Landgericht Aurich
Urt. v. 19.04.2023, Az.: 19 KLs 520 Js 13150/21 (1/23)
Schwere Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung durch Brandlegung in einem Mehrparteienhaus
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 19.04.2023
- Aktenzeichen
- 19 KLs 520 Js 13150/21 (1/23)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 54302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2023:0419.19KLS520JS13150.2.00
Rechtsgrundlage
- § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
In der Strafsache
gegen
K. M. B., geborene K.,
geboren am 1972 in P.,
zuletzt wohnhaft: L., K.,
zur Zeit Justizvollzugsanstalt V. - Frauen -, A. d. P., V.,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt H. B., Z. b. M., E.
wegen schwerer Brandstiftung
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich in den Sitzungen vom 22.03, 12.04. und 19.04.2023, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht W.
als Vorsitzender
Richterin am Landgericht Sch.
als beisitzende Richterin
Frau H. E.
Herr H. J.
als Schöffen
Staatsanwältin S.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt H. B.
als Verteidiger
Justizamtsinspektor H. (am 22.03.2023 und am 19.04) und
Justizhauptsekretärin M. (am 12.04.2023)
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagte K. M. B. wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Zur Person
Die Angeklagte wurde am 1972 in P. geboren, ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 30 und 17 Jahren. Ihre 30-jährige Tochter hat drei Kinder. Eines dieser Kinder - die 9-jährige Enkeltochter M. - lebte seit dem Säuglingsalter bis zur Inhaftierung der Angeklagten mit dieser, deren Ehemann und deren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die Angeklagte und ihr Ehemann wurden als Pflegeeltern der Enkeltochter M. eingesetzt.
Die Angeklagte besuchte die Sonderschule in P. und verließ diese nach der neunten Klasse ohne Abschluss. Nach ihrer Schulzeit besuchte die Angeklagte die Bildungseinrichtung für Menschen mit Handicap "Johannesburg" im Landkreis Emsland. Sie begann dort auch eine Ausbildung zur Baumetallmalerin, brach diese jedoch nach sechs Monaten aufgrund der Schwangerschaft mit ihrer Tochter A. ab. Mit dem Vater ihrer Tochter war die Angeklagte ca. 4 Jahre verheiratet, verließ diesen dann jedoch aufgrund seines aggressiven Verhaltens. Später lernte die Angeklagte dann ihren jetzigen Ehemann kennen, heiratete ihn im Jahr 2005 und bekam mit ihm einen Sohn.
Die Angeklagte hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie war in der Vergangenheit kurzzeitig als Reinigungskraft tätig. Zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung ging die Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit nach, kümmerte sich jedoch um den Haushalt, ihren Sohn und ihre Pflege- bzw. Enkeltochter.
Das Intelligenzniveau der Angeklagten befindet sich im unteren Normalbereich, bei der Angeklagten besteht eine Lernbehinderung, welche jedoch nicht die diagnostischen Kriterien für eine Intelligenzstörung erreicht. Eine psychiatrische Erkrankung ist bei der Angeklagten nicht gegeben.
Der Ehemann und der Sohn der Angeklagte spielten regelmäßig PlayStation, worüber die Angeklagte stets verärgert bzw. enttäuscht war, da sie sich von ihren Familienmitgliedern vernachlässigt fühlte.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom 02.12.2022 (Az.: 6 Gs 2407/22) seit dem 06.12.2022 in Untersuchungshaft.
II. Feststellungen zur Sache
Nach Durchführung der Beweisaufnahme - und Einstellung der Taten zu Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 30.12.2022 gem. § 154 Abs. 2 StPO - stehen zur Überzeugung der Kammer die folgenden Sachverhalte fest:
Die Angeklagte, welche sich über die mangelnde Aufmerksamkeit ihrer Familie und die dadurch empfundene Vernachlässigung ärgerte, legte im Tatzeitraum vom 08.10.2019 bis zum 08.07.2022 im Stadtgebiet E. mehrere Brände um die Aufmerksamkeit ihrer Familie zurückzugewinnen. Konkret war die Angeklagte erbost bzw. enttäuscht über das intensive PlayStation-Spiel ihres Ehemannes und ihres Sohnes, durch die Brände hoffte sie, diese zumindest kurzzeitig vom Spielen abhalten zu können. Die Angeklagte war dabei jeweils in der Lage, vor Legung des Feuers, zu kontrollieren, ob sich weitere Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld befanden, die sie bei der Brandlegung beobachten könnten. Wenn sie sich beispielsweise mit dem Vorhaben etwas anzuzünden in den Keller begab und dort andere Personen wahrnahm, war sie in der Lage, sich zurück in die Wohnung zu begeben und auf die Feuerlegung zu verzichten.
In der Regel ging sie dergestalt vor, dass sie Papier oder andere leicht entzündliche Gegenstände mit einem Feuerzeug entzündete.
Im Hinblick auf die Mehrparteienhäuser, welche die Angeklagte mit ihrer Familie bewohnte, hatte es diese nicht in der Hand stets alle Bewohner zuverlässig sowie rechtzeitig zu warnen. Dass andere Bewohner durch die Brände geschädigt wurden, nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
1. (Fallakte 7)
a. Im Oktober 2019 bewohnte die Angeklagte mit ihrer Familie eine Wohnung in dem Mehrparteienhaus in der G. Straße in E. In diesem Haus gab es vier Wohnparteien. Im Erdgeschoss des Hauses befanden sich Geschäftsräume. Sämtliche Wohnungen, mit Ausnahme der brandbetroffenen Wohnung, waren im Oktober 2019 bewohnt, was der Angeklagten auch bekannt war.
Am 08.10.2019 begab sich die Angeklagte in die Dachgeschosswohnung des Mehrparteienhauses in der G. Straße in E. Dort zündete sie, wie von Anfang an beabsichtigt, im Flur der Wohnung die Schließklappe eines Kartons mit Babykleidung an. Anschließend begab sich die Angeklagte zurück in ihre Wohnung und machte ihre Familie auf den Brandgeruch aufmerksam. Der Karton konnte durch die Familie B. und den Zeugen A., welcher ebenfalls im Dachgeschoss eine Wohnung bewohnte, gelöscht werden. Anschließend wurde die Wohnung im Dachgeschoss durch die vorgenannten Personen und die Angeklagte wieder verlassen. Durch den Brand an dem Karton bildete sich jedoch ein Glutnest im Bereich der Teppichfliesen, auf welchen der Karton mit Babykleidung stand, welches weder von den Familienmitgliedern, dem Zeugen A. noch der Angeklagten bemerkt wurde. Der Brand griff auf die Schrankfront eines unmittelbar daneben befindlichen Einbauschrankes und auf die unter den Teppichfliesen befindliche Bettmatratze eines Reisebettes über. Die Wand im Flur wurde durch die Brandzehrung und Putzabplatzungen sowie Rauchniederschläge beschädigt. Die Wohnung war nach dem Brand nicht mehr bewohnbar, bei den Löscharbeiten der Feuerwehr platzte aus ungeklärten Gründen ein Wasserschlauch, wodurch der gesamte Gebäudekomplex unter Wasser gesetzt wurde. Die entstandenen Schäden im Gesamtwert von mindestens 37.972,57 €, sowie die weitere Ausbreitung des Brandes auf das bewohnte Mehrparteienhaus nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Der Brand konnte nur unter Zuhilfenahme der Feuerwehr gelöscht werden.
Dabei legte die Angeklagte den Brand während sich zumindest ein Teil der weiteren Bewohner des Mehrparteienhauses in ihren Wohnungen befanden, was sie auch in Kauf nahm. Keiner der Bewohner wurde durch den Brand verletzt. Die Angeklagte nahm jedoch zumindest billigend in Kauf, dass die Bewohner durch den Brand verletzt werden.
b. Unter dem 17.07.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Aurich Anklage wegen des Brandes vom 08.10.2019 gegen A. B., den Sohn der Angeklagten, wegen fahrlässiger Brandstiftung. Das Amtsgericht E. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 04.01.2021 aus tatsächlichen Gründen ab.
2. (Hauptakte)
Am 11.04.2021 bewohnte die Angeklagte mit ihrer Familie eine Wohnung in dem Mehrparteienhaus in der Straße H. d. R. in E.. Die in diesem Haus vorhandenen sechs Wohnungen, waren jeweils bewohnt, was der Angeklagten auch bekannt war.
