Landgericht Aurich
Urt. v. 23.05.2023, Az.: 11 Ks 210 Js 25547/22 (4/22)
Strafbarkeit wegen Totschlags und vorsätzlicher Körperverletzung innerhalb einer Ehegemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 23.05.2023
- Aktenzeichen
- 11 Ks 210 Js 25547/22 (4/22)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 56106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2023:0523.11KS210JS25547.22.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 06.02.2024 - AZ: 3 StR 401/23
Rechtsgrundlagen
- § 212 Abs. 1 StGB
- § 223 Abs. 1 StGB
- § 53 StGB
In der Strafsache
gegen
S. K.,
geboren am 1995 in C.,
wohnhaft JVA O., C. Str., 26... O. (O.),
ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt J. M., H. Straße, 26...A. (O.)
Verteidiger:
Rechtsanwalt M. L., B. str., 32...B. O.
wegen Totschlags und vorsätzlicher Körperverletzung
hat das Landgericht Aurich - Schwurgericht - in der Sitzung vom 23.05.2023, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht R.
als Vorsitzender
Richter am Landgericht K.
Richter am Amtsgericht Dr. R.
als beisitzende Richter
Frau H. C.
Herr H. R.
als Schöffen
Erster Staatsanwalt L.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt J. M.
als Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt M. L.
als Verteidiger
Rechtsanwältin T. Z.
als Nebenklägervertreterin
Rechtsanwältin F. S.
als Nebenklägervertreterin
Justizangestellte K. (17.03.2023, 09.05.2023, 23.05.2023)
Justizangestellte S. (30.03.2023, 13.04.2023)
Justizangestellte T. (16.05.2023)
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 1995 in C. /T. geboren, einer kleinen Stadt in der Nähe der syrischen Grenze. Er entstammt einer kurdischen Familie. Sein Vater ist Jahrgang 1966 und hat in der T. in der Landwirtschaft und als Bäcker gearbeitet. Seine Mutter ist Jahrgang 1975 und entstammt aus der gleichen Region.
Der Angeklagte hat einen älteren Bruder und weitere sechs jüngere Geschwister (4 Brüder und 2 Schwestern), wovon der jüngste Jahrgang 2008 ist. Der Angeklagte wuchs mit seinen Geschwistern in der T. auf, bis die Familie im Jahr 2001 nach D. übersiedelte.
Die Familie zog zunächst nach K., wo der Angeklagte in die Grundschule eingeschult wurde und die erste Klasse absolvierte. Anschließend zog die Familie nach H., wo der Angeklagte die Klassen zwei bis vier der Grundschule besuchte.
In D. arbeitete der Vater mangels Sprachkenntnissen nicht. Allerdings waren die Wohnverhältnisse für die Familie gut und die finanziellen Verhältnisse der Familie waren ausreichend.
Ab der fünften Klasse besuchte der Angeklagte eine Gesamtschule in H.. Die schulischen Leistungen waren durchaus gut und die zehnte Klasse wurde mit einem Notendurchschnitt von 1,6 abgeschlossen. In der Oberstufe haben seine Leistungen mangels Lust an der Schule nachgelassen, so dass er das Abitur 2016 mit einem Notendurchschnitt von nur noch 3,6 ablegte.
Drei Jahre absolvierte der Angeklagte sodann eine Lehre bei der AXA-Versicherung, empfand daran aber keine rechte Freude, weshalb die Leistungen nicht besonders gut waren. Gleichwohl beendete der Angeklagte die Ausbildung mit einem Abschluss. Parallel zur Ausbildung arbeitete der Angeklagte, wie schon zur späteren Schulzeit, als Kellner in unterschiedlichen Restaurants auf 450-Euro-Basis. Die Ausbildung beendete der Angeklagte im Jahr 2019, hat den Beruf des Versicherungskaufmanns jedoch nicht weiterverfolgt, sondern sich als Kellner, nunmehr in Teilzeit, verdingt.
Nachdem Anfang 2020 die Corona-Restriktionen wirksam wurden und die Restaurants schließen mussten, hielt sich der Angeklagte mit Kurzarbeitergeld noch eine Weile über Wasser, erhielt dann allerdings ein Arbeitsangebot seines Onkels, der in O. Spielhallen beziehungsweise Spielautomaten betreibt. Dieser Onkel bot ihm eine Zusammenarbeit an. Der Angeklagte stieg so in den Betrieb seines Onkels ein und übernahm im Laufe der Zeit zunehmend Aufgaben, so dass er faktisch zuletzt die Geschäftsleitung innehatte.
Auch die Eltern des Angeklagten und ein Teil seiner jüngeren Geschwister zogen zu dieser Zeit von H. nach A..
Privat lernte der Angeklagte während eines eineinhalbwöchigen T.aufenthaltes im Jahr 2018 seine damals noch 16-jährige spätere Frau kennen, die am 2001 geborene, hier Geschädigte (Tat zu 1.) und Getötete (Tat zu 2.), C. A.. Nach seiner Rückkehr nach D. entwickelte sich ein regelmäßiger telefonischer und Internetkontakt zwischen ihm und seiner späteren Frau und ebenso gegenseitige Sympathie. Im Mai 2019 fuhr der Angeklagte noch einmal für etwa eineinhalb Monate in die T.. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurden sie ein richtiges Liebespaar und es wurde über Heirat gesprochen. Es erfolgte auch sogleich eine Trauung in der T. im Juli 2019 nach islamischer Tradition, wenngleich der Angeklagte selbst nicht sonderlich der islamischen Religion verhaftet war und sie auch nicht intensiv praktizierte. Im Dezember 2019 wurde die Heirat in D. mit mehreren hundert Gästen gefeiert.
Im Jahr 2019 kam die Frau des Angeklagten nach D.. Das Ehepaar - es wird in der Folge stets von einer Ehe gesprochen, wenngleich das Paar bis zuletzt "nur" nach islamischer Tradition verheiratet war - lebte, damals noch in H., eine kurze Zeit mit in der elterlichen Wohnung, bis man eine eigene Wohnung in H. bezog. Als der Umzug nach A. im September 2020 erfolgte, wohnten die Eheleute fortan in einer Mietwohnung in der P. Straße in A., dem hiesigen Tatort beider Taten.
Die Ehe verlief zu Beginn sehr harmonisch und der Angeklagte war in seine Frau sehr verliebt.
Am 2020 wurde die gemeinsame Tochter L. K. geboren, die in diesem Verfahren als Nebenklägerin auftritt. War die Ehefrau des Angeklagten zunächst ohne Visum eingereist, erhielt sie nach der Geburt der Tochter einen Aufenthaltstitel. Der Angeklagte selbst hatte bereits im Jahr 2016 die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Während der Angeklagte der deutschen Sprache wie ein Muttersprachler mächtig ist, waren die Deutschkenntnisse der C. A. kaum vorhanden. Sie bewegte sich daher vorwiegend in Kreisen kurdischer Bekannter und Verwandter, ging selbst keiner Arbeit nach und kümmerte sich vorwiegend - von einer Zeit des Wochenbettes abgesehen - um Kind und Haushalt, während der Angeklagte die Familie durch seine Arbeit ernährte.
Der Angeklagte liebt seine Tochter. Auch die getötete Kindsmutter liebte ihr Kind, wenngleich zwischen den Eheleuten Differenzen wegen des Umgangstons der Getöteten mit dem Kind bestanden, weil sie der Angeklagte manchmal als zu aggressiv empfand.
Im Jahr 2021 erkaltete die Liebe des Angeklagten zu seiner Frau. Es kam vermehrt zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, wenngleich der Angeklagte bis zur hier gegenständlichen Tat zu 1. niemals übergriffig wurde. Im Jahr 2021 gab es auch einen Trennungsversuch seitens des Angeklagten. Hierzu flog er mit seiner Frau und seiner Tochter in die kurdische Heimat in der T.. Seine Idee war, seine Frau und die Tochter dort zu belassen. Der Angeklagte flog auch ohne seine Frau und Tochter wieder zurück nach D.. Allerdings vermittelte der Vater des Angeklagten in der Ehekrise, begab sich in die T. und kehrte gemeinsam mit der C. A. und der Tochter wieder nach D. zurück. Tatsächlich verbesserte sich die Beziehung zwischen den Eheleuten zunächst wieder. Es kam jedoch bald wieder zu Streitigkeiten, weil der Angeklagte häufig zu Hause abwesend war und sich seine Frau vernachlässigt fühlte.
In A. haben sich im Lauf der letzten Jahre zudem mehrfache (sexuelle) Affären entwickelt, die der Angeklagte parallel zu seiner Ehe führte, weil er sich zu seiner Frau körperlich nicht mehr hingezogen fühlte. Hierzu gehörte auch eine sexuelle Beziehung zu der Zeugin A. B.. Keine dieser Affären war eine Liebesbeziehung oder war gar mit der Planung einer gemeinsamen Zukunft verbunden.
Anders verhielt es sich bei der Zeugin O. D.. Der Angeklagte lernte die aus der U. stammende, im Jahr 1997 geborene Frau im Betrieb des Onkels, also über die Arbeit kennen. Bei der Zeugin D. handelte es sich für den Angeklagten um "echte Liebe" und er wollte mit ihr sein zukünftiges Leben verbringen. Die Zeugin D. erwiderte die Gefühle des Angeklagten auch und stellte sich ebenso eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten vor.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte wurde am 19.09.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 20.09.2022 in dieser Sache durchgehend in Untersuchungshaft in der JVA O..
II.
Die Hauptverhandlung führte zur Feststellung folgenden Sachverhalts:
Tatvorgeschehen:
Nachdem der Angeklagte im April 2022 über die Arbeit in den Spielotheken seines Onkels die U. O. D. kennengelernt hatte, er sich in sie verliebte und gleichzeitig die Gefühle des Angeklagten zu seiner Frau nachgelassen hatten, schmiedete der Angeklagte Zukunftspläne, welche die Zeugin D. und seine Tochter umfassten und eine Trennung des Angeklagten von seiner Frau vorsahen. Die Beziehung zur O. D. lief zunächst hinter dem Rücken der Ehefrau ab. Allerdings plante der Angeklagte im Sommer 2022, diese zu offenbaren. Spätestens zu dieser Zeit war der Alltag des Angeklagten auch davon geprägt, möglichst wenig Zeit in der Ehewohnung in der P. Straße in A. zu verbringen, weswegen er häufig erst spät von der Arbeit zurückkehrte und seiner Frau weitestgehend aus dem Weg ging. Dies führte zu Streitgesprächen zwischen beiden, in deren Zusammenhang die C. A. den Angeklagten auch beschimpfte und ihm beispielsweise vorwarf, kein Mann zu sein oder sich gegenüber anderen nicht durchsetzen zu können.
Erste Tat: Vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der C. A.
Am 31.08.2022 ließ der Angeklagte sein Handy bewusst in der gemeinsamen Wohnung offen liegen, damit es von seiner Ehefrau durchgesehen werde. Seine Hoffnung war, dass seine Ehefrau die zahlreichen Chats zwischen ihm und der O. D. entdeckt, so dass sich auch seine Frau von ihm trennen wollen würde, also eine Trennung in beiderseitigem Bestreben erfolgt. Tatsächlich entdeckte so die Ehefrau des Angeklagten die außereheliche Affäre des Angeklagten zur O. D.. Es kam hierüber zum Streit zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte wurde wiederum durch die Ehefrau mit der üblich gewordenen Beschimpfung "er sei kein Mann" bzw. "feige" beleidigt. Im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung schlug der Angeklagte seine Ehefrau, wobei die näheren Umstände nicht aufgeklärt werden konnten. Objektive Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung oder aber Entschuldigung der Schläge ergab die Beweisaufnahme indes nicht. Durch das Einwirken des Angeklagten erlitt die Ehefrau, wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, Schmerzen, die mehrere Tage anhielten. Die Schmerzen betrafen insbesondere die Nase, von der die C. A. befürchtete, sie sei gebrochen, was jedoch nicht ärztlich abgeklärt wurde. Zudem war die Innenseite einer Lippe aufgeplatzt. Die Geschädigte litt weiterhin an Schwindel, der ebenfalls mehrere Tage anhielt. Auch diese Folgen nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Wegen der anhaltenden Beschwerden wollte sich die Geschädigte am 4.9.2022 in ärztliche Behandlung begeben. Ein Bruder des Angeklagten fuhr sie zum Krankenhaus, wo sie allerdings wegen einer fehlenden Krankenkassenkarte abgewiesen wurde.
Zwischentatgeschehen
Der Angeklagte führte die Affäre mit der O. D. fort. Allerdings erzählte er seiner Frau, dass die O. D. wieder in die U. zurückkehren werde. Tatsächlich beabsichtige er indes, seine Frau zu verlassen, diese wieder in die T. zurück zu bringen und von A. in seine Heimatstadt H. zurückzuziehen. Er wollte hier eine gemeinsame Wohnung mit der O. D. beziehen. Er plante, seine Tochter mit nach H. zu nehmen. Gleichzeitig wollte sich der Angeklagte durch den Umzug unabhängiger von seiner Familie machen, welche die außereheliche Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin D., wovon zumindest ein Bruder und der Vater wussten, missbilligte. Die Zeugin D., die für kurze Zeit in die U. zurückgekehrt war, jedoch regen WhatsApp-Kontakt mit dem Angeklagten unterhielt, stimmte dem zu.
Zweite Tat: Totschlag zum Nachteil der C. A.
Am 18.09.2022 verließ der Angeklagte in den Morgenstunden die Ehewohnung in der P. Straße in A.. Er ging zunächst seiner Tätigkeit für die Spielotheken seines Onkels nach. Etwa zur Mittagszeit fuhr der Angeklagte mit dem Auto nach H. und besuchte dort zwei alte Freunde, hierunter den Zeugen T. S.. Man ging in einer Shisha-Bar in B. O. etwas trinken, wo der Angeklagte einen Gin Tonic trank (0,4l mit 10% Alkohol). Bei diesem Treffen erzählte der Angeklagte von seinen Plänen, nach H. zu ziehen, und offenbarte seine Beziehung zu der Zeugin D.. Er erzählte seinen Freunden allerdings wahrheitswidrig, dass er mit seiner Frau übereingekommen sei, sich zu trennen, und dass man sich darüber einig sei, dass die gemeinsame Tochter bei ihm in D. bleibe und die Ehefrau zurück in die T. gehen würde. Tatsächlich wollte sich die Ehefrau nicht trennen. Der Angeklagte bat seine Freunde, sich für ihn nach einer geeigneten Wohnung in H. umzuhören, was die Freunde zusagten.
Gegen 16:30 Uhr fuhr der Angeklagte wieder zurück nach O. und erledigte noch Arbeiten für die durch ihn betreuten Spielotheken. Den in seinem Blut befindlichen Alkohol hatte er bei seiner Rückkehr wieder abgebaut. Um 17:01 Uhr schrieb der Angeklagte der A. B., ob sie heute Nacht Zeit habe, um sich mit ihr zum Sex zu verabreden. Trotz seiner Beziehung zur Zeugin D. setzte er auch seine auf Sexualkontakt ausgerichteten Treffen mit dieser fort. Die Zeugin B. sagte zu und um 18:32 Uhr schrieb der Angeklagte, dass er dann später bei ihr sei, ihr dann schreibe.
Um ca. 20:30 Uhr kaufte sich der Angeklagte bei der Aral Tankstelle in H. vier Dosen Gin Tonic Bombay Sapphire (je 0,25l mit 10% Alkohol), parkte seinen Pkw auf einem Feldweg, telefonierte mit der O. D. und trank die gekauften Dosen. Gegen 22:00 Uhr begab er sich mit seinem Pkw nach A., um im dortigen Hafengebiet weiter von den gekauften Dosen zu trinken und mit seinem Freund, dem Zeugen T. S., zu telefonieren. In diesem Telefonat ging es um Probleme des T. S., die er bei der Arbeit hatte. Um ca. 0:15 Uhr war das Gespräch beendet und der Angeklagte fuhr vom A. Hafen zurück zur Wohnung in der P. Straße in A..
Der Angeklagte kam an seiner Wohnanschrift um 0:25 Uhr am 19.09.2022 an, schrieb aus dem Auto heraus noch eine WhatsApp-Nachricht an die O. D., dass er jetzt zu Hause angekommen sei, und ging die zwei Stockwerke hinauf zu seiner Wohnung. In der Wohnung traf er auf seine Frau. Das gemeinsame Kind schlief im Kinderzimmer.
