sach- und Rechtslage ist der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses am 30. Juni 2008. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt waren die Verordnung des Beklagten vom 2. August 2006 über das Naturschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" (Ministerialblatt S. 763 ff.) in Kraft bzw. das Europäische Vogelschutzgebiet V 59 "Moore bei Buxtehude" aufgrund des Kabinettsbeschlusses vom 30. April 2002 am 2. Mai 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zusätzlich war das FFH-Gebiet "Este-Unterlauf" (EU-Code DE-2524-332) gemeldet, in dessen Bereich die geplante Wasserentnahme aus der Este erfolgen soll. Das Vorhaben des Beklagten ist mit diesen naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar.

39

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem zur Überprüfung durch das Gericht gestellten Vorbringen im Wesentlichen nicht präkludiert ist. Insoweit ist auf die Vorschrift des § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht abzustellen. Denn die darin enthaltene Präklusionsvorschrift ist auf anerkannte Naturschutzvereine und deren Stellungnahme nicht anwendbar, weil diese Vereine nicht zu den Betroffenen gehören, auf deren Einwendungen die Vorschrift zugeschnitten ist. Ob und in welchem Umfang ein anerkannter Naturschutzverein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen ausgeschlossen ist, bestimmt sich allein nach § 61 Abs. 3 BNatSchG.

40

Nach dieser Vorschrift ist der Verein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Dabei setzt die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereine am Planfeststellungsverfahren voraus, dass diese Vereine ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Dazu gehören zumindest Angaben, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38/08 -, m.w.Nw.).

41

Hiervon ausgehend hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 10. Februar 2007 und 21. April 2007 hinreichende Angaben im Rahmen seiner Beteiligung als anerkannter Naturschutzverein gemacht. Eine Präklusion mit diesem Vorbringen im Klageverfahren ist damit nicht gegeben.

42

Dies gilt allerdings nicht, soweit der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 15. März 2010 und 21. Mai 2010 eine Verockerungsproblematik sowie die befürchtete Einschränkung der Lebensräume von Fledermaus und Moorfrosch geltend macht. Diese Thematik hat der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht, obwohl er im Verwaltungsverfahren dazu Gelegenheit hatte (§ 61 Abs. 3 BNatSchG). Die Kammer geht insoweit - auch unter Berücksichtigung des hierzu erfolgten Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung - davon aus, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren mit diesen Einwendungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen stellt der in wasserrechtlicher Hinsicht im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Auflagenvorbehalt sicher, dass möglichen Problemen durch eine Verockerung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann.

43

Unter Beachtung des zu berücksichtigenden Vorbringens des Klägers stehen zwingende Versagungsgründe dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen.

44

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der beantragte Planfeststellungsbeschluss schon deshalb zu versagen gewesen wäre, weil es sich um die Realisierung eines rein privatnützigen Sandabbauvorhabens handelt, das zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. Soweit der Kläger hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 (IV C 25.75) verweist und aus den Gründen dieser Entscheidung ableitet, die Zulassung von privatnützigen wasserrechtlichen Ausbauvorhaben sei durch diese Entscheidung erschwert, folgt die Kammer dieser Einschätzung für das vorliegende Verfahren nicht. Zum einen lässt sich der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, in Wasserrecht sei zwischen gemeinnützigen Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und privatnützigen Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden, nicht entnehmen, dass grundsätzlich nur eine strikte Trennung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Vorhaben denkbar ist. Dies wird bereits durch die Formulierung "Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse" bestätigt. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um ein Abbauvorhaben, das den Beigeladenen als privatrechtlichen Unternehmern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung zugute kommt. Diese Gestaltung schließt es aber nicht aus, dass ein im Grunde nach privatnütziges Vorhaben auch dem Wohl der Allgemeinheit dient. So liegt es hier. Dabei kommt es nicht nur entscheidend darauf an, dass der nach dem festgestellten Plan abzubauende Sand für den Bau der Autobahn A 26 und damit für eine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge, verwendet werden soll. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch darauf abzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss diesen Verwendungszweck sicherstellt, was bereits dadurch bedingt ist, dass der Sand ausschließlich im Spülbetrieb transportiert werden darf und damit nicht der freien Disposition der Beigeladenen als Sandabbauunternehmer zur Verfügung steht.

45

Es kommt hinzu, dass es bei einem rein privatnützigen Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dann nicht gegeben ist, wenn durch eine Befreiung oder Ausnahmeregelung sichergestellt werden kann, dass das Vorhaben im Rahmen des geltenden öffentlichen Rechts zu verwirklichen ist. Hiervon ausgehend erweist sich, dass das Vorhaben der Beigeladenen das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

46

Ein zwingender Versagungsgrund ergibt sich nicht aus § 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" vom 2. August 2006. Hiernach sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigten oder ändern, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 NSG-VO darf das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Darüber hinaus werden gemäß Abs. 3 Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder zerstören können, untersagt, nämlich wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 NSG-VO). Zwar verstößt der planfestgestellte Sandtransport durch eine Spülleitung, die das Naturschutzgebiet quert, grundsätzlich gegen dieses in § 3 Abs. 3 NSG-VO normierte Verbot. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist aber insoweit eine Befreiung als öffentlich-rechtliche Entscheidung enthalten (A. I. 3e). Diese Befreiung ist nicht zu beanstanden. § 5 NSG-VO lautet wie folgt:

  1. (1.)

    Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung erteilen.

  2. (2.)

    Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde Befreiung erteilen, wenn dies zur Realisierung von Plänen oder Projekten erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 und § 5 NNatG erfüllt sind.

47

Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, wonach Vorkehrungen im Bereich der Spülleitung zur Vermeidung oder Minimierung von Lärmimmissionen, die Beeinträchtigungen sowohl auf Natur- und Landschaft als auch auf Wohnbereiche bewirken können, dem Wohl der Allgemeinheit dienen, weshalb eine auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 NSG-VO gestützte Befreiung gerechtfertigt ist. Damit hat der Beklagte das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG im Hinblick auf Gemeinwohlbelange rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies gilt auch deshalb weil unter "Gründen des Wohls der Allgemeinheit" grundsätzlich alle öffentlichen Belange und öffentlichen Interessen zu verstehen sind, wobei das Niedersächsische Naturschutzgesetz in seinem § 2 ausdrücklich einige öffentliche Belange erwähnt, wie z.B. die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und die öffentliche Verkehrsinfrastruktur. Dass im vorliegenden Fall die für die Erteilung der Befreiung sprechenden Gründe überwiegen und damit die Befreiung erfordern, hat der Beklagte im Rahmen einer Abwägung (§ 1 Abs. 2 NNatG) in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Beklagte hat hierzu in seinem Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass ein Transport des Sandes auf für Lastkraftwagen gewidmeten Straßen keiner Ausnahmegenehmigung bedürfte und somit von den Verboten der Naturschutzverordnung freigestellt wäre. Ein LKW-Transport hätte jedoch ungleich höhere Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und den Schutzzweck des Naturschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes der wertbestimmenden Art des Wachtelkönigs sowie den Schutz und die Entwicklung seiner Lebensräume durch Erhaltung und Entwicklung großflächiger Ruhebereiche. Auch daraus folge, dass Überwiegendes für eine Befreiung von den Verboten des § 3 der Naturschutzgebietsverordnung im vorliegenden Fall spreche.

