Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 10.11.2009, Az.: 2 UF 73/08

Abänderung einer Jugendamtsurkunde betreffend den Kindesunterhalt für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit eines Unterhaltsberechtigten; Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten, bei seiner Mutter lebenden Volljährigen nach den Einkommensverhältnissen seiner Eltern unter Berücksichtigung des Wegfalls der Betreuungsverpflichtung; Berücksichtigung eines "bereinigten Nettoeinkommens" der Mutter und des Vaters zur Ermittlung eines " Familieneinkommens"; Nichtehelich geborenes Kind als volljähriger Unterhaltsberechtigter im Rang nach der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten aus erster Ehe

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
10.11.2009
Aktenzeichen
2 UF 73/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:1110.2UF73.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Helmstedt: - 08.05.2008 - AZ: 5 F 68/07

Fundstelle

  • FamRZ 2010, 987-988

In der Familiensache
...
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht C,
die Richterin am Oberlandesgericht R und
den Richter am Oberlandesgericht G
mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren,
nachdem bis zum 03.11.2009
Schriftsätze eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 08.05.2008 abgeändert.

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Helmstedt vom 17.01.2001, Reg. Nr. 024/01, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

  1. a)

    Für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2009 insgesamt 9.988 EUR

    und

  2. b)

    für die Zeit ab 01.12.2009 monatlich 240 EUR.

    Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

    Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 66% und hat der Beklagte 34% zu tragen.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 35% und hat der Beklagte 65% zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

1.

Die Parteien streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in der der Kläger sich verpflichtet hatte, an den am 8. August 1988 geborenen Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Regelbetrages zu zahlen. Der Kläger begehrt Abänderung für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten ab September 2006.

2

Der Beklagte, ein nicht ehelicher Sohn des Klägers, besucht derzeit die 13. Klasse des Gymnasiums in Helmstedt. Er lebt im Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes, die ein noch nicht abbezahltes Eigenheim bewohnen. Die Mutter des Beklagten ist mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, ihr Ehemann ist Werkstattmeister in einem Autohaus.

3

Der Kläger ist bei der Volkswagen AG beschäftigt. Er muss für ein weiteres Kind, den im Mai 1994 aus der ersten Ehe des Klägers hervorgegangenen Sohn Chris, Unterhalt leisten. Seitdem Chris im November 2008 von der Kindesmutter in seinen Haushalt gewechselt ist, hat die Mutter für Chris keinen Unterhalt an den Beklagten gezahlt.

4

Der Kläger hat im August 2007 wieder geheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im Geringverdienstbereich.

5

Die Parteien streiten in erster Linie um die Haftungsanteile, mit denen sich der Kläger und die Mutter des Beklagten an dessen Unterhalt zu beteiligen haben. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Fahrtkosten und auf Seiten der Mutter des Beklagten zu berücksichtigende Familienunterhaltsansprüche sowie der Umfang von deren Erwerbsobliegenheit streitig.

6

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Unterhaltsverpflichtung des Klägers dahin abgeändert, dass er für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 monatlich 313 EUR und ab dem 1. Januar 2008 monatlich 306 EUR statt titulierter 316 EUR monatlich Unterhalt zu zahlen hat. Die weiter gehende Klage, mit der der Kläger eine Absenkung seiner Unterhaltspflicht auf 139 EUR monatlich erstrebt hat, hat das Amtsgericht abgewiesen.

7

Wegen der Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger nach vorangegangenem Prozesskostenhilfeantrag und daraufhin teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe rechtzeitig Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.

9

Der Kläger hat seine Berufungsanträge dem Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 12. Februar 2009 angepasst, ist dabei auch dem Rechenweg des Senats gefolgt, tritt aber gleichwohl dessen Argumentation in der Sache zum Teil entgegen.

10

Er meint, es müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass auch seine erste Ehefrau, die Mutter von Chris, versucht habe, gegen ihn Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die ARGE SGB II habe ihm im März 2008 die Überleitung eventuell bestehender Unterhaltsansprüche angezeigt.

11

Außerdem meint der Kläger, die Mutter des Beklagten müsse in größerem Umfang arbeiten, notfalls in zwei 400-Euro-Jobs und auf Seiten des Ehemannes der Mutter des Beklagten könnten nicht die vom Amtsgericht und auch vom Senat in dem Prozesskostenhilfebeschluss akzeptierten Belastungen (Hauslasten, Bausparbeiträge, Kredit für ein Motorrad und Beiträge zu einer Unfallversicherung) berücksichtigt werden.

12

Er ist der Ansicht, ihm müsse ein Selbstbehalt von 990 EUR zugebilligt werden.

13

Wegen der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit behauptet er, krankheitsbedingt nicht in der Nachtschicht arbeiten zu dürfen, weshalb er dann jede dritte Woche aus dem Wechselschichtrhythmus ausscheide und deshalb für ihn die Beteiligung an regelmäßigen Fahrgemeinschaften nicht möglich sei.

