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  • ab 19.05.1979 (aktuelle Fassung)

§ 3 NIHHBABZustA - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden auf den in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben die Behörden Niedersachsens.

(2) Hamburg wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung anstreben, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in Niedersachsen übereinstimmt.