Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.01.2002, Az.: 4 A 1256/01
Abstandsvorschriften; Kerngebiet; Werbetafeln
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.01.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 1256/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 BauO ND
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich als Miteigentümer einer im 17. Stockwerk des sog. "B...-Hochhauses", H... Allee 6, in Hannover gelegenen Wohnung, die von ihnen selbst bewohnt wird, gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Anbringung und den Betrieb einer Lichtwerbeanlage auf dem ehemaligen Telekom-Funkturm, H... Allee 19 a, in Hannover (sog. ...).
Das 91,49 m hohe "B...-Hochhaus" befindet sich von dem seit Ende der 50er Jahre dort stehenden Funkturm aus betrachtet in nordöstlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der H... Allee in einer Entfernung von 108,30 m zur am weitesten auskragenden Plattform des Funkturmes. Der Abstand des Turmes zur Straßenmitte der H... Allee beträgt in Bezug auf die nächstgelegene Gebäudekante des B...-Hauses 49,10 m. Näher gelegen ist das Parkhaus an der Ecke F...straße/H... Allee, an dem die Kläger entsprechend ihrer Miteigentumsanteile der B...-Hauseigentümer Miteigentumsanteile besitzen. Schlafzimmer und Balkon der Wohnung der Kläger sind zur H... Allee ausgerichtet, so dass von dort der Funkturm nebst Werbeanlage in südwestlicher Richtung wahrnehmbar ist. Die Fenster der Wohnung befinden sich in einer Höhe von ca. 69 m über der Geländeoberfläche. Das Grundstück, auf dem sich der Funkturm befindet, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin eine Kerngebietsfestsetzung vorsieht. Über die Anregungen und Bedenken zu diesem Bebauungsplan hat der Rat der Beklagten entscheiden. Ein Satzungsbeschluss ist noch nicht erfolgt. Die Beigeladene hat die Festsetzungen dieses künftigen Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger am 29. Januar 2002 schriftlich anerkannt. Das "B...-Hochhaus" liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten, der gleichfalls ein Kerngebiet festsetzt.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen nach erfolgter Nachbarbeteiligung unter dem 13. April 2000 eine Baugenehmigung für die Lichtwerbeanlage. Diese mittlerweile errichtete Werbeanlage besteht aus folgenden Teilen: Auf der obersten Antennenplattform des Funkturms befinden sich drei im Winkel von 120( versetzte und um den ehemaligen Antennenmast angeordnete runde "..."- Embleme in den Farben weiß und blau mit einem Durchmesser von jeweils 9 m. Die Embleme sind von einer ca. 1,3 m breiten Metalleinfassung umgeben. Der höchste Punkt liegt nach den Unterlagen 113,30 m über der Geländeoberfläche. Alle vier Antennenplattformen sind weiterhin von einer ca. 20 cm breiten Beleuchtungskontur umgeben. Auf der untersten Antennenplattform in Höhe von 80,25 m über der Geländeoberfläche befinden sich zusätzlich zwei halbkreisförmig angeordnete, ca. 3 m hohe Schriftzüge "..." in blauer Farbe. Die Embleme und die Schriftzüge sind beleuchtet und gegenläufig um die vertikale Turmachse drehbar. In der Baugenehmigung ist eine Umdrehungsgeschwindigkeit von einer Umdrehung pro Minute zugelassen. Sie enthält einen auf die Nachtzeit beschränkten Vorbehalt, die Umdrehungsgeschwindigkeit für den Fall spürbarer Belästigungen der Anwohner zu reduzieren. Zu den genehmigten Unterlagen gehört ein lichttechnisches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters für Lichttechnik Dr. St... vom 12. April 2000 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2000. Auf die Gutachten wird verwiesen.
In der Baugenehmigung erteilte die Beklagte gleichzeitig eine Befreiung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften; danach soll eine Unterschreitung des "erforderlichen Grenzabstandes nach Norden (hier: zur Mitte der benachbarten öffentlichen Verkehrsfläche)" zulässig sein.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, dass die Werbeanlage durch ihre Größe, die Lichtintensität und die rotierende Betriebsweise zu einer erheblichen Belästigung führe. In der Nacht leuchte die Werbeanlage derart stark, dass man auf ihrem Balkon ohne zusätzliches Licht Zeitung lesen könne. Trotz der am Schlafzimmerfenster angebrachten hellen Lamellen werde das Schlafzimmer derart erhellt, dass sie Schlafstörungen hätten. Die Metalleinfassungen der Embleme bei Sonnenschein lösten einen erheblichen Spiegeleffekt aus, der direkt auf ihren Balkon treffe. Ein Sonnenschirm könne auf dem Balkon wegen der häufig herrschenden starken Winde nicht aufgestellt werden. Das Gutachten des Dr. St... berücksichtige die Blendwirkungen nicht. Zudem sei die Beleuchtungsstärke ausgehend von einem für ihre Wohnung nicht zutreffenden Lichteinfallswinkel lediglich für die Bewohner des obersten Stockwerkes des "B...-Hochhauses" berechnet worden. Durch die Drehbewegung der als Wechsellicht zu beurteilenden Werbeanlage trete ein Stroboskop- bzw. Diskoeffekt auf, der gesundheitsschädlich und von ihnen nicht hinzunehmen sei. Die Werbeanlage könne nicht als gebietstypisch bezeichnet werden und verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften.
Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 05. Juli 2000, Az.: 4 B 2466/00).