14

Für die Zeit ab dem 09.08.2009 hat der Kläger die Berufung im Hinblick auf den 21. Geburtstag des Beklagten, nach dem dieser nicht mehr als privilegiertes volljähriges Kind nach § 1603 Abs. 2 BGB zu behandeln ist und der jetzigen Ehefrau des Klägers im Range nachgeht, erweitert. Er meint, seine Ehefrau habe gegen ihn einen Anspruch auf Familienunterhalt in Höhe von 600 EUR, weshalb für den Beklagten nur noch ein Restanspruch in Höhe von 55 EUR monatlich verbleibe.

15

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Helmstedt vom 08.05.2008 wird abgeändert.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Helmstedt vom 17.01.2001, Registernummer 024/01, dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

    1. a)

      für September bis Dezember 2006 monatlich 228 EUR,

    2. b)

      für Januar bis Juli 2007 monatlich 203 EUR,

    3. c)

      für August bis Dezember 2007 monatlich 275 EUR,

    4. d)

      für Januar bis März 2008 monatlich 283 EUR,

    5. e)

      für April bis Dezember 2008 monatlich 260 EUR,

    6. f)

      ab Januar 2009 bis 08. August 2009 monatlich 231 EUR und

    7. g)

      ab September 2009 monatlich 55 EUR.

16

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er meint, für die Unterhaltsansprüche von September bis Dezember 2006 sei auf der Basis der Einkünfte nur aus diesen Monaten zu rechnen.

18

Fahrtkosten will er auf Seiten des Klägers nur in Höhe von 5% akzeptieren und behauptet, der Kläger habe die Möglichkeit, sich an Fahrgemeinschaften zu beteiligen.

19

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger für Chris regelmäßig Unterhalt gezahlt hat und dass dessen Mutter jetzt an den Kläger keinen Unterhalt zahlt.

20

Er wendet sich auch gegen den Vorwegabzug des Unterhalts für Chris vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern.

21

Außerdem ist er der Ansicht, bei der Ermittlung des Familienunterhaltsanspruches seiner Mutter seien die von dieser und deren Ehemann ab 2007 geleisteten Steuernachzahlungen zu berücksichtigen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 12.02.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2009 verwiesen.

23

2.

Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

24

Der Beklagte, der noch eine allgemein bildende Schule besucht und im Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes lebt, war bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, also bis zum 09.08.2009 als so genannter privilegierter Volljähriger im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Da jedoch Erziehungs- und Betreuungsleistungen von den Eltern seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr geschuldet werden, andererseits der Volljährige noch keine eigene originäre Lebensstellung hat, sondern diese noch von der seiner Eltern abgeleitet wird, bemisst sich sein Unterhaltsanspruch weiter nach deren Einkommensverhältnissen. Wegen des Wegfalls der Betreuungsverpflichtung wird allerdings der bisher betreuende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig, sofern er leistungsfähig ist. Beide Eltern haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Kind kann von jedem Elternteil nur den Teil des Unterhalts verlangen, der nach der anteiligen Haftung gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf diesen Elternteil entfällt. Grundsätzlich bestimmt sich deshalb der Barunterhaltsbedarf des privilegierten Volljährigen nach dem zusammengerechneten für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen seiner Eltern, wobei von den sich jeweils ergebenden Tabellenunterhaltsbeträgen zunächst das volle Kindergeld abgezogen wird (BGH, FamRZ 2006, 99 - 103) und der verbleibende Bedarf von den Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu decken ist.

25

Danach sind zunächst die Einkommensverhältnisse des Klägers und der Mutter des Beklagten zu ermitteln.

26

September bis Dezember 2006

27

Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Klägers im Jahre 2006 ist den Kumulativwerten der Dezemberabrechnung für dieses Jahr zu entnehmen. Danach hat der Kläger in jenem Jahr ein Nettoeinkommen von 23.665,61 EUR erzielt. Darin enthalten ist die Sonderzahlung aus dem Dezember 2006 in Höhe von 5.000 EUR brutto, was vorliegend rund 2.011 EUR netto entsprach. Diese 2.011 EUR sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dieser Sonderzahlung auf einen Zeitraum von drei Jahren umzulegen. Sie sind deshalb zunächst vom Nettoeinkommen des Jahres 2006 abzuziehen, so dass nur 21.654,61 EUR verbleiben, was monatlich 1.804,55 EUR entspricht. Hinzuzurechnen ist ein auf 36 Monate umgelegter Anteil von 55,85 EUR aus den oben genannten 2.011 EUR.

28

Weiter hinzuzurechnen ist eine im Jahr 2006 erfolgte Steuererstattung von 751,16 EUR, auf 12 Monate umgelegt also 62,60 EUR, so dass sich insgesamt ein Nettoeinkommen von rund 1.923 EUR ergibt.

29

Es besteht bei der vorliegenden Einkommenssituation des Klägers mit im Wesentlichen gleich bleibender Entlohnung aus abhängiger Tätigkeit keine Veranlassung, von der üblichen Handhabung des Senats, das unterhaltsrechtlich maßgebliche Durchschnittseinkommen aus den Jahreswerten jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln, abzuweichen; auch dann nicht, wenn Unterhalt nur noch für die letzten 4 Monate eines Jahres geltend gemacht wird.