An dem oben genannten Tag nahm die Angeklagte den Kellerschlüssel für den von ihrer Familie angemieteten Kellerraum im Mehrparteienhaus an sich und begab sich damit in den Keller. Mit dem Kellerschlüssel schloss sie die mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kellertür des Kellerraumes ihrer Familie auf und begab sich in den Kellerraum. Dort entzündete sie, wie von Anfang an beabsichtigt, ein Stück Pappe oder Papier und legte dieses im Kellerraum ab. Anschließend verließ die Angeklagte den Kellerraum, verschloss diesen und begab sich zurück in ihre Wohnung im 1. Obergeschoss. Das durch das Entzünden der Pappe oder des Papiers entstandene Feuer breitete sich weiter aus und griff auf die Stromleitungen über, wodurch diese beschädigt wurden. Darüber hinaus griff das Feuer auf die Wände über, brannte die Wandfarbe weg und führte zur Zerstörung des Kellerfensters bevor der Brand durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte. Die entstandenen Schäden im Gesamtwert von mindestens 7.309,59 €, sowie die weitere Ausbreitung des Brandes auf das bewohnte Mehrparteienhaus nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Dabei legte die Angeklagte den Brand wiederum, während sich zumindest ein Teil der weiteren Bewohner des Mehrparteienhauses in ihren Wohnungen befanden, was sie auch in Kauf nahm. Eine Verletzung der Bewohner durch den Brand konnte lediglich durch das Evakuieren des Hauses durch die Feuerwehr verhindert werden. Die Angeklagte nahm jedoch zumindest billigend in Kauf, dass die Bewohner des Mehrparteienhauses durch den Brand verletzt werden.
3. (Fallakte 6)
Am 08.07.2022 bewohnte die Angeklagte mit ihrer Familie das Mehrparteienhaus im T. in E.. In diesem Haus gibt es 28 Wohnparteien.
An dem oben genannten Tag nahm die Angeklagte - während ihr Ehemann PlayStation spielte - den Schlüssel der Brandschutztür des Dachbodenbereiches, welcher sich an dem Schlüsselboard in ihrer Wohnung befand, und begab sich auf dem Dachboden in den unverschlossenen Abstellraum des Zeugen K.. Dort entzündete sie einen leicht entzündbaren Gegenstand auf der rechten Raumseite im Bereich der Trennwand zwischen dem Abstellraum Nr. 25 und Nr. 26. Nachdem die Angeklagte den Gegenstand angezündet hatte, verließ sie den Abstellraum unverzüglich. Sie begab sich wieder in ihre Wohnung und ging duschen. Der Brand griff auf die Trennwand über, breitete sich auf die übrigen hölzernen Abstellräume aus und griff letztendlich auf die Dachholzkonstruktion über. Anschließend verbreitete sich das Feuer durch das Dachgebälk. Die entstandenen Schäden im Gesamtwert von mindestens 1.211.620,25 € nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Die Angeklagte legte den Brand während sich zumindest ein Teil der weiteren Bewohner des Mehrparteienhauses in ihren Wohnungen befanden, was ihr auch bekannt war. Insbesondere befanden sich in der Wohnung Nr. 28 die Familie der Angeklagten und in der Wohnung Nr. 27 die Zeugen R. und G.. Beide Wohnungen liegen im unmittelbarer Nähe zu dem Brandentstehungsort. Auch der Zeuge H. befand sich zur Brandzeit in seiner Wohnung Nr. 26. Eine Verletzung der Bewohner durch den Brand konnte lediglich durch das Evakuieren des Hauses durch die Feuerwehr verhindert werden. Die Angeklagte nahm jedoch zumindest billigend in Kauf, dass die Bewohner des Mehrparteienhauses durch den Brand verletzt werden.
Das Nachbarhaus des Brandobjektes musste aufgrund der Rauchentwicklung evakuiert werden, bei der Evakuierung verstarb die dortige Bewohnerin R. S. an einem Kreislaufstillstand, was der Angeklagten jedoch nicht zugerechnet werden kann.
