Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.11.1995, Az.: 4 U 218/94

Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek; Voraussetzungen einer Bauhandwerkersicherungshypothek; Sicherung von Honorarforderungen vor Baubeginn; Planung des Architekten als Grundstücksbestandteil

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.11.1995
Aktenzeichen
4 U 218/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:1124.4U218.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 21.06.1994 - AZ: 7 O 603/93

Fundstellen

  • MDR 1996, 1214 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Günter Schmeel, Hamburg; Lehrbeauftragter für Bau- und Umweltrecht an der Technischen Universität Hamburg-Harburg; TUHH)
  • NJW-RR 1996, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter ... sowie
die Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juni 1994 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 19.233,75 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter der B. und Co. (GmbH und Co.), über deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 1. Juni 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin der beiden Grundstücke ... Straße ... in S. eingetragenen in den Grundbüchern von B. Blatt 2 ... und Blatt 4 ... Der Beklagte ist von Beruf Architekt und Inhaber des Bauunternehmens B. B..

2

Nachdem die Kreissparkasse S. der Gemeinschuldnerin am 18. März 1993 die Betriebsmittelkredite gekündigt hatte und keine Verfügungen über die Geschäftskonten mehr zuließ, ordnete das Amtsgericht Syke auf Antrag des Beklagten durch die Beschlüsse vom 29. März 1993 im Wege der einstweiligen Verfügung auf beiden Grundstücken die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek an und zwar in Höhe von 271.000,00 DM im Grundbuch von B. Blatt 4 ... und in Höhe von 76.935,00 DM im Grundbuch von B. Bl. 2 ....

3

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Eintragung der Vormerkungen unterlägen der Konkursanfechtung und seien deswegen zu löschen. Er hat behauptet, dem Beklagten sei die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügungen bekannt gewesen. Er hat hinsichtlich beider Forderungen eine diesen zugrundeliegende Auftragserteilung bestritten. Er hat die Ansicht vertreten, dem Beklagten stehe hinsichtlich der geltend gemachten Forderung in Höhe von 76.935,00 DM kein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu, da es sich insoweit - unstreitig - nur um einen Vergütungsanspruch für eine planende Architektenleistung gehandelt habe und das geplante Bauwerk unstreitig nicht erstellt worden sei.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der auf dem Grundstück der Firma R. B. und Co. (GmbH und Co.), E. Straße ..., S. eingetragen im Grundbuch von B. Bl. 4 ... in Abteilung III, laufende Nummer 5 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von DM 171.000,00 sowie im Grundbuch von B. Bl. 2 ... in Abteilung III, zur laufenden Nummer 3 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von 76.935,00 DM zu bewilligen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er hat behauptet, hinsichtlich beider Bauvorhaben von der Gemeinschuldnerin beauftragt worden zu sein. Die Forderung über 171.000,00 DM habe die Gemeinschuldnerin zudem auch ausdrücklich schriftlich am 22.12.1992 anerkannt. Im übrigen hat er die Ansicht vertreten, auch dann einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu haben, wenn das Bauwerk tatsächlich nicht durchgeführt wird.

7

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil der Klage hinsichtlich der Löschung der auf dem Grundstück F. ... Straße ... eingetragen im Grundbuch von B. Bl. 2 ... in Höhe von 76.935/00 DM eingetragenen Vormerkung mit der Begründung stattgegeben, dem Beklagten stehe als Architekt nur dann eine Sicherheit an dem Grundstück zu, wenn sich durch seine Leistung der Wert des Grundstücks vergrößert habe, was hier jedoch nicht der Fall sei, da das Bauvorhaben nicht durchgeführt worden sei.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er vertritt weiterhin die Ansicht, ihm stehe als Architekten eine Bauhandwerkersicherungshypothek auch dann zu, wenn das Bauvorhaben tatsächlich nicht zur Ausführung komme.

9

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteiles die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalte der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

14

Der Kläger kann, von dem Beklagten Berichtigung des Grundbuches und damit Löschung der im Grundbuch von B. Bl. 2 ... eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von 76.935/00 DM verlangen.

15

Der Beklagte hat nach §§ 935 ZPO, 249, 648, 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 BGB insoweit keinen Anpruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkerr Sicherungshypothek für seine Honoraransprüche als Architekt.

16

1.

