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§ 32 NIngG - Versorgungseinrichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Ingenieurkammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Die Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung. 3Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen und eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft bestimmen.

(2) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder einer anderen Kammer für denselben Beruf mit Zustimmung der anderen Kammer als Mitglieder der Versorgungseinrichtung aufnehmen.

(3) 1Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. 2Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Ingenieurkammer haftet. 3Das Vermögen der Ingenieurkammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.

(4) 1Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet. 2Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, das die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 5Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren, durch die Satzung bestimmten Person in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. 6Satz 5 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 7Die Vertreterversammlung kann einen Beirat berufen, der den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung bei deren Tätigkeit berät. 8Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 9Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

(5) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

  4. 4.

    Waisenrente und

  5. 5.

    andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.

2Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. 3§ 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

(6) 1Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. 2Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Beiträgen, die für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.

(7) Durch Satzung ist zu bestimmen,

  1. 1.

    wer versicherungspflichtig ist,

  2. 2.

    wer von der Versicherungspflicht befreit werden kann,

  3. 3.

    wie hoch die Beiträge sind,

  4. 4.

    welche Höhe die Versorgungsleistungen nach Absatz 5 haben und

  5. 5.

    wann die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beginnt und endet.

(8) 1Die Versorgungseinrichtung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über ihre Mitglieder und deren Familien sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats. 2Nach Satz 1 dürfen neben den in § 33 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, 8, 13 bis 15 und 17 genannten Daten insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familienstand,

  2. 2.

    Sterbedatum,

  3. 3.

    Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich sowie

  4. 4.

    Daten zur Erbringung von Versorgungsleistungen.

3Die Versorgungseinrichtung darf ferner Gesundheitsdaten verarbeiten, jedoch nur in Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit von Mitgliedern oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mitglieder.

(9) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  2. 2.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 4Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.