Auf einen Antrag der Beigeladenen, von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften hinsichtlich des von den Klägern bewohnten Gebäudes eine Befreiung zu erteilen, entschied die Beklagte mit Bescheid 06. April 2001, ergänzt durch Bescheid vom 28. Mai 2001, antragsgemäß. Zur Begründung verwies sie - gestützt auf §§ 85 Abs. 1; 13 Abs. 1 Nr. 1; 9 Abs. 1; 7 Abs. 3 NBauO darauf, dass das Gebäude bereits in der ursprünglichen Form die Grenzabstände nicht eingehalten habe. Das sei wegen der früheren Nutzung als Antennenträger gerechtfertigt gewesen. Mit dem Wegfall der damaligen Privilegierung bedürfe es für eine andere Nutzung einer Ausnahme/Befreiung. Trotz des Wegfalls der Nutzung sei der Gebäudekörper als solcher in seinem Bestand geschützt und könne in seiner Grundform bestehen bleiben. Mit dem Wegfall der Nutzung werde aber ein atypischer Sachverhalt geschaffen. Die außerordentliche Höhe des Gebäudes und die Besonderheit des Grundstücks begründeten eine offenbar nicht beabsichtigte Härte, zumal eine andere Nutzung zwingend mit einer Grenzabstandsverletzung verbunden sei. Ohne eine entsprechende Nutzung könne der Bestand des Gebäudes nicht gesichert werden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes. Es existiere seit 1958/59 und habe das Stadtbild insbesondere die Innenstadtsilhouette über Jahrzehnte nachhaltig geprägt. Der Turm sei dadurch neben einigen anderen markanten Gebäuden zu einer Art Wahrzeichen der Stadt geworden. Er sei zudem ein wichtiger Bezugspunkt und zugleich Orientierungshilfe für den Innenstadtbereich. Die Befreiung sei auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Beeinträchtigungen beschränkten sich auf mögliche Lichtemissionen und Lichtreflexionen durch die Werbeanlage. Vom Fernsehturm selbst gingen wegen der besonderen Gebäudeform des hohen und sehr schmalen Baukörpers keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Ein ausreichendes Freiraumprofil zu den Gebäuden nördlich bzw. nordöstlich bleibe gewährleistet. Nachteilige Auswirkungen durch die Lichtemissionen träten nicht ein.
Dagegen legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein und machten geltend, dass das Erhaltungsinteresse für den Fernsehturm nicht die Notwendigkeit beinhalte, eine beleuchtete Werbeanlage zu errichten. Gesunde Wohnverhältnisse seien nicht gewährleistet.
Eine Ortsbesichtigung durch Bedienstete der Beklagten und der Bezirksregierung Hannover vom Standort der Wohnung ließen die Kläger nicht zu, so dass sich die Behördenvertreter in einer genau gegenüber der Werbeanlage gelegenen Wohnung (Nr. 1712) einen Eindruck verschaffen mussten. Ferner legte der Dipl.-Ing. St... unter dem 21. Juli 2000 ein ergänzendes Lichtgutachten vor, auf das verwiesen wird.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2001 wies die Bezirksregierung Hannover die Widersprüche der Kläger unter Vertiefung der Begründung der Ausgangsbescheide sowie unter Würdigung der Ortsbesichtigung als unbegründet zurück. In den Rechtsmittelbelehrungen heißt es u.a.: "Gegen die Bescheide der Landeshauptstadt Hannover vom 26.03.98, AZ: A-00790/98-63.5 und 13.04.00, Az.: 63-01352/00, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung diese Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Hannover ...erhoben werden."
Unter dem 30. November 2001 erteilte die Beklagte der Beigeladenen - ohne vorherige Beteiligung der Kläger und Bekanntgabe an sie - unter Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 06. April 2001 eine Befreiung und Ausnahme von den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 3 NBauO. Danach wird der Grenzabstand, den der Fernsehturm mit dem neuen Gebäudeteil (Schriftzug und ...-Enblem) gegen über der nördlichen bzw. südlich gelegenen Grundstücken bei einer Höhe von 113,25 m (= 1 H gemäß § 7 Abs. 3 NBauO) einhalten muss, mit einer Entfernung von 49,1 m, was der Straßenmitte entspricht, festgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Bereits am 26. März 2001 haben die Kläger unter Bezugnahme auf ihr vorprozessuales Vorbringen Klage erhoben.
Den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 haben die Kläger mit einem am 03. Januar 2002 beim Gericht eingegangen Schreiben vom 02. Juli 2001 in das Verfahren einbezogen. Sie beantragen unter Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen, auf die verwiesen wird, insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 05. Juni 2001 dem Gericht mitgeteilt, dass er bis einschließlich 13. Juni 2001 im Urlaub sei.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 13. April 2000 und vom 06. April 2001, ergänzt durch Bescheid vom 28. Mai 2001, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei unzulässig, weil Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht seien. Insbesondere habe die Klägerseite nicht nachgewiesen, in welcher Weise der Postausgang kontrolliert werde. Die für den Fernsehturm erteilte Genehmigung sei nicht durch die Zeit der Nichtnutzung obsolet geworden. Jedenfalls sei aber mit der Baugenehmigung vom 13. April 2000 eine Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Legalisierung des Funkturms als Träger der Werbeanlage getroffen worden. Die Befreiung sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 1 NBauO gerechtfertigt und unter dem Gesichtspunkt, eine funktionsfähige Bausubstanz zu erhalten, rechtmäßig. Die Beeinträchtigungen des klägerischen Grundbesitzes erreichten weder quantitativ noch qualitativ ein Ausmaß, das die Versagung der Befreiung rechtfertige. Eine Möglichkeit, die Lichtstärke der Werbeanlage zu regulieren, bestehe nicht.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Akte zu dem Verfahren 4 B 2466/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
Die Klage ist nicht wegen Fristversäumnis unzulässig.