Grundsätzlich ist allerdings der planende und bauleitende Architekt Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB. Er wird in der Regel aufgrund eines Werkvertrages (§ 631 BGB) an der Errichtung des Bauwerkes mit (BGHZ 31, 224;  51, 190) [BGH 05.12.1968 - VII ZR 127/66]. Da auch die Planung und Bauleitung des Architekten der Herstellung des Bauwerks dienen, kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er keine materiellen Bestandteile des Bauwerkes liefert (BGHZ 32, 206).

17

2.

Nach § 648 BGB kann eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek jedoch grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Architekt durch seine sich im Bauwerk verkörpernde Leistung eine Wertsteigerung des Grundstückes herbeigeführt hat (BGH NJW 1969, 419). Eine solche liegt in all den Fällen nicht vor, in denen es - wie hier - zu einer Bauausführung nicht gekommen ist (KG NJW 1963, 813; OLG Düsseldorf NJW 1972, 1863 [OLG Düsseldorf 25.04.1972 - 20 U 15/72] = BauR 1972, 254; KG OLGZ 1978, 449; Locher/Koeble, HOAI 6. Aufl., Einleitung Rdnr. 17; Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 648 Rdnr. 2). Die Werkleistung muß in eine so enge Beziehung zum Grundstück getreten sein, daß sich hierdurch dessen Wert vergrößert hat. Solange mit der Errichtung des Bauwerkes noch nicht begonnen ist, fehlt es an einer von dem Architekten mitveranlaßten Wertsteigerung des Grundstücks. Sinn und Zweck des § 648 BGB ist es, dem vorleistungspflichtigen Unternehmer einen erhöhten Schutz zu geben.

18

Der Mehrwert, der durch seine Arbeit dem Grundbesitz des Bestellers zuteil geworden ist, soll dem Unternehmer vorzugsweise für seine Vergütung haften. Ein Sicherungsanspruch des Architekten vor Baubeginn läßt sich nicht damit rechtfertigen, allein durch die Erstellung der Pläne sei der Wert des Grundstückes gestiegen (so LG Traunstein NJW 1971, 1460). Die Anfertigung von Plänen und eine etwa erteilte Baugenehmigung lassen den Grundstückswert grundsätzlich unberührt (OLG Düsseldorf NJW 1972, 1863 [OLG Düsseldorf 25.04.1972 - 20 U 15/72]), da Veräußerer und Erwerber des Grundstücks in der Regel nicht dieselbe Planung verfolgen werden. Das Baugrundstück besitzt im Gegensatz zu den vom Architekten gefertigten Plänen, die erst im Zusammenhang mit dem Grundstück einen Wert haben, einen Wert auch ohne eine bereits erfolgte Planung. Die Planung des Architekten ist anders als ein Bauwerk nicht ohne weiteres Grundstücksbestandteil (§ 946 BGB) und damit Wertbestandteil des Grundstücks. Vielmehr wird bei einem Mitverkauf in der Regel durch eine gesonderte Vereinbarung der Wert der Planung realisiert, nicht aber ein erhöhter Grundstückswert.

19

Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der Architekt gegenüber dem Werkunternehmer bevorzugt. Auch der Werkunternehmer kann Einräumung einer Sicherungshypothek nur insoweit verlangen, als er Arbeiten an dem Grundstück erbracht hat. Der Werkunternehmer hat einen Anspruch nach § 648 BGB nicht allein schon deshalb, weil er Baumaterialien beschafft und an die Baustelle geliefert hat. Ebenso wenig besteht ein Anspruch im Fall von Vorarbeiten, etwa wenn der Unternehmer Teile in seiner Werkstatt zusammenbaut, um sie später auf dem Grundstück einzubauen (OLG Düsseldorf NJW 1972, 1863 [OLG Düsseldorf 25.04.1972 - 20 U 15/72]).

20

Da das Bauvorhaben, auf das sich die Rechnung des Beklagte vom 22. März 1993 (Bl. 38 d.A.) in Höhe von 76.935,00 DM bezieht, nicht zur Ausführung gelangt ist, steht dem Beklagten ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek für seine Honoraransprüche insoweit nicht zu. Der Kläger kann deswegen Löschung dieser bereits eingetragenen Vormerkung verlangen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, § 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer: 19.233,75 DM.