Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.12.1993, Az.: 12 M 5608/93
Ermittlungen; Straßenverkehrsbehörde; Rauschmittelabhängigkeit; Kraftfahrer; Rauschbedingte Ausfallerscheinungen; Ursächlichkeit; Sofortvollziehungsanordnung; Fahrerlaubnisentziehung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.12.1993
- Aktenzeichen
- 12 M 5608/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:1216.12M5608.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- § 15b Abs. 1 StVZO
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstellen
- NZV 1994, 295
- zfs 1994, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn nach den Ermittlungen der Straßenverkehrsbehörde die Rauschmittelabhängigkeit (Opiate) eines Kraftfahrers nicht erwiesen ist und ferner Unklarheiten bestehen, ob er nach der Einnahme von Rauschmitteln tatsächlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat, so darf die Fahrerlaubnis nicht mit Sofortvollziehungsanordnung entzogen werden, bevor nicht ein Gutachten einer MPU die Abhängigkeit von Rauschmitteln oder die Gewohnheit häufigen Konsums eindeutig geklärt hat.