Der am 03. Januar 2002 bei Gericht eingegangene Schriftsatz, mit dem die Klage auch auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 erstreckt wird, ist zwar nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) eingegangen. Gleichwohl ist die Klage zulässig, weil den Klägern insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Nachdem die Kläger bereits am 26. März 2001 nach rechtzeitiger Einlegung der Widersprüche eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben hatten, mussten sie, nachdem die Widerspruchsbescheide ergangen waren, innerhalb der einmonatigen Klagefrist Klage erheben, um den Eintritt der Bestandskraft der Widerspruchsbescheide und das prozessuale Ergebnis einer unzulässigen isolierten Anfechtung des Ausgangsbescheides zu vermeiden. Die Widerspruchsbescheide wachsen in dem Verfahren einer Anfechtungsklage nicht unausgesprochen an. Vielmehr tritt - wie auch § 79 und § 161 Abs. 3 VwGO belegen - eine neue prozessrechtliche Situation ein, auf die die Klägerseite rechtzeitig reagieren muss.
Die maßgebliche einmonatige Klagefrist lief am 01. August 2001 ab. Zugunsten der Kläger sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO, der eine Klageerhebung binnen Jahresfrist erlaubt hätte, nicht erfüllt. Die in den Widerspruchsbescheiden mitgeteilte Rechtsbehelfsbelehrung entsprach unzweifelhaft den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO und war auch insbesondere nicht wegen irreführenden Inhalts unrichtig i.S. von § 58 Abs. 2 VwGO, weil dort ein Bescheid vom 26. März 1998 erwähnt ist, der mit dem Verfahren nichts zu tun hat.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird dann wegen irreführenden Inhalts unrichtig, wenn er geeignet ist, beim Rechtsbehelfsberechtigten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Bei der Einfügung des Bescheides "vom 26.03.98" handelt sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Aus dem die Widerspruchsbescheide einleitenden Tenor sowie der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich eindeutig, welche Bescheide der Beklagten - nämlich die vom 13. April 2000 in der Fassung vom 06. April 2001, ergänzt durch Bescheid vom 28. Mai 2001 - Gegenstand der Widerspruchsentscheidungen waren. Angesichts dieses unzweifelhaften und zwischen den Beteiligten auch unstreitigen Sachverhalts ergibt sich eindeutig, dass das falsche Datum in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu dem Verfahren gehört, sondern nur eine offenkundige Unrichtigkeit darstellt, die weder zu einer ernsthaften Erschwernis oder einem Hindernis noch zu einer Irreführung hinsichtlich des einzulegenden Rechtsbehelfs führen konnte.
Den Klägern kann über die Fristversäumnis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hinweggeholfen werden. Sie waren "ohne Verschulden" gehindert, die Klagefrist durch eine formgerechte Klageerhebung gegen die Widerspruchsbescheide einzuhalten. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten. Ein Verschulden im gesetzlichen Sinne liegt vor, wenn ein Beteiligter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Wiedereinsetzungsvorbringen des Prozessbevollmächtigten ergibt die zur Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Schriftstück rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Januar 2002 im Wesentlichen angegeben, dass er den Schriftsatz am 02. Juli 2001 diktiert und unterzeichnet habe. Er habe beobachtet, dass seine Sekretärin, Frau K..., die unterschriebene Post eingetütet und frankiert habe. Anschließend sei die Post zum Abtransport zum Postamt in eine Tasche gelegt worden. Anschließend habe er die im Fristenkalender notierte Notrist gestrichen. Die Sekretärin, Frau K..., gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung an, das Schriftstück mit der übrigen Post zum weiteren Versand zum Postamt gebracht zu haben. Der gegen diesen Geschehensablauf sprechende Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte dem Verwaltungsgericht unter dem 05. Juni 2001 schriftsätzlich mitgeteilt hatte, sich bis zum 13. Juli 2001 einschließlich im Urlaub zu befinden, wurde letztlich noch zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dadurch ausräumt, dass er angab, den zunächst für eine Woche geplanten Urlaub auf vier Tage verkürzt zu haben. Am 02. Juli 2001 sei er jedenfalls im Büro gewesen. Insoweit lässt sich eine gewisse Harmonie der Erklärung mit seinem Schriftsatz vom 05. Juni 2001 insoweit herstellen, als der Beginn des Urlaubs darin nicht erwähnt ist. Da sich das Gericht hier - im Gegensatz etwa zu der Beurteilung in einem Strafverfahren - mit einer geringeren Überzeugungsgewissheit begnügen muss, weil das Gesetz lediglich eine Glaubhaftmachung verlangt, geht es davon aus, dass die K... chrift rechtzeitig abgesandt worden ist. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gibt es keine Reihenfolge der Beweismittel. Sofern er meint, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Postausgangsbuch als naheliegenden Urkundsbeweis vorlegen müsste, folgt dem die Kammer nicht. Der Nachweis des Einwurfs des Schriftstücks durch eidesstattliche Versicherung ist ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1987; Az: 3 B 28/87; Buchholz 310 § 60 VWGO Nr. 154).
Die übrigen Voraussetzungen für die Wiederseinsetzung liegen vor.
