NIHHBABZustA,NI - NI HH Bundesautobahn Zuständigkeit Abk

Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

Vom 20. April/2. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 97 - VORIS 92100 06 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 24. März 1979 (Nds. GVBl. S. 97)

Das Land Niedersachsen
- nachstehend mit "Niedersachsen" bezeichnet -
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
- nachstehend mit "Hamburg" bezeichnet -
schließen folgendes Abkommen:

§ 1 NIHHBABZustA - Gegenstand des Abkommens

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

Gegenstand dieses Abkommens sind die in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken. Das sind die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Seevetal) gelegenen Teilstrecken der Bundesautobahn A 7 westlich der "Anschlußstelle Fleestedt" von

  1. a)
    Betriebskilometer 7 + 804 bis 8 + 840 einschließlich der auf niedersächsischem Gebiet gelegenen Teile der Tank- und Rastanlage Harburger Berge und von
  2. b)
    Betriebskilometer 9 + 263 bis 9 + 730.

§ 2 NIHHBABZustA - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in der beigefügten Karte gekennzeichneten und in § 1 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.

(2) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Absätze 3 und 4 Bundesfernstraßengesetz entscheiden die auf Grund dieses Abkommens zuständigen Behörden Hamburgs jeweils im Einvernehmen mit der Behörde, die ohne dieses Abkommen zuständig gewesen wäre.

(3) Niedersachsen und Hamburg wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.

§ 3 NIHHBABZustA - Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden auf den in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben die Behörden Niedersachsens.

(2) Hamburg wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung anstreben, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in Niedersachsen übereinstimmt.

§ 4 NIHHBABZustA - Kündigung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1980, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.