30

Es ist im Normalfall nicht gerechtfertigt, nur mit den Ergebnissen für bestimmte Monate, hier mit den Monaten September bis Dezember 2006, zu rechnen. Dies würde zu ungerechtfertigten Gewichtungen von Sonderzahlungen in bestimmten Monaten, die in der Regel als Prämien, Bonuszahlungen oder Ausgleichszahlungen für das ganze Jahr gedacht sind, führen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn keine gravierenden Einschnitte, wie etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit, Arbeitszeitreduzierung oder ähnliches vorliegen.

31

Auf Seiten des Klägers sind konkret berechnete berufsbedingte Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (einfache Strecke 38 km für [laut Steuerbescheid] 154 Arbeitstage im Jahr 2006) zu berücksichtigen.

32

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vereinzelt dargelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtschicht arbeiten darf und deshalb aus dem üblichen Wechselschichtrhythmus nach jeweils sechs Wochen - nach der Absolvierung von Früh- und Spätschicht - herausfällt und dann nicht, wie in Wechselschicht üblich, drei Wochen lang Nachtschichten absolviert, sondern dann drei Wochen lang in Spätschicht arbeiten muss. Dem Senat leuchtet es ein, dass unter diesen Umständen keine Fahrgemeinschaft dauerhaft zusammengestellt werden kann und die Mitglieder anderer Fahrgemeinschaften kein Interesse haben, sich mit dem Kläger zusammen zu tun, weil dies ein ständiges Jonglieren damit, wer in welcher Woche fährt und wie das abzurechnen und/oder auszugleichen ist, erfordert.

33

Die Fahrt zur Arbeit und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu absolvieren, hält der Senat unter den gegebenen Umständen für nicht zumutbar. Die Parteien haben die Fahrmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vereinzelt dargestellt. Für die zu leistenden 8-Stunden-Schichten wäre der Kläger dann unstreitig zwischen 11 und 121/2 Stunden unterwegs.

34

Dies ist auch angesichts der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht zumutbar, zumal die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle so geschnitten sind, dass hier allenfalls eine Hochstufung um eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht käme, was zu erhöhten Kindesunterhaltsansprüchen von 23 EUR oder 24 EUR monatlich führen würde. Dazu stände der vom Kläger zu erbringende zeitliche Aufwand bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in keinem akzeptablen Verhältnis.

35

Nach der damaligen Handhabung des Senats ist im Jahr 2006 für die ersten 30 km der einfachen Fahrtstrecke mit 0,26 EUR und für die letzten 8 km mit 0,13 EUR je Kilometer zu rechnen. Es ergeben sich bei 154 Arbeitstagen (laut Steuerbescheid) Gesamtkosten von 2.742,84 EUR. Das sind monatlich 226,90 EUR.

36

Ab 2007, wenn mit 0,30 EUR/0,15 EUR je Kilometer zu rechnen ist, ergeben sich Fahrtkosten von 261,80 EUR, von denen der Kläger aber nur nach seiner Berechnung 236,60 EUR geltend macht.

37

Nach Abzug der 226,90 EUR im Jahr 2006 verbleiben 1.696,10 EUR.

38

Bei einem solchen Einkommen schuldet der Kläger für seinen im Mai 1994 geborenen Sohn Chris Unterhalt aus der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle mit 332 EUR und für den Beklagten aus der 4. Altersstufe einen Tabellenunterhalt von 382 EUR.

39

Der Senat geht nachfolgend davon aus, dass der Kläger entsprechende Unterhaltsleistungen für Chris auch erbracht hat. Zum einen hatte er mit der Kindesmutter Vereinbarungen über Kindesunterhaltszahlbeträge für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von 314,52 EUR und ab April 2008 in Höhe von 320 EUR monatlich getroffen (Anlagen zum Schriftsatz vom 07.07.2009), die über die vom Senat nur berücksichtigte gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hinausgingen. Entsprechende Zahlungen sind teilweise durch Kontoauszüge zu Daueraufträgen ab April 2008 belegt. Soweit Zahlungen nicht belegt sind, geht der Senat davon aus, dass sie dennoch entweder erfolgt sind oder die Kindesmutter diese für den Kläger übernommen hat. Im letzteren Fall handelte es sich um freiwillige Zuwendungen einer Dritten, die nicht mit dem Ziel erfolgt sind, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber dem Beklagten zu erhöhen.

40

Zum anderen hatte der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, den für Chris nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt vor der Ermittlung des dem Beklagten geschuldeten Unterhalts und vor Ermittlung der Beteiligungsquoten der Eltern beim Volljährigenunterhalt abzusetzen.

41

Dieser angekündigten Vorgehensweise haben beide Parteien nicht mehr widersprochen.

42

Dieser Vorwegabzug des Unterhalts für das minderjährige Kind scheint auf den ersten Blick dem Gleichrang mit dem privilegiert volljährigen Kind zu widersprechen. Es war jedoch auch beim Ehegattenunterhalt allgemeine Praxis, den Unterhalt minderjähriger Kinder vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, bevor der Bedarf des - nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage mit dem minderjährigen Kind gleichrangigen - anderen Elternteils ermittelt wurde. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der hier zu entscheidenden Problematik entsprechend vorzugehen und den Vorwegabzug des Unterhalts des minderjährigen Kindes bei der Berechnung des Unterhalts des privilegiert volljährigen Kindes so lange zuzulassen, als für das minderjährige Kind jedenfalls der Regelbetrag, also der Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, und für das privilegiert volljährige Kind der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern gesichert ist (vergleiche Wendl/Klinkhammer , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 2 Rn. 470).