Gegen die Zulässigkeit der Klage spricht ferner nicht die Fassung des in dem Schriftsatz vom 02.Juli 2001 formulierten Klageantrags, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Singular "in Gestalt des Widerspruchsbescheides" ("der Beklagten") verwendet hat. Dabei hat er unbeachtet gelassen, dass jeder der Kläger einen eigenen, ihn betreffenden Widerspruchsbescheid erhalten hat und dieser von der Bezirksregierung Hannover und nicht der Landeshauptstadt Hannover stammt. Diese ohne Zweifel dem Klageantrag anhaftenden und offenbar auf eine unsorgfältige Bearbeitung zurückzuführenden Mängel wirken sich im Ergebnis jedenfalls nicht nachteilig für die Kläger aus. Dass etwa einer der Kläger den Rechtsstreit aufgeben und sich mit der Zurückweisung des Widerspruchs abfinden wollte, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Angesichts des Einleitungssatzes des klägerischen Schreibens "über den Widerspruch der Kläger entschieden" und der weiteren Verwendung des Plurals in den folgenden Absätzen drängt sich dem Gericht - trotz der anwaltlichen Vertretung - die nach § 88 VwGO zwar erforderliche, aber danach einzig sinnvolle Auslegung auf, dass beide Widerspruchsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens werden sollten. Als unschädliche Falschbezeichnung legt das Gericht auch die Formulierung aus, dass der Widerspruchsbescheid von der Beklagten aufzuheben sei. Durch die datumsmäßige Bezeichnung und die Übersendung des Widerspruchsbescheides ist nach der gebotenen wohlwollenden Auslegung das richtigerweise Gemeinte - nämlich Bezirksregierung Hannover - noch hinreichend deutlich erkennbar.
2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Baugenehmigung verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Interessen zu schützen. Eine solche nachbarschützende Vorschrift liegt nicht schon dann vor, wenn sie einem Einzelnen objektiv im Wege eines Rechtsreflexes gewisse Vorteile gewährt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Vorschrift nach ihrem erkennbaren Normzweck - jedenfalls auch - dem Schutz nachbarlicher Interessen zu dienen bestimmt ist. Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die streitige Baumaßnahme ist sowohl mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (2.1) als auch immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (2.2) vereinbar.
2.1 Das streitige Bauvorhaben verletzt keine Rechte der Kläger, soweit es um die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes geht.
Die maßgeblichen Abstandsvorschriften sind zunächst die §§ 7, 9 und 12 a Abs. 1 S. 1 NBauO. In der Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Werbeanlagen des hier im Streit stehenden Ausmaßes Gebäude gleiche Wirkungen haben und deshalb gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 NBauO wie Gebäude Abstand von der Grenze halten müssen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 1 L 4263/99 -, BauR 1999, S. 1449 f zu Werbetafeln im sog. Euroformat).
Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 NBauO müssen die Werbeanlagen einen Grenzabstand von 1/2 H - also 56, 65 m (113,30 m : 2) - von der Grenze des eigenen Grundstücks einhalten, wobei gemäß § 9 Abs. 1 NBauO die angrenzende öffentliche Straßenfläche bis zur Hälfte mit in Anspruch genommen werden darf. An den noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO geäußerten Bedenken hält das Gericht im Klageverfahren nicht mehr fest. Der § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO bestimmt, dass die Vergünstigung für Vorhaben in Baugebieten gilt, "die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt". Das Gebiet, in dem sich der Funkturm befindet, ist als Kerngebiet noch nicht förmlich festgesetzt. Das ist jedoch unschädlich. Der Bebauungsplan erfüllt nämlich, wie sich aus den vorgelegten Planungsunterlagen ergibt, die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 BauGB. Das Aufstellungsverfahren ist soweit fortgeschritten, dass der Rat der Beklagten bereits über die Anregungen und Bedenken entscheiden, aber noch keinen Satzungsbeschluss gefasst hat. Dieser Planungsstand ist - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - darin begründet, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Investor über Einzelheiten der geplanten Nutzung noch nicht abgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO lässt den Planungsstand des § 33 Abs. 1 BauGB genügen. Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Das Wort "festgesetzt" spricht nicht dafür, dass der Bebauungsplan schon in Kraft gesetzt sein muss. Das zeigt schon der Vergleich mit der Regelung des § 33 BauGB, der in Absatz 1 Nr. 3 auch das Wort "Festsetzungen" im Sinne von "künftige Festsetzungen" verwendet, ohne Rücksicht auf das noch ausstehende weitere Aufstellungsverfahren. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt die hier zugrunde gelegte Auslegung. Wenn nämlich der § 33 BauGB bauplanungsrechtlich die Chance bieten soll, schon im Vorgriff auf die späteren Regelungen des Bebauungsplanes von den Möglichkeiten der künftigen Festsetzungen profitieren zu können, würde eine restriktive Auslegung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschrift diese Möglichkeiten wieder einschränken. Der Bauherr müsste dann aus Gründen des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts z.B. hinter den bauplanungsrechtlich gewollten Baugrenzen zurückbleiben, wollte er sein Vorhaben schon während der Planaufstellung verwirklichen, nur weil das Landesrecht sich nicht mit dem Zustand eines noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplanes zufrieden geben würde. Diese Disharmonie zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht würde damit zu städtebaulich unerwünschten Minderausnutzungen führen, die gerade in dem für Kerngebiete typischen innerstädtischen Bereich unzuträglich sind. Der Bauherr wäre gezwungen, entweder sein Vorhaben vorübergehend ganz zurückzustellen oder zunächst trotz eines Gesamtkonzeptes eine Art Torso zu errichten, um dann nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes - sofern dann überhaupt noch ein Interesse besteht - mit erneuten Baumaßnahmen zu beginnen, die nunmehr dann auch das Bauordnungsrecht wegen der mögliche Ausschöpfung des geringeren Grenzabstandes und damit der Baugrenzen zulässt. Gerade für die Projekte in innerstädtischen Kerngebieten gibt es vor allem Investoren, die ihre Vorhaben nicht häppchenweise nach dem ja letztlich wegen des nicht 100%ig sichergestellten Inkrafttretens des Bebauungsplanes auch noch ungewissen Ausgangs des Planaufstellungsverfahrens verwirklichen wollen. Gewollt und einzig städtebaulich sinnvoll ist die Verwirklichung eines Konzeptes aus einem Guss, das auf ein bauordnungs- und bauplanungsrechtlich abgestimmtes System stößt. Diese Auslegung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO benachteiligt weder die Gemeinde noch die Nachbarn noch die (künftigen) Bewohner des Gebietes. Der geringere Abstand in den Fällen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und 3 NBauO soll nur dann Platz greifen, wenn sich die Gemeinde bewusst und ausdrücklich durch Bebauungsplan für ein derartiges "Nichtwohngebiet" entschieden hat (so: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 7. Aufl, Rdnr. 40 zu § 7). Dieser gesetzgeberische Zweck ist auch dann gewahrt, wenn - wie hier - das Planaufstellungsverfahren soweit fortgeschritten ist, dass lediglich der Satzungsbeschluss des Rates noch aussteht.