48

Die Kammer folgt dem, wobei sie insbesondere der Überzeugung ist, dass eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegeben ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 1a NNatG). Sie nimmt hierzu Bezug auf ihre Ausführungen zur FFH-Verträglichkeitsstudie und das Ausmaß der befürchteten Beeinträchtigungen für die maßgeblichen Erhaltungsziele des Schutzgebietes. Des Weiteren verweist die Kammer auf die Erläuterungen von Dipl.-Ing. O. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010. Dessen Feststellungen sind für die Kammer nachvollziehbar, insbesondere was die Frage der Störung des Wachtelkönigs bei seinem Rufverhalten im Zusammenhang mit der Partnerfindung angeht.

49

Inwieweit auch die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 NSG-VO vorliegen, war bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.

50

Auch ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht ist durch das planfestgestellte Vorhaben nicht gegeben.

51

§ 42 BNatSchG statuiert ein gesteigertes Schutzregime für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Die Regelung gilt für Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten. Diese Klassen sind in § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG unter Bezugnahme auf die Anhänge der EG-Artenschutz-VO, der FFH-RL und der Vogelschutz-RL sowie nationaler Rechtsverordnungen nach § 52 BNatSchG definiert. Danach gilt die Abwehr der Bestandsbedrohung der Arten der Sicherung überragender Gemeinschaftsbelange (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, § 42 Anm. 1).

52

Im Einzelnen enthält § 42 Abs. 1 BNatSchG Zugriffs- und Störungsverbote für besonders und streng geschützte wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die in einem Klammerzusatz unter dem Begriff "Zugriffsverbote" zusammengefasst werden. Dabei setzen die Verbote kein zielgerichtetes Handeln, wohl aber eine Vorhersehbarkeit des negativen Erfolgs voraus.

53

Im Einzelnen statuiert § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zunächst das folgende Verbot:

54

Wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder sie zu töten oder ihre Entwicklungsform aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

55

Im Gebiet des geplanten Sandabbaus Ovelgönne leben nach den Erhebungen in dem faunistischen Fachgutachten (Stand September 2005) des Dipl.-Biologen T. S. potentiell mindestens vier Fledermaus-, eine streng geschützte Amphibien- und sieben Vogelarten. Zu den Vogelarten Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine und Heidelerche kommen noch die Waldohreule, der Schwarzspecht und der Mäusebussard. Für die Kammer ist nicht ersichtlich und auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar, dass durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt sein können. Der Verfasser des faunistischen Fachgutachtens hat sich nach Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2. hierzu wie folgt geäußert:

56

Eine Tötung von Kiebitzen wird nicht zugelassen. Es war aus fachlicher Sicht immer vorgesehen, die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit vorzunehmen. Dies bezog sich nicht nur auf die Rodung der Gehölzbestände, sondern insbesondere auch auf die Offenlandflächen mit ihren wertgebenden Brutvogelvorkommen. Im Hinblick auf den Kiebitz bedeutet dies, dass die Offenlandflächen vor Ansiedlungsbeginn der Art (im Regelfall Anfang März) keine Brutplatzeignung mehr aufweisen dürfen. Dies kann durch die Abspannung mit Flatterbändern, das Abschieben des Mutterbodens und die Errichtung von Bodenwällen o.ä. Maßnahmen geschehen. Grundsätzlich muss jede Art von vermeidbarer Tötung oder die Beschädigung und/oder Zerstörung der Niststätten durch präventive Maßnahmen ausgeschlossen werden. Der Beginn der Herrichtungs- und gegebenenfalls auch bereits der Abbautätigkeiten hat daher grundsätzlich außerhalb der Kiebitzbrutzeit zu erfolgen.

57

In Bezug auf den Wachtelkönig geht der Gutachter, Herr Hammerich, davon aus, dass analoge Ausschlusszeiten wie für den Kiebitz gelten. Auch hier werde eine Ansiedlung auf der Vorhabensfläche durch die Baustellenfreimachung vor der Brutzeit verhindert. Die Kammer hält diese Einschätzung für nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen das Verbot in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch das planfestgestellte Vorhaben ist damit nicht zu erwarten.

58

Des Weiteren statuiert § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG das folgende Verbot:

59

Wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

60

Störung bezeichnet danach negative Einwirkungen auf das Befinden von Lebewesen, die nicht notwendigerweise deren physische Integrität beeinträchtigen und umfasst nicht nur zielgerichtetes Stören, sondern jede bewusste Handlung, die negative Einwirkungen auf das Wohlbefinden eines Tieres in Kauf nimmt. Der Begriff ist gleichbedeutend mit der Beunruhigung in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG. Um ein Ausufern des Störungsverbotes zu einer Generalklausel gegenüber jedweden Beeinträchtigungen zu verhindern, ist in § 42 Abs. 1 Nr. 2 ein Erheblichkeitskriterium vorgesehen. Damit ist klargestellt, dass weder die Störung als solche noch die daraus resultierende Schädigung eines einzelnen Individuums einer Art den Verbotstatbestand erfüllen.

61

Der Beklagte verweist zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift darauf, dass die durch das Vorhaben im Wesentlichen beeinträchtigten Vorkommen der Brutvogelarten Kiebitz und Wachtelkönig Teile jeweils größerer lokaler Populationen sind, die sich über den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes "Moore bei Buxtehude" erstrecken, wobei die betroffenen Brutpaare lediglich im Randbereich des Lokalpopulationsareals und zugleich auch nur aus suboptimalen Standorten (Maisäcker) vorkommen. Beide Lokalpopulationen hätten innerhalb des Naturschutzgebietes ihr Schwerpunktvorkommen auf den Grünlandflächen und dort auch deutlich bessere standörtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Brut und Jungenaufzucht. Eine erhebliche Störung und demzufolge eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen beider Arten durch den Bodenabbau oder den Spültransport in Anbetracht der festgesetzten Schadensbegrenzungsmaßnahmen sei daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen; der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei somit nicht erfüllt.