Zwischen den Eheleuten kam es zum Streit, wobei der Angeklagte in der Stimme ruhig blieb, die Ehefrau indes zornig und laut auf den Angeklagten einsprach. Die Ehefrau machte dem Angeklagten Vorhaltungen, ob er sich wieder bei einer Affäre ("Schlampe") aufgehalten habe. Im Zusammenhang mit dem Streitgespräch wiederholte C. A. die dem Angeklagten schon bekannte und ihn nicht mehr sonderlich treffende Beleidigung, er sei kein Mann und feige. Zudem schlug die C. A. den Angeklagten in das Gesicht und an den Hals und stieß ihn vor die Brust, was in einem gegenseitigen Wegschubsen mündete.
Die C. A. hielt dabei einen Angriff auf ihre körperliche Integrität durch den Angeklagten von Beginn der Streitigkeit an, die mehrere Minuten dauerte und welche auch von ihr maßgeblich mit herbeigeführt wurde insbesondere auch wegen der Tat vom 31.08.2023 für möglich, wenngleich sie nicht mit einer Tötung rechnete. Auch der Angeklagte erfasste, dass seine Ehefrau wegen des Streits mit einem erneuten Angriff auf sich rechnete.
Tatsächlich wurde der Angeklagte durch den Streit zornig und fasste nun unter dem Eindruck des Streits aus Verärgerung den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. Er begann die Getötete im Schlafzimmer von vorne zu würgen. Er hielt ihr in diesem dynamischen Geschehen den Mund zu und drückte mindestens mit einer Hand durchgängig für mehrere Minuten den Hals der Getöteten. Die C. A. wehrte sich im Todeskampf und versuchte den Griff des Angeklagten gegen ihren Hals zu lösen. Es gelang ihr nicht und sie wurde in der Folge des Würgens ohnmächtig. Der Angeklagte würgte auch nach der Ohnmacht weiter, in der Absicht, die C. A. zu töten. Entweder durch die Halskompression, oder durch eine Aspiration von Erbrochenem erstickte die C. A. in Bauchlage in Folge der massiven Gewalteinwirkungen des Angeklagten gegen den Hals. Durch ein Aufschlagen des Kopfes gegen den Boden oder ein Möbelstück erlitt die Getötete eine Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn, die eine Blutlache verursachte. Diese Wunde war jedoch nicht ursächlich für den Todeseintritt.
Der Angeklagte erkannte, dass er seine Ehefrau getötet hatte und es zu spät war, Hilfe zu holen. Er hatte zum Zeitpunkt des Würgens einen Blutalkoholgehalt von maximal 0,82 Promille. Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren bei der Tat beeinträchtigt.
Nachtatgeschehen:
Der Angeklagte ging in das Badezimmer und wusch sich das Gesicht. Er schaute nach seiner Tochter, die trotz der Kampfhandlungen im Kinderzimmer schlief. Der Angeklagte fasste den Entschluss, die Tat wie einen Raubmord aussehen zu lassen. Hierzu ging er in das Schlafzimmer, öffnete den im Schlafzimmerschrank befindlichen Safe - der zur Tatzeit leer war - und verteilte einige Kleidungsstücke. Er nahm zudem das Handy seiner getöteten Frau an sich, um die Raubmordkulisse echt erscheinen zu lassen.
Um 0:51 Uhr unternahm der Angeklagte mehrere Anrufversuche auf dem Telefon seiner Frau. Im Anschluss sendete der Angeklagte um ca. 1:27 Uhr mehrere WhatsApp Nachrichten an das Handy seiner Frau, in denen er behauptete, er habe seinen Schlüssel vergessen, könne nicht reinkommen, wolle wegen der schlafenden Tochter nicht klingeln und fragte, warum seine Frau nicht die Tür öffne. Hierdurch wollte der Angeklagte fingieren, dass er zur Tatzeit nicht in der Wohnung war.
Um 1:25 Uhr erhielt der Angeklagte eine Nachricht der A. B., mit der er eigentlich noch verabredet war. Sie schrieb, sie denke mal, er komme nicht mehr. Um 1:26 Uhr bestätigte der Angeklagte der Zeugin B., dass das stimme, [dass er nicht mehr komme].
Um ca. 2.16 Uhr fuhr der Angeklagte zur Wohnung seiner Eltern, wo ihm sein Bruder die Tür öffnete, und übernachtete dort, was nicht unüblich war. Am nächsten Morgen begab er sich wieder zur Ehewohnung. Dort wurde er um ca. 7:30 Uhr von den Nachbarn gesehen, wie er an seiner Wohnungstür klingelte. Der Angeklagte begab sich nochmals zurück in die Wohnung seiner Eltern, um einen Zweitschlüssel für die Wohnung zu holen. Zuvor entledigte er sich, wie von vorneherein beabsichtigt, des Handys der Getöteten, indem er es an unbekannter Stelle wegwarf. Mit dem Zweitschlüssel öffnete er kurz vor 8:00 Uhr die Wohnung und traf erwartungsgemäß auf die Getötete mit der von ihm geschaffenen Szenerie des vermeintlichen Raubüberfalls. Die Tochter schlief noch im Kinderzimmer. Der Angeklagte rief seinen Vater an und auf dessen Geheiß wählte der Angeklagte den Notruf. Er kleidete seine Tochter an und begab sich auf die Straße in Erwartung der Rettungskräfte. Diesen gegenüber erklärte er, seine Frau am Morgen tot aufgefunden zu haben, nachdem er in der vergangenen Nacht aufgrund eines vergessenen Schlüssels selbst nicht in der Wohnung gewesen sei.
III.
1.
Die Feststellungen zu Punkt I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der zunächst eine Verteidigererklärung verlesen ließ, sich diese Erklärung zu eigen machte und anschließend zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Fragen des Gerichts umfangreich und in freier Rede beantwortete. Weiterhin stützen sich die Feststellungen auf die zeugenschaftlichen Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. W. T., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Schwerpunkt "Forensische Psychiatrie", der den Angeklagten zweifach explorierte und ihn auch ausführlich zu seinem Werdegang befragte. Widersprüche zwischen der eigenen Einlassung des Angeklagten und den Ausführungen des Sachverständigen hat es nicht gegeben. Des Weiteren wurde der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten vom 23.02.2023 verlesen, der keine Eintragungen enthielt.
2.
Die Feststellungen zu Punkt II. beruhen insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung seiner Beziehung zur Ehefrau und der Zeugin D. bzw. der Zeugin B. als auch im Hinblick auf den chronologischen und inhaltlichen Ablauf der Geschehnisse am 31.08. bzw. 18./19.09.2022 auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der insoweit gefolgt werden konnte, und der durchgeführten Beweisaufnahme. Nicht vollständig gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des behaupteten Alkoholkonsums im Tagesverlauf des 18.09.2022. Soweit die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf das engere Tatkerngeschehen, d.h. den Würgevorgang, knapp geblieben ist, folgt das Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inhalt des hierzu erstatteten rechtsmedizinischen Gutachtens, welches auch zur eigenen Überzeugung der Kammer den festgestellten Sachverhalt trägt und insbesondere auch einen Schluss auf die Vorsatzform zulässt.
a) Einlassung des Angeklagten
(1) Der Angeklagte hat sich im Rahmen einer von der Verteidigung vorgetragenen schriftlichen Erklärung, die er sich im Anschluss zu eigen machte, auf welche er aber auch Rückfragen zuließ und beantwortete, wie folgt zu den angeklagten Sachverhalten ein:
Der Angeklagte erklärte sich zunächst zum Sachverhalt vom 18.9.2022 und führte aus, dass er sich an diesem Tage dazu entschlossen habe, zu seinem Freund T. S. nach H. zu fahren. Der Tag sei ein Sonntag gewesen und in den Automatenhallen seines Onkels sei an einem Sonntag nicht viel los. T. habe gewusst, dass er ihn besuchen kommen wolle. In H. angekommen, er meine, dies sei so gegen 14:00 Uhr gewesen, hätten sie sich entschlossen, nach B. O. in das Musikcafé "N. O." zu fahren. Man habe sich über alles Mögliche unterhalten, im Wesentlichen aber über die Probleme des Freundes. So ziemlich zum Ende des Treffens habe der Angeklagte seinen Freund darum gebeten, Ausschau nach einer Wohnung in H. zu halten. Die Wohnung habe drei Zimmer haben sollen, also ein Wohnzimmer, ein Elternschlafzimmer, ein Kinderzimmer und ein Bad. Der Angeklagte habe betont, dass er nach H. ziehen würde und zwar mit seiner Freundin, der Zeugin D., und seiner Tochter. Der Freund habe oberflächlich von den Eheschwierigkeiten des Angeklagten gewusst. Von den Umzugsplänen habe auch die Zeugin D. Kenntnis gehabt. Seiner Ehefrau habe er von dem Plan des Umzugs ca. eine Woche vor dem 19.09.2022 berichtet. Schon damals sei sie wegen dieser Pläne "völlig durchgedreht". Er habe den Eindruck gehabt, dass auch seine Ehefrau von einer gescheiterten Ehe ausgegangen sei, zumal man sich täglich gestritten hätte. Die Streitereien seien im Wesentlichen auch durch Beschimpfungen seiner Person geprägt gewesen. In der Woche vor der Tat sei der Angeklagte kaum zu Hause gewesen. Er habe morgens die gemeinsame Wohnung verlassen und sei erst nachts zurückgekehrt. Die Arbeit für seinen Onkel habe ihm dieses Verhalten sehr leicht gemacht. Der Angeklagte erklärte weiter, dass er auch begonnen habe, seine Frau zu belügen. So habe er ihr erklärt, dass die Zeugin D. in die U. zurückkehren und nicht wiederkommen würde. Dies sei in der Hoffnung geschehen, dass dies die Stimmung zwischen beiden etwas mildern würde.
Am 18.9.2022 habe er H. verlassen und sei zunächst nach L. und von L. nach W. gefahren. Er habe noch in den Automatenhallen seines Onkels Leerungen vorzunehmen gehabt. Auf dem Weg von W. wiederum zurück nach L. habe er an einer Tankstelle in H. angehalten, um dort vier Dosen Gin Tonic zu je 0,3 l zu kaufen. Auf gerichtliche Nachfrage hierzu gab der Angeklagte an, dass es richtig sei, dass mit der Tankstelle in H. die dortige und einzige Aral Tankstelle gemeint sei. Weiterhin machte er sich die schriftlichen Erklärungen hierzu insoweit zu eigen, als er ausführte, von H. aus zurück nach L. und dort zu einem Stellplatz, den er früher häufiger besucht hatte, gefahren zu sein. Dies sei ein Weg zwischen zwei Feldern gewesen, auf welchem wenig Verkehr geherrscht habe. Er habe dort einfach nur über sein Leben nachdenken wollen. In seinem Auto sitzend habe er seine Freundin, die Zeugin D., angerufen und mit dieser über vielerlei Themen, unter anderem auch die eheliche Lebenssituation, gesprochen. Er meinte, zu diesem Zeitpunkt sei es ca. 21:00 Uhr gewesen. Dann sei er zurück nach A. gefahren und habe sich noch zwei oder drei Dosen Gin Tonic besorgt und diese am Hafen in A. ausgetrunken, während er mit seinem Freund T. telefoniert habe. Hierzu erklärte er auf Nachfrage des Gerichts, dass die zwei oder drei Dosen Gin Tonic von ihm bei derjenigen Aral Tankstelle gekauft worden seien, die in der Nähe der Wohnung seiner Eltern an der W. Straße gelegen sei. Auf Vorhalt bestätigte er, dass es sich dabei um die Aral Tankstelle an der E. Straße gehandelt habe. Unter Bezugnahme einer entsprechenden Ausführung des Zeugen S. zu dem Besuch einer Bar in B. O. bestätigte der Angeklagte, dass er dort am Nachmittag einen Gin Tonic getrunken habe.
Die Ausführungen in der schriftlich formulierten Erklärung zum weiteren Ablauf lauten darauf, dass die beiden Telefonate (mit der Zeugin D. und mit T. S.) nicht den Sinn gehabt hätten, seine eheliche Situation zu klären, sondern vor allem dem Zweck gedient hätten, nicht gleich nach Hause zu müssen. Sein Freund T. habe große Probleme mit einem anderen Freund gehabt, sodass sich das Telefonat mit diesem im Wesentlichen darauf beschränkt habe.
Der Angeklagte meine, dann so gegen 0:30 Uhr vom Hafen aus nach Hause gefahren zu sein. Die Fahrzeit betrage ca. 10 Minuten, sodass er um ca. 0:40 Uhr an der Wohnung P. Straße angekommen sei. Der Angeklagte habe seinen Pkw abgestellt und sei durch die nicht abgeschlossene Haustür vor die Wohnungstür gelangt. Diese habe er mit seinem Schlüssel aufgeschlossen und sogleich habe seine Ehefrau vor ihm gestanden. Aus welchem Zimmer diese gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. In zunächst gemäßigter Lautstärke habe diese danach gefragt, woher er komme und ob er wieder "bei irgendeiner Schlampe" gewesen sei. Die Vorwürfe seiner Frau wie auch die Beleidigungen seien immer stärker geworden. Schließlich habe seine Ehefrau nur noch geschrien. Der Angeklagte habe nicht gewollt, dass die Tochter durch diesen Streit aufwache. Er selbst habe den Streit nicht erwidert, sondern sei ins Schlafzimmer gegangen. Die Ehefrau sei ihm gefolgt. Er habe sich eigentlich bettfertig machen wollen, um die Nacht, wie üblich, auf der Wohnzimmercouch zu verbringen. Da die Aggressionen indes immer größer geworden seien, habe er ebenfalls begonnen, aggressiv zu reagieren. Dies zunächst nur mit Worten. Die Ehefrau habe sich nicht mehr zurückhalten können und ein Wort habe das andere ergeben. Sie sei immer lauter geworden. Sie habe erklärt, dass er kein Mann mehr sei und er sowieso nie mit seiner Freundin glücklich werden würde. Der Angeklagte habe erwidert, dass die Ehefrau aus seinem Leben verschwinden solle. Plötzlich habe seine Frau angefangen ihn gegen die Brust zu stoßen, was nicht besonders stark gewesen sei, aber schon geeignet, ihn taumeln zu lassen. Er selbst habe begonnen, sie weg zu stoßen, sodass es ein gegenseitiges Schubsen und Stoßen gewesen sei. Wenn er nun an die Situation zurückdenke, hätte er einfach aus dem Hause gehen sollen.
Er habe plötzlich an den Hals seiner Frau gefasst und kräftig zugedrückt. Er mein heute, dass sich seine Frau nicht gewehrt habe. Er wisse nicht, wie lange er gedrückt habe. Er habe einfach nicht loslassen können. Als seine Frau auf den Boden gefallen sei, sei ihm klar geworden, was er getan habe. Seine Frau habe keine Regung mehr gezeigt. Er sei ins Badezimmer gegangen und habe sich das Gesicht abgewaschen. Warum, wisse er heute nicht. Er habe kein Blut an den Händen oder an den Kleidungsstücken gehabt, ebenso keines im Gesicht. Wenig später, den Zeitraum wisse er nicht mehr, sei er aus dem Badezimmer zu seiner Frau gegangen. Er habe im Sinn gehabt, helfen zu müssen. Er habe ihren Kopf angehoben und das viele Blut gesehen. Ihre Augen seien zu gewesen. Er meine, dass das Gesicht blau gewesen sei. Die Zunge sei vorne an den Lippen gewesen. Er habe jetzt gewusst, dass seine Frau tot sei. In diesem Augenblick sei ihm seine Tochter eingefallen. Er habe in deren Zimmer geschaut und bemerkt, dass diese ruhig geschlafen habe. Sie habe von den Streitigkeiten nichts mitbekommen.
Auf gerichtliche Nachfrage zu dem vorstehenden "Würgevorgang" erklärte der Angeklagte, dass er keine nähere Erinnerung daran habe, was in dieser Situation für Geräusche vorgeherrscht hätten und ob noch gesprochen worden sei. Er habe tatsächlich nur die Hände am Hals seiner Frau vor Augen und könne keine näheren Details beschreiben. Er wisse auch nicht, ob er die Ehefrau von vorne oder aber von hinten gewürgt habe. Den zeitlichen Vorgang könne er nicht näher einschätzen. Warum er ins Badezimmer gegangen sei, könne er sich im Nachhinein auch nicht mehr erklären. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Zeugin A. als Wohnungsnachbarin beschrieben habe, dass im Nachgang zu dem verbalen Streit von ihr Geräusche wie von einem an die Wand schlagenden Staubsauger vernommen worden seien, so könne der Angeklagte sich solche Geräusche nicht erklären. Auch eine mögliche Gegenwehr seiner Frau erinnere er nicht mehr und könne dazu keine näheren Angaben machen.