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB liegen im Übrigen vor. Insbesondre hat die Beigeladene die nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erforderliche Anerkennung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich gegenüber der Beklagten erklärt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die streitigen Werbeanlagen einen Abstand von 56, 65 m einhalten müssen. Diesen hält die Werbeanlage zur Mitte der benachbarten öffentlichen Verkehrsfläche nicht ein, die die Beigeladene nach § 9 Abs. 1 NBauO für sich in Anspruch nehmen darf. Nach den Erkenntnissen der Kammer liegt die Straßenmitte - bezogen auf die äußerste Kante des B...-Hochhaus - bei 49, 1 m. Im Verhältnis zu dem gegenüberliegenden Parkhaus F... straße /H... Allee verläuft die Straßenmitte noch näher am ehemaligen Fernsehturm. Die Nachbarn können die Überschreitung der Straßenmittellinie (§ 9 Abs. 1 NBauO) als Verletzung eigener Nachbarrechte rügen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. März 1999, 1 M 879/99 - Nds.VBl. 2000,10 = BauR 99, 1163). Diese Auffassung berücksichtigt, dass § 9 Abs. 1 NBauO im Austauschverhältnis der über die Straße benachbarten Grundstückseigentümer zumindest auch gewährleisten soll, dass die straßenseitig angeordneten Räume ausreichend Licht, Luft und (je nach Himmelsrichtung) Sonne erhalten. Deswegen wird jedem Straßenanlieger nur die Hälfte des Straßengrundes zugewiesen. Erst die Einhaltung der beide Grundstücksnachbarn treffenden Verpflichtungen gewährleistet daher die ausreichende Versorgung der angrenzenden Gebäude mit Luft und Licht. Das aber ist jene den Nachbarschutz kennzeichnende Situation, in der die Rechte und Pflichten in einem beide Seiten bevorteilenden Austauschverhältnis stehen.
Die Kammer lässt dabei ausdrücklich unentschieden, ob die Kläger sich zur Verteidigung ihrer Rechte zu Recht auch auf den Gebäudekörper des Parkhauses stützen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger trotz gerichtlicher Verfügungen nicht der Auflage nachgekommen sind, ihre Eigentümerposition und insbesondere deren Umfang nachzuweisen, ist rechtlich zweifelhaft, ob sie etwa als Gemeinschaftseigentümer des Baukörpers ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer und bloße Sondereigentümer eines Einstellplatzes gesondert Rechte geltend machen könnten. Selbst wenn diese Fragen zugunsten der Kläger zu beantworten wären, hätte die Klage keinen Erfolg.
Die Beklagte durfte nämlich die Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten zulassen. Dabei stützt sich das Gericht allein auf den Bescheid vom 06. April 2001 in der unter dem 28. Mai 2001 konkretisierten Fassung. Diese Regelungen reichen aus, um unter dem Gesichtspunkt des hier anhängigen Nachbarrechtsstreit das Vorhaben zu rechtfertigen. Außer Betracht bleibt mithin der von der Beklagten unter dem 30. November 2001 erteilte weitere Befreiungsbescheid. Davon abgesehen, dass dieser Bescheid erst in der mündlichen Verhandlung - mithin zwei Monate (!) nach Erlass - vorgelegt worden ist, keine Nachbarbeteiligung erfolgte und den Klägern auch nicht bekannt gegeben worden ist, enthält er lediglich eine weitere Verbesserung der Rechtsposition der Beigeladenen. Das Gericht kann hier zugunsten der Kläger davon ausgehen, dass dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen § 72 Abs. 2 Satz 1 NBauO zumindest formell rechtswidrig und deshalb an einem im Sinne auch des § 46 VwVfG beachtlichen Fehler leidet. Das Günstigste, was die Kläger erreichen könnten, wäre in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren also die Aufhebung dieses Bescheides. Sie wären dann so gestellt, als ob dieser Bescheid gar nicht ergangen wäre. Das ist aber dieselbe Situation, von der das Gericht hier ausgeht.
