§ 27 NIngG - Aufgaben der Ingenieurkammer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
- 1.
die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, des wissenschaftlichen Fortschritts und der Technik- und Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt zu fördern,
- 2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
- 3.
die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Einhaltung der für die Gesellschaften und die auswärtigen Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 40 Abs. 5 geltenden Pflichten zu überwachen,
- 4.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern,
- 5.
die in diesem Gesetz geregelten Listen und Verzeichnisse zu führen, Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 zu erteilen sowie dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,
- 6.
in Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung zu beraten,
- 7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
- 8.
in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieurinnen und Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,
- 9.
Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens öffentlich zu bestellen, zu vereidigen und anzuerkennen, auf Anforderung Sachverständige vorzuschlagen und das Sachverständigenwesen zu fördern,
- 10.
im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der Verfahrensbedingungen mit den bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und
- 11.
die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes tätig zu werden.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Ingenieurkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Ingenieurkammer nimmt
- 1.
die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, auf die in § 16 Abs. 1 genannten Gesellschaften und auf die auswärtigen Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure,
- 2.
das Führen der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und die Aufgaben nach § 20,
- 3.
die Aufgabe nach § 22 dieses Gesetzes, soweit sie Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sowie die Aufgabe nach § 17 NBQFG,
- 4.
die Aufgaben nach § 53 Abs. 5 bis 8 der Niedersächsischen Bauordnung,
- 5.
die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e VwVfG und
- 6.
die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
im übertragenen Wirkungskreis wahr.