Im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung erklärte der Angeklagte weiter, dass er langsam verstanden habe, was er getan habe und dass er etwas tun müsse, um den Verdacht von sich abzulenken. Er habe den Safe geöffnet und aus dem Kleiderschrank verschiedene Kleidungsstücke genommen und diese auf den Boden geworfen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt vorgestellt, dass er das Ganze wie einen Einbruch und ein sich anschließendes Tötungsdelikt darstellen müsse. Er habe dann eine Nachricht von der Zeugin B. erhalten. Mit dieser habe er sich eigentlich verabredet gehabt. Er habe ihr per WhatsApp mitgeteilt, dass es heute nichts mehr werden würde. Er sei dann auf die Idee gekommen, dass er fingierte Nachrichten an seine getötete Ehefrau schreiben könnte, um von sich als Täter abzulenken. Dies habe er dann auch getan.
Wenn er im Zusammenhang mit der vorgenannten Einlassung durch das Gericht gefragt werde, ob es im Safe Wertgegenstände gegeben habe, die er an sich genommen habe und ihm insoweit vorgehalten werde, dass Textnachrichten seiner Ehefrau an die Zeugin G. auf Streitigkeiten im Hinblick auf Goldgeschenke zur Hochzeit hindeuten würden, so hätten diese Streitigkeiten bereits in der Vergangenheit gelegen und mit dem Sachverhalt vom 18. September nichts zu tun. Zu diesem Zeitpunkt seien auch keine Wertgegenstände mehr in dem Safe gewesen.
In seiner schriftlichen Einlassung erklärte der Angeklagte weiter, dass er sich entschlossen habe, das Mobiltelefon seiner Ehefrau mitzunehmen. Seinen eigenen Haustürschlüssel habe er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung vergessen. Dies sei ihm aber erst am nächsten Morgen aufgefallen, als er wieder vor der Wohnungstür gestanden habe. Er sei zu seinen Eltern gefahren, da dies für ihn der sicherste und beste Ort gewesen sei, um weiter über die Tat nachzudenken. Seine Tochter habe er in der Wohnung zurückgelassen, da er gewusst habe, dass diese weiterschlafen würde. Bei den Eltern angekommen habe er erzählt, dass er gar nicht in die Wohnung könne, da er seinen Schlüssel vergessen habe. Die Nacht bzw. das, was von der Nacht übrig gewesen sei, habe er dort verbringen wollen. Er habe sich im Zimmer seines Bruders aufgehalten. Für seine Eltern sei diese Übernachtung nicht ungewöhnlich gewesen, da er in der Vergangenheit, wenn er nicht nach Hause gewollt habe, häufiger dort geschlafen habe.
Gegen 7:00 Uhr sei er aufgestanden und habe sich fertiggemacht. Er habe seinen Eltern von dem Streit in der Nacht nichts erzählt. Dies habe er auch nicht gekonnt, da er nicht gewollt habe, dass seine Eltern in das, was er getan habe, hineingezogen werden würden. Die Mutter seines Kindes sei tot und er sei derjenige, der sie getötet habe. Er habe Leid über seine eigene Familie und auch über die seiner Ehefrau gebracht und es sei schlimm, dass seine Tochter nun keine Mutter mehr habe. Er habe sich zurück zu seiner Wohnung begeben und dort aber bemerkt, dass er in der Nacht seinen Schlüssel vergessen habe. Er habe seine Schwester angerufen, um ihr zu sagen, dass sie den Schlüssel, den er schon lange bei seinen Eltern hinterlegt habe, zur Abholung bereit legen müsse, damit er ihn abholen könne. Mit dem Ersatzschlüssel sei er dann wieder zurück in die P. Straße gekehrt. Er habe seine Tochter geweckt und die Polizei angerufen. Er habe dann eine Tasche gepackt und seinen Vater angerufen, damit dieser seine Tochter abhole. Er habe sich vor die Haustür begeben und dort seien Polizei und Rettungsdienst eingetroffen. Weiterhin sei sein Vater erschienen. Dem Rettungsdienst habe er den Ersatzschlüssel übergeben, den er von seinen Eltern geholt habe. Er sei erstaunt, wie er in dieser Situation noch funktioniert habe. So habe er auch auf die Frage des Rettungssanitäters, wo er in der Nacht gewesen sei, erklärt, bei seinen Eltern geschlafen zu haben. Sein Vater sei längst mit der Tochter weg gewesen, als er von einer Polizeibeamtin angesprochen worden sei, wonach man ihn als Zeugen vernehmen müsse.
Was den 31.8.2022 angehe, so habe er tatsächlich seine Ehefrau geschlagen. Er habe sie allerdings nicht gewürgt. Dies könne er sagen. Die Einlassung zu diesem Teil des Vorwurfes setze er an das Ende seiner Erklärung, da er damals in einer ähnlichen Situation gewesen sei, wie er sie jetzt für den 19. September geschildert habe. Auf Nachfrage des Gerichts hierzu erklärte er, zu dem Inhalt des Streits am 31.8.2022 und den Auseinandersetzungen an diesem Tag keine detaillierteren Angaben machen zu können. Er wisse nicht, wie genau der Hergang gewesen sei. Er könne auch nicht mehr sagen, zu welcher Tageszeit sich die Auseinandersetzung ereignet habe und was er zu diesem Zeitpunkt getrunken habe.
(2) Auf die Einlassung des Angeklagten hin hat die Kammer - insbesondere auch wegen der erforderlichen Bewertung eines möglichen Alkoholeinflusses auf die Tat - den psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. zu dem Verfahren hinzugezogen. Auch diesem gegenüber hat der Angeklagte im Rahmen eines in der Justizvollzugsanstalt durchgeführten Explorationsgespräches Angaben zum Sachverhalt gemacht, die sich wie folgt darstellen:
Der 18.9.2022 sei ein Sonntag gewesen. Der Angeklagte sei zwischen 7:00 und 9:00 Uhr aufgestanden. Er und seine Ehefrau hätten bereits seit einigen Monaten getrennt geschlafen. Der Angeklagte habe seine Tochter aus dem Bett geholt, während die Frau noch geschlafen habe. Er habe dann das Frühstück zubereitet und Kaffee getrunken. Gegen 10:00 Uhr habe er sich zur Arbeit aufgemacht. In seinem Beruf gebe es keine freien Tage, vielmehr müssten die Automaten täglich kontrolliert werden. Er sei dann mit seinem Auto in A. zu einer Sports Bar gefahren und habe dort innerhalb von ca. 30 Minuten einen Automaten kontrolliert. In einem Billardcafé in A. habe auch eine 30-minütige weitere Automatenkontrolle stattgefunden. Anschließend sei er nach G. gefahren, wo er einen Kaffee getrunken habe. Auch der Aufenthalt dort hätte ca. 30 Minuten gedauert. Von G. aus sei er nach L. gefahren, wo er wiederum einen Kaffee getrunken hätte und dort an zwei Standorten jeweils ca. 15 Minuten lang jeweils einen weiteren Automaten kontrolliert habe. Von dort aus sei er nach P. gefahren, wo es zu einer weiteren Automatenkontrolle gekommen sei. Im Anschluss sei er nach H. gefahren, wo er gegen ca. 14:30 Uhr eingetroffen sei. Mit seinem Freund T. habe er einen weiteren Freund abgeholt und habe dort eine erste Dose Gin Tonic getrunken. Sie seien in die N. O. Bar gefahren und hätten dort etwas gegessen. Bei dem Essen habe er zwei Gläser Gin Tonic zu je 0,4 l getrunken. Gegen 16:00 Uhr seien sie zu dritt wieder nach H. gefahren und er sei um 16:30 Uhr wieder in Richtung L. aufgebrochen, wo er gegen 19:00 Uhr eingetroffen sei und Automatenprobleme behoben habe. Anschließend sei er nach W. gefahren, auch dort habe ein Automat Probleme gemacht. An einer Tankstelle in W. habe er sich eine Dose Gin Tonic geholt, an einer Tankstelle in H. noch einmal vier Dosen. Gegen 20:00 Uhr sei es zu einem Telefonat mit der Zeugin D. gekommen. Dafür habe er sich auf einen Weg zwischen den Feldern gestellt. In dem Telefonat habe es einen Konflikt gegeben, weil er erfahren habe, dass sie ihm etwas verheimlicht habe. Sie habe nämlich in der U. wieder Kontakt zu einem alten Freund aufgenommen, was indes von der Zeugin bagatellisiert worden sei. Das Telefonat mit der Zeugin habe bis ca. 22:00 Uhr gedauert. Er habe dann einen Anruf erhalten, dass er noch einmal in A. nach einem Automaten sehen müsse. An einer Tankstelle habe er sich dann 2-3 weitere Dosen Gin Tonic geholt und sich anschließend an den Hafen in A. gestellt wo er lange, ca. 2 Stunden, mit seinem Freund T. telefoniert habe. In diesem Telefonat sei es nicht um die eigenen, sondern um die Probleme von T. gegangen. Kurz nach Mitternacht sei er nach Hause gekommen. Richtig sei, dass er sich für die Nacht ursprünglich noch mit der Zeugin B. verabredet habe. Sein Verhältnis zu dieser sei ausschließlich sexueller Natur gewesen und es habe sich lediglich um einen losen Plan für diese Nacht gehandelt. Der Angeklagte sei nach Hause gekommen und in den zweiten Stock hinauf gestiegen, wo die Wohnung liege. Er sei zur Tür hineingegangen und seine Frau sei auf ihn zugekommen und sofort aufbrausend gewesen. Es sei der Vorwurf gemacht worden, dass er wieder bei einer Schlampe gewesen sei. Dieser Empfang sei für ihn nichts Besonderes gewesen, das sei häufiger vorgekommen. Er habe seiner Frau sinngemäß gesagt, dass er gearbeitet habe und jetzt seine Ruhe wolle. Er habe dann in das Schlafzimmer gehen wollen, um sich umzuziehen. Er habe mit seiner Frau nicht reden wollen. Seine Frau habe ihn weiter beschimpft, unter anderem mit den Worten, dass er kein Mann sei. Parallel zu den verbalen Angriffen seiner Frau sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Angeklagte habe Schläge von der Ehefrau abwehren wollen, indem er sie weggestoßen habe. In der Folge erinnere er sich nur noch daran, dass er seine Hände um ihren Hals gehabt habe. Dies sei im Schlafzimmer gewesen. Insoweit habe sich also der Streit vom Flur in das Schlafzimmer verlagert. Als er nach dem Würgen seine Ehefrau losgelassen habe, sei diese hingefallen. Er sei daraufhin ins Badezimmer gegangen. Dort habe er sich sein Gesicht und seine Hände gewaschen um runterzukommen. Er sei anschließend zurück in das Schlafzimmer gegangen und habe dort seine Ehefrau auf dem Boden liegen sehen. Er habe die Sorge gehabt, dass seine Tochter etwas mitbekommen hätte. Deswegen sei er in das Kinderzimmer gegangen. Seine Tochter habe dort aber fest geschlafen. Dann habe er aus Angst die Tat vertuschen wollen. Es sei ihm klar gewesen, dass es zu spät für einen Rettungswagen oder einen Notarzteinsatz sei. Er habe daraufhin den Safe aufgemacht, in welchem sich damals aber nichts befunden habe. Als Motiv habe er angegeben, damit einen Raub vortäuschen zu wollen. Deswegen habe er auch Kleidung aus dem Schrank geholt und auf dem Boden verteilt und das Mobiltelefon der Ehefrau an sich genommen. Er habe dann das Telefon seiner Frau angerufen, um vorzutäuschen, dass er keinen Schlüssel habe und deswegen die Nacht bei seinem Vater verbringen wolle. Anschließend sei er zu seinen Eltern gefahren. Er habe seinen Bruder angerufen, der ihm die Wohnungstür geöffnet habe. Große Nachfragen dazu habe es nicht gegeben, es sei wie sonst auch gewesen. Er habe dann im ehemaligen Kinderzimmer genächtigt. Schlafen habe er allerdings nicht richtig können und sich entschieden, an der Version des vorgetäuschten Raubmordes festzuhalten. Gegen 7:30 Uhr sei er zu seiner eigenen Wohnung zurückgefahren. Seine Familie in der W.-straße habe zu dieser Zeit noch geschlafen. Er habe den Plan gehabt, vorzutäuschen, dass er nun erst nach Hause gekommen sei und überrascht alles wie nach einem Raubmord vorgefunden habe. Als er in seiner Wohnung angekommen sei, habe er festgestellt, dass er seinen Schlüssel vergessen habe. Er habe daraufhin seine Schwester angerufen, damit sie einen Ersatzschlüssel heraussuche, der bei den Eltern deponiert sei. Er sei zurück zu deren Wohnung gefahren, dort habe ihm seine Schwester den Schlüssel gegeben. Er sei mit dem Auto zurück zu der eigenen Wohnung gefahren und habe nun die Tür geöffnet. Dann habe er seine Frau gesehen. Seine Tochter habe weiterhin ruhig geschlafen. Er habe seinen Vater angerufen und diesem mitgeteilt, dass er seine Frau tot aufgefunden habe. Er habe seinen Vater gebeten, die Tochter abzuholen. Dann habe er den Notruf gewählt. Der Rettungsdienst am Telefon habe ihm noch gesagt, dass er den Arm seiner Frau hochheben solle, um Todeszeichen zu prüfen. Anschließend habe er seine Tochter genommen, vorher noch deren Sachen gepackt und sie angezogen. Anschließend sei er mit seiner Tochter nach unten gegangen und habe vor dem Haus auf die Rettungskräfte gewartet. Dort habe er angegeben, seine Frau so vorgefunden zu haben. Dabei habe er seine Tochter noch auf dem Arm gehabt.
(3) Soweit in den Feststellungen nicht anders dargestellt und nachfolgend in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten bestätigt gefunden. Die Kammer war sich also insbesondere bewusst, dass ein Geständnis nicht ungeprüft übernommen werden kann, sondern im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft werden muss. In diesem Rahmen waren insbesondere die zeitlichen Abläufe, so wie sie oben in den Feststellungen beschrieben sind, aufgrund der Auswertung der Mobiltelekommunikation durch die Polizei nachvollziehbar. Eingeführt worden ist dieses Ermittlungsergebnis durch die Befragung des Ermittlungsführers, Kriminalhauptkommissar L.. Weiterhin hat die Kammer die Zeugen D., B. und S. befragt. Soweit die obigen Feststellungen Kontakte zu diesen benennen, haben sich die Zeugen glaubhaft inhaltlich dazu erklärt. Dabei decken sich die Angaben auch mit der Einlassung des Angeklagten. Zur weiteren Beweiserhebung im Einzelnen:
b) Beweiserhebung hinsichtlich der Tat zu 2. (Tötungsdelikt)
aa) Zeugen
Mit der zeugenschaftlichen Vernehmung der Zeugin M.-D. als erster Streifenpolizistin vor Ort hat die Kammer bestätigt gefunden, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei am 19.09.2022 um ca. 8.00 Uhr noch vorgegeben habe, seine Ehefrau lediglich aufgefunden, nicht aber getötet zu haben. Die Zeugin M.-D. berichtete insoweit glaubhaft von der Erklärung des Angeklagten, wonach er seinen Schlüssel in der Nacht nicht gehabt habe, nunmehr seine Frau am folgenden Morgen tot aufgefunden habe. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugin gab es für die Kammer keine Zweifel. Sie steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, sowohl gegenüber der Kammer als auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, wonach er gegenüber den Ermittlungsbehörden zunächst die Täterschaft eines Dritten im Sinne eines Raubmordes habe vortäuschen wollen. Dass die Zeugin als Polizeibeamtin eine einseitige Be- oder Entlastungstendenz gehabt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Die Kammer hat weiterhin die Wohnungsnachbarn aus der P. Straße befragt und anhand deren Angaben die Einlassung des Angeklagten, wonach es einen Streit gegeben habe, bei welchem seine Ehefrau verbal die lautstärkeren Anteile gehabt habe, bestätigt gefunden. Weiterhin deckt sich mit den Wahrnehmungen der Zeugen die Erklärung des Angeklagten, dass das Eheleben in der jüngeren Vergangenheit auch von weiteren Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Die Zeugen A. A. und R. Z. waren die unmittelbaren Nachbarn des Angeklagten und der Getöteten im Mehrparteienhaus der P. Straße. Beide Zeugen berichteten übereinstimmend, in der Tatnacht der Tat zu 2. einen Streit in der Wohnung des Angeklagten vernommen zu haben. Der Zeuge A. berichtete, er habe sich in die Angelegenheiten der Nachbarn nicht einmischen wollen und sei deshalb auch ins Bett gegangen, ohne sich weitere Gedanken hierüber zu machen. Demgegenüber konnte die Zeugin Z. noch sehr genaue Angaben zu den von ihr vernommenen Geräuschen machen. So habe sie die Stimme einer Frau gehört, welche laut gesprochen habe und wütend geklungen habe. Die Frauenstimme habe die meisten Redeanteile gehabt. Eine Männerstimme habe sie auch vernommen, diese sei jedoch im Tonfall ruhig gewesen. Den Inhalt der Auseinandersetzung habe die Zeugin auf Grund der Sprachbarriere nicht zu verstehen vermocht. Den Streit habe die Zeugin ab ca. 1:00 Uhr wahrgenommen. Die Stimmen seien dann verstummt und sie habe noch ein Klopfen, wie von einem Staubsauger gegen eine Wand, vernommen. Dann sei es ganz ruhig gewesen. Sie sei noch etwa 30-45 Minuten lang wach geblieben und habe niemanden vernommen, der die Nachbarwohnung verlassen habe. Beide Zeugen berichteten übereinstimmend, dass es zwischen den Eheleuten der Nachbarwohnung in letzter Zeit vermehrt zu Streit gekommen sei, wobei die Frequenz für den Zeugen A. noch nicht besonders hoch war, er dies als in einer Ehe noch im Rahmen des Üblichen beschrieb und man keine eskalierenden Streite mitbekommen habe. Beide Zeugenaussagen waren für die Kammer durchweg glaubhaft. Es gab keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Insbesondere der Zeugin Z. merkte man an, was für ein echtes Erleben sprach, dass sie sich Vorwürfe machte, in der Tatnacht keine Hilfe angeboten oder geholt zu haben, weil man sich nicht in die Eheangelegenheiten der Nachbarn einmischen wollte.
