Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.11.1999, Az.: 10 W 36/99
Genehmigung eines Übergabevertrages hinsichtlich eines Hofs bei Beeinträchtigung in einem subjektiven Recht; Bestimmung von Hoferben durch ein erbvertraglich bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament; Rechtliche Stellung eines Hoferben
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.11.1999
- Aktenzeichen
- 10 W 36/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:1108.10W36.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 FGG
- § 9 LwVG
- § 7 Abs. 2 HöfeO
Amtlicher Leitsatz
Wer nicht bereits durch erbvertraglich bindendes Testament oder formlos bindende Übertragung der Bewirtschaftung oder Beschäftigung auf dem Hof zum Hoferben bestimmt ist, ist nicht gegen die Genehmigung eines Hof.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Genehmigung des Hofübergabevertrages ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1) ist nicht beschwerdeberechtigt. Denn er ist durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, § 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG.
Der Beteiligte zu 1) ist weder Erbe des Hofeigentümers, noch hat er insoweit ein gesichertes Anwartschaftsrecht. Er hat als Sohn des Hofeigentümers allenfalls eine Chance, Erbe zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGHZ 1, 343[BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]) gelten Ausnahmen nur in den Fällen, in denen der Hofeigentümer vor dem Übergabevertrag durch erbvertraglich bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung oder Beschäftigung auf dem Hof) bereits einen Hoferben bestimmt hatte (BGH in RdL 1996, 189). Denn dann hat der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt, die einem subjektiven Recht gleichsteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Jedenfalls durch die Aufhebung des Pachtvertrages vom 27.02.1986 zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) und der Aufgabe der Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 1) im Jahre 1989, wurde die formlose Bestimmung des Beteiligten zu 1) zum Hoferben gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO aufgehoben.
Schließlich folgt eine Beschwerdeberechtigung nicht bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1) vom Amtsgericht am Genehmigungsverfahren beteiligt worden ist. Denn es geht hier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts.