Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 02.12.2020, Az.: 12 B 5058/20

Bodenabbau; Konkurrentenstreitverfahren; Wasserrechtliche Planfeststellung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.12.2020
Aktenzeichen
12 B 5058/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Selbst ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung eines Bodenabbaus zugunsten eines Abbauunternehmens steht einer erneuten Planfeststellung für dasselbe Grundstück zugunsten eines anderen Abbauunternehmens nicht entgegen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen zugunsten der Beigeladenen erlassenen und für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zur Genehmigung eines Bodenabbaus in F..

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des Kiesabbaus und stellte am 13. Mai 2019 ihrerseits bei dem Antragsgegner einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung für die Neuaufnahme eines Sand- und Kiesabbaus auf 57 Flurstücken der Flur G. in der Gemarkung H., Gemeinde F., auf einer Fläche von 57,33 ha.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Mai 2020 zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin den Abbau auf der von ihrem Planfeststellungsantrag umfassten Fläche von 57,33 ha tatsächlich durchführen könne. Die Antragstellerin sei daran gehindert, zumindest in wesentlichen Bereichen auf zusammenhängenden Flächen die durch das Planungsbüro erarbeitete Konzeption der Abbau- und Wiederherrichtungsplanung umzusetzen. Lediglich sieben Flurstücke in dem geplanten Abbaugebiet stünden im Eigentum der Antragstellerin, 19 Flurstücke mit einer Fläche von rund 25 ha dagegen im Eigentum der Beigeladenen. Für eine größere Zahl weiterer Flurstücke habe die Antragstellerin keine Einverständniserklärungen vorlegen können. Auch an der Aktualität einiger vorgelegter Einverständniserklärungen bestünden Zweifel. Da angesichts der privatrechtlichen Verhältnisse völlig ausgeschlossen sei, dass die Antragstellerin das Vorhaben wie beantragt umsetzen könne, sei die Planfeststellung für sie ersichtlich nutzlos, so dass es ihr an einem Sachbescheidungsinteresse fehle. Für die nicht zur Verfügung stehenden Grundstücke komme eine positive Entscheidung im Planfeststellungsverfahren allemal nicht in Betracht. Doch auch für die verbleibenden Grundstücke könne mit den eingereichten Planungsunterlagen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; Voraussetzung wäre im Hinblick auf die zu bildenden Abbau- und Herrichtungsabschnitte, die Aufrechterhaltung der Erschließung nicht abgebauter Grundstücke und die Erhaltung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse auf diesen Grundstücken vielmehr eine detaillierte Planung, die nur die Flächen umfasse, die auch tatsächlich für die Durchführung eines Kiesabbaus zur Verfügung stünden. Die Realisierung eines Vorhabens durch die Beigeladene auf einem Teil der Fläche bedinge dabei nicht, dass weitere Abbauvorhaben anderer Vorhabenträger im Umfeld in Zukunft ausgeschlossen seien.

Gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 erhob die Antragstellerin Klage (Az.: 12 A 5371/19), über die noch nicht entschieden worden ist.

Auf Antrag der Beigeladenen erließ der Antragsgegner unter dem 7. Februar 2020 einen Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung eines Gewässers im Zuge der Neuaufnahme eines Bodenabbaus in der Gemarkung H., Flur G., Flurstücke I.. Diese Flurstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen und waren ebenfalls Gegenstand des abgelehnten Planfeststellungsantrags der Antragstellerin. Im Rahmen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wies der Antragsgegner verschiedene im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Antragstellerin erhobene Einwendungen zurück.

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhob die Antragstellerin am 12. März 2020 Klage (Az.: 12 A 1800/20) und führte zu deren Begründung aus, dass der Planfeststellungsbeschluss entgegen ihrer Einwendung unter der Bedingung einer Vereinbarung zur Erschließung stehe und diese „von den Beteiligten weder gewünscht noch realisierbar“ sei. Am 29. Juni 2020 schloss die Beigeladene mit der Gemeinde F. eine entsprechende Erschließungsvereinbarung.

