Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.11.1999, Az.: 2 W 136/99
Die Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer als Voraussetzung der Eintragung einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.11.1999
- Aktenzeichen
- 2 W 136/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:1110.2W136.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 648 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2000, 83
Amtlicher Leitsatz
Bauhandwerkersicherungshypothek: Auch nach Treu und Glauben keine Identität, wenn das Grundstück durch Übertragung auf Dritten dem Gläubigerzugriff entzogen werden sollte.
Gründe
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Verfügung zu Lasten des Grundstücks der Antragsgegnerin eine Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek einzutragen abgelehnt. Die gewünschte Eintragung setzt nach § 648 BGB die Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer voraus, die vorliegend nicht gegeben ist, da Bestellerin der Arbeiten nicht die Antragsgegnerin, die Grundstückseigentümerin, war, sondern ihre Mutter.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin helfen ihr auch nicht die Grundsätze nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) weiter. Die danach behandelten Ausnahmefälle sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Grundstückseigentümer die beherrschende Stellung innerhalbeiner juristischen Person hat und diese als Bestellerin "vorschiebt". So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das Grundstück von ihrer Mutter erworben, und mit der Veräußerung des Grundstücks erlischt der Sicherungsanspruch, wenn keine Vormerkung eingetragen war (Palandt/Sprau, 58. Aufl., § 648 Rn. 3).
Es mag sein - wie die Antragstellerin behauptet -, dass der Antragsgegnerin das Grundstück von ihrer Mutter übertragen worden ist, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Nur, um dem entgegenzuwirken, bietet § 648 BGB nicht den richtigen Rechtsbehelf. Die Antragstellerin müsste dann einen Anspruch aus §§ 823, 826 BGB geltend machen oder eine Klage nach dem Anfechtungsgesetz erheben.