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  • ab 19.05.1979 (aktuelle Fassung)

§ 2 NIHHBABZustA - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NIHHBABZustA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100060000000

(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in der beigefügten Karte gekennzeichneten und in § 1 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.

(2) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Absätze 3 und 4 Bundesfernstraßengesetz entscheiden die auf Grund dieses Abkommens zuständigen Behörden Hamburgs jeweils im Einvernehmen mit der Behörde, die ohne dieses Abkommen zuständig gewesen wäre.

(3) Niedersachsen und Hamburg wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.