Die Beklagte hat die Ausnahme in den genannten Bescheiden vom 06. April 2001/28.Mai 2001 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO ausdrücklich erteilt. Sie hat die dazu erforderlichen Ausführungen in den angegriffenen Genehmigungen gemacht und die maßgeblichen Gesichtspunkte - auch des Nachbarschutzes - in die Interessenabwägung einbezogen.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sind erfüllt. Danach können geringere als die in den §§ 7 bis 12 a NBauO vorgeschriebenen Abstände zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten ausnahmsweise zugelassen werden. Zur Auslegung dieser Vorschrift ist auszuführen: Es ist nicht erforderlich, scharf zwischen den baugestalterischen und städtebaulichen Absichten zu unterscheiden. Beides lässt sich kaum in eindeutiger Weise trennen. Die Initiative für die Entwicklung dieser Absichten darf - wie hier - vom Bauherrn ausgehen (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/- Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 4). Die von der Beigeladenen und der Beklagten mit dem angegriffenen Vorhaben verfolgten Bauabsichten sind im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO "besonders". Das ist nicht erst dann zu bejahen, wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein vom Normalen abweichender, letztlich aber zum selben Ziel, nämlich zumindest gleich guten Wohn- und Arbeitsverhältnissen führender Weg gesucht wird (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 4). Solche besonderen städtebaulichen Absichten müssen nicht notwendig das gestalterische oder städtebauliche "Nonplusultra" bilden. Schon deshalb geht der Einwand der Kläger fehl, zur Konkretisierung der besonderen städtebaulichen und gestalterischen Absichten hätte es der Zulassung von Werbeanlagen nicht bedurft. Es genügt, dass der ansonsten seit der Aufgabe der Nutzung durch die Deutsche Telekom ohne Antennenanlagen nackte Turm wieder einer städtebaulichen Funktion zugeführt wird. Die von der Beigeladenen verfolgten Absichten sind daher städtebaulich und gestalterisch "besonders", weil sie die dem vorhandenen, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ungenutzten Fernmeldeturm die Wirkung einer verlassenen Ruine nehmen. Da die Flächen des Schaftes als nutzbare Bauteile ausscheiden, drängen sich die frühere Büroebene aber insbesondere auch die leeren Plattformen für eine neue Nutzung auf. Jede neu aufgenommene Nutzung in dieser Höhe würde angesichts der unveränderten Höhe des Baukörpers selber mit den Regelungen des Grenzabstandsrecht kollidieren und wäre auf eine Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 13 angewiesen. Unvertretbar wäre es demgegenüber, zur Vermeidung dieser Konsequenz die Kappung des Turmes zu fordern. Gründe des Bestandsschutzes für eine vorhandene und funktionsfähige Bausubstanz können deshalb für eine neue Nutzung unter Verringerung der Abstände sprechen. Es ist eine der "Besonderheiten" des angegriffenen Turmes im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO, dass als "T..." das Pendant zu seinem neuzeitlichen Nachfolger dem "T..." darstellt. Diese beiden solitären Baukörper zeigen nicht nur im Sprachgebrauch in Hannover die Zusammengehörigkeit sondern prägen auch das Stadtbild Hannovers. Gerade der in zentraler Lage entstandene T... gehört zur Silhouette der Innenstadt seit Jahrzehnten dazu. Die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar von einer Art Wahrzeichen. Diese nach dem Abbau der Antennenanlagen ihrer technischen Funktion beraubte Anlage erfährt durch die Zulassung der Werbeanlagen eine städtebauliche Aufwertung. Wenn auch die frühere Nutzung nicht mehr hergestellt werden kann, wird der Turm aus einem eher trostlosen Zustand befreit. Für das Stadtbild wirkt sich das positiv aus, weil der T..., ohne die beschriebenen Wirkungen zu verlieren, als nutzbare, weithin sichtbare Baulichkeit wiederbelebt wird. Diese besondere städtebauliche Absicht rechtfertigt die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO.
Das gilt auch, soweit man diese Absichten in das Verhältnis zu den Einbußen setzt, welche die Nachbarn durch die Unterschreitung des Abstandes erleiden. Diese Anforderungen muss die Ausnahme trotz des Umstandes erfüllen, dass nach § 13 Abs. 2 NBauO gerade im Falle des Abs. 1 Nr. 1 besonders zu prüfen ist, ob die Nachbarn trotz Unterschreitung des gesetzlich bestimmten Abstandes mindestens die Wohnverhältnisse haben, die sie bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genössen. "Besonders" im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind die Absichten nur dann, wenn sie "grundsätzlich", das heißt überhaupt von einem Gewicht sind, welches die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände zu rechtfertigen vermag. Je mehr diese unterschritten werden, von desto größerem Gewicht müssen die Absichten sein. Diese Wechselwirkung (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O.; Barth/ Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, § 13 Rdn. 7) gilt nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Unterschreitung.
Die danach vorzunehmende Prüfung ergibt, dass gegenüber dem vorhandenen Baukörper des Turmes durch die Werbeanlagen keine nennenswerten Veränderungen durch die zugelassenen Werbeanlagen eintreten. Der durch die Form des Turmes vorgegebene Bauschatten wird in der Silhouette allenfalls geringfügig verändert. Die Schlankheit und runden Formen stellen keine maßgebliche Beeinträchtigung dar.
Eine Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung kann angesichts der schlanken Form eines Turmes nicht erheblich sein.