Der Antragsgegner ordnete mit Schreiben vom 14. September 2020 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020 an.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 2. Oktober 2020 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, an der sofortigen Vollziehung bestehe kein öffentliches oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei insoweit kein beachtlicher Gesichtspunkt. Gleiches habe für die Erfolgsaussichten der von ihr erhobenen Klage zu gelten, da unter dem Aktenzeichen 12 A 1688/20 eine weitere Klage eines anderen Drittbetroffenen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 anhängig sei. Die Fläche des Abbauvorhabens der Beigeladenen von 7,2 ha erfasse nur 12,5 % der Fläche, die in der Regionalplanung und dem Landesraumordnungsprogramm für Rohstoffgewinnung ausgewiesen sei, was den Abbau des ausgewiesenen Rohstoffgewinnungsgebietes zerstückele. Der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Beigeladenen verhindere im Übrigen die von ihr beantragte Planfeststellung, und die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schaffe zu ihren Lasten vollendete Tatsachen. Eine Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Februar 2020 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie machen geltend, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und bei dreipoligen Rechtsverhältnissen die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits dann gerechtfertigt sei, wenn die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (12 A 5371/19, 12 A 1800/20, 12 B 5058/20) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von dem Antragsgegner gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung wird genügt, wenn eine schriftliche, einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung vorhanden ist, die die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen, indem er ausführlich dargestellt und begründet hat, dass bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ein überwiegendes Vollzugsinteresse des Begünstigten schon dann anzunehmen sei, wenn der von einem Dritten erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben werde, und dass die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Beigeladenen unbillig erscheine, weil die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen voraussichtlich keinen Erfolg haben würden und der Beigeladenen durch die Verzögerung monatlich ein erheblicher Schaden entstehe.

Auch das Gericht geht davon, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierten Betrachtung nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und des Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Eines über den Gesichtspunkt der Erfolglosigkeit der erhobenen Klage hinausgehenden besonderen Vollziehungsinteresses bedarf es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 18-21; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.1.2019 – 10 S 1919/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.1.2016 – 8 B 11060/15 –, juris Rn. 10-12; Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2008 – 7 MS 115/07 –, juris Rn. 27).

Nach diesen Maßgaben besteht ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die von der Antragstellerin erhobene Klage (Az.: 12 A 1800/20) voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Voraussetzung für die von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht nur dessen objektive Rechtswidrigkeit, sondern auch die Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin. Das Gericht hat im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht zu prüfen, ob die in dem Verfahren 12 A 1688/20 erhobene Klage eines anderen Drittbetroffenen gegen den Planfeststellungsbeschluss Erfolg haben wird bzw. ob der Planfeststellungsbeschluss eventuell objektiv rechtswidrig ist, ohne dass dadurch die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt wäre.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Es ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch für das Gericht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Einwendungen der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren zu Unrecht zurückgewiesen hätte.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass eine Vereinbarung zur Erschließung von den Beteiligten weder gewünscht noch realisierbar sei, trifft dies bereits in der Sache nicht (mehr) zu, denn die Beigeladene hat mit der Gemeinde F. am 29. Juni 2020 eine Erschließungsvereinbarung abgeschlossen. Abgesehen davon wäre auch nicht erkennbar, inwiefern eine möglicherweise fehlende Berechtigung der Beigeladenen zum Ausbau und zur Nutzung gemeindlicher Wege subjektive Rechte der Antragstellerin verletzen könnte. Die Befugnis der Behörde, einen Antrag auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung wegen fehlender Berechtigungen eines Antragstellers abzulehnen, hat keine drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.1990 – 4 B 32/90 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.1.1994 – 1 L 41/92 –, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 15.10.1981 – Bf II 73/80 –, juris).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Beigeladenen verhindere die von ihr beantragte Planfeststellung, kann auch dieses Vorbringen ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Eine solche „Sperrwirkung“ kommt dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu. Zutreffend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten „Konkurrentenstreitverfahren“ im Bereich des Kiesabbaus darauf hingewiesen, dass die Planfeststellung eines Vorhabens allein noch nicht das Recht verleiht, zum Zwecke der Verwirklichung des Vorhabens auf fremdes Eigentum zuzugreifen. Dies hat zur Folge, dass selbst ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss zugunsten eines Abbauunternehmens einer erneuten Planfeststellung für dasselbe Grundstück zugunsten eines anderen Abbauunternehmens nicht entgegensteht (Bay. VGH, Beschl. v. 14.8.2007 – 8 ZB 07.1162 –, juris Rn. 6-10). Dass die Antragstellerin auf den Flächen, die Gegenstand des von dem Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020 sind, keinen Sand- und Kiesabbau durchführen kann, beruht mithin nicht auf einer „Sperrwirkung“ des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020. Es wäre vielmehr theoretisch weiterhin rechtlich möglich, einen Planfeststellungsbeschluss zu ihren Gunsten zu erlassen.

