Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 1 U 53/09
Haftung des Reiseveranstalters für einen Überfall auf Reisende
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 24.11.2009
- Aktenzeichen
- 1 U 53/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 34807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2009:1124.1U53.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - AZ: 1 O 743/09
Rechtsgrundlagen
- § 651f BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
Redaktioneller Leitsatz
Ein Reiseveranstalter haftet nur dann für einen Überfall auf einen Reisenden, wenn ein besonderes, ihm bekanntes oder sich unschwer erschließendes Überfallrisiko bestand. Der bloße Aufenthalt im Freien bei Nacht genügt hierfür nicht.
Tenor:
H i n w e i s b e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
M., Claudia
Klägerin und Berufungsklägerin
RA R., Frankfurt a.M.
gegen
U. - Reise GmbH
Beklagte und Berufungsbeklagte
RA Dr. B., Hamburg
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung als zutreffend.
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich durch den bedauerlichen Überfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte nicht haftet.
Die dagegen erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch:
1. Die - insoweit nur ausnahmsweise eingreifende - Haftung des Reiseveranstalters für einen Überfall auf Reisende setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 1521 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 175/81]), der sich der Senat anschließt, voraus, dass ein besonderes, dem Veranstalter bekanntes oder sich ihm unschwer zu erschließendes Überfallrisiko bestand. Dafür ist weder hier etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der tatsächliche Ausgangspunkt in der zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1982, 1521 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 175/81]) ist ein anderer: Dort hatte der Veranstalter aufgrund des Umstandes, dass die Unterkunft der Reisenden jeden Abend und jede Nacht von 18 Uhr bis 6 Uhr unter Einzelbewachung - also nur für den einen Ferienbungalow - eines bewaffneten Sicherheitsmitarbeiters stand, die nötigen Informationen, um die Reisenden auf ein daraus zu schließendes erhöhtes Überfallrisiko hinzuweisen. Derartige Anknüpfungstatsachen sind hier nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass die Klägerin überfallen worden ist, kann das nicht gefolgert werden. Das würde einen Zirkelschluss darstellen.
2. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt auch keine haftungsbegründende "Fehlinformation" oder falsche "Zusicherung" in der behaupteten Angabe der örtlichen Reiseleitung, der Weg zum Restaurant könne "gefahrlos zu Fuß in 15 Minuten" bewältigt werden.
a.) Unerheblich ist, ob der Fußweg tatsächlich 40 Minuten erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass die ggf. abweichende Zeitdauer adäquat kausal für den Überfall geworden ist.
b.) Es ist zudem bereits zweifelhaft, dass die örtliche Reiseleitung mit der behaupteten Angabe eine rechtliche Zusicherung abgeben wollte. Jedenfalls ist - auch vom objektiven Empfängerhorizont - schon nicht ersichtlich, dass sich die Äußerung "gefahrlos" auf grundsätzlich so außergewöhnliche Ereignisse wie Überfälle erstrecken sollte. Denn nach der Darstellung der Berufung ging es zu diesem Zeitpunkt darum, ob man die längere Strecke über die befestigte Straße oder den unbefestigten kürzeren Weg gehen könne. Die ggf. angegebene Gefahrlosigkeit bezog sich mithin ersichtlich auf das gefahrlose Begehen, d. h. die Abwesenheit erhöhter Sturzgefahr. Vorliegend hat sich ein Sturzrisiko aber gerade nicht verwirklicht.
3. Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Köln (RRa 5/2008, 225) ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Haftungsgrundlage, auch nicht in Form eines "Organisationsverschuldens". Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Es bestand dort objektiv eine für den Reiseveranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen vor Ort erkennbare erhöhte Sturzgefahr auf dem unwegsamen Safari-Camp-Gelände. Obwohl dort sogar die Reisenden eigens darum gebeten hatten, sorgte der Reiseleiter nicht für eine Begleitung über bzw. eine Beleuchtung auf dem Weg über das Gelände, sondern wies die Reisenden an, trotz völliger Dunkelheit dort hinüber zu gehen, wodurch es zu dem schadensursächlichen Sturz der dortigen Klägerin kam. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagten oder ihrem örtlichen Mitarbeiter eine erhöhte Überfallgefahr bekannt gewesen ist oder sich hätte ohne Weiteres erschließen müssen. Sofern die Berufung darauf verweist, dass die Reisenden, hätten diese gewusst, dass man für die Wegstrecke mehr Zeit als 15 Minuten benötigte und dass der von "zum Teil dichter Vegetation" umsäumt war, erst gar nicht zu Fuß zum Restaurant aufgebrochen wären, ist das lediglich das Herausgreifen von möglichen Motivationselementen (im Sinne einer "conditio sine qua non"), für deren etwaige Beeinflussung die Beklagte vorliegend nicht als Pflichtwidrigkeit einzustehen hat. Es ist nichts dafür erkennbar, dass gerade die Dauer und der Bewuchs an der Wegstrecke adäquat kausal eine Überfallgefahr ungewöhnlich erhöht (vgl. BGH NJW 1982, 1521 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 175/81]) haben und die Reiseleiter das vorwerfbar hätten erkennen können und müssen. Der bloße Aufenthalt im Freien bei Nacht genügt für eine ungewöhnliche Überfallgefahrerhöhung nicht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1076, 1077 [OLG Karlsruhe 23.10.1992 - 10 U 321/91]). Es hätten zusätzlich greifbare Anzeichen dafür vorliegen müssen, dass der Weg bzw. das Gebiet, durch das er führte, außergewöhnlich überfallgefährdet war, z. B. weil dort Überfälle auf Touristen an der Tagesordnung gewesen wären (vgl. OLG Karlsruhe aaO.). Daran fehlt es.
Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung bis zum
9. Dezember 2009
gegeben.
Groß
Brand