Die Zeugin K., die Schwester des Angeklagten, schilderte auch das nächtliche Erscheinen des Angeklagten in der elterlichen Wohnung und die Organisation des Ersatzschlüssels, wie festgestellt. Sie beschrieb, dass sie gehört habe, wie der Angeklagte in der Tatnacht der Tat zu 2. in die Elternwohnung gekommen sei, in der sie auch nächtigte. Sie habe ihn nicht gesehen oder gesprochen, sondern an der Stimme erkannt, da er sich mit dem Bruder M. kurz unterhalten habe. Die Uhrzeit sei der Zeugin nicht erinnerlich. Es sei jedenfalls nach Mitternacht gewesen. Am Folgetag habe sie ihr Bruder angerufen und gesagt, seine Frau mache die Tür nicht auf und er habe den Ersatzschlüssel holen wollen. Diesen habe sie in der elterlichen Wohnung herausgesucht und dem Angeklagten gegeben. Nach etwa 20 Minuten sei dann ein Anruf an den Vater erfolgt und sie habe vom Tod ihrer Schwägerin erfahren. Der Vater habe von dem Angeklagten auch verlangt, die Polizei zu rufen. Die Angaben waren für das Gericht glaubhaft. Die Zeugin war für die Kammer auch glaubwürdig, wenngleich die Kammer nicht übersehen hat, dass die Zeugin im Lager des Angeklagten steht und zu den Hintergründen der Ehe tendenziell für den Angeklagten günstige Aussagen tätigte. Übermäßig wirkten diese Entlastungsmomente jedoch nicht. Ihre Schilderung, der Vater habe den Angeklagten zum Anruf bei den Rettungskräften aufgefordert, deckt sich auch mit der von Kriminalhauptkommissar L. beschriebenen Mobilfunkauswertung, wonach der Angeklagte zunächst mit "Baba", also dem Vater (8:02 Uhr), und zeitlich unmittelbar folgend (08:02, Anrufversuch bei "11"; 8:03 bei "110") mit dem Notruf telefonierte.
Soweit die Kammer das Bestehen einer zu Beginn noch harmonischen Ehe festgestellt hat, ist auch dies von der Zeugin D. K. so beschrieben worden. Sie habe die Ehe als harmonisch wahrgenommen, müsse allerdings sagen, zur Zeit der möglicherweise aufgekommenen Eheprobleme nicht mehr in A. gelebt zu haben und in ihrer eigenen Ehe in C. eigene Probleme gehabt zu haben. Zu aufgekommenen Problemen könne sie insoweit nichts sagen. Die Ausführungen der Zeugin K. decken sich insoweit auch mit den Ausführungen der Zeugin G..
Die Zeugin S. G. ist mit dem Onkel des Angeklagten verheiratet. Zugleich war sie so etwas wie die beste Freundin der Getöteten in D.. Die Zeugin beschrieb, dass sie sich wie eine große Schwester für die C. A. gefühlt habe. Die Zeugin konnte zunächst allgemeine Angaben zur Ehe des Angeklagten tätigen. Aus ihrer Sicht sei die Ehe arrangiert worden, nicht die große Liebe gewesen, gleichwohl habe es keine größeren Auseinandersetzungen gegeben. Sie habe nie gesehen, dass der Angeklagte die Getötete schlecht behandelt habe. Von dem Trennungsversuch im Jahr 2021 wusste die Zeugin zu berichten, stellte dies als einen Vermittlungsversuch durch die Eltern dar. Die Zeugin wusste, dass die Getötete von der Affäre ihres Mannes zu der U. D. erfahren habe. Die Zeugin selbst habe das ein oder zwei Wochen vor ihrem Tod erfahren - was wiederum mit den Angaben des Angeklagten, die Tat zu 1. stehe im Zusammenhang mit der Entdeckung der Affäre, zeitlich korreliert. Zudem berichtete die Zeugin von Chats, die sie mit der Getöteten geführt habe, welche Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Über diese Chats hinaus habe die Zeugin allerdings keine weiterreichenden Erkenntnisse. Das Wissen der Zeugin resultiere insofern aus diesen Chats, von denen sich die Kammer, wie nachfolgend noch dargestellt, selbst ein Bild machen konnte. Die Aussage der Zeugin war für die Kammer glaubhaft, wenngleich die Belastungsmomente gegenüber ihrer polizeilichen Aussage, was entsprechende Vorhalte an die Zeugin zeigten, geringer ausfielen. Es handelte sich bei diesen Belastungsmomenten in der polizeilichen Aussage der Zeugin jedoch ohnehin nur um Schlussfolgerungen, welche die Zeugin anstellte. Die Zeugin machte deutlich, dass es ihr unangenehm sei, vor der im Zuschauerraum versammelten Familie eine gerichtliche Aussage zu tätigen. Insofern war es für das Gericht erklärlich, dass sie mit Schlussfolgerungen, welche den Angeklagten belasten, zurückhaltender agierte. Dieses Aussageverhalten spricht für die Kammer daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage bzw. der Glaubwürdigkeit der Zeugin, weshalb die Kammer der Aussage vollumfänglich Glauben schenkte.
Der Zeuge T. S. ist ein guter Freund des Angeklagten. Er berichtete vom Tattag der Tat zu 2., wie zu Punkt II. festgestellt, soweit die Tatsachen in sein Wissen gestellt waren. Insbesondere berichtete der Zeuge, dass der Angeklagte einen Gin Tonic am Nachmittag in der Shisha-Bar getrunken habe. Der Zeuge berichtete darüber hinaus, dass die Ehe des Angeklagten aus seiner Sicht von gegenseitiger Zuneigung geprägt gewesen sei. Der Angeklagte sei anfänglich "über beide Ohren" in seine Frau verliebt gewesen. Der Zeuge berichtete dann weiter, dass der Angeklagte ihnen am Tattag der Tat zu 2. von der Affäre zur O. D. berichtet habe und über seine Pläne, mit der Zeugin D. und seiner Tochter nach H. zu ziehen, weshalb sich der Zeuge nach einer geeigneten Wohnung umschauen sollte. Nach den Plänen des Angeklagten habe seine Frau in die T. zurückkehren sollen. Der Zeuge sagte, der Angeklagte habe es so dargestellt, als ob dies der Wille beider Eheleute sei. Zudem berichtete der Zeuge von dem Trennungsversuch im Jahr 2021. Hier habe sich der Vater eingeschaltet, der Getöteten gesagt, sie solle sich ändern. Die Aussage des Zeugen war durchweg glaubhaft. Sie wirkte nicht konstruiert. Die Realkennzeichen deuteten auf ein echtes Erleben des Zeugen hin.
Zudem hat die Kammer insbesondere zur Einordnung der Bedeutung für das Leben des Angeklagten dessen zur Tatzeit Geliebte, die Zeugin O. D., vernommen. Sie berichtete glaubhaft von der Affäre mit dem Angeklagten, wie zu Punkt II. festgestellt. Man habe sich über die Arbeit kennengelernt und es habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Man habe Pläne gehabt, gemeinsam in die Heimatstadt des Angeklagten zu ziehen. Nach ihrem Verständnis habe der Angeklagte seine Tochter mitnehmen wollen. Der Angeklagte habe seit längerem Trennungsabsichten gehabt. Seine Frau hätte im September in die T. zurückkehren sollen. Wie dies der Angeklagte konkret bewerkstelligen wollte, darüber habe die Zeugin keine Kenntnis. Zur Tatzeit der Tat zu 2., nämlich vom 5. bis zum 25. September 2022, sei die Zeugin in der U. gewesen. Die Familie des Angeklagten sei aus ihrer Sicht angesichts der bevorstehenden Trennung nicht begeistert gewesen. Auch die Zeugin D. war für die Kammer glaubhaft. Zwar war erkennbar, dass die Zeugin eher widerwillig eine Aussage bei Gericht tätigte. Gleichwohl war für die Kammer erkennbar, dass die Zeugin umfassende und authentische Angaben tätigte.
Als weitere - rein sexuelle - Beziehung des Angeklagten vernahm die Kammer die Zeugin A. B.. Diese Zeugin berichtete glaubhaft von der sexuellen Affäre mit dem Angeklagten. Zudem bestätigte die Zeugin, dass mit dem Angeklagten in der Tatnacht der Tat zu 2. eigentlich noch ein Treffen vereinbart war. Die zu Punkt II. festgestellten Nachrichten, die gleichfalls verlesen worden sind, bestätigte die Zeugin. Auch an dieser Aussage, die sich mit den Erkenntnissen aus der Mobilfunkauswertung wie auch der Einlassung des Angeklagten deckt, hatte die Kammer keine Zweifel an deren Richtigkeit.
Zu dem Gesamtermittlungsergebnis der Polizei und insbesondere den polizeilichen Erkenntnissen im Sinne eines "Zeitstrahls" für die Hergänge der Tatnacht am 18./19.09.2022 befragte die Kammer Kriminalhauptkommissar L.. Der Polizeibeamte war bei den hier gegenständlichen Ermittlungen Ermittlungsführer. Er berichtete glaubhaft von seiner Tätigkeit und von den Ermittlungsergebnissen. Der Zeuge konnte anhand der Ermittlungsergebnisse die Chronologie des Tattages der Tat zu 2. rekonstruieren und ein Bewegungsprofil erstellen, von dem er wie zu Punkt II. festgestellt berichtete. Wie der Zeuge bekundete, bediente sich die Polizei bei den Ermittlungen hierbei mehrerer Beweismittel. Zentrale Erkenntnisquelle sei das Mobiltelefon des Angeklagten gewesen, aus welchem die Polizei die zu Punkt II. festgestellten Nachrichten und Telefonate des Angeklagten am Tattage und in der Tatnacht nachvollziehen konnte. Zudem habe der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon eine Gesundheitsapp installiert gehabt, welche seine Schritte und das Erklimmen von Stockwerken aufzeichnete.
Zum Kerngeschehen der Tat zu 2. konnte der Zeuge angeben, dass der Angeklagte um 0:16 Uhr das Telefonat mit dem S. beendet habe. Anschließend sei der Angeklagte, vom A. Hafen aus gerechnet, die rund zwei Kilometer zu seiner Wohnung gefahren, wo er um 0.21 Uhr der Zeugin D. die Nachricht geschrieben habe "I am at home now my love", übersetzt: Ich bin jetzt zu Hause, meine Liebe. Danach habe sich das I-Phone des Angeklagten bewegt und zwei Stockwerke erklommen, wobei die Wohnung des Angeklagten im zweiten Stock liege. Um 2:18 Uhr habe der Angeklagte dann nochmals ein paar WhatsApp-Nachrichten an die Zeugin D. geschrieben mit dem Inhalt, dass seine Frau die Tür nicht aufmache und er sich zu seinen Eltern zum Übernachten begeben werde. Währenddessen habe es zwischen 2:16 und 2:23 mehrere Schritte gegeben, woraus der Zeuge den auch von der Kammer getragenen Schluss zog, dass hier der Angeklagte zu seinem Fahrzeug gegangen sei. Das weitere Bewegungsprofil der Gesundheitsapp passe dann dazu, dass der Angeklagte zur elterlichen Wohnung gefahren sei. Der Zeuge berichtete auch von den weiteren Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten an seine inzwischen getötete Frau und an die A. B. zu den jeweiligen Zeiten, wie zu Punkt II. festgestellt.
Zudem berichtete der Zeuge, dass man die Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten und des Mobiltelefons der Getöteten anhand der retrograden Verbindungsdaten in der Tatnacht nachvollzogen habe. Das Handy des Opfers sei noch um 1:34 Uhr an einem Funkmast eingebucht gewesen, der die Wohnung in der P. Straße abdecke. Um 2:35 Uhr sei das Handy der Getöteten dann an einem Funkmast eingeloggt gewesen, der die elterliche Wohnung, in der der Angeklagte nächtigte, abdecke. Das Mobiltelefon des Angeklagten sei um 0:51 Uhr ebenfalls in der Funkzelle der Ehewohnung eingebucht gewesen. Es habe sich dann bewegt, da es um 2:26 Uhr auf einen anderen Funkturm wechselte bis es um 2:48 Uhr ebenfalls auf den Funkturm der elterlichen Wohnung eingebucht war. Beide Handys, das des Opfers und das des Angeklagten, loggten sich erneut um 7:30 Uhr am Funkturm ein, der die gemeinsame Wohnung in der P. Straße abdeckt. Die Verbindungsdaten korrespondieren somit mit den Feststellungen zum Bewegungsprofil des Angeklagten in der Tatnacht, wie zu Punkt II. festgestellt.
Der Zeuge L. wusste zudem zu bekunden, dass bei der kriminaltechnischen Untersuchung keine Fremd-DNA in der Wohnung festgestellt worden sei, also ausschließlich DNA des Opfers, des Angeklagten und der gemeinsamen Tochter. Man habe die Leiche und insbesondere die vermeintlich angegangenen Gegenstände, vor allem den Tresor, daraufhin untersucht, da man herausfinden wollte, ob ein unbekannter Täter in der Tatnacht in der Wohnung war. Dies habe man aber gerade nicht feststellen können.
Der Zeuge L. berichtete von diesen Ermittlungen durchweg glaubhaft. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Insbesondere war der Zeuge auf den Inhalt seiner Befragung ersichtlich gut vorbereitet, was von Polizeibeamten auch so erwartet werden kann. Widersprüche haben sich in seinen Erklärungen nicht ergeben. Überdies ist nicht ersichtlich, dass für den Zeugen irgendein Anlass für eine Be- oder Entlastungstendenz ergeben hätte.
bb) Urkunden
Neben der Einvernahme von Zeugen konnte die Kammer zur Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten auch im Rahmen der Ermittlungen gesicherte Urkunden in die Beweisaufnahme einführen. Von besonderer Relevanz für die getroffenen Feststellungen zum Beziehungsgefüge im Leben des Angeklagten wie auch zu den zeitlichen Hergängen im unmittelbar relevanten Tatzeitraum waren insoweit insbesondere auf den Mobiltelefonen des Angeklagten gesicherte Chatverläufe, die Gegenstand von Selbstleseverfahren waren. Im Einzelnen:
Der Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der O. D. vom 2.9.2022 bis zur Tatnacht belegt die Liebesbeziehung des Angeklagten zur Zeugin D.. Die Formulierung "I love you" findet sich stetig und gegenseitig bekundet. Zudem ist ersichtlich, dass der Angeklagte seine Frau nicht mehr geliebt hat, er sogar schrieb, dass er sie hasse, und den Plan hatte, sich mit der Zeugin D. ein neues Leben in H. aufzubauen. Weiterhin ergibt sich aus dem Chat, dass sein Bruder und der Vater des Angeklagten die Beziehung zur Zeugin D. nicht gut geheißen haben, dem Angeklagten das jedoch egal gewesen sei und er sich unabhängiger von der Familie habe machen wollen.