43

Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau des Klägers (Mutter des Sohnes Chris) sind nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger Unterhaltsleistungen für sie in der hier fraglichen Zeit - wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - nicht erbracht hat.

44

Es verbleibt nach Abzug des Kindesunterhalts für Chris ein zur Deckung des Bedarfs des Beklagten zur Verfügung stehendes Resteinkommen des Klägers von 1.364,10 EUR.

45

Auf Seiten der Mutter des Beklagten ist von einem aus der Abrechnung für Dezember 2006 ersichtlichen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 507,33 EUR auszugehen. Abzüglich einer Pauschale von 50 EUR für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 457 EUR.

46

Unabhängig davon, ob die Mutter des Beklagten eine höhere Erwerbsobliegenheit im Verhältnis zum Beklagten trifft, ist hier mit dem tatsächlich von der Mutter erzielten Einkommen zu rechnen. Es kann vorliegend dem Beklagten nicht als "unterhaltsbezogenes Fehlverhalten" zugerechnet werden, dass seine Mutter nicht mehr arbeitet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Fehlverhalten darin liegen könnte, dass er seine Mutter nicht durch das Verlangen nach höherem Unterhalt veranlasst und/oder unter Druck gesetzt hat, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen.

47

Gleichwohl vertritt Klinkhammer bei Wendl (Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 435) die Auffassung, dem einem volljährigen Kind Naturalunterhalt gewährenden Elternteil sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Auf der Basis dieses fiktiven Einkommens soll dann der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil berechnet werden. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht, da man damit das volljährige Kind für die Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den ihm Wohnung gewährenden Elternteil bestrafen würde, obwohl er darauf letztlich keinen Einfluss hat.

48

Im Übrigen hat die Mutter des Beklagten nachvollziehbar vorgetragen, dass sie bereits ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert hatte, um ihren Arbeitsplatz nicht vollständig zu verlieren. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten, so dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, auf Seiten der Mutter des Beklagten die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit anzunehmen und ihr ein fiktives Einkommen anzurechnen.

49

Es ist deshalb mit dem oben ermittelten tatsächlich erzielten Einkommen zu rechnen.

50

Abzüge sind davon nicht vorzunehmen. Die vom Ehemann der Mutter des Beklagten zu leistende Steuernachzahlung für das Jahr 2006 spielt in diesem Jahr noch keine Rolle, da diese Nachzahlung erst im Folgejahr fällig geworden ist.

51

Der Ehemann der Mutter des Beklagten hat ausweislich der Abrechnung für Dezember 2006 in jenem Jahr ein Nettoeinkommen von rund 1.808 EUR monatlich erzielt. Abzüglich der Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von rund 14 EUR verbleiben rund 1.794 EUR. Nach Abzug einer Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen und der vom Amtsgericht zutreffend berücksichtigten Belastungen in Höhe von 231 EUR (Urteil des Amtsgerichts Seite 2 Mitte) verbleibt ein Rest von 1.473,45 EUR. Der so genannte negative Wohnwert ist mit 127 EUR zu berücksichtigen (Belastungen 427 EUR, Wohnwert 300 EUR), so dass sich ein Resteinkommen von rund 1.346 EUR ergibt.

52

Soweit der Kläger meint, diese finanziellen Belastungen des Ehemannes der Mutter des Beklagten könnten ihm unterhaltsrechtlich nicht entgegengehalten werden, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der Ehemann der Mutter des Beklagten ist im Verhältnis zum Beklagten und insbesondere zum Kläger nicht gehalten, sein Konsumverhalten und seine Vermögensbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Interessen der mit ihm nicht verwandten Parteien dieses Rechtsstreits einzurichten.

53

Es kommt hinzu, dass die vom Ehemann der Mutter des Beklagten betriebene Vermögensbildung aus Tilgungsleistungen auf die Finanzierung des Eigenheims und aus vermögenswirksamen Leistungen mit insgesamt rund 94 EUR monatlich noch deutlich hinter den 4% vom Bruttoeinkommen (hier rund 109 EUR monatlich), die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als private zusätzliche Altersvorsorge zu akzeptieren sind, zurückbleibt.

54

Da zudem der Selbstbehalt des Ehemannes der Mutter des Beklagten in diesem Verhältnis, das für den Unterhaltsanspruch des mit ihm nicht verwandten Beklagten maßgeblich ist, mit 1.100 EUR anzusetzen ist (vergleiche Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 188), verbleiben für den "Familienunterhaltsanspruch" der Mutter des Beklagten nur 246 EUR.

55

Insgesamt stehen der Mutter des Beklagten damit aus dem eigenen bereinigten Erwerbseinkommen von 457 EUR und aus dem "Familienunterhalt" insgesamt 703 EUR zur Verfügung.

56

Dies sind nur rund 36 EUR mehr als der ihr zu belassende Selbstbehalt von 667,50 EUR. Dieser bemisst sich nach dem Selbstbehalt von 890 EUR abzüglich 25% wegen der sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann ergebenden Ersparnisse und Synergieeffekte (Wendl/Klinkhammer, a.a.O.).