62

Die Kammer teilt diese Einschätzung. Abgesehen davon, dass es bereits zweifelhaft erscheint, inwieweit überhaupt eine Störung der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten für wildlebende Tiere der streng geschützten Arten bzw. der europäischen Vogelarten durch die planfestgestellte Maßnahme erfolgen kann, ist jedenfalls eine erhebliche Störung als unwahrscheinlich anzusehen. Denn dies setzte eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population voraus, dies ist aber insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht wahrscheinlich. Damit ist auch vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht auszugehen.

63

Schließlich ist es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

64

Bei den in dieser Vorschrift genannten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten handelt es sich um Lebensstätten im engen Wortsinn, die nicht mit dem Begriff der Lebensstätte als Unterbegriff des Biotopbegriffs deckungsgleich sind (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, § 42 Anm. 32a). Die Vorschrift schützt nicht allgemein Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungsreviere, oder auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten. Fortpflanzungsstätten im Sinne der Vorschrift sind insbesondere Nist- und Brutstätten, die jeweils artspezifisch zu bestimmen sind. Niststätten können sowohl von den Tieren selbst geschaffen (Nester, Horste), von der Natur dargeboten (Baumhöhlen) oder von Menschen (Nistkasten) angelegt sein. Der Schutz der Lebensstätten u.a. von Vögeln endet erst, wenn die Lebensstätte ihre Funktion endgültig verloren hat, wenn also ein Nest nach der Rückkehr der Vögel aus dem Winterquartier im Süden nicht mehr besetzt wird. Dabei besteht das Beschädigen in der Erzeugung eines mangelhaften Zustandes, während die Zerstörung eine Substanzverletzung voraussetzt, etwa durch das Absägen eines Brutbaumes, das Abschlagen von Nestern und das Verfüllen eines Amphibienteiches.

65

Hiervon ausgehend spricht gegen das Vorliegen des Tatbestandes dieser Vorschrift im vorliegenden Fall, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73/07 - m.w.Nw.) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zu Teil wird, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind.

66

Aber selbst wenn im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tatbestandsmäßig im Grunde vorläge, käme im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG zur Anwendung. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

67

Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten geltend die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

68

Damit gelten nach dieser Vorschrift für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach bestimmten Maßgaben. Insbesondere scheidet das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für zulässige Eingriffe aus, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Beklagte hat in seinem Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass unter Beachtung der unter B stehenden Nebenbestimmungen im Hinblick auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und auf europäische Vogelarten keine Verstöße gegen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG vorliegen. Die zum Teil vorgezogenen Schutz-, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen gemäß dem landespflegerischen Begleitplan sowie die schadensminimierenden Maßnahmen gemäß der FFH-Verträglichkeitsstudien für das EU-Vogelschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" und das FFH-Gebiet "Este-Unterlauf" sind hiernach geeignet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen. Nach Einschätzung des Beklagten bedarf es daher weder einer Genehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG noch einer Befreiung nach § 62 BNatSchG.

69

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die zusammenfassenden Feststellungen in dem faunistischen Fachgutachten zum geplanten Bodenabbau Ovelgönne des Dipl.-Biologen T. S.. Darin heißt es wie folgt:

70

Zusammenfassung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut "Fauna":

71

Insgesamt ist nach Beendigung des Abbaus und der landschaftsgerechten Herrichtung mit anschließender Sukzession mit einer allgemein positiven Entwicklung der Tierbestände zu rechnen. Aus faunistischer Sicht ist die entstehende Abbaufläche mit ihren naturnahen Begleitbiotopen nach der Nutzungsaufgabe im Vergleich zur aktuell intensiv genutzten Agrarlandschaft als allgemeine Aufwertung einzustellen. Profitieren werden z.B. eine Vielzahl von Arten u.a. aus den Gruppen der Fledermäuse, der Amphibien und Reptilien, der trockenheitsliebenden Insekten sowie verschiedene auch teilweise bedrohte Vogelarten (Uferschwalbe, Heidelerche, Neuntöter, Rebhuhn, Bekassine, Flussregenpfeifer etc.). Diese "allgemeine" Aufwertung wird jedoch damit erkauft, dass für die bedeutungsvolle Vogelgemeinschaft der Offenländer nur noch kleine randlich gelegene Besiedlungsflächen übrig bleiben, die z.B. den Arten mit besonderen Ansprüchen an die Offenheit ihres Lebensraumes wie insbesondere Kiebitz und Feldlerche keine optimalen Bedingungen mehr bieten können. Mit nachhaltigen negativen Auswirkungen ist somit nur bei der lokalen Feldvogelgemeinschaft durch den zu Betriebsbeginn bereits eintretenden und nach Ende der Abbautätigkeiten fortdauernden Lebensraumverlust zu rechnen.

72

Diese Einschätzung erscheint auch der Kammer nachvollziehbar. Damit ist davon auszugehen, dass, wie § 42 Abs. 5 BNatSchG es voraussetzt, die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Was die im faunistischen Fachgutachten angesprochene Feldvogelgemeinschaft angeht, so ist zwar ein fortdauernder Lebensraumverlust zu erwarten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten schreibt aber vor, dass vor Abbaubeginn als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kompensationsflächen uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Dieses ist im Erläuterungsbericht, der Bestandteil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, im Einzelnen beschrieben. So ist im Einzelnen die Entwicklung von Extensivgrünland im nördlichen Bereich der Abbaufläche vorgesehen. Diese Flächen sind sowohl als Wachtelkönig- als auch als Kiebitzlebensraum herzurichten. Hinzu kommt die Entwicklung von Saumstrukturen. Darüber hinaus ist im Norden und im Westen der Abbaufläche im Umfang von ca. 9,6 ha die Verbesserung des Wiesenvogelhabitats durch die Entwicklung von Extensivgründland vorgesehen. Im Einzelnen soll zur Sicherung der Entwicklungschancen der Maßnahmen mit Schwerpunkt Kiebitz ein Brutbestands- und Bruterfolgsmonitoring inklusive eines Bruterfolgsmanagements zur Erhöhung des Reproduktionserfolges erfolgen. Dabei soll im Rahmen des Bruterfolgsmanagements durch gezielte Maßnahmen, wie z.B. direkter Gelegeschutz durch Einzäunung, Nestkörbe oder Nestmarkierungen im Zusammenhang mit Nutzbestimmungen, der Schlupferfolg, der auf den Kompensationsflächen brütenden Kiebitzpaare maximiert werden. Die Umsetzung der Maßnahmen ist vor Ort mit ökologisch geschultem Personal abzustimmen. Im Rahmen einer fachlichen Begleitung werden die Maßnahmen einer Funktionskontrolle unterzogen. Zur Kontrolle der Funktionsentwicklung werden über einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich floristische und faunistische (Wiesenvogel-)Untersuchungen durchgeführt, mit denen die Entwicklung der Grünlandgesellschaften und des Wiesenvogelbestandes kontrolliert und geprüft wird, ob das angestrebte Ziel eingeleitet ist. Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen werden zur Anpassung der Maßnahme an das Kompensationsziel sowie zur Festlegung der Pflege und Unterhaltung genutzt.