Zudem war Gegenstand der Beweisaufnahme ein Chat-Verlauf zwischen der Getöteten und der Zeugin S. G., der Freundin der Getöteten. Aus diesem Chat-Verlauf lassen sich insbesondere die Kenntnisse zur Tat zu 1. ziehen. Am 1.9.2022 schreibt hier die C. A., dass ihr wieder schwindelig sei. Sie schreibt: "Mädel, der [Angeklagte] hat mich so doll geschlagen. Deswegen dreht sich alles." Dem Chat sind die weiteren Verletzungen und Verletzungsfolgen, wie zu Punkt II. festgestellt, zu entnehmen. Es ist weiterhin zu entnehmen, dass die C. A. die Affäre ihres Mannes entdeckt hatte, nachdem er ihr das Handy gegeben habe. Bis einschließlich den 4.9.2022 klagt die C. A. über Schwindel und Schmerzen, spekuliert darüber, ob ihr Mann ihr die Nase gebrochen habe oder sie womöglich eine Gehirnerschütterung habe. Es ist auch der gescheiterte Behandlungsversuch des 4.9.2022 ersichtlich. Am 18.9.2022 schrieb die Getötete ihrer Freundin, dass der Angeklagte ihren Goldschmuck genommen habe und in ein Bauvorhaben seines Onkels investiert hätte. Wie oben dargestellt, erklärte auch der Angeklagte, dass es eine entsprechende Diskussion gegeben habe, dies aber mit der Tatsituation nicht unmittelbar im Zusammenhang stehe. Weitere Ermittlungsansätze zu diesem Umstand hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Dem Chat ist ferner zu entnehmen, dass die Getötete dachte, die Zeugin D. sei endgültig in die U. zurückgekehrt. Von beiderseitigen Trennungsabsichten oder gar dem Plan, die Tochter in D. zu belassen, bei gleichzeitiger Rückkehr der C. A. in die T., ist in dem Chat indes nichts zu lesen, was insoweit der Einlassung des Angeklagten, auch seine Ehefrau sei von einer gescheiterten Ehe ausgegangen, entgegensteht.
Dieser Schluss, wonach die Ehefrau an einem Eheleben festhielt, ist weiterhin dem Chat zwischen dem Angeklagten und der Ehefrau aus der Tatnacht zu entnehmen. Dieser Chat lautet darauf, dass die Getötete den Angeklagten zum Abendessen erwartet und dann feststellt, dass er doch nicht gekommen sei. Hierin erblickt die Kammer eine Bestätigung der Einlassung des Angeklagten, wonach er hinsichtlich des Erscheinens in der Ehewohnung eine Vermeidungsstrategie entwickelt hat. Der Chat beinhaltet schließlich auch die Nachrichten, die der Angeklagte im Anschluss an die Tat an die Getötete schickte, um es so aussehen zu lassen, dass er die Wohnung nicht betreten könne.
Zudem wurde der Chat zwischen der Zeugin A. B. und dem Angeklagten vom 10.5.2022 bis zur Tatnacht der Tat zu 2. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Hieraus ist die sexuelle Beziehung der beiden ersichtlich und die geplante und letztlich doch nicht stattgefundene Verabredung in der Tatnacht der Tat zu 2., wie zu Punkt II. festgestellt.
cc) Rechtsmedizinisches Gutachten zur Todesursache und zum Tatablauf der Tat zu 2.
Wie bereits oben dargestellt, beruhen die Feststellungen zum Tötungsakt im engeren Sinne insbesondere aufgrund des auch auf Nachfragen hin eher vagen Aussageverhaltens des Angeklagten hierzu insbesondere auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V.. Die Kammer ließ sich also zur Todesursache und zum Tatablauf der Tat zu 2. durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V., Facharzt für Rechtsmedizin, beraten. Der Sachverständige stützte sein Gutachten auf eine Leichenschau am Tatort am 19.9.2022 ab ca. 12:40 Uhr und eine anschließende Obduktion der Leiche am selben Tage. Zudem hatte der Rechtsmediziner Aktenkenntnis und wohnte der Hauptverhandlung bei. Sein Gutachten erstattete er nach der Einvernahme der Zeugen, nach der Durchführung des Selbstleseverfahrens (zwei Anordnungen) und nach der Einlassung des Angeklagten. Mithin konnte er die Einlassung des Angeklagten gutachterlich würdigen.
Anhand eines Vergleichs der Körpertemperatur der Leiche mit der Raumtemperatur, der Leichenstarre, die in einem Gelenk gebrochen wurde, der elektrischen Nichterregbarkeit der Muskulatur und der Totenflecke konnte der Sachverständige den Todeseintrittszeitpunkt zwischen 22:45 Uhr des 18.09.2022 und 4:15 Uhr des 19.09.2022 verorten, wobei die mittleren Bereiche dieses Zeitraums eher wahrscheinlich seien, die Randbereiche eher unwahrscheinlich. Mithin deckt sich dieser Befund mit den Feststellungen zu Punkt II. Die Totenflecke und fehlende Wischspuren in der Blutlache deuteten laut Sachverständigem zudem darauf hin, dass die Leiche nach Todeseintritt nicht mehr bewegt wurde.
Der Sachverständige stützte die geständige Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass das Opfer erwürgt worden sei. Es habe eine manuelle Kompression der Halsweichteile in Verbindung mit einer Verlegung der Atemöffnungen stattgefunden. Hinzugetreten sei eine Aspiration von Mageninhalt in die Lungen. Es habe eine erhebliche Dunsung und Blutstauung der Haut und Weichteile des Halses und des Gesichtes der C. A. bei der Obduktion vorgelegen sowie zahlreiche stauungsbedingte petechiale Einblutungen der Gesichtshaut, Augenbindehäute und der Mundschleimhaut. Zudem sei das Zungenbein gewaltbedingt frakturiert gewesen. Dieser Befund zeige, dass die durch das Würgen bedingte Kompression kreislaufrelevant und konkret lebensbedrohlich gewesen sei. Die ausgedehnte Aspiration von erbrochenem Mageninhalt, welche entweder durch den Verschluss der Atemwege oder wegen fehlender Schutzreflexe auf Grund der Bewusstlosigkeit bedingt gewesen sei, habe zu einer Beschleunigung des Todeseintritts geführt.
Zudem habe der Leichnam mäßig ausgeprägte Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hämatomverfärbungen des Gesichtes sowie der linken Schulter und am linken Oberarm, geringer auch am rechten Oberarm aufgewiesen. Abschürfungen hätten sich auf dem Jochbein gezeigt. Die rechte Wange habe Verletzungen in der Umgebung des Mundes aufgewiesen, in der Art von Fingernagelkratzspuren. Weitere Abschürfungen hätten sich am Kinn gefunden. Dagegen habe es keine Verletzungen am Rücken oder an der Rückseite der Beine gegeben.
An diesem Verletzungsbild sei für den Sachverständigen auffällig, dass es ein dynamisches Geschehen gewesen sein müsse, mit einer Vielzahl von Angriffen gegen das Gesicht und gegen den Hals. Der Sachverständige erläuterte, dass dies deutlich gegen die Einlassung des Angeklagten spräche, wonach er plötzlich an den Hals gegriffen habe und der Würgevorgang ohne Gegenwehr stattgefunden habe. Die Verletzungen sprächen für einen mehrminütigen Todeskampf.
Der Sachverständige hielt es auf Grund des Verletzungsbildes für wahrscheinlich, dass das Würgen von vorne stattgefunden habe. Ein Würgen von hinten brauche schließlich ein Widerlager, bspw. die Daumen im Nacken, wofür es keine Spuren gegeben habe. Zudem gebe es nur Verletzungen an der Vorderseite der Getöteten, was gegen ein Würgen von hinten spräche. Kratzspuren an der Umgebung des rechten Mundwinkels liefen außerdem radiar auf den Mundwinkel zu. Das spräche ebenfalls für ein Würgen von vorne, da man bei einem Würgen von hinten erwarten würde, dass die Kratzspuren nach hinten laufen.
Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es in der Regel mehrere Minuten dauere, bis die Bewusstlosigkeit beim Opfer eintrete. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit sei es dann notwendig, das Würgen mehrere Minuten fortzusetzen, um den Tod herbeizuführen. Würde demgegenüber direkt nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Würgevorgang abgebrochen, würde der Atemreflex wiedereinsetzen und es käme zur vollständigen Wiederherstellung der Atemfunktionen.
Der Sachverständige erläuterte außerdem, dass sich zudem eine Riss-Quetsch-Wunde auf der mittleren Stirnhaut bei der Getöteten befunden habe. Qualität und Größe dieser Verletzung, so konnte der Sachverständige sicher sagen, seien jedoch für den Tod der C. A. nicht ursächlich gewesen. Diese Platzwunde sei am ehesten durch ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden oder ein Schlagen gegen ein Möbelstück verursacht worden. Dabei könne er aber die genaue Entstehungsgeschichte dieser Verletzung nicht rekonstruieren. Insbesondere sei nicht feststellbar, ob der Angeklagte etwa die C. A. absichtlich mit dem Kopf auf den Boden geschlagen habe.
Zur Tat zu 1. wusste der Sachverständige nur zu berichten, dass ihm ältere Verletzungen, welche aus einer Tat Ende August herrühren könnten, am Leichnam nicht aufgefallen seien. Dies schließe Verletzungshandlungen, wie etwa Schläge, jedoch nicht aus.
Die Kammer hat die gutachterlichen Ausführungen einer eigenständigen und kritischen Würdigung unterzogen. Auf Grund der durchweg nachvollziehbaren Angaben und der erkennbar hohen Sachkenntnis des Sachverständigen, kommt die Kammer zu den zu Punkt II. festgestellten Ablauf des Geschehens der Tat zu 2., auch soweit er der Einlassung des Angeklagten widerspricht bzw. dessen Erklärungen ergänzt.
dd) Alkoholisierung bei der Tat zu 2.
Der festgestellte Blutalkohol zur Tatzeit der Tat zu 2. beruht zunächst auf den angegebenen Trinkmengen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte.
Setzt man die Einlassungen des Angeklagten zueinander ins Verhältnis, so berichtete der Angeklagte in seiner schriftlich verfassten Einlassung - dann auch auf klarstellende Nachfragen der Kammer - von dem Konsum eines Gin Tonic in B. O. und von dem Kauf von vier Gin Tonic Dosen an der Aral Tankstelle H. sowie zwei bis drei weiterer Dosen bei der Aral Tankstelle an der E. Straße in A.. In der demgegenüber späteren Erklärung zum Sachverhalt gegenüber Prof. T. berichtete der Angeklagte zusätzlich von dem Genuss einer weiteren Dose Gin Tonic in H., eines zweiten Getränks in B. O., jeweils zu je 0,4l, sowie einer Dose von einer Tankstelle in W.. Diese Aussageentwicklung mit sich vergrößernden Trinkmengen gibt Anlass für eine kritische Betrachtung der Trinkmengenangaben des Angeklagten, zumal bereits die erste Einlassung zum Sachverhalt mit einer durch die Verteidigung vorgetragenen schriftlichen Erklärung erfolgte. Es erscheint fraglich, ob in einer schriftlich formulierten Erklärung der Verteidigung der gegenüber Prof. T. später behauptete "Mehr-Konsum" an Alkohol, hätte es ihn denn tatsächlich gegeben, vergessen worden wäre. Im Ergebnis schenkt die Kammer den zuletzt von dem Angeklagten gegenüber Prof. T. getätigten Mengenangaben keinen Glauben, soweit diese über obige Feststellungen hinausgehen.
Dabei geht die Kammer zunächst von dem Konsum eines Gin-Tonic in B. O. aus, weil sich dies mit einer entsprechenden Erklärung des Zeugen S. deckt. Der Zeuge sprach in seiner Befragung vor der Kammer ausdrücklich von lediglich einem Gin Tonic Getränk, ohne Volumenangabe, welches der Angeklagte zu sich genommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. insoweit die Unwahrheit gesagt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere wäre, wenn der Zeuge das Bestreben gehabt hätte, den Angeklagten strafrechtlich in ein besseres Licht zu rücken, eher davon auszugehen gewesen, dass er den Alkoholkonsum des Angeklagten "in die Höhe redet", was er aber nicht getan hat. Überdies bestätigte der Angeklagte aus Anlass seiner schriftlichen Einlassung auch die Nachfrage der Kammer, in Gegenwart des Zeugen S., einen Gin Tonic getrunken zu haben. Den angeblich zweiten Gin Tonic und den Genuss von einer Dose Gin Tonic bereits in H. erwähnte der Angeklagte zunächst nicht. Diese Angabe erfolgte erst gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Exploration.
Im Nachgang zu der schriftlichen Einlassung des Angeklagten bzw. ergänzenden direkten Befragung dazu hat die Kammer Kriminalhauptkommissar L. als Ermittlungsführer darum ersucht, bei den Aral Tankstellen in H. und A. einen etwaigen Erwerb von Gin Tonic durch den Angeklagten zu prüfen. Auch hinsichtlich dieser Ermittlungsergebnisse wurde der Zeuge durch die Kammer befragt. Er führte aus, dass man aufgrund der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Gericht zu seinen Trinkmengen in der Tatnacht Ermittlungen angestellt habe. So habe man aufgrund von Videoaufzeichnungen den Kauf von Gin Tonic Dosen an der Tankstelle in H. verifizieren können. Dieser Kauf decke sich mit einem Video, welches den Angeklagten an der Tankstelle zeige, welches allerdings unscharf sei und jedenfalls Gin-Dosen nicht abbilde. Indes sei im Buchungssystem der Tankstelle ein entsprechender Verkauf zur relevanten Zeit belegt. Darüber hinaus hätten die Nachermittlungen aber ergeben, dass in der Tatnacht an weiteren Aral-Tankstellen in A. oder an Aral-Tankstellen, welche im Umkreis des Bewegungsprofils des Angeklagten in der Tatnacht gelegen hätten, keine Gin Tonic Dosen verkauft worden seien bzw. schon keine Gin Tonic Dosen im Sortiment vorhanden gewesen seien. Insoweit führte der Zeuge, die Qualität seiner Ermittlungen belegend, aus, dass er von der Kammer den Ermittlungsauftrag zur Prüfung der Gin Tonic Käufe an der Aral Tankstelle E. Straße bekommen habe, indes zusätzlich auch die weiteren in Betracht kommenden Tankstellen angefragt habe. Insbesondere die zweite A. Aral Tankstelle an der L. L.-straße sei insoweit eine "Fehlanzeige" gewesen. Soweit also mit dem vorgenannten Ermittlungsergebnis insbesondere der über den Kauf von Dosen an der Aral Tankstelle in H. hinausgehend behauptete Erwerb von Gin Tonic an Tankstellen nicht den Tatsachen entspricht, kam es bei der Kammer letztlich zu der Überzeugung, dass der Angeklagte im Rahmen eines angepassten Einlassungsverhaltens übertriebene Angaben zum tatzeitbezogenen Alkoholkonsum machte. Dabei war auch in diesem Rahmen offensichtlich, dass Kriminalhauptkommissar L. sorgfältig ermittelte und sogar über den Auftrag der Kammer hinausgehend nicht lediglich die Aral-Tankstelle in A. an der E. Straße einbezog, sondern auch weitere Tankstellen im Rahmen des Bewegungsprofils des Angeklagten.
Soweit Kriminalhauptkommissar L. die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen zu einem Gin Tonic Kauf in W. aufgrund der zeitlichen Abläufe des Verfahrens (schriftliche Einlassung, Nachermittlungsauftrag, Nachermittlungen, Einlassung gegenüber Prof. T.) noch nicht bekannt war, darf die Kammer auch insoweit davon ausgehen, dass der Angeklagte den in der Einlassungsentstehung erst spät behaupteten Gin Tonic Erwerb in W. tatsächlich nicht tätigte, zumal ein Tankstellenhalt in W. mit entsprechendem Inhalt insbesondere auch nicht Gegenstand seiner schriftlichen und insoweit durch die Verteidigung besonders vorbereiteten Einlassung gewesen ist. Zudem bildete auch das von Kriminalhauptkommissar L. anhand von Mobilfunkdaten erstellte Bewegungsprofil des Angeklagten einen solchen Tankstellenhalt nicht ab.
