Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.11.2009, Az.: 4 A 188/09
Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC; Rundfunkgebührenpflicht bei Betrieb eines gewerblich genutzten Computers in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 20.11.2009
- Aktenzeichen
- 4 A 188/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:1120.4A188.09.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 2 RGebStV
- § 5 Abs. 3 RGebStV
Fundstellen
- DS 2010, 9 (Pressemitteilung)
- ZUM-RD 2010, 171-174
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht
- 2.
Selbst wenn die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs grundsätzlich bejahr wird, entfällt sie jedenfalls dann, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entichtet.
Tenor:
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 05. Juni 2009 und vom 03. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49,89 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet - PC. Die Klägerin hat im selben Haus, in dem sich auch ihre Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin. Für ihren Privathaushalt bezahlt die Klägerin seit 1991 Rundfunkgebühren. Unter dem 02. Juli 2007 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät in ihrer Betriebsstätte bereithalte, verwies aber gleichzeitig darauf, dass sie bereits für ihre privaten Geräte Gebühren zahle.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 übermittelte die GEZ der Klägerin die Daten des Teilnehmerkontos betreffend die nicht private Nutzung. Nach weiterer Korrespondenz, in der die Klägerin darauf hinwies, dass sie den PC mit DSL - Anschluss als Arbeitsgerät zur Auftragsabwicklung und nicht zum Rundfunkempfang nutze, erließ der Beklagte am 02. Januar 2009 einen Gebührenbescheid für den Zeitraum Juli bis September 2008, der bestandskräftig geworden ist.
Nachdem der Beklagte am 05. Juni 2009 und am 03. Juli 2009 weitere Gebührenbescheide für die Zeiträume Oktober 2008 bis März 2009 bzw. April 2009 bis Juni 2009 erlassen und rückständige Rundfunkgebühren nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 27,50 EUR bzw. 22,39 EUR festgesetzt hatte, erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie PCs mit Internetzugang, die im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt würden, seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Der PC der Klägerin falle nicht unter die Zweitgerätefreiheit, weil diese nur im privaten Bereich gelte und die Klägerin neuartige Rundfunkgeräte in anderen als privat genutzten Bereichen bereithalte.
Am 16. September 2009 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie bezieht sich auf ihren vorprozessualen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 05. Juni 2009 und vom 03. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Gebührenerhebung. Bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten handele es sich um eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV. Ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, das für den gewerblich genutzten Bereich zum Empfang bereitgehalten werde, sei nach § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenpflichtig. Die Zweitgerätefreiheit gelte immer nur innerhalb einer Nutzungsart.
Der Norddeutsche Rundfunk halte für die Streaming - Ausspielung keine eigenen Server vor, sondern bediene sich eines Dienstleisters und dessen Infrastruktur. Dieser Internet - Service - Provider unterhalte ein weltweites Netzwerk mehrerer tausend Server, die unter anderem vom Kunden NDR für die Verbreitung von Streaming - Content genutzt werde. Es sei mit dem Provider keine vertragliche Obergrenze von parallelen Streams vereinbart. Innerhalb des derzeit laufenden Dienstleistungsvertrages seien mindestens 20.000 Streams zu 512 kbit/s garantiert. Täglich genutzt worden seien bereits 40.000 parallele Streams während der Bundestagswahl am 27. September 2009. Der Provider habe nach seinen Angaben sogar 70.000 Streams (Stand: Februar 2009) ausgespielt. Diese Kapazität erweitere der Provider nach eigenem Ermessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Heftungen des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 05. Juni 2009 und vom 03. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (vgl.§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1.
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§ 1,2 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer (vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV) für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Zwar ist ein PC nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als Rundfunkempfangsgerät anzusehen, denn er ist - auch - geeignet, Rundfunkdarbietungen hörbar oder sichtbar zu machen oder diese aufzuzeichnen. Allerdings entfällt die Gebührenpflicht hier dadurch, dass die Klägerin ihren PC nicht zum Rundfunkempfang bereithält. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft bei sog. herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang reicht aus. Zudem kommt es weder auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang reicht zur Gebührenpflichtigkeit des Vorhaltens eines Rundfunkempfangsgerätes aus. Das Anknüpfen an den bloßen Besitz eines sog. herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes für die Gebührenpflichtigkeit ist regelmäßig gerechtfertigt, weil eine andere Verwendung des Gerätes nahezu ausgeschlossen ist und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Besitzer es gerade zu diesem Zweck angeschafft hat (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 15. Juli 2008, 1 K 496/08 KO). Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des "Bereithaltens" und "zum Empfang" in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deshalb bei sog. herkömmlichen Geräten grundsätzlich keine jeweils eigenständige Bedeutung zu (ebenso VG Münster, Urt. v. 26. September 2008, 7 K 1473/07). Aber dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos.
Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, werden nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten, weil der Händler kein Rundfunkteilnehmer ist (Hamb. OVG, Urt. v. 18. Dezember 2008, 4 Bf 337/07 m.w.N.). Obgleich die Geräte ohne Weiteres zum Rundfunkempfang hergerichtet werden können, wird hier eine Rundfunkgebührenpflicht verneint, weil diese anderenfalls zu einer bloßen - im Gesetz nicht vorgesehenen - Besitzabgabe werde (VG Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2008, a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 02. März 2007, 19 A 378/06).
Diese Ausnahme gilt auch für internetfähige PCs, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft.
Eine solche Nutzung ist im gewerblichen Bereich auch unüblich, zumal sie mit zusätzlichen Kosten verbunden und mit dem Einsatz zusätzlicher Software verbunden ist, die das gesamte System beeinträchtigen kann und Ressourcen (Auslastung der CPU) kostet. Typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts glaubhaft verneint, mittels zusätzlicher Geräte (Radio- oder TV - Karte, USB - Stick) auf herkömmlicher Art und Weise Rundfunk zu empfangen. Darüber hinaus entfällt die Gebührenpflicht für die Möglichkeit des Rundfunksempfangs unmittelbar über das Internet, also ohne zusätzliche Geräte, weil der Beklagte derzeit keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stellt, der Grundlage der Gebührenpflicht darstellt.
Das gilt für den Fernsehempfang selbst nach Einschätzung des Beklagten. Denn dieser erhebt - am Gesetzgeber vorbei, allein aufgrund eines von den Ministerpräsidenten gebilligten Beschlusses der Intendanten im Jahre 2006 (vgl. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht für den beruflich genutzten Computer eines Rechtsanwalts, jurisPR-ITR 8/2009, Anm. 5) - lediglich die Grundgebühr und nicht die Fernsehgebühr. Der Beklagte verzichtet damit auf zwei Drittel seiner Einnahmen, weil die Voraussetzungen für die Erhebung der Fernsehgebühr nicht vorliegen. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat in ihrem 16. Bericht auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Fernsehgebühr hingewiesen. Zum Einen seien Abrufdienste wie zum Beispiel die ZDF - Mediathek kein lineares Programmangebot und zum Anderen erscheint es für die Kommission eine zumindest offene Frage, ob die im Live - Streaming im Web verbreiteten ausgewählten Fernsehsendungen für sich genommen für die Bejahung des Gebührentatbestandes ausreichen. Daraufhin haben ARD und ZDF ihre ursprünglich zum 01. Januar 2009 vorgesehene Gebührenerhebung für Fernsehempfang am PC bis Ende 2012 verschoben.
Diese Argumentation der KEF gewinnt auch für den Radioempfang Bedeutung. Denn der Beklagte streamt seine Radiosender, d.h. die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet ist aus technischen Gründen begrenzt, weil stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Sender hergestellt werden muss. Bei einer zu großen Anzahl von Zugriffen kann es zu Kapazitätsengpässen und zum "Absturz" des Servers kommen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 12. März 2009, 7 A 10959/08). Es ist zu fragen, ob der Beklagte sowohl hinsichtlich der technischen Qualität als auch der Quantität seines Angebotes von den Hörern wahrgenommen wird; nur wenn dem Angebot eine entsprechende Nachfrage gegenübersteht, kann ein Zahlungsanspruch des Beklagten bestehen. An beiden bestehen berechtigte Zweifel.
Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das begrenzte Angebot des Beklagten von den Hörern in nennenswertem Umfang genutzt wird. Dass das Internetangebot öffentlich - rechtlicher Rundfunksender von den Nutzern nur im untergeordneten Umfang wahrgenommen wird, legt die - nicht zwischen privaten und öffentlich - rechtlichen Sendern differenzierende ARD/ZDF - Onlinestudie 2009 nahe (vgl. den Bericht von van Eimeren/Frees, in: Media Perspektiven 7/2009, S. 334 ff., 344). Danach hören 25% der Onlinenutzer gelegentlich live im Internet Radio, aber nur 4% täglich. Das entspricht rund 3% der deutschen Gesamtbevölkerung, was im Vergleich zu den 75%, die herkömmlich über Antenne oder Kabel Radio hören, eine nur sehr geringe Zahl ist. Ferner dürfte zweifelhaft sein, ob sich das Webradio der öffentlich - rechtlichen Programme gegenüber den ca. 1.900 konkurrierenden privaten Webradiosendern durchsetzen kann.
Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beklagte ausreichend Sendekapazität vorhält, um die Personen, die sie mit der Rundfunkgebühr in Anspruch nehmen will, mit Webradio zu versorgen. Denn wenn der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch ausreichen lässt, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, über Internet auf seine Radioangebote zurückzugreifen, dann muss er auch gewährleisten, dass die Klägerin jederzeit hierauf zugreifen kann. Daran hat das Gericht nach Auswertung des am Vortage der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatzes mit den Kapazitätsangaben erhebliche Zweifel. Der Beklagte hat trotz Aufforderung des Gerichts die Zahlen der anderen Rundfunkanstalten nicht geliefert. Ferner konnte der Prozessvertreter den Namen des Dienstleisters nicht benennen und insbesondere nicht erläutern, warum der Dienstleister nach eigenem Ermessen entscheidet, die Streaming - Kapazitäten zu erhöhen. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten Zahlen nicht, wie viele Teilnehmer auf das Angebot des Beklagten tatsächlich zugreifen wollten. Angesichts der unvollständigen Angaben sieht das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von einer Beweisaufnahme von Amts wegen ab.
