Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.11.1995, Az.: 2 U 196/94

Wirksamkeit einer Gewährleisttungsklausel; Kfz-Leasingfirma; Nachbesserung; Wandlung; Gewerblicher Leasingvertrag; Leasinggeber; Hersteller; Unterscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.11.1995
Aktenzeichen
2 U 196/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:1108.2U196.94.0A

Fundstelle

  • VersR 1996, 1115-1116 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Gewährleistungsklausel in den AGB einer Kfz-Leasingfirma, nach der dem Leasingnehmer nur der Anspruch auf Nachbesserung gegenüber der Lieferfirma abgetreten wird, das Verlangen der Wandlung aber dem Leasinggeber vorbehalten bleibt, ist wirksam.

2. Zumindest bei einem gewerblichen Leasingvertrag kann vom Leasingnehmer erwartet werden, daß er bei der Ausübung seiner Gewährleistungsrechte zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller zu unterscheiden vermag.