Anhand der nach alledem wie oben in den Feststellungen dargelegten Trinkmenge war es möglich, den Blutalkoholgehalt beim Angeklagten zur Tatzeit der Tat zu 2. zu bestimmen. Hierzu hat sich die Kammer erneut der Hilfe des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. V. bedient. Dieser führte nachvollziehbar aus, dass der Alkohol, der durch den Konsum des nachmittäglichen Gin Tonic im Blut des Angeklagten vorhanden gewesen sei, nach dessen Rückkehr in O. wieder vollständig abgebaut gewesen sei. Der Angeklagte habe dann nach dem Alkoholerwerb in H. erneut einen Pegel aufgebaut, mit insgesamt maximal einem Liter Gin Tonic, den der Sachverständige um 1 Uhr in der Tatnacht mit maximal 0,82 Promille berechnete. Eingängig erklärte der Sachverständige weiter, dass der medizinisch wahrscheinliche Wert deutlich darunter bei rund 0,6 Promille gelegen habe.
Die Ausführungen des Sachverständigen waren auch zu diesem Punkt für die Kammer erkennbar von großer Sachkenntnis getragen und durchweg nachvollziehbar, so dass die Kammer dem Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung folgt. Auch nach Berechnungen der Kammer ist der sachverständig ermittelte Wert plausibel. Ausgehend von einer aufgenommenen Menge reinen Alkohols von 80g (errechnet aus 1 Liter Gin Tonic bei 10 Prozent Volumenanteil und dem spezifischen Gewicht des Alkohols: 0,8 g/cm3), einem Körpergewicht von 84 kg, einem Reduktions- oder Verteilungsfaktor im Körper bei männlichen Personen von 0,7 und abzüglich eines Resorptionsdefizits von 10 Prozent (Widmark-Formel) errechnet sich so ein maximaler Wert von 1,22 Promille. Ausgehend von einem Trinkbeginn um 21:00 Uhr und einem Abbauwert in Höhe von 0,1 Promille je Stunde errechnet die Kammer daher ebenfalls den vom Sachverständigen festgestellten Wert von 0,82 Promille.
ee) Subjektiver Tatbestand
Hinsichtlich der Tat zu 2. ist die Kammer hinsichtlich der inneren Tatseite zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte. Diese Erkenntnis zieht die Kammer aus der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten.
Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die für die Tatbestandserfüllung wesentlichen Umstände, die zur Tötung eines anderen Menschen gehören, zurzeit der den Tod verursachenden Handlung kennt und den tatbestandsmäßigen Erfolg auch herbeiführen will. Er muss also die Eigenschaft des Tatopfers als Mensch erkennen, seine eigene Handlung als zur Tötung geeignetes Verhalten erfassen und den Geschehensverlauf bis zum Tötungserfolg in sein Wissen und Wollen aufnehmen. Der zum Tod des Opfers führende Kausalverlauf muss in den wesentlichen Teilen, nicht jedoch in allen Einzelheiten, vom Vorsatz zur Tötung erfasst werden. Unwesentliche Abweichungen des Geschehensablaufs von der Tätervorstellung stehen der Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht entgegen (BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, § 212 StGB, Rn. 20). Aufgrund der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der Angeklagte, als er massiv gegen den Hals von C. A. wirkte, Tötungsvorsatz hatte. Dabei hat der Angeklagte nicht nur die Möglichkeit des Eintritts des Todes erkannt und gebilligt, sondern wollte den Eintritt des Todes auch gerade herbeiführen. In dem vorgenannten Rahmen berücksichtigt die Kammer bei der Gesamtwürdigung, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem alkoholisierten Zustand befunden hat und zudem aufgrund der festgestellten Streitigkeit eine emotional aufgeladene Situation für ihn bestand, was es erforderlich macht, das Vorliegen des Tötungsvorsatzes besonders kritisch zu hinterfragen. Die Kammer verkennt also nicht, dass die genannten Umstände der Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes entgegenstehen könnten.
Gleichwohl ist vorliegend die Art der Tatausführung ein erhebliches Indiz, welche die Annahme direkten Tötungsvorsatzes rechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte der Angeklagte im Rahmen eines dynamischen Geschehens gegen den Hals der Angeklagten. Dabei ist allgemein bekannt, dass insbesondere Gewalthandlungen im Halsbereich besonders gefährlich sind, weil der Hals mit den dort verlaufenden Gefäßen und Atemwegen einen besonders vulnerablen Punkt darstellt. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht etwa nur kurz auf den Halsbereich einwirkte, sondern ein mehrminütiges massives Einwirken das bei dem Opfer eingetretene Verletzungsbild prägt. Dass der Angeklagte im Rahmen der Ausführung der vorgenannten gefährlichen Gewalthandlung aufgrund seiner Alkoholisierung oder Wut insbesondere in subjektiver Hinsicht derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass der objektive Verlauf des Einwirkens auf C. A. nicht seinem Willen entsprochen hätte, erachtet die Kammer insbesondere auch aufgrund des koordinierten Verhaltens des Angeklagten zeitlich noch unmittelbar nach der Tat als ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auch auf die zur Frage der Anwendung von §§ 21, 49 StGB gemachten Ausführungen, siehe unten, verwiesen.
c) Beweiswürdigung Tat zu 1. (vorsätzliche Körperverletzung)
Zur Tat zu 1. konnte der Einlassung des Angeklagten gefolgt werden. Angesichts der Aussage der Zeugin S. G., die C. A. habe von der Beziehung des Angeklagten zur Zeugin D. etwa ein bis zwei Wochen vor der Tötung erfahren, erscheint es plausibel - wie es der Angeklagte schilderte -, dass die Tat zu 1. ihren Auslöser in einem Streit über die Entdeckung dieser Affäre fand. Auch deutet der Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. auf den Tattag der Tat zu 1. als Tag der Entdeckung der Affäre hin. Der Chat-Verlauf zwischen der S. G. und der C. A. zeigt dann, dass eine Körperverletzungshandlung vorgelegen haben muss. Dass es sich hierbei um ein Würgen - wie angeklagt - gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Zwar deuten Passagen des Chat-Verlaufs darauf hin, wonach die Geschädigte nichts habe essen können und ihr noch schwindelig sei. Eine solche Folge wäre aber auch durch einen Schlag, etwa gegen den Kopf, verbunden mit Übelkeit etwa durch eine Gehirnerschütterung, möglich gewesen. Auch zusammen mit der Tatsache, dass das Mittel des Angriffs der Tat zu 2. ein Würgen war, führte bei der Kammer nicht zu der Überzeugung, dass es deshalb bei der Tat zu 1. auch so gewesen sein muss. Im Ergebnis ist die Kammer der geständigen Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach er geschlagen, jedoch nicht gewürgt habe. Aus dieser objektiven Darstellung des Angeklagten folgt auch die Feststellung des subjektiven Tatbestandes.
Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte am 31.08. zur Tatzeit relevant alkoholisiert gewesen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Gleiches gilt für Anhaltspunkte dahingehend, es hätte einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gegeben.
IV.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zu 1. wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, ohne dass die Tat gerechtfertigt war oder der Angeklagte schuldlos handelte. Zwar hat die Geschädigte und nach deren Tod eine nach § 77 Abs. 2 StGB berechtigte Person keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung konkludent bejaht. Dies hat die Staatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung zum Ausdruck gebracht und es ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, dass etwas Anderes gelten soll (vgl. BGH, NStZ-RR 2022, 354 [BGH 20.07.2022 - 5 StR 109/22]). Vielmehr zeigen die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft, die für die Tat zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zum Gegenstand hatten, dass sie die Tat zu 1. bis zuletzt verfolgt und verurteilt sehen möchte.
Der Angeklagte hat durch die Feststellungen der Tat zu 2. den objektiven und subjektiven Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich.
Das Beweisergebnis und dessen Würdigung in der gebotenen Gesamtschau führten für die Kammer nicht zur Überzeugung des Vorliegens eines Mordmerkmals; entgegen der Anklage der Staatsanwaltschaft und dem Eröffnungsbeschluss der Kammer, welche noch vom hinreichenden Tatverdacht des Vorliegens der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe ausgegangen ist.
Heimtücke gem. § 211 Abs. 2 StGB lag zur Überzeugung der Kammer nicht vor. "Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es [...] die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt" (BGH NStZ 2022, 364 [BGH 15.02.2022 - 4 StR 491/21], Ls. d. Schriftleitung). Allerdings - und das verkennt auch die Kammer nicht - gilt: "Auch wenn es früher einmal zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten auf das Tatopfer gekommen ist, steht dies dessen Arglosigkeit im entscheidenden Zeitpunkt nicht ohne Weiteres entgegen" (BGH NStZ-RR 2012, 371, Ls. d. Schriftleitung). Gleichwohl ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Getötete mit einem körperlichen Angriff nicht nur rechnen musste, sondern auch tatsächlich rechnete. Der Streitgegenstand war ähnlich (Affäre des Angeklagten), die vorangehende Körperverletzung erst zwei Wochen her (Tat zu 1.) und die C. A. wurde selbst verbal ausfällig und körperlich übergriffig (Schubsen), reizte den Angeklagten mithin. Auch schubste dieser bereits zurück, wurde insofern bereits zuvor, vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tötung, körperlich in der Auseinandersetzung. Auch rechnete die Getötete mit einem erheblichen Angriff. Schließlich musste bzw. wollte sie sich noch vier Tage nach der Tat zu 1. in ärztliche Behandlung begeben, was zeigt, dass der Angriff der Tat zu 1. nicht nur zeitlich eng vorausging, sondern auch bereits recht intensiv geführt war. In der Gesamtschau war daher keine Arglosigkeit bei C. A. gegeben, was auch der Angeklagte, da ihm die Umstände sämtlich bekannt waren, ebenso erkannt haben musste.
Eine Tötung aus einem sonst niedrigen Beweggrund gem. § 211 Abs. 2 StGB konnte die Kammer ebenso wenig feststellen. "Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist" (BGH NStZ 2022, 740 [BGH 30.03.2022 - 5 StR 358/21]). Dies "beurteilt sich [...] aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind" (BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 211 Rn. 30), also "einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind" (BGH a.a.O.). "Wenn sich die Tötung [dagegen] nach den Gesamtumständen unter normativen Deutungsmustern noch als begreiflich und menschlich nachvollziehbar erweist, kann das zugrunde liegende Tötungsmotiv nicht als niedrig bewertet werden" (BeckOK StGB/Eschelbach, a.a.O.). Das Gericht hat bei mehreren in Betracht kommenden Motiven diese namhaft zu machen und zu prüfen, welche dieser potentiell in Betracht kommenden Motive seinerseits einen niedrigen Beweggrund darstellt, um dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eines hiervon handlungsleitend war (Schneider NStZ 2022, 541, 543, Anm. zu BGH, Urt. v. 11.5.2022 - 2 StR 445/21, ebenda).
Nach diesen Maßstäben war kein sonstiger niedriger Beweggrund mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellbar.
Die Kammer geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Angeklagte handlungsleitend aus Zorn wegen des unmittelbar vorangehenden Streits, handelte, welcher sich in die konfliktbehaftete Beziehung einbettete. Dieser Zorn war selbst kein Ausdruck einer niedrigen Gesinnung, sondern insoweit noch menschlich nachvollziehbar, als dass der Streit auch körperlich wurde und in dem der Angeklagte kritisiert und verbal beleidigt wurde, wenngleich der Angeklagte hinsichtlich der Beleidigungen einen Gewöhnungseffekt hatte. Zwar hat der Angeklagte mit seiner außerehelichen Beziehung die Ursache des Streits gelegt. Sein Zorn über den Streit wird aber nicht allein deswegen sittlich verwerflich, weil er für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 2019, 518, 519 [BGH 07.05.2019 - 1 StR 150/19], Rn. 9, allerdings für die Konstellation, in der das Tatopfer wegen durch den Täter verschuldeter Zerrüttung aus der Beziehung strebt).
Weitere Handlungsmotive hat die Kammer in Betracht gezogen, konnte deren Vorliegen oder gar deren Vorherrschen in einem Motivbündel jedoch nicht sicher feststellen:
Bedacht hat die Kammer, dass der Angeklagte auch gehandelt haben könnte, um seine Frau für die neue Beziehung beiseite zu schaffen, was wohl einen niedrigen Beweggrund dargestellt hätte. Dass dieses Motiv bei der Tötung vorherrschend war, ist indes nicht feststellbar. Zur Trennung von seiner Frau hätte es der Tötung nicht bedurft. Zwar zeigten sich andere Familienmitglieder mit der Affäre nicht einverstanden, letztlich zeigt das Beispiel der Zeugin D. K., dass Trennungen in der Familie des Angeklagten möglich sind. So berichtete diese glaubhaft davon, dass die Familie deren eigene Trennung von ihrem Ehemann respektiert habe. Zudem bildet der Chat des Angeklagten mit der Zeugin D. ab, dass ihm die Meinung seiner Familie bzgl. der Affäre egal war, er sein neues Leben hiervon unbeeindruckt plante, also die Tötung nicht notwendig war, um etwaige Widerstände seiner Familie zu durchbrechen. Hingegen barg die Tat auch ein großes Entdeckungsrisiko, welches nicht mit den im Chat mit der Zeugin D. ablesbaren Zukunftsplänen des Angeklagten vereinbar ist.
Dass der Angeklagte mit der Tat eventuell durchsetzen wollte, dass seine Tochter bei ihm verbleibt, ist rein spekulativ. Auch hier hätte dem Angeklagten ein Umgangsrecht mit seiner Tochter, ggf. im Wechselmodell, zugestanden. Andersherum ging er mit der Tat ein hohes Risiko was den Umgang mit seiner Tochter betrifft ein, da er bei Entdeckung - wie eingetreten - eine langjährige Trennung von seiner Tochter durch Strafhaft in Kauf nehmen muss. Auch hier erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Angeklagte mit der Tat etwas durchsetzen wollte, was er auch ohne die Tat, zumindest teilweise, hätte erreichen können, nämlich den Umgang mit seiner Tochter in seinem neuen Leben mit der D. in H..
Letztlich hat die Kammer auch nicht das Mordmerkmal der Habgier gem. § 211 Abs. 2 StGB angenommen. Dass der Streit, der zur Tötung führte, sich um das "Gold" der Getöteten und der Tochter drehte, erscheint zwar angesichts der Feststellungen des Chats zwischen der C. A. und der S. G. möglich. Es konnte aber nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte mit der Tat um jeden Preis sein Investment durchsetzen wollte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse scheint ein solches Tötungsmotiv sogar fernliegend.
V.
1.
a) Die Strafe der Tat zu 1. ist dem Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
b) Die Strafe der Tat zu 2. ist dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht.