Dass internetfähige PCs von der Rundfunkgebühr ausgenommen werden, führt nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Rundfunkanstalten. Zwar ist der Bestand im Jahre 2008 erstmals geschrumpft, allerdings ging die Anzahl gebührenpflichtiger Hörfunkgeräte im Vergleich zum Vorjahr um lediglich 0,14% zurück; bei Fernsehgeräten beträgt die Summe 0,72%. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt gebührenpflichtige 39.393.263 Hörfunkgeräte, 33.469627 Fernsehgeräte, aber nur 187.131 neuartige Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet waren (GEZ Jahresbericht 2008, S. 37).
Darüber hinaus begegnet die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen Computer im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) Bedenken. Denn der Beklagte konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit aufzeigen, wie ein Eigentümer eines internetfähigen PCs diesen nutzen kann, ohne rundfunkgebührenpflichtig zu werden.
2.
Die Klage hat auch dann Erfolg, wenn das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit der PC - Gebühr bejaht. Denn der Arbeitsplatzcomputer ist als Zweitgerät gebührenbefreit, weil die Klägerin für die bereits in ihrer Wohnung vorgehaltenen privaten Rundfunkempfangsgeräte - unstreitig - Rundfunkgebühren entrichtet. Für die Inanspruchnahme der Klägerin sprechen weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte.
Das erkennende Gericht hat in einem vergleichbaren Fall durch Urteil vom 30. Mai 2008 (4 A 149/07) entschieden:
"Der Beklagte will in den Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV "für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn.... andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden" zwischen den Wörtern "andere" und "Rundfunkempfangsgeräte" die Worte "nicht private" hineininterpretieren. Durch diese Interpretation ist für den ersten gewerblich genutzten PC die PC - Gebühr zu entrichten, der zweite gewerblich genutzte PC ist als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommener Gewerbetreibender zumindest für ein Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenze im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist.
§ 5 Absatz 3 RGebStV regelt eine Privilegierung von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten im gewerblichen Bereich. Satz 1 bestimmt, dass keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn bereits auf dem Grundstück andere Rundfunkgeräte, für die Gebühren zu zahlen sind, bereitgehalten werden. Satz 2 regelt darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender, der auf einem Grundstück ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte bereithält, für diese nur eine Gebühr zu zahlen hat.
Würde im vorliegenden Fall die Gebührenfreiheit für gewerblich genutzte internetfähige PCs erst für den zweiten PC eingreifen, weil für den ersten PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wie der Beklagte meint, dann hätte Satz 2 hier keinen Regelungsinhalt. Denn nach der Auslegung des Beklagten wäre der zweite PC bereits nach Satz 1 gebührenbefreit. Auch daraus wird deutlich, dass die vom Beklagten gewünschte Auslegung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist; angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Gebührenpflicht für neuartige, gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte kann der Anspruch des Beklagten nur bestehen, wenn er ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.
In der Gesetzesbegründung zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag (LT - Drs. 15/1485, S.35) findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC nur dann eintritt, wenn für ein gewerblich genutztes Gerät Rundfunkgebühren gezahlt werde. Dort heißt es:
"Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden."
Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Da es sich um erhebliche Einnahmen handelt, die dem Beklagten bei der von ihm gewünschten Auslegung der Vorschrift zufließen würden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Gesetzgeber auch entsprechend geäußert hätte, zumal er in der vorgenannten Landtagsdrucksache die Neufassung des § 5 sehr umfassend erläutert hat. Soweit der Beklagte auf eine Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin abstellen will, übersieht er, dass der Kläger auf der Grundlage von niedersächsischem Landesrecht in Anspruch genommen wird, so dass der Berliner Landtagsdrucksache keinerlei Bedeutung zukommt."
An dieser auch vom VG Wiesbaden (Urt. v. 19. November 2008, 5 K 243/08.WI(V)) und vom VG Arnsberg (Urt. v. 07. April 2009, 11 K 1273/08) geteilten Rechtsauffassung wird auch für das vorliegende Verfahren festgehalten. Der Hess. VGH hat in seinem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Wiesbaden ablehnenden Beschluss (vom 22. September 2009, 10 A 2535/08.Z) herausgestellt, dass sich die hier vertretene Auffassung am Wortlaut der Bestimmung orientiere und sich geradezu aufdränge, während die Rundfunkanstalt die entgegenstehende Auslegung nur durch Rückgriff auf die gesetzgeberische Zielsetzung und/oder den Sinn und Zweck der Regelung begründen könne.