73

Die Kompensationsmaßnahmen gehen von einem Verlust der Lebensraumfunktion für den Wachtelkönig und den Kiebitz im Umfang von 40 ha aus. Sofort bei Vorhabenbeginn sind bei dem Wachtelkönig Kompensationsflächen im Umfang von 7,0 ha und für den Kiebitz von 9,1 ha verfügbar. Während bzw. nach Beendigung des Abbaus kommen für den Wachtelkönig 8,3 ha und für den Kiebitz 5,2 ha dazu, so dass sich insgesamt ein Kompensationsumfang von 15,3 ha (Wachtelkönig) und 14,3 ha (Kiebitz) ergibt. Gemäß der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ist zusätzlich eine Fläche in der Größenordnung von 4,5 ha spätestens bis zum Vorhabenbeginn vom Vorhabenträger konkret zu benennen und notariell zu sichern.

74

Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer insoweit auf die ausführliche Darstellung im Erläuterungsbericht und die ergänzenden Ausführungen durch den Dipl.-Biologen S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010. Was die vom Kläger beanstandete mangelnde Sicherung und Verbindlichkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen angeht, ist im Übrigen auf die durch den Beklagten vorgenommene Konkretisierung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich Ziffer 5.1.5 zu verweisen.

75

Der Dipl.-Biologe S. hat sich zur Frage der Verbotssuspendierung gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG über den Beigeladenen zu 2. im Verfahren ergänzend wie folgt geäußert:

76

Die Behauptung, die Kiebitze könnten nicht auf andere potentielle Lebensstätten ausweichen, ist falsch. Kiebitze besitzen im Landkreis Stade ihren Vorkommensschwerpunkt im Land Niedersachsen. Hier ist die Art noch vergleichsweise häufig und regelmäßig vertreten. Für die betroffene Art Kiebitz stellen die von der Abbaufläche in Anspruch genommenen Flächen Habitatelemente dar, die von ihrer Ausstattung und Struktur her (intensiv genutzte Äcker- und Dauergrünlandstandorte) in den umliegenden Bereichen - östlich der Abbaufläche und im Bereich des nördlich an die Abbaufläche angrenzenden Vogelschutzgebietes - ebenfalls zu finden sind. Die im Gebiet betroffene Kiebitzpopulation brütete im Untersuchungsjahr hauptsächlich auf einem Maisacker. Derartige oder auch naturschutzfachlich günstigere Kiebitzbrut-Habitate sind rasch und vergleichsweise problemlos durch z.B. Nutzungsumstellungen oder -einschränkungen, Optimierung des Wasserstandes und Modellierungen der betreffenden Flächen herzustellen. Es ist davon auszugehen, dass bei den aktuellen Kiebitzdichten im Landkreis Stade gut geeignete Nisthabitate dort unverzüglich besiedelt werden. Die zu diesem Zweck vorgesehene Kompensationsfläche befindet sich innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes nördlich der Vorhabensfläche und damit zweifelsfrei populationsökologisch betrachtet in der Nähe der betroffenen Brutplätze. Ein Ausweichen auf diese Flächen ist für die betroffene Kiebitzpopulation des Vorhabensraums grundsätzlich ohne Weiteres möglich, denn die Art muss sich ohnehin in der heutigen Agrarlandschaft jedes Jahr in Abhängigkeit von der Nutzungsstruktur neue Brutplätze suchen.

77

Für die Zeit, in der die Flächen innerhalb der Abbaugrube, die für eine spätere Wiederherrichtung als Kiebitzlebensraum vorgesehen sind (ca. 6,65 ha), nicht zur Verfügung stehen, werden andere vorhabensnahe gelegene Flächen in mindestens der gleichen Größenordnung hinzugepachtet und für die Art bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Kompensationsflächen optimiert und vorgehalten. Durch die Kombination der verschiedenen Artenschutzmaßnahmen wird letztlich die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dass dies so ist, wird durch eine wissenschaftliche Begleitung der Maßnahmen dokumentiert und gegebenenfalls bei unzureichendem Erfolg nachgebessert werden müssen.

78

Für den Wachtelkönig gilt nach Maßnahme der Feststellungen im Erläuterungsbericht Ähnliches.

79

Die Kammer ist nach diesen im Einzelnen als Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten Maßnahmen der Überzeugung, dass damit ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist. Diese Einschätzung begründet sich auch daraus, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärorartive sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zusteht, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist somit darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -).

80

Die Kammer teilt im Übrigen nicht die Auffassung des Klägers, die Vorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG sei gemeinschaftsrechtswidrig. Zu dieser Rechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2009 (9 A 73/07) Folgendes ausgeführt:

81

Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Habitatrichtlinie der durch § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. vorgenommenen Eingrenzung des Zerstörungsverbots jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegensteht. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. .... Im Gegensatz dazu verpflichtet Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten nur, jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu verbieten. Dementsprechend vertritt die Generaldirektion Umwelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG", auf den sich die Gesetzesbegründung beruft (vgl. BTDrucks 16/5100, S. 11 f.), ein artspezifisch weit gefasstes, funktionsbezogenes Verständnis dieser Begriffe ("Gebiete, die für die Paarung und Niederkunft erforderlich sind", bzw. "Gebiete, die für das Überleben eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren während der nicht aktiven Phase erforderlich sind").

82

Da die Habitatrichtlinie keine Aussage enthält, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. .... Bei einem derartigen Sachverhalt ist es aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden, wenn der deutsche Gesetzgeber in § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. bei nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft den an sich die Beschädigung oder Zerstörung jedes einzelnen Höhlenbaums erfassenden Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht als erfüllt ansieht, soweit die ökologische Funktion dieser von dem Eingriff betroffenen Ruhestätte (im engeren Sinne) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Denn eine Beschädigung oder Zerstörung der Ruhestätte im weiteren, gemeinschaftsrechtlichen Sinne liegt dann gerade nicht vor. Die Rodung einzelner Quartierbäume der Bechsteinfledermaus wäre hiernach nur dann eine Beschädigung (im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung) der fraglichen Ruhestätte, wenn die Funktion der gerodeten Bäume von den verbleibenden bzw. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ergänzten Teilen dieser Ruhestätte nicht uneingeschränkt mit erfüllt werden könnte. .... Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleiben ferner vorhabensbedingte Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. ebenfalls unter der in dieser Vorschrift durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art bestimmten Erheblichkeitsschwelle. Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht auch diese Tatbestandseinschränkung in Einklang, weil der entsprechende Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie nur Störungen der "Art" im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

83

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 42 Abs. 5 BNatSchG an.