Im Anschluss an diese Tat zog die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Familie zu ihrer Schwiegermutter in die Krummhörn. Da ihr Ehemann und ihr Sohn dort weniger PlayStation spielten, gefiel es der Angeklagten dort sehr gut und sie hatte weder das Verlangen ein Feuer zu legen, noch hat sie dieses tatsächlich getan. Im Haus der Schwiegermutter der Angeklagten gab es auch einen Kaminofen, der für die Angeklagte vollkommen uninteressant war.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu der Person der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung, denen die Kammer umfassend folgte, zumal diese Angaben auch durch den Sachverständigen Prof. Dr. T. bestätigt und ergänzt wurden, sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 08.03.2023.
Auch die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten, welche die Taten - wie oben festgestellt - vollumfassend eingeräumt hat. Die Angeklagte hat angegeben, die Brände gelegt zu haben, da sie sich über die mangelnde Aufmerksamkeit durch ihre Familie - insbesondere ihren Mann - geärgert habe bzw. deswegen enttäuscht gewesen sei. Nach den Bränden habe sie jedoch nur kurzzeitig die Aufmerksamkeit - auch als Teil der Gemeinschaft der Brandopfer - erhalten und diese genossen. Die Angeklagte hat sich mehrfach für ihre Taten entschuldigt und angegeben diese zu bereuen. Die Einlassung der Angeklagten war glaubhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Angeklagte sich zu Unrecht selbst belasten sollte. Sie konnte jeweils plausibel ihr genaues Vorgehen schildern. Die Angaben der Angeklagten wurden darüber hinaus durch den Zeugen KHK M. und die verlesenen Urkunden bestätigt.
Die Feststellungen zu den jeweils entstandenen Schäden beruhen auf den verlesenen Mitteilungen der Versicherer, wobei jeweils zugunsten der Angeklagten lediglich der bisher von den Versicherern auskehrte Betrag berücksichtigt wurde.
Die Taten zu Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Angeklagte hat zwar auch diese Taten eingeräumt und die Kammer hat keinerlei Zweifel an ihrer Täterschaft, die Taten fallen jedoch neben den hier festgestellten Taten nicht ins Gewicht.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagte hat sich bezüglich der Taten zu Ziffer II. 1. - 3. jeweils wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, da es sich bei den Brandobjekten jeweils um Mehrfamilienhäuser handelte und die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Personen, die sich in den Häusern befanden, hätten verletzt werden können.
Die versuchte besonders schwere Brandstiftung ist aufgrund der hinzugerufenen Feuerwehr und der vorgenommenen Evakuierungen jeweils fehlgeschlagen, sodass ein freiwilliger - strafbefreiender - Rücktritt jeweils nicht in Betracht kommt.
Eine Verurteilung wegen Bandstiftung mit Todesfolge in Bezug auf die Verstorbene R. S. kam vorliegend nicht in Betracht, da kein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Tod der R. S. und der Brandstiftung besteht.
Für einen spezifischen Gefahrzusammenhang muss der Tod des Opfers durch solche Wirkungen der Tathandlung oder des grundtatbestandlichen Erfolges verursacht worden sein, die entweder (1) unmittelbar auf das Rechtsgut Leben einwirken oder (2) deren Wirkungsweise auf das Leben über die Wirkung der Brandstiftung am Tatobjekt vermittelt wird. (3) Beiden als Fälle des spezifischen Gefahrzusammenhangs völlig unstreitigen Konstellationen ist ein Todeserfolg gleichzustellen, der darauf beruht, dass sich das Opfer in einer nicht die Zurechnung des Todeserfolges zum Brandstifter ausschließenden Weise (freiverantwortliche Selbstgefährdung) gerade den unmittelbaren (entsprechend [1.]) oder den über das Tatobjekt vermittelten (entsprechend [2.]) Folgen der Tatausführung auf sein Leben entziehen will (vgl. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306c Rn. 12). Vorliegend besteht dieser Zusammenhang mit der Tat der Angeklagten nicht, da die R. S. bei der Evakuierung des Nachbarhauses an einem Kreislaufversagen verstorben ist. Auch wenn eine Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non gegeben ist, so liegt ein spezifischer Gefahrzusammenhang nicht vor, da sich mit der Evakuierung des Nachbarhauses das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, da bei jeder anderen Evakuierung wegen einer Bombenentschärfung oder ähnlichem in der Aufregung auch hätte eintreten können.