Einen minder schweren Fall des Totschlags hat die Kammer geprüft, im Ergebnis der durchzuführenden Gesamtabwägung aber nicht angenommen:
aa)
Ein minder schwerer Fall des Totschlags i.S.d. § 213 StGB durch eine Provokation liegt nicht vor, denn der Angeklagte wurde nicht durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen. Zwar ist ein Körperverletzungserfolg i.S. einer Gesundheitsschädigung für die Annahme einer Misshandlung i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB nicht erforderlich, jedoch kommen als Misshandlungen nur erhebliche Beeinträchtigungen in Betracht (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 213, Rn. 4). Eine solche erhebliche körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten durch die Getötete liegt nach den Feststellungen der Kammer zur Sache nicht vor. Den Feststellungen ist zwar zu entnehmen, dass der zunächst verbale Streit auch handgreiflich geworden ist. Allerdings lag in dem anfänglichen Einwirken der Getöteten und dem - zuletzt sogar gegenseitigen - Schubsen keine Misshandlung des Angeklagten i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB. Es mangelt an der erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung.
bb)
Als schwere Beleidigung anzusehen sind nicht nur Ehrverletzungen i.S.d. §§ 185 ff. StGB, sondern schwere Kränkungen jeglicher Art (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 213, Rn. 5). Die Schwere der erlittenen Kränkung ist objektiv unter Berücksichtigung auf die Gesamtbeziehung der Streitenden zu bestimmen (vgl. Schönke/ Schröder/Eser/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 213, Rn. 5). Schwer sind Beleidigungen, die von dieser Warte aus die heftige Reaktion des Täters als verständlich erscheinen lassen (vgl. Leipold/ Tsambikakis/Zöller/Mitsch, StGB, 3. Aufl., § 213, Rn. 9). Maßgebend ist auch der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 213, Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben lag keine schwere Beleidigung i.S.d. § 213 StGB vor. Die Getötete machte dem Angeklagten zwar kränkende Vorhalte. Nach den Feststellungen trafen diese Kränkungen den Angeklagten nicht (mehr) sonderlich. Die Vorhalte waren ihm bekannt. Er hatte längere Zeit, um sich mit diesen auseinanderzusetzen, was insofern einen gewissen Gewöhnungseffekt beim Angeklagten auslöste. Außerdem fanden die Kränkungen ihrerseits ihre Ursache in der außerehelichen Affäre des Angeklagten, welche wiederum die Getötete stark kränkte. Während der Angeklagte einen Ausweg aus der ihn überdrüssigen Ehe vor Augen hatte, diesen Plan bereits über längere Zeit entwickelte, war die Getötete mit der für sie relativ neuen Situation - die Affäre hatte sie erst vor zwei Wochen entdeckt - konfrontiert und hatte sich mit dem Scheitern ihrer Ehe nicht abgefunden. Diese Gesamtsituation, welche für die Getötete ausweglos, für den Angeklagten der Beginn eines neuen Lebensabschnitts war, führte zur Überzeugung der Kammer dazu, dass der Angeklagte die Kränkungen des der Tötung vorangehenden Streits gelassener entgegennahm, auch weil er wusste, dass er die Ursache des Streits gesetzt hatte.
cc)
Zudem muss der Täter gem. § 213 StGB auch ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt worden sein. "Gemeint ist nicht Schuld im strafrechtlichen Sinne, sondern Veranlassung der Provokation durch den Täter und ein gewisses Maß an Vorwerfbarkeit im sozialen Bereich" (BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 213 Rn. 15). Gemessen daran, auch die Autonomie des Angeklagten beachtend, seine Partnerin frei wählen zu dürfen, war der Angeklagte "schuld" und ebenfalls Provokateur, indem er eine außereheliche Affäre unterhielt und in der Tatnacht erneut spät heimkehrte, was bei seiner Frau, wie er erwarten konnte, eine Eifersuchtsreaktion auslöste, die in dem Streit mündete. Wegen dieser sozialen Vorwerfbarkeit war von dem Angeklagten eine gewisse Resilienz gegen die Misshandlungen und Beleidigungen zu erwarten.
dd)
Auch im Übrigen liegt kein minder schwerer Fall vor.
(1)
Die allgemeinen Milderungsgründe reichen für das Vorliegen eines minder schweren Falles im Rahmen einer Gesamtschau nicht aus. Ein solcher liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1108). So liegt die Sache hier nicht:
Es gab allerdings eine Reihe von Strafzumessungsfaktoren, die für den Angeklagten günstig sind. Der Angeklagte legte ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis ab, in dem er beide Taten einräumte. Außerdem war die Tat zu 2. nicht von langer Hand geplant. Der Angeklagte fasste vielmehr einen spontanen Entschluss, der einem Streit folgte - wenngleich keine Tat im Affekt vorliegt (hierzu im Folgenden). Insofern sind die vorangehenden Beleidigungen und die Schläge und das Schubsen ebenso strafmildernde Umstände. Auch wenn der Alkoholisierungsgrad des Angeklagten bei der Tat zu 2. die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigte (hierzu ebenfalls im Folgenden), so ist doch zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Alkoholgenuss zu einer Enthemmung des Angeklagten führte. Der Angeklagte ist auch nicht vorbestraft und hier erstmals im Alter von 27 straffällig geworden.
Straferschwerend wirkt sich allerdings aus, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte. Der Angeklagte wusste nicht nur um den Todeseintritt, sondern es kam ihn letztlich darauf an. Dieser Umstand konnte vorliegend, das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB beachtend, Berücksichtigung finden (vgl. BGH NStZ 2012, 689). Dies ergibt die Gesamtschau der Tatumstände, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und des konkreten Tatgepräges in Form eines mehrminütigen und von Gegenwehr geprägten Geschehens, welches nicht am unteren Ende denkbarer Deliktsverwirklichungen einzuordnen ist (vgl. BGH NStZ 2018, 533 [BGH 10.01.2018 - 2 StR 150/15]; NStZ-RR 2017, 237 [BGH 07.03.2017 - 3 ARs 21/16]; BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 27.07.2017 - 1 ARs 20/16).
Im Rahmen der Gesamtschau wiegen angesichts des von dem Angeklagten bei der Tat verwirklichten Handlungs- und Erfolgsunrechts die für ihn sprechenden Aspekte nicht derart, dass die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 213 Alt. 2 StGB gerechtfertigt wäre.
(2)
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass vertypte Strafmilderungsgründe, für sich genommen oder in Kombination mit allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB begründen können.
Vertypte Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht gegeben, weil die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat.
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Gericht ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Schwerpunkt "Forensische Psychiatrie", eingeholt. Der Sachverständige explorierte den Angeklagten ausführlich an zwei Terminen, woran der Angeklagte mitwirkte. Auf Basis der dem Sachverständigen vorliegenden Tatsachengrundlage führte er zunächst eingängig aus, dass der Angeklagte offensichtlich nicht an einer Intelligenzminderung leide. Der Angeklagte sei eloquent und habe erfolgreich eine Schul- und Berufsausbildung absolviert sowie im Geschäftsleben gearbeitet. Diese Einschätzung des Sachverständigen teilt die Kammer zu ihrer Überzeugung, insbesondere da sie von dem Angeklagten auch im Rahmen von dessen Einlassung einen unmittelbaren Eindruck gewinnen konnte.
Der Sachverständige erklärte weiter, dass er im Hinblick auf den Angeklagten auch keine Anhaltspunkte dafür habe, dass dieser an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB leiden würde. Er verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass weder das Tatgeschehen noch das Leben des Angeklagten Anhaltspunkte für das Erreichen eines Bereiches abbilden würden, welcher für den Angeklagten im privaten oder sozialen Leben eine Dysfunktionalität zur Folge gehabt habe. Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an und behält im Blick, dass im Rahmen der auch in diesem Rahmen erforderlichen Gesamtbetrachtung insbesondere die Frage eines etwaigen Zusammenwirkens von Persönlichkeitsmerkmalen und nicht nur unerheblicher Alkoholisierungen vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335). Insoweit mangelt es aber nach der Überzeugung der Kammer schon an dem Bestehen einer erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit. Selbst wenn man dies indes anders sehen würde, vermag die Kammer unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, insbesondere dem Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat, ihrem Erscheinungsbild und seinem Verhalten vor, bei und nach der Tat nicht festzustellen, dass das Leben des Angeklagten belastet oder eingeengt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 2 StR 71/18, NStZ 2018, 704).
Weiterhin befasste sich der Sachverständige in seinem Gutachten mit der Merkmalskategorie der krankhaften seelischen Störung. In diesem Zusammenhang nahm er Bezug auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten und erklärte, dass sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit durchaus stellen lasse, würde man den Angaben des Angeklagten zum Konsummuster folgen. Dabei zeigte sich die Qualität seiner Gutachtenerstattung in der Bemerkung, dass es an dieser Stelle nicht seine Aufgabe sei, die Glaubhaftigkeit der Einlassung zu hinterfragen, sondern dies eine Aufgabe des Gerichts sei. Ginge man von dem seitens des Angeklagten insgesamt behaupteten Alkoholkonsummuster aus, liege mit einem Alkoholisierungsgrad von 2,3 Promille zur Tatzeit - den Maximalwert, den der rechtsmedizinische Sachverständige errechnete, wenn der Maximaltrinkmenge der Einlassung Glauben geschenkt worden wäre - eine schon erhebliche Alkoholisierung vor, hinsichtlich derer der Angeklagte dann aber eine erhebliche Toleranzentwicklung gezeigt habe. Anders sei das Nachtatverhalten nicht zu erklären. Dabei sei es medizinisch belegt, dass auch bei Alkoholisierungen von mehr als 2 Promille nicht zwingend von einer Beeinträchtigung des Betroffenen auszugehen sei, da der Promillewert letztlich im Rahmen einer Gesamtbewertung nur indizielle Bedeutung haben könne. Im Einklang mit dem eigenen Beweisergebnis der Kammer verwies der Sachverständige in diesem Zusammenhang auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, welches z.B. im Hinblick auf die binnen Minutenfrist erfolgte Beantwortung der Anfrage der Zeugin B., ob es richtig sei, dass der Angeklagte nicht mehr komme, eine Reaktionsfähigkeit auf die Umwelt abbilde. Gleiches gelte, soweit sich der Angeklagte bereits im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat dazu entschlossen habe, einen Raubmord durch Dritte vorzutäuschen, was angesichts der dann festgestellten Handlungen des Angeklagten (Ansichnahme des Telefons der Getöteten, Nachrichtenabsendung an diese, Ausräumen des Kleiderschrankes und Öffnen des Tresors) eine erhebliche Geistesleistung erforderlich gemacht habe. Die Kammer teilt diese Sichtweise des Sachverständigen insbesondere auch deshalb, weil der Angeklagte im unmittelbaren Nachgang zu dem Tatkerngeschehen grammatisch fehlerfreie Whats App Nachrichten versandte.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Alkoholisierung des Angeklagten erklärte der Sachverständige weiter, dass auch bei dem Vorliegen eines schweren Rausches die Merkmalskategorie einer krankhaften seelischen Störung erfüllt sein könne. Allerdings bestünden auch in diesem Rahmen aus seiner Sicht Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit erhalten geblieben sei, selbst wenn man den Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge vollumfänglich Glauben schenken wolle. Zu planvoll und komplex sei das Nachtatverhalten gewesen, wobei der Sachverständige auch in diesem Rahmen - seine Qualität und forensische Erfahrung belegend - ausführte, dass die Frage der "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch das Gericht zu bewerten sei. Auch diesem Gutachtenergebnis vermag die Kammer zur eigenen Überzeugung zu folgen.
Der Begriff der Erheblichkeit ist ein Rechtsbegriff, über dessen Voraussetzungen durch das Gericht zu entscheiden ist. Die Verantwortung über diese Entscheidung darf also nicht auf einen Sachverständigen übertragen werden. Im Grundsatz ist auf die Frage der Erheblichkeit auch der Zweifelsgrundsatz nicht anwendbar (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 21, Rn. 7). Die (gerichtliche) Entscheidung über die Erheblichkeit setzt eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung voraus, im Rahmen welcher insbesondere auch ein etwaiges Zusammenwirken mehrerer Faktoren von in Betracht kommenden Eingangsmerkmalen des § 20 StGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3. 9. 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360, Leitsatz 1). Dies hat die Kammer bedacht und entsprechend der sachverständigen Einschätzung berücksichtigt, dass die Auswirkungen Alkoholbeeinträchtigung/ affektiv aufgeladenes Tatvorgeschehen (für weitere Einflussfaktoren gibt es hier keinen Anhaltspunkt) insgesamt betrachtet werden müssen. Gleichfalls ist der Kammer bewusst, dass die Anforderungen, die an die "Erheblichkeit" zu stellen sind, von der betroffenen Deliktskategorie beeinflusst wird und insbesondere bei Tötungsdelikten besonders hoch sind (vgl. BGH, Beschl. v. 3. 8. 2004 - 1 StR 293/04, NStZ-RR 2004, 329, 330). Eingängig erklärte auch der Sachverständige hierzu, dass das Tötungsverbot letztlich in der menschlichen DNA verankert sei, was um so mehr gelte, je niedriger der Grad der Alkoholisierung ist. Vorliegend geht die Kammer auf Grund des relativ geringen, festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,82 Promille, nach eigener kritischer Würdigung, konform der Wertung des Sachverständigen, von keiner erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf Grund der Alkoholisierung aus. In dem vorgenannten Rahmen gilt auch hier das bereits Vorgesagte, wonach insbesondere aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten keine Annahme, der Angeklagte sei alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen, gerechtfertigt ist. Angesichts der eben dargelegten Kriterien, die an die "Erheblichkeit" zu stellen sind, würde insoweit im Übrigen aber auch nichts Anderes gelten, ginge man zugunsten des Angeklagten von einer höheren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus. Auch in diesem Rahmen sei noch einmal darauf verwiesen, dass die Blutalkoholkonzentration allenfalls einen indiziellen Faktor für die Bewertung der Voraussetzungen von §§ 21, 49 StGB beinhaltet. Vorliegend wirkt demgegenüber das gesteuerte Nachtatverhalten als wesentliches Gegenindiz für eine rauschbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
Die vorstehenden Ausführungen zu Grunde gelegt, kam der Sachverständige zu dem auch die Kammer überzeugenden Ergebnis, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder auch nur beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit gegeben habe. Eingängig verwies der Sachverständige darauf, dass in der Bevölkerung allgemein ein fest verankertes Bewusstsein bestehe, wonach das Töten oder schwere Verletzen von Menschen verboten sei. Dies gelte auch in Bezug auf den gut gebildeten Angeklagten, wobei der Grad der Alkoholisierung im vorliegenden Sachverhalt keine anderslautende Sichtweise erlauben würde, unabhängig davon, ob man der Einlassung des Angeklagten zum Alkoholkonsum folge oder aber von einer geringeren Menge konsumierten Alkohols ausgehe.
Soweit überdies noch die Merkmalskategorie der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu prüfen ist, kommt die Kammer, insofern auch sachverständig beraten, zu dem Ergebnis, dass bei der Tat zu 2. kein Affekt und keine affektive Erregung, im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorlagen. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat im Rahmen seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass hochgradig affektive Zustände, mit einer Bewusstseinseinengung einhergehen, die auf einem spezifischen emotionalen Boden entstehen können. Im Vorfeld einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" hat sich typischerweise bereits eine zunehmende Labilisierung des Täters mit Aussichtslosigkeit und Einengung der Handlungsspielräume entwickelt, so dass es am Ende oft eines nur kleinen, jedoch spezifischen Anstoßes bedarf, um eine Tat zu begehen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass nahezu alle menschlichen Taten (auch die devianten) in Affekte und sozialen Beziehungen eingebettet seien und erlaubten dennoch ein normgerechtes Verhalten. Insofern liege die Betonung auf dem Adjektiv "tiefgreifend". Häufig fänden sich Affektdelikte im Sinne einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" im Rahmen langanhaltender konfliktreicher Beziehungen. Zum Zeitpunkt der Tat verenge sich die Wahrnehmung der Umgebung, die Übersichtsfunktion gehe verloren. Im Anschluss an die Tat komme es häufig zu einer schweren Erschütterung, und die Fähigkeit zum zielgerichteten Handeln sei eingeschränkt.
Schon hier machte der Sachverständige deutlich, dass die Feststellungen zur Tat mit einer Affekttat nicht vereinbar seien. Eine schwere Erschütterung nach der Tat mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit habe beim Angeklagten gerade nicht vorgelegen. Vielmehr sei ein sehr zielgerichtetes und überlegtes Handeln bestimmend gewesen, wo der Angeklagte falsche Spuren legte und Nachrichten schrieb (an die Zeuginnen D. und B.). Auch hatten die erlebten Beschimpfungen den Angeklagten in seinem Selbstbild nicht erschüttert, auch wenn sie wiederholt wurden. Zwar empfand der Angeklagte sein Eheleben als Belastung, andererseits habe er einen klaren Ausweg vor Augen gehabt und begonnen, diesen Plan in die Tat umzusetzen, indem er seinen Freund, den Zeugen S., bat, für sich und seine Geliebte eine Wohnung in der von ihm als Heimat empfundenen Stadt H. zu suchen. An diesen Plänen hätte ihn seine Frau letztlich nicht hindern können. Eine Labilisierung und Ausweglosigkeit habe beim Angeklagten in der Tatnacht nicht bestanden.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass für die Beurteilung einer Affekttat von psychiatrischer Seite mehrere Kriterien herangezogen würden, in Anlehnung an die wissenschaftlichen Ausführungen von Saß (1983), die bis heute, teilweise modifiziert aber im Grunde durchgehend, angewandt würden. Dabei betonte der Sachverständige, dass diese forensisch-psychiatrischen Kriterien, von denen manche eher für, manche eher gegen eine "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" stünden, nicht schematisch analysiert werden dürften in der Form, dass man bei Über- oder Unterschreiten einer gewissen Anzahl dieser Kriterien von einer Affekttat sprechen müsse bzw. diese abzulehnen habe. Der Katalog diene als Hilfestellung. Die jeweiligen Merkmale müssten in der Gesamtschau ihrer Qualität und Ausprägung nach beurteilt werden.