84

Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Er verstößt insbesondere nicht gegen die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EGW des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie - FFH-RL -) dienenden Vorschrift des § 34c NNatG. Nach dieser Vorschrift (§ 34c Abs. 1 NNatG) ist ein Projekt vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in Abs. 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es unzulässig (§ 34c Abs. 2 NNatG). Im vorliegenden Fall ist vor Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Gruppe Q. kommt in ihrer Zusammenfassung zu Folgenden Feststellungen:

85

Die Aufgabenstellung der vorliegenden Unterlage betrifft eine Verträglichkeitsuntersuchung des Sandabbaus im Nassabbauverfahren in Verbindung mit einer Rohrleitungstrasse am Südrand bzw. durch das europäische Vogelschutzgebiet V 59 "Moore bei Buxtehude". Das Vogelschutzgebiet ist dem rechtlichen Regime der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL 1992) unterstellt. Gemäß § 34 NNatG sind geplante Projekte daraufhin zu prüfen, ob sie das europäische Vogelschutzgebiet im Sinne der FFH-RL 1992 beeinträchtigen können. Das hier zu betrachtende Objekt umfasst den Sandabbau im Nassabbauverfahren zur Gewinnung von Sand für den Bau der Autobahn A 26 mit einer Lage am Südrand des Vogelschutzgebietes V 59 "Moore bei Buxtehude" sowie die Verlegung von Rohrleitungen von der Entnahmefläche bis an den Arbeitsstreifen der A 26 mit einer Querung des Vogelschutzgebietes. Die Sandentnahmestelle nimmt keine Habitatflächen des Gebietes in Anspruch. Nachteilige Auswirkungen als Folge von Störungen (Lärm) treten nur kurzzeitig während der Abräumarbeiten der Ober- und Überlagerungsböden (nördlicher Streifen der Abbaufläche) für einen begrenzten Zeitraum auf und werden nur außerhalb des kritischen Zeitraumes für den Wachtelkönig vorgenommen. Die Rohrleitungen nehmen nur für die Dauer des Abbaubetriebes sehr kleinräumig und randlich entlang von Wegen und Gräben liegende Flächen des Gebietes in Anspruch. Die Lage entlang des Heuweges, teilweise im Bereich der bestehenden Wegeparzelle, schont dabei Flächen mit Habitateignung. Störungen des Wachtelkönigs durch Lärmwirkungen treten nur während der Baudurchführung auf und werden nur außerhalb des kritischen Zeitraums für den Wachtelkönig vorgenommen. Insgesamt betrachtet kommt es nur zu wenigen feststellbaren Wirkungen des Gesamtprojektes. Als Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsstudie ist festzuhalten, dass keine Beeinträchtigung des Gesamtgebietes als solches im Sinne der FFH-Richtlinie (FFH-RL 1992) bzw. keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen gemäß § 34c NNatG zu konstatieren ist. Das Ergebnis der Erheblichkeitsprüfung ist abhängig von der Einhaltung der in Kapitel 5.5 aufgeführten Auflagen. Weitere Prüfungsschritte nach FFH-RL 1992 bzw. § 34 NNatG sind nicht erforderlich. Zur Entsprechung der Forderungen des BNatSchG, generell jeden Eingriff zu minimieren, werden verschiedene Hinweise gegeben, die den Zeitraum sowie die Ausführungsbestimmungen der Baudurchführung betreffen (siehe Kapitel 5.5).

86

Soweit der Kläger diese zusammenfassenden Feststellungen der FFH-Verträglichkeits-studie im Hinblick auf kumulierende Auswirkungen der geplanten Autobahn A 26 für unzutreffend hält, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2009 (9 B 28/09) entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 3 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor-/Hintergrund-belastung) zu berücksichtigen sind. Schöpft danach bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb erheblich im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 3 BNatSchG. Das Bundesverwaltungsgericht geht hierbei von einem projektbezogenen Prüfungsansatz aus; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltungen oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands, der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher liegt es auf der Hand, dass für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar ist.

87

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung vermag die Kammer eine maßgebliche und im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Vorbelastung, insbesondere durch den geplanten Bau der Autobahn A 26, nicht festzustellen.

88

Die Auswirkungen des Zusammenwirkens mit anderen Projekten oder Plänen auf ein Vorhaben innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes sind gesetzlich in § 10 Abs. 1 Nr. 11 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL normiert. Dabei setzt dieses Zusammenwirken verschiedener Projekte und eine sich daraus ergebende kumulierende Wirkung, die bei dem beabsichtigten Vorhaben zu berücksichtigen ist, aber nach Auffassung der Kammer stets voraus, dass mögliche Auswirkungen durch ein Zusammenwirken verschiedener Vorhaben konkret absehbar sind. Dieses kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn die zu berücksichtigende Planung bereits so konkretisiert und verfestigt ist, dass mit beachtlicher Gewissheit von einer Realisierung dieser zu berücksichtigenden Planung in einem bestimmten konkret feststellbaren Umfang auszugehen ist. Was den dritten Bauabschnitt der Autobahn A 26 angeht, ließ sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (30. Juni 2008) diese Feststellung mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit nicht treffen. Der dritte Bauabschnitt für die A 26 war zu diesem Zeitpunkt und ist es bis heute noch nicht planfestgestellt. Nach dem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 (7 MS 91/05), mit dem ein vorläufiger Baustopp für den zweiten Bauabschnitt der Autobahn verhängt wurde, war die für den Autobahnbau zuständige Planfeststellungsbehörde mit der Prüfung von Alternativen befasst, die im Zeitpunkt des Ergehens des hier zu überprüfenden Planfeststellungsbeschlusses noch zu keinem abschließenden Ergebnis geführt hatte. Die Berücksichtigung eines konkret zu erwartenden Vorhabens im Rahmen der für Sandabbau anzustellenden FFH-Verträglichkeitsstudie war somit nicht möglich.

89

Gleichwohl enthält die FFH-Verträglichkeitsstudie der Gruppe Freiraumplanung, die Bestandteil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, Angaben zu kumulativen Wirkungen mit anderen Projekten im Raum. Allerdings haben die Gutachter keine kumulativen Wirkungen zwischen der A 26, dem Bodenabbau, der Spülleitung und der Wasserentnahme aus der Este festgestellt, da die Einwirkbereiche nicht interagieren. Gleiches gilt für die Neubaustrecke der B 3 und den Ausbau der K 40, ebenso für beabsichtigte Siedlungs- und Gewerbegebietserweiterungen. Was die Lage der Spülleitung von der Wasserentnahmestelle an der Este bis zum Spülfeld im Bereich des zweiten Bauabschnitts der A 26 betrifft, so befindet sich die Spülleitung innerhalb des Arbeitsstreifens der A 26; die Wirkungen der Spülleitung liegen zu dem zeitlich gesehen während der Bauphase der A 26, so dass die baubedingten Wirkungen der A 26 die Wirkungen der Spülleitung (Flächeninanspruchnahme, Lärm) mit einschließen. Was den dritten Bauabschnitt der A 26 betrifft, so können die baubedingten Wirkungen der A 26 erst nach den Wirkungen durch die Spülleitung auftreten.