V. Strafrahmen und Strafen
Die Kammer hat hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 1. - 3. den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Grund gelegt, der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vorsieht. Die Angeklagte hat zwar tateinheitlich eine versuchte besonders schwere Brandstiftung gem. § 306 b Abs. 1 StGB verwirklicht. Da diese jedoch jeweils im Versuchsstadium stecken blieb, hat die Kammer hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht, gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass der Strafrahmen 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate beträgt. In diesem Fall entfaltet § 306 a Abs. 1 Nr. 2 StGB jedoch eine Sperrwirkung, weshalb dessen Strafrahmen zu Grunde zu legen war.
Einen minder schweren Fall gem. § 306 a Abs. 3 StGB hat die Kammer jeweils nicht angenommen.
Die Kammer ist insofern zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass ein minderschwerer Fall nach den allgemein Strafzumessungsgründen jeweils nicht gegeben ist. Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH, NJW 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1108).
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - 3 StR 106/10)."
Für die Angeklagte sprach zunächst allgemein und bei sämtlichen Taten, dass sie noch nicht hafterfahren ist und bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, sie daher besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich vollumfänglich geständig eingelassen hat, sich im Rahmen der Hauptverhandlung für ihr Verhalten entschuldigt hat und dieses aufrichtig bereut.
Gegen die Angeklagte sprach der bei sämtlichen Taten entstandene Schaden. Konkret wurde bei der Tat zu Ziffer 3 der erhebliche Sachschaden im Millionenbereich berücksichtigt, sowie der Umstand, dass eine Vielzahl an Menschen durch die Tat gefährdet wurde und ihre Wohnung verloren hat. Auch der Schaden bei der Tat zu Ziffer 1 war erheblich, was ebenfalls berücksichtigt werden musste, auch wenn hier ferner berücksichtigt werden musste, dass ein nicht unerheblicher Teil des Schadens durch den geplatzten Wasserschlauch entstanden ist. Der Umstand, dass die Angeklagte es zugelassen hat, dass ihr Sohn wegen eines von ihr begangenen Deliktes angeklagt wurde, wurde bei dieser Tat ebenfalls strafschärfend berücksichtigt. Ferner musste berücksichtigt werden, dass die Angeklagte jeweils mehrere Straftatbestände verwirklichte. In der Gesamtschau lässt die Abwägung der vorliegenden Fälle von einem Durchschnittsfall ein Abweichen "nach unten" jeweils nicht erkennen, da insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen dagegensprechen und auch sonst kein Umstand gegeben ist, der den Ausnahmestrafrahmen als geboten erscheinen lassen könnten.
Weitere vertypte Strafmilderungsgründe, die an der Einschätzung der Kammer, dass kein minderschwerer Fall gegeben ist, kamen nicht zur Anwendung. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor.
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit einer Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf ihre soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17, Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16, Rn. 7). Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit der Täterin bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, Rn. 11 mwN zuletzt 4 StR 295/20)."
Hierzu hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Prof. Dr. T. beraten lassen. Dieser führte aus, dass bei der Angeklagten eine überzeugende psychiatrische Diagnose weder zeitüberdauernd noch tatzeitbezogen gestellt werden könne. Unterstelle man, dass bei der Angeklagten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestanden hätte, so erreiche diese keinesfalls das Ausmaß oder die Qualität einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Auch eine Intelligenzminderung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lägen bei der Angeklagten nicht vor. Die bei der Angeklagten vorliegende besondere Persönlichkeitsstruktur könne ebenfalls nicht einer schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden. Bei der Angeklagten handele es sich auch nicht um eine pathologische Brandstifterin, der Angeklagte fehle die Faszination für das Feuer, was sich auch darin zeige, dass sie sich immer zeitnah vom Brandort entfernt hat und das Feuer beispielsweise nicht weiter beobachtet oder genossen habe. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Angeklagte eine pathologische Brandstifterin sei, so würde dieses nicht unter die Kategorie der schweren anderen seelischen Störung fallen.
