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  • ab 19.05.1979 (aktuelle Fassung)

§ 4 NIHHBABZustA - Kündigung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1980, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.