90

Unabhängig von einer - wie oben dargestellt - nicht zu berücksichtigenden kumulierenden Wirkung anderer Vorhaben gehen von dem planfestgestellten Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen aus, die zu einer so erheblichen Beeinträchtigung des europäischen Vogelschutzgebietes V 59 führen könnten, durch die die Verträglichkeit des Vorhabens ausgeschlossen wäre. Dem gemäß haben die Gutachter der Gruppe Freiraumplanung in der von ihnen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie zwar nicht von vornherein ausschließen können, dass durch die Spülrohrleitung Verschlechterungen durch Flächenverluste mit hoher Habitatbedeutung für den Wachtelkönig auftreten können. Dem gemäß war im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34c Abs. 3 und Abs. 7 NNatG eine Prüfung auf Verträglichkeit durchzuführen. Die darin im Einzelnen vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen - hierzu kann auf Ziffer 5.1. der FFH-Verträglichkeitsstudie verwiesen werden - führen somit im Ergebnis dazu, dass nach der Einschätzung der Gutachter mit den vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes im Sinne v on § 34c Abs. 2 NNatG auszuschließen ist.

91

Die Kammer hält die im Einzelnen vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen insoweit für geeignet und den Schluss der Gutachter auf eine nicht gegebene erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes für nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere aus folgenden Erwägungen:

92

Was den mit dem Betrieb der Rohrleitung verbundenen Lärm betrifft, so ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Ausführungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie ein Schwellenwert für die wertbestimmende Art des Vogelschutzgebietes, den Wachtelkönig, von 50 dB(A) zugrunde gelegt worden. Dieser Schwellenwert unterschreitet den in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur A 26 angenommenen Wert um 2 dB(A). Im Erläuterungstext ist dazu unter 1.5.2 Folgendes ausgeführt:

93

Die Rohrleitung soll unmittelbar angrenzend an den Wirtschaftsweg (Ovelgönner Heuweg) am Rande landwirtschaftlich genutzter Flächen verlaufen. Zur Abschirmung der Transportgut-bedingten Schallemissionen bis unter den erforderlichen Grenzwert von 50 dB(A) für die wertbestimmende Vogelart (Wachtelkönig) des Schutzgebietes soll die Rohrleitung in vollem Querschnitt in einem herzustellenden Grabenprofil verlegt und mit dem Aushubboden abgedeckt werden. In kurzen Abschnitten, in denen die Rohrleitungstrasse im Wurzelbereich von Feldgehölzen verläuft und die Herstellung eines Grabenprofils auszuschließen ist, soll die entsprechende Schalldämpfung über Flur durch Ummantelung mit Dämmmateriel erfolgen.

94

Die Kammer hat keinen begründeten Zweifel, dass dieser Schwellenwert nicht eingehalten werden kann. Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass eine deutliche Unterschreitung zu erwarten ist. Die Beigeladene zu 2. verweist hierzu auf eine orientierend heranzuziehende Lärmmessung beim Ausbau des Mittellandkanals in Rühen. Danach ist bei einer Rohrleitung mit Sandpackung, die auch hier zum Einsatz kommen soll, in 1 m Entfernung mit einem Wert von ca. 42,1 dB(A) zu rechnen. In 5 m Entfernung beträgt der zu erwartende Wert 41,1 dB(A). Auf das von der Beigeladenen zu 2. vorgelegte Messprotokoll vom 23. Januar 2004 kann insoweit verwiesen werden, wobei hervorzuheben ist, dass nach dem vorgelegten Messprotokoll die zu messende Lärmquelle eine mit einem Wasser-Sand-Stein-Gemisch (Mittel- und Grobsande mit variierenden Steinmengen unterschiedlicher Größe) durchströmte Spülrohrleitung war.

95

Was die von der Klägerseite befürchtete Grundwasserabsenkung betrifft, so geht die vorliegende FFH-Verträglichkeitsstudie davon aus, dass ein oberflächennaher Wasserstand bis ins späte Frühjahr zur Verhinderung frühen Grasbewuchses und damit sehr früher Mahd den Wert des Vogelschutzgebietes bestimmen. Die Studie der Gruppe Freiraumplanung kommt zu dem Schluss, dass negative Auswirkungen auf das Gebiet durch eine Veränderung von Oberflächen- bzw. Grundwasserverhältnissen nicht zu erwarten sind. Eine Absenkung des Grundwasserstandes nördlich der Abbaufläche bis zu einer Reichweite von etwa 110 m sei danach in einer Größenordnung von etwa 10 cm zu erwarten; im Süden der Abbaufläche, und zwar mit einer Reichweite von 120 m, komme eine Absenkung um 10 bis 30 cm in Betracht. Dafür ergebe sich eine Auffüllung des Grundwasserstandes östlich und westlich der Abbaufläche um 10 bis 20 cm (Reichweite 80 cm). Hierzu kann im Einzelnen auf das vorliegende hydrogeologische Gutachten vom 30. September 2003 der Ingenieur-Gesellschaft Beuße und Dr. Schmidt verwiesen werden. Die Kammer hat keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Einschätzungen in Frage zu stellen sind. Auch das Vorbringen des Klägers lässt einen anderen Schluss nicht zwingend zu. Vielmehr beruht die negative Einschätzung des Klägers überwiegend auf Annahmen, die im Einzelnen nicht nachvollziehbar belegt sind.

96

Zudem sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in einem Auflagenvorbehalt vor, dass bei unvorhergesehenen bzw. nachteiligen Entwicklungen Maßnahmen zu ergreifen sind, die eventuell auftretenden Problemen in geeigneter Weise begegnen.

97

Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass durch das planfestgestellte Vorhaben unter Berücksichtigung der im Einzelnen festgelegten Schadensbegrenzungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die maßgeblichen Erhaltungsziele des Schutzgebietes zu erwarten sind.

98

Schließlich teilt das Gericht nicht die Auffassung des Klägers, das Abbaugebiet sei bei der Abgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes V 59 "Moore bei Buxtehude" zu Unrecht nicht einbezogen worden und sei damit als faktisches Vogelschutzgebiet einzuordnen.