57

Dieser Argumentation des Senats aus dem Prozesskostenhilfebeschluss (dort Seite 5 oben) sind die Parteien - insbesondere der Kläger - nicht entgegengetreten.

58

Der Tabellenunterhaltsbedarf des Beklagten bemisst sich deshalb nach dem zusammengerechneten für Unterhaltszwecke grundsätzlich zur Verfügung stehenden Einkommen seiner Eltern in Höhe von 1.364 EUR + 703 EUR. Aus einem Einkommen von 2.067 EUR ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2005 für ein volljähriges Kind ein Unterhaltsanspruch von 429 EUR. Nach Abzug des vollen Kindergeldes (vergleiche BGH FamRZ 2006, 99; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2 Rn. 499) in Höhe von 154 EUR verbleibt ein Restbedarf von EUR 275 EUR, der von den Kindeseltern anteilig aufzubringen ist.

59

Dabei sind die oben ermittelten 474 EUR einerseits und 36 EUR andererseits ins Verhältnis zu setzen. Dies führt rechnerisch zu einer Haftungsquote des Klägers von rund 93%. Das wären rund 256 EUR.

60

Da aber seine Unterhaltsverpflichtung aufgrund der zusammengerechneten Einkünfte beider Elternteile nicht höher sein kann als sie es wäre, wenn er allein unterhaltspflichtig wäre, ist seine Unterhaltspflicht zu begrenzen. Bei einem - nunmehr allerdings ohne Vorwegabzug des für den Sohn Chris geschuldeten Unterhalts ermittelten - Einkommen von 1.696 EUR ergäbe sich für den Beklagten ein Tabellenunterhaltsbetrag von 382 EUR. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 154 EUR (§ 1612b Abs. 5 BGB ist bei privilegiert volljährigen Kindern nicht entsprechend anwendbar, da das Gesetz Regelbeträge nur bei minderjährigen Kindern kennt, Wendl/Scholz, a.a.O.) verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch von 228 EUR.

61

Die Berufung hat dann für den Zeitraum von September bis Dezember 2006 in vollem Umfang Erfolg.

62

Für das Jahr 2007 ergeben sich folgende Veränderungen:

63

Auf Seiten des Klägers ergibt sich aus der Abrechnung für Juli (ab August ist wegen des Steuerklassenwechsels neu zu rechnen) ein bis dahin erzieltes durchschnittliches Monatseinkommen von 1.811,80 EUR. Zuzüglich des Anteils von 55,85 EUR aus der Sonderzahlung im Dezember 2006 und zuzüglich einer im Jahr 2007 geflossenen Steuererstattung in Höhe von 979,45 EUR, auf 12 Monate umgelegt also 81,62 EUR monatlich, ergeben sich rund 1.949 EUR.

64

Abzüglich der Fahrtkosten (236,60 EUR) verbleiben rund 1.712 EUR und nach Abzug des für Chris geschuldeten Unterhalts in Höhe von 353 EUR verbleiben 1.360 EUR.

65

Bei einem Selbstbehalt von 890 EUR stehen dann für Unterhaltszwecke noch rund 470 EUR zur Verfügung.

66

Das Einkommen der Mutter des Beklagten ergibt sich aus der Abrechnung für Dezember 2007 mit durchschnittlich 562,42 EUR monatlich. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 50 EUR verbleiben 512,42 EUR.

67

Der Ehemann der Mutter des Beklagten hat im Jahr 2007 ausweislich der Dezemberabrechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.931,78 EUR erzielt. Abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,89 EUR verbleiben rund 1.918 EUR. Nach Abzug der Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich ein Rest von rund 1.822 EUR.

68

Weiter abzusetzen sind im Jahr 2007 von dem Ehemann getragene Steuernachzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt rund 1.677 EUR (Anlagen B2 und B9, Bl. 39 und 116 d.A.). Diese Steuerlast ist entgegen der vom Senat in dem Prozesskostenhilfebeschluss vertretenen Ansicht als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Steuervorteile des Ehemannes durch die berechtigte Inanspruchnahme der Steuerklasse 3 überwiegen die relativ geringen Nachteile der Mutter des Beklagten aus der Inanspruchnahme der Steuerklasse 5 in einem solchen Umfang, dass dies bei gemeinsamer Veranlagung zu Steuernachzahlungen führen muss. Dies ist nach dem Hinweis des Senats vom 13.10.2009 und der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme eines Steuerberaters im Rahmen des schriftlichen Verfahrens unstreitig geworden.

69

Nach Abzug dieser auf 12 Monate mit rund 141,50 EUR umgelegten Steuernachzahlung und nach Abzug der Verbindlichkeiten und des negativen Wohnwertes wie im Jahr 2006 verbleiben rund 1.323 EUR, also 223 EUR über dem dem Ehemann der Mutter des Beklagten zustehenden Selbstbehalt, die der Mutter des Beklagten als "Familienunterhalt" zuständen. Zusammen mit ihren eigenen bereinigten Einkünften in Höhe von rund 512 EUR ergeben sich 735 EUR und damit rund 67,50 EUR über dem ihr zustehenden Selbstbehalt von 667,50 EUR (s.o.).

