Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.05.2005, Az.: 5 K 778/01

Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gegenstand des so genannten Abrechnungsbescheides; Nichtigkeit einer Umsatzsteuererfestsetzung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.05.2005
Aktenzeichen
5 K 778/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 17386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0519.5K778.01.0A

Fundstelle

  • NWB direkt 2005, 3

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides hat.

2

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der X OHG. Er reichte die USt-Erklärung 1984 am 9.4.1986 für die X OHG ein. Der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte daraufhin die Umsatzsteuer erklärungsgemäß auf 170.927,11 DM fest (Mitteilung des FA vom 13.6.1986). Im Anschluss an eine Außenprüfungänderte das FA mit Bescheid vom 8.6.1994 die Festsetzung nach § 173 AO. Danach ergab sich ein Erstattungsanspruch iHv. 57.416,11 DM. Hiergegen rechnete das FA im selben Bescheid mit Umsatzsteuerbeträgen aus den Jahren 1986 bis 1988 auf.

3

Dieser Änderungsbescheid, sowie die Bescheide, aus denen sich die Aufrechnungsforderungen des FA für die Jahre 1986 bis 1988 ergaben, waren in der Folge Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Durch rechtskräftiges Urteil vom 18.1.1996 wurden die Bescheide wegen unwirksamer Bekanntgabe aufgehoben. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die X OHG zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide nicht mehr existent gewesen sei, weil der Gesellschafter H (der Kläger) Alleinerbe nach der verstorbenen Gesellschafterin C, seiner Mutter, gewesen sei. Das Unternehmen habe mithin nur noch als Einzelunternehmen existiert. Da die Bekanntgabe an die OHG erfolgt sei, sei diese unwirksam.

4

Mit Schreiben an das FA vom 1.4.1997 begehrte der Kläger einen Abrechnungsbescheid über den Betrag von 57.416,11 DM. Das FA lehnte dies ab und wies den Kläger darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch in Ermangelung eines wirksamen USt-Bescheides niemals zur Entstehung gelangt sei.

5

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass aus der Aufhebung der USt-Bescheide für Februar, Juni und Juli 1986 und für die Jahre 1987 und 1988 folge, dass ihm der mit Bescheid vom 8.6.1994 festgesetzte Erstattungsbetrag wieder als Guthaben zur Verfügung stehe. Es bestehe also ein Anspruch auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheides über ein Guthaben iHv. 57.416,11 DM.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.8.2001 den Bescheid vom 24.4.2001 i.d.F. vom 4.9.2002 dahingehend zu ändern, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer 1984 iHv. 57.416,11 DM ausgewiesen wird.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, dass eine wirksame Festsetzung eines Steueranspruchs für einen Abrechnungsbescheid Voraussetzung sei. Wegen der Nichtigkeit des USt-Bescheides 1984 fehle es im Streitfall an einer wirksamen Steuerfestsetzung. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (1.4.1997) bereits Zahlungsverjährung eingetreten.

Gründe

9

Die Klage ist nicht begründet.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über einen Erstattungsbetrag von 57.416,11 DM.

11

Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid). Gegenstand des Abrechnungsbescheides kann dabei insbesondere die Frage sein, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht oder ob sie ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen ist (BFH-Urt. v. 2.4.1987 - VII R 148/83, BStBl. II 1987, 536; Urt. v. 15.6.1999 - VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751; Urt. v. 13.1.2000 - VII R 91/98, BStBl. II 2000, 246). Im Abrechnungsverfahren muss also die Frage der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach der sog. "formellen Bescheidlage" beurteilt werden, wie sie sich aufgrund vorliegender Verwaltungsakte und deren Verwirklichung durch Leistungen der Beteiligten ergibt. Gegenstand des Abrechnungsverfahrens kann demgegenüber nicht ein Ergebnis sein, das aus Gründen materieller Gerechtigkeit erstrebenswert wäre (vgl. dazu BFH-Urt. v. 23.8.2001 - VII R 94/99, BStBl. II 2002, 330; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 218 AO Rz. 17 m.w.N.).

12

Ein Abrechnungsbescheid hat mithin nur die Feststellung zum Gegenstand, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung besteht oder erloschen ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen gerade nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens; sie wird vielmehr vorausgesetzt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urt. v. 17.1.1995 - VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 m.w.N.).

13

Im Streitfall steht dem Kläger danach der von ihm begehrte Erstattungsbetrag nicht zu, denn der Bescheid vom 8.6.1994 wurde in dem zwischen den Beteiligten für die Jahre 1984 und 1986 bis 1988 anhängigen Rechtsstreit rechtskräftig und damit für beide Beteiligte bindend für nichtig erklärt. Dies hat zur Folge, dass weder ein Erstattungsanspruch entstanden, noch ein Steueranspruch zu Gunsten des FA wirksam festgesetzt worden ist. Wirksamkeit entfaltet damit allein die am 9.4.1986 eingereichte USt-Erklärung 1984 i.V.m. dem USt-Bescheid 1984 vom 17.11.1987 (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung). Aus den Bescheiden vom 8.6.1994 können demgegenüber keinerlei Ansprüche hergeleitet werden, denn ein nichtiger Verwaltungsakt ist gem. § 124 Abs.3 AO unwirksam, er entfaltet keine Rechtswirkungen.

14

Auf die Frage der Festsetzungsverjährung kommt es danach nicht an.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.