99

Unstreitig ist das Abbaugebiet südlich des Naturschutzgebietes bzw. des Vogelschutzgebietes belegen und befindet sich außerhalb der festgelegten Grenzen der Gebiete. Das Abbauvorhaben als solches - ohne Berücksichtigung der durch die geschützten Gebiete verlaufenden Spülleitung - wird damit von den genannten Schutzbestimmungen nicht erfasst. Ein von dem Kläger zu rügender Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen ist damit nicht gegeben. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Einstufung des Abbaugebietes als sog. faktisches Vogelschutzgebiet.

100

Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (VRL). Dieses ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass bis zu einem Regimewechsel nach Art. 7 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - das Spektrum der Gründe, die eine Einschränkung des Vogelschutzes zu Gunsten eines Infrastrukturvorhabens rechtfertigen können, sehr eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9/07 -). Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss zu Begriff und Wesen des sog. faktischen Vogelschutzgebietes Folgendes ausgeführt:

"Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 VRL ergänzt diese Bestimmung dahin, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse die entsprechenden Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen.

Aus diesen Regelungen folgt jedoch nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VRL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. ...

101

Ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden Erwägungen unterblieben ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt dagegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen und flächenmäßig" am geeignetsten sind. ..

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Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL). Dem entsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - a.a.O., S. 170 und vom 14. November 2002 -BVerwG 4 A 15.02 - a.a.O., S. 155 f.)." Hiervon ausgehend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das südlich des Schutzgebietes liegende Abbaugebiet aus sachfremden Erwägungen und damit zu Unrecht nicht in das Schutzgebiet einbezogen wurde. Die Entscheidung der niedersächsischen Landesregierung, bei dem durchgeführten Melde- und Gebietsausweisungsverfahren die südlich des Naturschutzgebietes nunmehr als Abbaugebiet vorgesehenen Flächen nicht zu berücksichtigen, hält sich im Rahmen des dem Lande zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraums, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es in der Vergangenheit zwei Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission wegen der Abgrenzung des Vogelschutzgebietes "Moore bei Buxtehude" gegeben hat. Im Verfahren 2001/4557 ging es dabei um den geplanten Verlauf der BAB 26 und hierdurch bedingte mögliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes. Die Bundesregierung hat in diesem Verfahren gegenüber der Kommission den Standpunkt vertreten, dass zwar eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, aber eine Zerstörung des Gebietes nicht zu erwarten sei, weil zwei Drittel als Lebensraum für den Wachtelkönig erhalten blieben. Zudem seien Kompensationsmaßnahmen eingeleitet, so dass die globale Kohärenz von NATURA 2000 als geschützt anzusehen sei. Zudem würden andere Flächen im Netz aufgewertet. Daraufhin ist es in dem Verfahren 2001/4557 am 2. April 2003 zur Einstellung des Verfahrens durch die Kommission gekommen. Ebenfalls eingestellt, und zwar am 14. April 2009, wurde das Verfahren 2007/4848. In diesem Verfahren ging es ausdrücklich um die Einbeziehung der im vorliegenden Fall streitbefangenen Bodenabbaufläche in das Vogelschutzgebiet. In diesem Verfahren ist seitens des Niedersächsischen Umweltministeriums dargelegt worden, dass der betroffene Bereich südlich des Schutzgebietes nicht als regelmäßiges Brutgebiet des Wachtelkönigs einzustufen sei. Die Kernverbreitung des Wachtelkönigs liege vielmehr nördlich, und zwar im ausdrücklich festgesetzten Bereich. Bei diesen Stellungnahmen gegenüber der Kommission im Beschwerdeverfahren sind seitens der Landesregierung auch die Gebietsbewertung sowie die Bestandserhebungen zugrunde gelegt worden, die das Büro R. im Jahr 1998 im Auftrage des Straßenbauamtes Stade in einem Sondergutachten über das Vorkommen des Wachtelkönigs im Bereich zwischen Buxtehude und Neu Wulmstorf ermittelt hat. In diesem Sondergutachten ist für das ca. 1.700 ha große Untersuchungsgebiet festgestellt worden, dass insgesamt die Kriterien eines guten bis sehr guten Wachtelköniglebensraumes erfüllt seien, wobei der südlich gelegene Geestrand als Begrenzung des Untersuchungsgebietes gewählt war. In Kenntnis dieser gutachtlichen Feststellungen ist die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes im Melde- und Gebietsausweisungsverfahren vorgenommen worden.

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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass im Melde- und Gebietsausweisungsverfahren eine Beteiligung maßgeblicher Träger öffentlicher Belange stattgefunden hat. Insbesondere ist der Gebietsvorschlag dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Landesverband Niedersachsen -, dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie und dem Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Niedersachsen - sowie dem Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege des Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Diese haben den Gebietsvorschlag durchweg begrüßt; eine Erweiterung um südlich gelegene Flächen, die das jetzt vorgesehene Abbaugebiet mit erfasst hätten, ist hingegen nicht ausdrücklich für erforderlich gehalten worden.

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Diese Entscheidung hält sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des in der Landesregierung zustehenden Ermessens. Insbesondere sind sachfremde Erwägungen nicht festzustellen. Die gerichtliche Kontrolldichte ist damit entsprechend verringert. Der Kläger kann demgegenüber nicht mit seinem Parteivorbringen durchdringen, es gebe hier ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe. Denn hierzu hätte es einer besonderen Darlegung der Umstände bedurft, die die Ermessensentscheidung der Landesregierung substantiiert als fehlerhaft erscheinen ließe. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere vermag der Einwand, auch im fraglichen Bereich habe es Vorkommen des Wachtelkönigs gegeben, nicht die Entscheidung der Landesregierung zu erschüttern, der nördliche Bereich sei deshalb besonders schützenswert, weil es sich hier um den Kernbereich des Wachtelkönigvorkommens handele, was auf den südlich auf dem Geestrand hin gelegenen Bereich nicht zutreffe. Zu diesem Einwand verhält sich das Vorbringen des Klägers nicht.

