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§ 6 HKGKammersatzung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Kammern geben sich eine Satzung (Kammersatzung), in der insbesondere zu regeln ist:

  1. 1.
    die Zusammensetzung und die Aufgaben ihrer Organe,
  2. 2.
    die Bezirksstellen oder weitere Untergliederungen,
  3. 3.
    die von der Kammerversammlung zu bildenden ständigen Ausschüsse, deren Arbeitsgebiete und Größe, deren Einberufung und das Verfahren dieser und der sonstigen Ausschüsse (§ 27 Abs. 1) sowie deren Zusammenarbeit mit der Kammerversammlung,
  4. 4.
    die Bildung sowie die Rechte und Pflichten von Gruppen, zu denen sich Mitglieder der Kammerversammlung zusammenschließen (§ 23),
  5. 5.
    die Einberufung der Kammerversammlung,
  6. 6.
    die Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Wahl des Vorstandes.