Das angegriffene Vorhaben genügt den Anforderungen des § 13 Abs. 2 NBauO. Dies ist im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes nicht zweifelhaft. Aber auch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die Kläger wird mindestens gleichwertig entsprochen. Das ist dann der Fall, wenn auf den Nachbargrundstücken im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/- Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 25; Barth/Mühler, a.a.O., § 13 Rdn. 39; vgl. im Übrigen auch NdsOVG, Beschl. v. 11. Juli 1979 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93, S. 200). Das ist hier ohne weiteres der Fall. Eine Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung tritt angesichts der schlanken Form des Turmes nicht spürbar ein. Die Lage der Fenster der Wohnung der Kläger schließt eine dauerhafte Beeinträchtigung aus. Allenfalls könnte in Sommermonaten in den späten Abendstunden vorübergehend der Schatten des Turmes über das Gebäude streifen. Solche zeitlich begrenzten und kurzen Zeitabschnitte sind unerheblich für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Anhaltspunkte für eine zusätzliche Gefährdung von Einblicken gibt es nach der Ortsbesichtigung nicht. Soweit das Gericht unterstellt, die Kläger könnten ihr Eigentum am Parkhaus verteidigen, sind ernsthaft keine schützenswerten Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorhanden, die zu wahren sind. Der fensterlose Baukörper erfährt keine Verschlechterung.
2.2 Die Kläger können die Baugenehmigung nicht mit Erfolg im Hinblick auf die behaupteten Lichtimmissionen abwehren.
Die Werbeanlagen verstoßen auch nicht gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab ergibt sich hier aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Dabei ist es unerheblich, ob dieses aus § 22 BImSchG oder bauplanungsrechtliche Vorschriften (§ 33 Abs. 1 oder 2 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB jeweils iVm § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder § 34 Abs. 1 BauGB) hergeleitet wird. Der Inhalt diese Gebots ist nicht unterschiedlich: Grundsätzlich ist das Gebot der Rücksichtnahme lediglich objektiv-rechtlicher Natur. Drittschützende Wirkung kommt ihm aber zu, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96/79, BVerwGE 67, 334). Das ist vorliegend der Fall, soweit die durch die Werbeanlagen verursachten Lichtimmissionen zu beurteilen sind, da dadurch erkennbar ein abgegrenzter Kreis von Nachbarn besonderen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein kann.
Die Frage der Unzumutbarkeit von Belästigungen lässt sich nur auf Grund einer Einzelfallbetrachtung beantworten, wobei die Eigenart des jeweiligen Baugebietes zu berücksichtigen ist. Davon ausgehend, ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger, die selbst in einem Kerngebiet wohnen, grundsätzlich die Auswirkungen von Werbeanlagen, die in einem Kerngebiet allgemein zulässig sind, hinzunehmen haben, da insofern eine planungsrechtliche Vorbelastung besteht. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr hat auf der anderen Seite die (ge-)werbliche Nutzung darauf Rücksicht zu nehmen, dass in einem Kerngebiet (nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 bzw. ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auch eine Wohnnutzung zulässig ist. Hinsichtlich des Schutzumfangs sind dabei aber nicht besonders empfindliche Personen maßgeblich, weil im Nachbarschutz auf Durchschnittspersonen abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05. März 1984 - 4 B 20.84 -, NVwZ 1984, 647; Urt. v. 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = ZfBR 2000, 128). Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger eine Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe geltend machen und ihre Abwehrrechte auch aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleiten trachten. Denn der hiernach gewährleistete Gesundheitsschutz sagt nicht, dass bei der Bemessung des Grades, den die Gefahr für die Gesundheit anzunehmen hat, auf besondere Empfindlichkeiten und Dispositionen des abwehrbereiten Nachbarn abzustellen ist. Auf den Durchschnittsbeobachter abzustellen, ist insbesondere auch verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht zu Mobilfunkanlagen, Beschl. v. 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - BRS 59 Nr. 183 = UPR 1997, 186 = NJW 1997, 2509).
Bezogen auf die von den Werbeanlagen ausgehenden (Licht-)Immissionen hat die Beigeladene mehrere lichttechnische Gutachten vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger auszuschließen ist, weil der für Kerngebiete maßgebliche Wert von 5 Lux deutlich eingehalten wird. Es kann offen bleiben, inwieweit für die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Immissionen auf das technische Regelwerk und die gebietsbezogenen "Grenzwerte" abgestellt werden könnte, die in der für die gutachtliche Beurteilung herangezogenen sogenannten "Licht-Richtlinie" dargestellt sind. Der "Licht-Richtlinie" kommt eine normative Bindungswirkung nicht zu. Sie hat vielmehr nach ihrer Präambel ausdrücklich lediglich empfehlenden Charakter. Die Richtlinie kann deshalb nicht ohne weiteres so gehandhabt werden, als ob es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder um ein allgemein anerkanntes Regelwerk mit zumindest faktischer Bindungswirkung im Sinne eines sogenannten "antizipierten Sachverständigen-Gutachtens" handelte. Die dort gemachten Aussagen und angegebenen "Grenzwerte" bilden aus normativer Sicht vielmehr lediglich Orientierungspunkte mit der Folge, dass die Einhaltung bzw. Unterschreitung eines in der Richtlinie aufgestellten "Grenzwertes" nicht gleichsam automatisch zur Zumutbarkeit der betrachteten Immissionen führt.