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Aus der vom Kläger zur Begründung seines Vorbringens herangezogenen Wachtelkönigkartierung durch die Arbeitsgemeinschaft U. (R.) lässt sich der Schluss auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen bei der Meldung und Ausweisung des Schutzgebietes nicht herleiten. Diese Kartierungen haben für das Jahr 1998, das maßgebliche Ausgangsdaten für die Meldung und Abgrenzung des Vogelschutzgebietes geboten hat, im Bereich des Abbaugebietes keine Rufplätze des Wachtelkönigs ergeben. Gleiches gilt für das Jahr 2001, in dem eine Konzentrierung festzustellender Ruf- und Brutplätze im nordöstlichen Bereich des Schutzgebietes ermittelt worden ist. Noch im Jahr 2001 ist der Bereich des Abbauvorhabens durch das Büro R. nicht als Kerngebiet mit besonders guter Lebensraumeignung und in der Literatur belegter Bruttradition eingestuft worden. Eine Änderung erfolgte erst für das Jahr 2002, nachdem im Abbaugebiet vier Rufplätze festzustellen waren. Allerdings hatte das Büro R. auch im Jahr 2002 abschließend darauf hingewiesen, dass eine Teilraumbewertung nur hypothetischen Charakter aufweise und dass die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung mit der Verifizierung festgestellter Ergebnisse gegeben sei. Dabei hatte das Büro R. auch darauf hingewiesen, dass das Jahr 2002 für ganz Niedersachsen als gutes Wachtelkönigjahr zu bezeichnen sei. Dem gegenüber hat sich im Folgejahr (2003) nach der Kartierung kein Rufplatz eines Wachtelkönigs im Abbaugebiet feststellen lassen. In den Folgejahren hat es zwar sodann vermehrt Rufplätze und vermutete Brutreviere auch im Bereich des Abbaugebietes gegeben. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die Gutachter ausdrücklich darauf hinweisen, dass regional größere Bestandsschwankungen der Population typisch sind, die auf das dynamische Siedlungsverhalten der Art zurückgeführt werden können. So hat sich in der Folge noch im Jahr 2007 ergeben, dass es im Bereich des Abbaugebietes acht Rufplätze zu verzeichnen gab. Hingegen gab es im Jahr 2008 in diesem Bereich keinen Rufplatz, ebenso wenig im Jahr 2009. Dass diese Situation eines unsteten Vorkommens in dem hier in Rede stehenden Bereich den für die Meldung aus Ausweisung des Gebietes zuständigen Stellen bekannt war, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen. Die Kammer verweist hierzu auf den Schriftwechsel zwischen dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz - NLWKN - und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (Beiakten O, Bl. 143 ff.). Hiervon ausgehend hält die Kammer den Vortrag der Klägerseite für entkräftet, es habe bei der Ausweisung des Schutzgebietes eine "Mauschelei" gegeben. Man habe aus sachfremden Erwägungen, möglicherweise im Interesse des beabsichtigten Bodenabbaus, bewusst darauf verzichtet, den in Frage stehenden südlichen Bereich als Schutzgebiet auszuweisen, obwohl nach ornithologischen Gesichtspunkten ein Kernlebensraum des Wachtelkönigs dort anzunehmen war.

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Gegen die Annahme des Klägers, die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes sei aus sachfremden Erwägungen unter Ausschluss des von dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffenen Abbaugebietes erfolgt, spricht zudem die folgende Erwägung:

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Das Schutzgebiet ist bereits vor seiner Ausweisung in das IBA-Verzeichnis aufgenommen worden (Important Bird Area). Dabei handelt es sich um Gebiete, die nach globalen Kriterien als wichtig für den Akten- und Biotopschutz speziell für Vögel eingestuft werden. Das Programm wurde Ende der 1970er Jahre vom Welt-Dachverband der Vogelschutzverbände "Bird Life international" ins Leben gerufen und ist eine nicht-staatliche Naturschutzinitiative. Die Gebiete werden durch die nationalen Mitgliedsorganisationen von Bird Life unanhängig von einer staatlichen Ausweisung als zu schützender Bereich aufgelistet und dienen u.a. als Vorschlagslisten für künftige Schutzgebietsausweisungen. In der IBA-Liste ist das Gebiet "Moorland belt of Süderelbe-Marschrandmoor (HH) und moorlands near Buxtehude (NI) mit der nationalen Code-Bezeichnung "HH 004", mit insgesamt 2.498 ha verzeichnet, wobei 1.200 ha auf hamburgisches und 1.298 ha auf niedersächsisches Gebiet entfallen. Tatsächlich weist das Vogelschutzgebiet V 59 aber eine Größe von 1.317 ha auf und überschreitet damit sogar die Flächenangabe in der IBA-Liste. Dieser Umstand spricht für eine Abgrenzung des EU-Schutzgebietes nach sachbezogenen Kriterien.

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Bei dieser Sachlage vermag die Kammer das Bestehen eines sog. faktischen Vogelschutzgebietes im Bereich des Abbauvorhabens nicht festzustellen. Hierauf bezogene Einwendungen gegen das Vorhaben erweisen sich damit als unbegründet.

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Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, die Planrechtfertigung des festgestellten Vorhabens sei nicht gegeben, ist der Kläger darauf zu verweisen, dass das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung beinhaltet (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 2008 - 7 K 1269/00 -). Unabhängig davon hält die Kammer die Ausführungen des Beklagten zur Rechtfertigung des festgestellten Planes aber in der Sache für nachvollziehbar. Das Vorhaben ist so konzipiert, dass ein Sandabbau nur für den geplanten Autobahnbau realisiert werden kann, da eine andere Verwendung insbesondere der zu erstellenden Spülrohrleitung damit ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf den privatnützigen Zweck des Vorhabens erweist sich damit, dass ein Bedarf für das beantragte Vorhaben besteht. Nicht zu folgen vermag die Kammer in diesem Zusammenhang den Einwendungen des Klägers, der Bau der BAB 26 sei nicht zu realisieren, da diese Planung im Bereich östlich der Este bis zur hamburgischen Landesgrenze auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse stoßen werde. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist den insoweit noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahren es vorbehalten, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zu lösenden naturschutzrechtlichen Fragen eine realisierbare Trassenplanung zu erstellen. Dass dieses von vornherein ausgeschlossen wäre, ist auch dem von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 (7 MS 91/05) zum 2. Teilabschnitt der BAB 26 nicht zu entnehmen.

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Nicht zu folgen ist dem Einwand des Klägers, es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung. Auch in diesem Einwand vermag der Kläger im Rahmen des ihm zustehenden Vereinsklagerechts kein Gehör zu finden. Dass die Planfeststellung des Beklagten keinen Realisierungsvorbehalt enthalte, stützt das Vorbringen des Klägers nicht, zumal nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein Zeitrahmen durch das Gesetz vorgegeben ist.

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Schließlich ist die Klage auch nicht im Hinblick auf § 78 VwVfG begründet. Nach dieser Vorschrift findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Planfeststellung der Bundesautobahn A 26 ist nicht in der Weise mit der im vorliegenden Fall streitbefangenen Bodenabbaumaßnahme verbunden, dass die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens zwingend geboten wäre. Allein die Zweckbestimmung des geplanten Bodenabbaus für den Autobahnbau ist nicht geeignet, eine derartige Verknüpfung mit den sich aus § 78 VwVfG ergebenden Folgen zu begründen.

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Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Gegenwärtig lassen sich auch nach dem Vorbringen des Klägers Mängel bei der Abwägung des Vorhabens nicht feststellen, die durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahrens zu beheben wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

118

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

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Lang
Steffen
Dieck