Als Kriterien, die für die Annahme einer "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" sprächen, nannte der Sachverständige:
1. Es besteht eine spezifische Vorgeschichte der Tat mit einer charakteristischen Täter-Opfer-Beziehung. Es kommt anhaltend zu wiederkehrenden Traumatisierungen, Kränkungen und schweren äußeren, aber v.a. auch inneren Konflikten mit einer chronischen Affektspannung. Es kommt zu einer zunehmenden Zermürbung und Labilisierung durch Versagungs- und Kränkungserlebnisse und einer spezifischen Tatanlaufzeit mit Erlebniseinengung, Isolierung, sozialem Rückzug und Selbstentfremdung.
Dies sei vorliegend nicht erfüllt gewesen, da der Angeklagte nicht sonderlich gekränkt war.
2. Am Ende der oben beschriebenen Entwicklung steht eine affektive Ausgangssituation vor der Tat mit Tatbereitschaft, die von einigen Autoren mit einem bis an den Rand gefüllten Eimer verglichen wird, bei dem ein letzter Tropfen genügt, um ihn zum Überlaufen zu bringen.
Eine solche innere Tatbereitschaft sei vorliegend nicht zu erkennen gewesen.
3. Ein weiteres Merkmal wird in der psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit gesehen. In der Literatur werden bei sogenannten Affekttätern vor allem willensschwache, labile und unsichere Persönlichkeitszüge mit leichter Kränkbarkeit und geringer Durchsetzungsfähigkeit beschrieben.
Eine solche Persönlichkeitsstruktur habe der Angeklagte nach Einschätzung des Sachverständigen nicht.
4. Eine Bedeutung haben darüber hinaus sogenannte konstellative Faktoren wie Alkoholeinfluss, Erschöpfung oder Übermüdung.
Nach Ansicht des Sachverständigen könnten solche konstellative Faktoren vorliegend angenommen werden (Alkoholkonsum und späte Stunde nach Arbeitstag).
5. Als ein wichtiges Merkmal wird weiterhin ein impulsives Tatgeschehen ohne Sicherungstendenzen angesehen, das "abrupt, mit großer Energie und Schnelligkeit sowie elementarer Wucht abläuft".
Hier verwies der Sachverständige einschränkend auf das längere Tatgeschehen des Würgens, dass nach rechtsmedizinischer Einschätzung mehrere Minuten gedauert haben muss.
6. Sogenannte Affektdelikte weisen oft einen charakteristischen Affektaufbau und Affektabbau auf mit einem rechtwinkligen Verlauf. Die Tat entsteht gleichsam explosionsartig aus einer dauernd erhöhten ausbruchsbereiten Affektbereitschaft heraus.
Eine Affektbereitschaft wurde vom Sachverständigen nicht gesehen.
7. Ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung nach der Tat wird von einigen Autoren als besonders wichtig eingestuft.
Hier wies der Sachverständige auf das umsichtige Nachtatverhalten hin, was gegen das Vorliegen dieses Kriteriums spreche.
8. Die Einengung des Wahrnehmungsfeldes i. S. einer Bewusstseins-Einengung.
Eine solche Einengung lag nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vor. Die Kammer hat hier die detailarmen Schilderungen des Angeklagten bedacht, welche ihre Ursache in einer Einengung finden könnten, was aber im Ergebnis nicht zur Bejahung eines Affekts führte, weil die relative Detailarmut in den Schilderungen des Kerngeschehens auch andere Ursachen gehabt haben könnte, etwa Scham, Verdrängung oder auch Prozesstaktik.
9. Ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion wird von einigen Autoren als weiteres charakteristisches Merkmal angesehen.
Hier verwies der Sachverständige darauf, dass - wie die wissenschaftliche Kritik an diesem Punkt auch bemängele - vorliegend, wie bei Tötungsdelikten eigentlich meistens, der Anlass auf Grund der hohen Hemmschwelle stets außer Verhältnis zur Tötung eines Menschen stehe.
10. Erinnerungsstörungen werden zwar von einigen Autoren als Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung genannt, von anderen dagegen als völlig unbrauchbar bezeichnet, weil sie wissenschaftlich nicht von bewusstseinsnahen Verleugnungen oder postdeliktischen Verdrängungsmechanismen unterschieden werden können.
Der Sachverständige wies auf eine ausgestanzte Erinnerungsstörung beim Angeklagten hin. Die Kammer stellte hier fest, dass es durchaus Beschreibungen des Angeklagten zum absoluten Kerngeschehen gab, wenngleich diese relativ detailarm waren, teilweise Erinnerungslücken aufwiesen (z.B. keine Erinnerung daran, ob der Würgevorgang von vorne oder von hinten durchgeführt wurde), wobei die Kammer nicht abschließend zu bewerten vermag, ob dies etwa auf Scham, Verdrängung oder auch Prozesstaktik beruht (s.o.). Jedenfalls ist für die Kammer keine Erinnerungsstörung im Sinne eines Merkmals einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung feststellbar. Außerdem war es dem Angeklagten möglich, das Vortat- und Nachtatgeschehen sehr detailliert zu beschreiben. Diese Ausstanzung spricht für die Kammer gegen eine Erinnerungsstörung und vielmehr dafür, dass der Angeklagte nicht detailliert über das Kerngeschehen sprechen will.
Als Kriterien, die gegen die Annahme einer "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" sprechen, nannte der Sachverständige:
1. Aggressive Vorgestalten in der Phantasie finden sich - nicht überraschend - häufig im Rahmen solcher Taten, da sie sich vor dem Hintergrund einer konflikthaften Vorgeschichte entwickeln.
Der Sachverständige habe zwar keine Hinweise auf solche Vorgestalten in der Vorstellungswelt des Angeklagten gehabt. Er verwies jedoch auf die hier vorliegende Tat zu 1., bei der es bereits zu einem Gewaltausbruch des Angeklagten kam.
2. Ankündigungen der Tat sprechen gegen die Annahme eines Affektdeliktes.
Ankündigungen habe es nach Ansicht des Sachverständigen nicht gegeben.
3. Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit sind ähnlich zu bewerten, da dem Täter die Gefahr einer Entgleisung bewusst wird.
Auch hier Verwies der Sachverständige auf die Warnfunktion der Tat zu 1.
4. Vorbereitungshandlungen für die Tat sind mit einem impulsiven Geschehen nicht zu vereinbaren.
Der Sachverständige sah keine Hinweise im vorliegenden Fall für entsprechende Vorbereitungen.
5. Gegen die Annahme eines Affektdeliktes spricht im Weiteren ein fehlender inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Provokation, daraus resultierender Erregung und der Tat.
Der Sachverständige nahm einen solchen zeitlichen Zusammenhang vorliegend an.
6. Eine zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter spricht gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Der Sachverständige vermochte hier keine Stellung zu beziehen, ob das mehrminütige Erwürgen eine zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufes war. Die Kammer sah hier keine Komplexität der Tötungshandlungen; es handelte sich eher um zwar zeitlich langgezogene, letztlich jedoch primitive Gewalthandlungen.
7. Ein lang hingezogenes Tatgeschehen spricht eher gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, weil es sich ja in der Regel um impulsive Gefühlsreaktionen handelt.
Der Sachverständige vermochte auch hier keine Stellung zu beziehen, ob das mehrminütige Erwürgen ein lang hingezogenes Tatgeschehen war. Die Kammer sieht dies bezogen auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung so, da dieser Zeitraum jedenfalls die Möglichkeit gibt, das eigene Handeln zu reflektieren, bewusst darüber nachzudenken.
8. Ein in Etappen gegliederter komplexer Handlungsverlauf ist ebenfalls mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht zu vereinen, weil er die Fähigkeit zur Handlungssteuerung voraussetzt.
Hier verwies der Sachverständige auf den wechselnden Einsatz der Hände. Die Kammer sieht hier allerdings einen eher primitiven Gewalteinsatz von geringer Komplexität.
9. Gegen die Annahme eines Affektdeliktes und eine massive, das ganze Bewusstsein einnehmende emotionale Erregung spricht eine erhaltene Introspektionsfähigkeit, was beispielsweise daran zu erkennen ist, wenn der Täter im Nachgang noch über seine Gefühle und Überlegungen während der Tat sprechen kann.
Solche Mitteilungen machte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen und der Kammer nicht.
10. Detailreiche Erinnerungen sind gewichtiges Indiz gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Vorliegend ist eine detailreiche Schilderung für das unmittelbare Kerngeschehen nicht vorhanden.
11. Zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens wird als ein bedeutsames Merkmal gegen die Annahme eines Affektdeliktes betrachtet.
Im vorliegenden Fall liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
12. Das Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung wird als wichtiges Zeichen einer fehlenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung angesehen.
Der Sachverständige verwies hier nochmals auf das umsichtige Nachtatverhalten.
Der Sachverständige vermochte in der Gesamtschau der Kriterien einen Affekt oder eine affektive Erregung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen. Es fänden sich zwar einzelne Kriterien, die auf einen Affekt hindeuteten, Qualität und Quantität der gegen einen Affekt bzw. einen affektiven Erregungszustand sprechenden Kriterien - wenngleich nicht arithmetisch angewendet - seien jedoch zu hoch bzw. zu zahlreich.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. Das Gutachten war erkennbar von hoher Qualität, in sich widerspruchsfrei und durchweg nachvollziehbar. Die Kammer hat zudem bedacht, dass der Angeklagte sich selbst und auch durch die ihn näher kennenden Zeugen, so insbesondere den Zeugen S. oder auch die Zeugin B., als eher ruhig und besonnen beschrieben wurde. Bedenkt man seine persönliche Situation zur Tatzeit, in der die Eheprobleme für ihn zwar erheblich, jedoch nicht ausweglos erschienen, liegt ein Affekt oder eine affektive Erregung fern. Der Angeklagte entschied sich zudem selbst, die Ehekrise voranschreiten zu lassen, indem er die Affäre von sich aus offenbarte. Dass hierdurch eine emotional aufgeladene Zeit anbrechen würde, dürfte dem Angeklagten bewusst gewesen sein und er konnte sich darauf einstellen, insofern "emotionale Vorkehrungen" treffen, so dass ihn die Ehekrise nicht unvorbereitet traf, zudem der Angeklagte in die Zeugin D. frisch verliebt war, er also neben der Ehekrise eine emotional positive Phase erlebte.
Für das Vorliegen weiterer vertypter Strafmilderungsgründe hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.
2.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Tat zu 2. wird auf die zur abstrakten Strafrahmenwahl gemachten Ausführungen verwiesen. Die dort aufgeführten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, sind insofern bei der konkreten Strafzumessung nochmals berücksichtigt worden. Dabei wurde auch bedacht, dass die bestimmenden strafschärfenden allgemeinen Strafzumessungsgründe bei der Strafzumessung nach der Ablehnung eines minderschweren Falles nur noch ein geringeres Gewicht entfalten (BGH, Beschluss vom 25.6.2013 - 5 StR 256/13).
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Tat zu 1. kann ebenfalls auf die zur abstrakten Strafrahmenwahl der Tat zu 2. gemachten Ausführungen verwiesen werden, sofern sie sich nicht ausschließlich auf das Tötungsdelikt beziehen. Ergänzend ist auszuführen, dass sich zu Gunsten des Angeklagten auswirkt, dass der Tat ebenfalls ein Streit vorausging und diese spontan war. Zu Lasten des Angeklagten wog das Erfolgsunrecht, wonach die Körperverletzung für die Geschädigte noch vier Tage nach der Tat sie dermaßen beeinträchtigte, dass sie gedachte, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; was letztlich auf Grund anderer Faktoren scheiterte.
Nach alledem erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:
Tat zu 1: 90 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe bemisst sich nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 StGB und berücksichtigt die derzeitigen Verdienstmöglichkeiten des Angeklagten in Untersuchungshaft.
Tat zu 2. 9 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
3.
Aus den Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten gebildet.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erneut berücksichtigt worden. Dabei stand nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund, sondern die Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben. Das Gericht hat zudem bedacht, dass die Taten ihren Ursprung in der Affäre des Angeklagten im Konkreten und der Ehekrise im Allgemeinen finden, zwischen beiden Taten mithin ein enger sachlicher Zusammenhang bestand zudem sich die Tatumstände ähneln, was es gebot, die Strafen eng zusammen zu ziehen. Auch liegen beide Taten zeitlich eng beieinander.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB war nicht anzuordnen. Auch hier hat sich die Kammer erneut der sachverständigen Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T. bedient.
Es konnte bereits nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Wie bereits oben dargelegt, lasse sich nach Ansicht des Sachverständigen dem Angeklagten die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) dann stellen, wenn man den Angaben des Angeklagten hinsichtlich seines Alkoholkonsummusters folgt. Gerade hier ergaben sich für die Kammer Zweifel. Es war zwar nicht zu übersehen, dass sich der Angeklagte bei der Tat zu 2. für sich alleine, also ohne Gesellschaft, eine für den Genuss üppige Menge Alkohol zu sich nahm und hierbei, trotz Erreichens des Ordnungswidrigkeitenbereichs des § 24a StVG, nicht davon Abstand nahm, Auto zu fahren, was insgesamt indiziell für ein auffälliges Trinkverhalten spricht. Soweit der Angeklagte dies auf Nachfrage der Kammer als ein für ihn übliches Trinkverhalten bezeichnete, ist festzuhalten, dass die eigenen Trinkmengenangaben des Angeklagten zur Tatnacht der Tat zu 2. erwiesenermaßen übertrieben waren, so dass auch hinsichtlich der Angaben seines gewöhnlichen Trinkverhaltens der Kammer Zweifel verblieben. Das gewöhnliche Trinkverhalten des Angeklagten war für die Kammer auch nicht objektivierbar. Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol, insbesondere Straßenverkehrsdelikte, sind keine bekannt. Der Sachverständige berichtete zudem, dass in der Gefängnisakte des Angeklagten "kein Suchtmittelkonsum" vermerkt sei und hier keine Behandlung wegen einer Alkoholsucht erfolgt sei. Indiziell ist ferner anzumerken, dass auch der Angeklagte kein starkes Suchtgefühl schilderte, zumal er auch angab, mehrere Tage die Woche gar nicht zu trinken. Erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten können, wenngleich sie kein Ausschlusskriterium sind, indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben (BGH NStZ-RR 2022, 41). Solche Einschränkungen waren jedoch nicht zu beobachten. Keiner der Zeugen berichtete von einem auffälligen Trinkverhalten des Angeklagten. Da es sich bei der Maßregel des § 64 StGB um eine den Angeklagten belastende Maßnahme handelt, bleibt insofern für den Zweifelsgrundsatz kein Raum (BGH NStZ-RR 2019, 308 [BGH 27.06.2019 - 3 StR 443/18]), weshalb die Kammer schon wegen Zweifeln am Hang die Maßnahme nicht anordnet.
Überdies bestehen Zweifel am symptomatischen Zusammenhang beider Taten. "Ein symptomatischer Zusammenhang liegt nach st. Rspr. des BGH vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die konkrete Anlasstat muss zudem in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert" (BGH a.a.O.). "Die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern" (BeckOK StGB/Ziegler, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 64 Rn. 7). Anders herum fehlt "ein symptomatischer Zusammenhang, wenn die Tat durch den Rauschmittelkonsum zwar begünstigt wurde, aber nicht auf ihn zurückgeht" (BeckOK StGB/Ziegler, a.a.O. Rn. 8). Auch bei der Frage des symptomatischen Zusammenhangs findet im Rahmen der Anordnung des § 64 StGB der Zweifelssatz keine Anwendung (BGH NStZ-RR 2019, 308 [BGH 27.06.2019 - 3 StR 443/18]). Die Kammer geht hier mit der sachverständigen Einschätzung konform, dass der Alkoholkonsum zwar zu einer Enthemmung geführt hat, die Tat ihre Wurzel jedoch in der Ehekrise und dem darauf beruhenden Streit gefunden hat.
Zudem bestehen Zweifel daran, was auch der Sachverständige so darlegte, dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte "infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird" (BeckOK StGB/Ziegler, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 64 Rn. 9). Es handelte sich um einen isolierten Konflikt in der Ehe. Weitere Straftaten sind nach der Tötung, vom bislang unbescholten und vom Charakter ruhigen und besonnenen Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten, selbst wenn man unterstellte, sein beschriebenes Alkoholkonsummuster träfe zu.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.