70

Der Unterhaltsanspruch des Beklagten bemisst sich aus dem Gesamteinkommen seiner Eltern in Höhe von 2.095 EUR (1.360 EUR + 735 EUR) mit 429 EUR (die geringe Absenkung ab Juli 2007 auf 424 EUR kann hier unberücksichtigt bleiben). Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 275 EUR.

71

Dieser ist im Verhältnis von 470 EUR zu 67,50 EUR zu verteilen. Auf den Kläger entfallen rund 240 EUR.

72

Eine geringere Unterhaltsverpflichtung ergäbe sich auch bei alleiniger Unterhaltspflicht des Klägers nicht. Bei einem Einkommen von 1.712 EUR ergäbe sich für den Beklagten ein Tabellenunterhaltsbetrag von 406 EUR. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 154 EUR verbliebe ein restlicher Zahlungsanspruch von 252 EUR.

73

Der Beklagte schuldet also die oben errechneten 240 EUR monatlich. Die Berufung hat für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 einen Teilerfolg.

74

Ab August 2007 ist für den Kläger neu zu rechnen. Sein Einkommen hat sich durch die Heirat und die dadurch bedingte Änderung der Steuerklasse erhöht. Ausweislich der Dezemberabrechnung für das Jahr 2007 hat er in der Zeit von August bis Dezember ein Nettoeinkommen von 11.040,10 EUR, also rund 2.208 EUR monatlich erzielt. Zuzüglich der 55,85 EUR aus der Sonderzahlung im Dezember 2006 und zuzüglich der Steuererstattung von 81,62 EUR ergeben sich insgesamt 2.345,47 EUR. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen verbleiben rund 2.109 EUR. Davon abzusetzen ist der Tabellenunterhalt für Chris mit nunmehr 389 EUR, so dass 1.720 EUR verbleiben.

75

Bei einem seit dieser Zeit geltenden Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 900 EUR stehen damit noch 820 EUR zur Verfügung.

76

Die im November 2007 durch den Kauf eines Reihenhauses begründeten Verbindlichkeiten, die dessen Wohnwert übersteigen (725 EUR Lasten bei 400 EUR Wohnwert), kann der Kläger seinen unterhaltsberechtigten Kindern nicht leistungsmindernd entgegenhalten. Insoweit handelt es sich um eine wenig wirtschaftliche Vermögensbildung, unter der die Kinder nicht leiden dürfen, zumal die Belastungen in Kenntnis der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern aufgenommen wurden.

77

Auf Seiten der Mutter des Beklagten verringert sich das zur Verfügung stehende Einkommen unter Berücksichtigung ihres um 25% reduzierten Selbstbehalts (ab Juli 2007 beträgt dieser 900 EUR) von 675 EUR auf rund 60 EUR.

78

Der Unterhaltsbedarf des Beklagten bemisst sich nach einem Gesamteinkommen seiner Eltern von 2.455 EUR mit 471 EUR. Nach Abzug des vollen Kindergeldes verbleiben 317 EUR.

79

Diese sind auf die Kindeseltern im Verhältnis der 820 EUR zu 60 EUR aufzuteilen, so dass auf den Kläger rund 295 EUR entfallen.

80

Unter Zugrundelegung des Einkommens des Klägers allein in Höhe von 2.109 EUR ergäbe sich für den Beklagten ein Tabellenunterhaltsbetrag von 447 EUR. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 154 EUR verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch von 293 EUR. Mehr schuldet er nach dem oben Gesagten nicht.

81

Diesen Unterhalt kann der Kläger auch bei Wahrung seines Selbstbehalts und unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau aufbringen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau könnte im Mangelfall nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtsprechung höchstens 770 EUR (Existenzminimum) abzüglich des bereinigten eigenen Einkommens von 375 EUR, also höchstens 395 EUR betragen.

82

Diesen Unterhalt könnte der Kläger neben dem für Chris geschuldeten Unterhalt von 389 EUR und dem für den Beklagte geschuldeten Unterhalt von 293 EUR, insgesamt also 1.077 EUR, in jedem Fall aufbringen. Bei dem anzunehmenden bereinigten Erwerbseinkommen von 2.109 EUR steht eine Verteilungsmasse von 1.209 EUR zur Verfügung. Dies gilt im Ergebnis auch, wenn man von dem dem Kläger seiner Ehefrau gegenüber bestehenden Selbstbehalt von 1.000 EUR ausgeht.

83

Die Berufung hat deshalb auch für den Zeitraum von August bis Dezember 2007 nur den oben errechneten Teilerfolg.

84

Im Jahr 2008 verschiebt sich das Verhältnis zunächst noch einmal zu Lasten des Klägers.

85

Ausweislich der Dezemberabrechnung hat der Kläger in jenem Jahr ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.326,92 EUR erzielt. Zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung aus dem Dezember 2006 in Höhe von 55,85 EUR und zuzüglich der im Jahr 2008 geflossenen Steuererstattung von 142,45 EUR monatlich ergeben sich bereinigte Nettoeinkünfte von 2.525,22 EUR.

86

Bereinigt um die Fahrtkosten von 236,60 EUR verbleiben rund 2.289 EUR.