Allerdings begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 zugunsten der Beigeladenen erlassen und die von der Antragstellerin beantragte Planfeststellung für dieselben Flächen abgelehnt hat. Steht fest, dass ein Unternehmer für eine Nassauskiesung bestimmte Grundflächen aus privatrechtlichen Gründen auf Dauer nicht in Anspruch nehmen kann, steht dies der Verwirklichung der privatnützigen Planfeststellung entgegen und lässt ein Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse entfallen (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004 – 7 B 92/03 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 12.8.1993 – 7 B 123/93 –, juris Rn. 3-4; OVG NRW, Urt. v. 26.9.2013 – 16 A 1294/08 –, juris Rn. 41-42).

Ein solcher Fall liegt hier in Bezug auf die Antragstellerin vor. Sämtliche Flurstücke, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020 sind, stehen im Eigentum der Beigeladenen, und es ist in keiner Weise vorgetragen worden oder ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre insoweit fehlende privatrechtliche Berechtigung zum Abbau noch erreichen könnte. Vielmehr zeigen der Planungsantrag der Beigeladenen, der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 und die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses begonnenen Vorbereitungsmaßnahmen der Beigeladenen, dass diese fest entschlossen ist, den Kiesabbau auf diesen Flächen selbst durchzuführen. Dass der Antragstellerin der Kiesabbau auf diesen Flächen unmöglich ist, folgt aus den dargelegten privatrechtlichen Eigentumsverhältnissen und beruht nicht auf einer Rechtswirkung des zugunsten der Beigeladenen erlassenen Planfeststellungsbeschlusses, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit ein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin verletzt sein könnte.

Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 einer Planfeststellung zugunsten der Antragstellerin auch hinsichtlich der übrigen Flächen, die Gegenstand ihres Antrags waren, entgegensteht, ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Planfeststellung vollumfänglich abgelehnt. Der Antragsgegner hat aber ausdrücklich erklärt, dass die Realisierung des Vorhabens durch die Beigeladene nicht bedeute, dass weitere Abbauvorhaben anderer Vorhabenträger im Umfeld in Zukunft ausgeschlossen seien. Voraussetzung für eine Planfeststellung zugunsten der Antragstellerin bezüglich einer anderen bzw. kleineren Fläche in dem Rohstoffgewinnungsgebiet sei lediglich, dass diese im Hinblick auf die zu bildenden Abbau- und Herrichtungsabschnitte, die Aufrechterhaltung der Erschließung nicht abgebauter Grundstücke und die Erhaltung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine neue Planung vorlegt und ihre privatrechtliche Verfügungsbefugnis bezüglich der abzubauenden Flächen nachweist. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Soweit die Antragstellerin schließlich noch vorträgt, die Fläche des Abbauvorhabens der Beigeladenen von 7,2 ha erfasse nur 12,5 % der Fläche, die in der Regionalplanung und dem Landesraumordnungsprogramm für Rohstoffgewinnung ausgewiesen sei, was den Abbau des ausgewiesenen Rohstoffgewinnungsgebietes zerstückele, hat sie eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht dargelegt. Sollte die Antragstellerin damit in der Sache geltend machen wollen, dass aus Gründen der vollständigen Ausnutzung des ausgewiesenen Rohstoffgewinnungsgebietes der von ihr beantragte Planfeststellungsbeschluss über die gesamte Fläche von 57,33 ha hätte erlassen werden müssen, zeigt sie eine sie in eigenen Rechten verletzende Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2020 nicht auf. Der Antragsgegner hat diesbezüglich in dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2020 ausgeführt, dass auch aus seiner Sicht eine Abbauplanung auf der gesamten zusammenhängenden Fläche sinnvoller gewesen wäre und er mehrfach versucht habe, darauf hinzuwirken. Jedoch könne die Planfeststellungsbehörde in letzter Konsequenz keine Entscheidung über das gesamte Gebiet treffen, wenn die Vorhabenträgerinnen keine gemeinsame Planung vorlegen wollten. Dass der Abbau für andere Vorhabenträger in diesem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung wirtschaftlich unmöglich werde, hänge nicht mit der öffentlich-rechtlichen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zusammen, sondern mit dem privatrechtlichen Verhalten der Abbaufirmen hinsichtlich des Grundstückserwerbs. Die Beigeladene sei im Übrigen Eigentümerin diverser weiterer Grundstücke in dem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung und habe die Möglichkeit, den Abbau auf weiteren zusammenhängenden Flurstücken zu beantragen. Diesen Ausführungen des Antragsgegners, die einen Abwägungsfehler nicht erkennen lassen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der (notwendig) Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 34.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11), wonach bei Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs ein Streitwert von 60.000,00 EUR anzusetzen ist. Die Bedeutung der Streitsache bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs dürfte dem Interesse der Antragstellerin, die geltend macht, aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses an einem eigenen Kiesabbau in dem betroffenen Gebiet gehindert zu sein, vergleichbar sein. Wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzgesuchs ist der Wert nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.