§ 3 NIHHBABZustA - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHHBABZustA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100060000000
(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden auf den in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben die Behörden Niedersachsens.
(2) Hamburg wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung anstreben, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in Niedersachsen übereinstimmt.