87

Der danach für Chris geschuldete Tabellenunterhalt, nunmehr abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung) beträgt 325 EUR. Es verbleiben rund 1.964 EUR, also 1.064 EUR über dem Selbstbehalt.

88

Auf Seiten der Mutter des Beklagten ist zunächst mit den sich aus der Dezemberabrechnung ergebenden Erwerbseinkünften von 525,18 EUR, bereinigt 475,18 EUR, zu rechnen.

89

Der Ehemann hat im Jahr 2008 netto, bereinigt um die Zahlungen des Arbeitgebers auf die vermögenswirksamen Leistungen, 1.952 EUR monatlich verdient. Abzüglich der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen und der Belastungen wie in den Vorjahren (231 EUR und 127 EUR negativer Wohnwert) und nach Abzug einer auf 12 Monate mit rund 66 EUR umgelegten Steuernachzahlung verbleiben rund 1.430 EUR, also 330 EUR mehr als der ihm zustehende Selbstbehalt.

90

Rechnet man dem Einkommen der Mutter diese 330 EUR als Familienunterhaltanspruch hinzu, ergibt sich deren hier maßgebliches "Gesamteinkommen" mit 805 EUR.

91

Der Unterhaltsanspruch des Beklagten bemisst sich dann nach einem Gesamteinkommen seiner Eltern von 2.769 EUR (1.964 EUR + 805 EUR) mit 490 EUR. Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR verbleiben 336 EUR.

92

Dieser Bedarf ist von den Kindeseltern im Verhältnis ihrer für den Bedarf des Beklagten zur Verfügung stehenden Einkünfte von 1.064 EUR einerseits und 130 EUR andererseits zu tragen. Auf den Kläger entfallen danach rund 299 EUR.

93

Auch dieser Anspruch ist wieder durch den Betrag begrenzt, den der Kläger bei alleiniger Unterhaltspflicht seinem Sohn schulden würde. Dies sind bei einem Einkommen von 2.289 EUR aus der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 449 EUR und nach Abzug des vollen Kindergeldes 295 EUR.

94

Die Frage des Mangelfalls stellt sich bei dem gegenüber 2007 deutlich gestiegenen Einkommen des Klägers in Anbetracht der oben dazu angestellten Berechnungen nicht mehr.

95

Ab April 2008 ergibt sich eine Veränderung daraus, dass die Rate für die Finanzierung des Motorrades als Verpflichtung des Ehemannes der Mutter des Beklagten weggefallen ist.

96

Der Familienunterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten errechnet sich dann aus einem um bestehende Verbindlichkeiten bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes, das von 1.430 auf rund 1.595 EUR gestiegen ist.

97

Bei eigenen Einkünften der Ehefrau in Höhe von bereinigt rund 475 EUR errechnet sich aus der Einkommensdifferenz von 1.120 EUR der Familienunterhaltsanspruch mit 3/7, das heißt mit 480 EUR. Auf ihrer Seite ergibt sich damit ein Gesamteinkommen von rund 955 EUR.

98

Der Bedarf des Klägers errechnet sich aus einem zusammengerechneten Gesamteinkommen seiner Eltern von 2.919 EUR weiterhin mit 490 EUR monatlich und abzüglich des vollen Kindergeldes mit einem monatlichen Zahlbetrag von 336 EUR.

99

In die Quotierung dieses Unterhaltsbetrages sind für den Kläger weiterhin 1.064 EUR, für die Mutter des Beklagten jetzt aber 280 EUR (955 EUR - 675 EUR) einzustellen. Der Haftungsanteil des Beklagten errechnet sich dann mit 79% und rund 266 EUR.

100

Dieser Unterhaltsbetrag liegt auch unter den 295 EUR, die der Kläger dem Beklagten schulden würde (s. o.), wenn er ihm allein zum Unterhalt verpflichtet wäre.

101

Für das Jahr 2009 ist zunächst von einem Monatseinkommen des Klägers wie im Jahr 2008 auszugehen (2.327 EUR), allerdings ohne die erhöhte Steuererstattung, die im Jahr 2008 noch z.T. darauf beruhte, dass der Kläger sein Einkommen im ersten Halbjahr 2007 nach Steuerklasse 1 versteuert hatte. Wenn man die Werte aus der Dezemberabrechnung 2008 nimmt und im Übrigen den gleichen Rechenweg wie der vorliegende Steuerbescheid für das Jahr 2007 nimmt, ergibt sich eine Steuererstattung von rund 500 EUR. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers ist von 35.973 EUR auf 39.046 EUR gestiegen. Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau des Klägers ist auf 4.800 statt 4.077 EUR im Jahr 2007 zu schätzen. Damit hätten der Kläger und seine Ehefrau insgesamt rund 3.796 EUR mehr zu versteuern als im Vorjahr. Daraus ergeben sich nach der Splittingtabelle folgende Steuerbeträge: 4.826 EUR Einkommensteuer, 234 EUR Kirchensteuer und rund 131 EUR Solidaritätszuschlag (unter Berücksichtigung der Freigrenzen aus § 3 III SolZG und des Steuersatzes nach § 4 S. 2 SolZG). Da dem Kläger rund 5.694 EUR vom Lohn abgezogen worden sind, müsste sich eine Erstattung von rund 500 EUR ergeben, monatlich also rund 42 EUR.