Maßgeblich sind jedenfalls für die Überzeugungsbildung des Gerichts die Umstände des Einzelfalles, die allein aufgrund der vorgenommenen Ortsbesichtigung ermittelt werden können und eine Bewertung des Störungsgrades ermöglichen. Dabei ergab sich für die Kammer die Einschätzung, dass die Kläger die Lichteinwirkungen als zumutbar hinzunehmen haben. Das Licht der Werbeanlagen ist im Wohnzimmer der Kläger nicht zu sehen. Erst wenn man vom Wohnzimmer auf den Balkon heraustritt und sich mehrere Meter nach Osten hin bewegt, um aus dem Schatten werfenden Vorsprung des Gebäudes zu gelangen, fällt der Turm mit der Werbung ins Blickfeld. Das Licht "verfolgt" den Betrachter, bis er um die Ecke des Balkones Richtung Südosten geht, wo es dann wieder von der Gebäudekante abgehalten wird. Die Kläger haben zur Nordseite hin die Wand lichtundurchlässig verkleidet. (Zureichende) Schutzvorrichtungen in Richtung Nord-/Ostseite gibt es nicht. Nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung übersteigt die Lichtintensität der Werbeanlagen auf dem Balkon nicht die herkömmlicher Straßenlaternen. Diesen üblichen Lichtquellen haftet die Eigenschaft an, dass sie nicht nur die Fahrbahn und den Gehweg beleuchten, sondern je nach Standort auch in Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss oder in der ersten Etage oder in Hausgärten scheinen. Das ist zumutbar. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht daran festmachen, dass bei geschickter Körperhaltung und Drehen zum Licht hin, auch das Lesen eines Texts möglich ist. Das alleine ist kein Indiz für die Unzumutbarkeit. Auch die schon erwähnte Straßenlaterne aber auch die vergleichbare Beleuchtung in Buswartehäuschen macht es in der Regel ohne Schwierigkeiten möglich, selbst klein geschriebene Namensschilder an Hauseingängen bzw. Fahrpläne zu entziffern. Solche Effekte finden sich überall und führen ohne Hinzutreten sonstiger Erschwernisse und Belastungen für sich genommen nicht zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen. Da das Licht der Werbeanlagen insbesondere nicht gebündelt ist, sondern sich gleichmäßig verbreitet, wirkt es nicht aufdringlich, sondern trotz der von den Lichtquellen ausgehenden Lichtstärke durch die davor angebrachten Werbelogos gleichzeitig gedämpft. Eine Blendung vermochte die Kammer nicht festzustellen. Auch in das Schlafzimmer strahlt das Licht der Werbeanlagen nicht direkt, sondern erhellt allenfalls Teile des Balkons und führt mittelbar zu einer Aufhellung von Teilen des Schlafzimmers. Selbst ein längeres Hineinschauen in die beleuchtete Werbeanlage und ein plötzliches Wegschauen führte nicht dazu, dass die Augen längere Zeit brauchten, um sich an die Dunkelheit zu gewöhnen. Auch das Umgekehrte - vom Dunkeln ins Helle geblickt - brachte dasselbe Ergebnis. Das dürfte neben der gleichmäßigen und gedämpften Abstrahlung des Lichts zusätzlich auch darauf zurückzuführen sein, dass sich die drei Werbescheiben ständig in Bewegung befinden. Andererseits kam trotz der Drehbewegungen zu keiner Zeit der Eindruck eines Hell-Dunkel-Hell- Effektes auf. Sobald nämlich eine der Scheiben verschwindet, ist bereits die nächste Scheibe in das Blickfeld getreten.
Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten "das ganze Jahr über Vollmond" im Schlafzimmer, ist diese Aussage nach Einschätzung der Kammer übertrieben. Vielmehr zeigt der Blick in die nähere und weitere Umgebung, dass die exponierte Lage des Gebäudes quasi über den Lichtern der Großstadt zu einer permanenten Grundhelligkeit führt. Neben der Straßenbeleuchtung trägt die umfangreiche Werbung in der näheren Umgebung und die Belichtung des Hauptbahnhofs dazu bei, dass es nie stockfinster sein wird. Die Lage des Gebäudes im Zentrum von Hannover und im Kerngebiet führt dazu, dass von überall Licht "aufsteigt". Gerade hier, wo auch des Nachts buntes Treiben durch Wirtschaftsunternehmen wie Lokalen und Diskotheken oder einfach auffällige und aufreizende Leuchtreklame üblich ist, besteht kein Abwehranspruch gegen das Hinzutreten neuer Lichtquellen.
Alles in allem ist weder für den Balkon noch für das Schlafzimmer die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten. Die Kläger, die möglicherweise in der Vergangenheit in einem unterbelichteten oder weitgehend von Fremdbelichtung verschonten Bereich gewohnt haben, können nicht mit Erfolg eine Beibehaltung dieses Zustandes erwarten. Ihnen ist es vielmehr wegen der Situationsgebundenheit ihrer Wohnung zuzumuten, sollten sie sich subjektiv von dem Licht der streitigen Anlagen gestört fühlen, selbst durch die Anbringung von lichtundurchlässigen Jalousien oder Rollos für die von ihnen für erforderlich gehaltene Verdunkelung in ihrem Schlafzimmer zu sorgen.
Soweit die Kläger auch eine unzumutbare Belästigung wegen der Blendwirkungen bei Sonneneinstrahlung am Tage geltend machen, handelt es sich lediglich um vorübergehende und vom jeweiligen Sonnenstand abhängige zufällige Phänomene. Solche Lichtreflexionen sind sogar in Wohngebieten üblich, wenn die Morgen- oder Abendsonne auf gegenüber liegende Fenster oder sonstige Glasflächen trifft und für einige Minuten gebündelt abstrahlt. Solche gewissermaßen natürlichen, zum Teil sogar reizvollen Licht- und Schatteneffekte gehören zum üblichen Zusammenleben dazu und rechtfertigen für den durchschnittlich empfindlichen Betrachter keinen Anspruch auf Vermeidung oder Schutzmaßnahmen gegen Dritte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
4. Die Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3VwGO zu, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO auch auf noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne anwendbar ist, die den Planungsstand nach § 33 Abs. 1 BauGB erreicht haben, grundsätzliche Bedeutung hat.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, statthaft. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung erfolgt, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.