102

Zum Einkommen nicht mehr hinzuzuziehen ist der Anteil der Sonderzahlung aus dem Dezember 2006, der mit 55,85 EUR monatlich nur auf die Jahre 2006 bis 2008 umzulegen war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - wie aus zahlreichen Verfahren vor dem Senat, an denen Angehörige der Volkswagen AG beteiligt waren - die Sonderzahlung im Mai 2009 deutlich höher ausgefallen ist als die im Jahr 2008. Der Senat schätzt dieses zusätzliche Einkommen auf rund 30 EUR netto monatlich. Es ist deshalb gerechtfertigt, mit einem geschätzten monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von rund 2.400 EUR (2.327 EUR + 30 EUR + 42 EUR Steuererstattung) zu rechnen. Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen verbleiben 2.163,40 EUR.

103

Daraus resultiert ein für Chris anzusetzender Tabellenunterhalt von 415 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes von nunmehr 82 EUR, so dass 333 EUR verbleiben. Es ergibt sich auf Seiten des Klägers ein bereinigtes Resteinkommen von 1.830,40 EUR, also rund 930 EUR über dem Selbstbehalt.

104

Auf Seiten der Mutter des Beklagten ist weiter mit dem oben ermittelten eigenen Einkommen von 475 EUR zu rechnen.

105

Von dem oben ermittelten Einkommen von 1.595 EUR des Ehemannes der Mutter des Beklagten ist die im Jahr 2008 gezahlte Steuernachzahlung von 66 EUR monatlich durch eine im Jahr 2009 gezahlte Steuernachzahlung von rund 91 EUR monatlich zu ersetzen. Damit verringert sich das in die weitere Berechnung einzustellende Einkommen des Ehemannes der Mutter des Beklagten auf 1.570 EUR. Der Familieunterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten errechnet sich dann mit 469 EUR und ihr Gesamteinkommen mit 944 EUR.

106

Bei im Übrigen gleicher Berechnungsweise wie für die vorangegangenen Zeiträume ergibt sich aus den für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkünften von 930 EUR beim Kläger und 269 EUR bei der Mutter des Beklagten im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Beklagten von jetzt 355 EUR (519 EUR Tabellenunterhalt abzüglich 164 EUR Kindergeld) ein Haftungsanteil des Klägers von 275 EUR.

107

Da dieser Betrag unter dem liegt, den der Kläger bei alleiniger Unterhaltsverpflichtung dem Beklagten schulden würde, ist dieser Betrag auszuurteilen.

108

Ab 09.08.2009 ergeben sich Veränderungen daraus, dass der Beklagte der Ehefrau des Klägers im Range nachgeht. Dies würde sich im Mangelfall auswirken. Gegenüber dem Beklagten steht dessen Eltern ab dem 21. Geburtstag des Beklagten ein Selbstbehalt von 1.100 EUR zu und die "Verteilungsmasse" auf Seiten des Klägers beträgt bei einem bereinigten Einkommen von rund 2.163 EUR (s. o.) nur noch 1.063 EUR.

109

Von dem Einkommen von 2.163 EUR wäre zunächst der Unterhaltsbedarf des Sohnes Chris mit weiterhin 333 EUR abzusetzen und der um das Kindergeld bereinigte Bedarf des Beklagten mit rund 312 EUR (476 EUR - 164 EUR). Es verbleiben dann 1.518 EUR.

110

Bei einem bereinigten Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers von 375 EUR ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 1.143 EUR. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau errechnet sich daraus mit 3/7, also mit rund 490 EUR.

111

Von der Verteilungsmasse von 1.063 EUR verbleiben nach Abzug der Unterhaltsbeträge für Chris und für die Ehefrau des Klägers nur noch 240 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich unter der sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers, weil sich der Anteil der Mutter des Beklagten an der Unterhaltsverpflichtung durch den auf 1.100 EUR monatlich erhöhten Selbstbehalt für beide Elternteile auf rund 15% gegenüber rund 23% im vorangegangenen Zeitraum reduziert hat.

112

In einem über 240 EUR hinausgehenden Umfang ist der Kläger nicht leistungsfähig, so dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten auf diesen monatlichen Unterhaltsbetrag für die Zeit nach seinem 21. Geburtstag beschränkt bleibt.

113

Insgesamt schuldet der Kläger dem Beklagten für die Zeit von September 2006 bis November 2009 danach Unterhalt in Höhe von insgesamt rund 9.988 EUR. Soweit der Kläger darauf Zahlungen unter Vorbehalt geleistet hat oder der Beklagte aus der Urkunde, deren Abänderung der Kläger erstrebt, vollstreckt hat, reduziert sich dieser Unterhaltsanspruch um die entsprechenden Beträge.

114

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die weitergehende Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist.

115

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat zur Ermittlung des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens das Begehren des Beklagten dem tatsächlichen Erfolg über den gesamten im Streit befindlichen Zeitraum für die jeweilige Instanz gegenübergestellt und die Kosten sodann gemäß §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO aufgeteilt.

116

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 8 und Nummer 10 und auf § 713 ZPO.