Die Kammer ist nach eigenständiger Überprüfung des durchweg nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Gutachtens aufgrund eigener Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der begangenen Taten einzusehen, aufgehoben war oder erheblich eingeschränkt gewesen ist. Dies zeigt sich schon darin, dass die Angeklagte - nach Entdeckung der Brände - stets in der Lage war, adäquat zu reagieren und ihrer Familie gegenüber den "Opferstatus" aufrechtzuerhalten. Auch der Umstand, dass die Angeklagte zwischen den festgestellten Taten teilweise von einer erneuten Brandlegung absah, da sie potentielle Zeugen in der Nähe wahrnahm und ihre Entdeckung fürchtete, zeigt, dass ihre Fähigkeit, das Unrecht der begangenen Taten einzusehen und danach zu handeln nicht erheblich eingeschränkt oder aufgehoben war.
Auch hat die Kammer in Betracht gezogen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Vermengung der leicht negativen Dispositionen der Angeklagten eingeschränkt sein könnte, doch auch hier spricht das weiter bestehende Hemmungsvermögen gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, da die Angeklagte in der Lage war, ihren Plan zu unterbrechen, wenn sich im Keller anderen Personen aufgehalten haben.
Eine Veränderung der Persönlichkeit hat bei der Angeklagten nicht stattgefunden. Hierfür haben sich weder für den Sachverständigen im Rahmen der Exploration, noch für die Kammer Anzeichen im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Tat in einem akuten Rauschzustand begangen worden ist. Hiergegen spricht, dass die Angeklagte zu keiner Zeit Betäubungsmittel oder Alkohol konsumiert hat. Entzugserscheinungen hat die Angeklagte daher nie erlebt.
Vor diesem Hintergrund kam die Annahme eines minderschweren Falles jeweils nicht in Betracht und es verblieb beim Regelstrafrahmen, da weitere vertypte Strafmilderungsgründe nicht ersichtlich waren.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte die Kammer erneut die oben bereits dargelegten Erwägungen - insbesondere die fehlenden Vorstrafen, das Geständnis der Angeklagten und die jeweils entstandenen Schäden - und hielt für die
Tat zu Ziffer II.1 eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten,
für die Tat zu Ziffer II.2 eine
Freiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
und für die Tat zu Ziffer II.2 eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Nach zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person der Angeklagten und unter erneuter Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die verwiesen wird, hielt die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
für tat- und schuldangemessen und hat hierauf erkannt.
Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen der Angeklagten gerecht, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern die Persönlichkeit der Angeklagten sowie die Auswirkungen der Strafe auf ihr Leben und auch das Gesamtausmaß der Taten der Angeklagten.
VI. Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB
Eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht veranlasst, da es bereits an dem hierfür erforderlichen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, fehlt.
Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt vor, wenn der Täter eine - auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene - intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 3; std. Rspr: etwa BGH NStZ-RR 2003, 106 (107); 2018, 72; 2020, 37; 2022, 11 [BGH 01.06.2021 - 6 StR 212/21]; BGH NStZ 2019, 265 [BGH 27.11.2018 - 3 StR 299/18]). Von einem "Übermaß" ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 4; BGH NStZ-RR 2003, 106 (107) [BGH 06.11.2002 - 1 StR 382/02]; 2006, 103 [BGH 14.12.2005 - 1 StR 420/05]; NstZ 2004, 194; 2005, 626).
Ein solcher Hang war indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Die Kammer hat sich hinsichtlich der medizinischen Aspekte auch insoweit von dem psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. T. beraten lassen.
Auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB war - mangels Vorliegen der Voraussetzungen - nicht veranlasst. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf zudem nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Dabei muss es sich um einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt handeln, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 StR 215/22). Diese Feststellungen hat die Kammer - wie oben bereits festgestellt - nicht zu treffen vermocht.
VII. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Die Unterbringung der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung war ebenfalls nicht anzuordnen, da bei der Angeklagten kein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Voraussetzung einer Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist, dass die Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Ein Hang im Sinne des § 66 StGB verlangt einen gegenwärtigen - aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten - eingeschliffenen inneren Zustand des Täters bzw. der Täterin, der ihn bzw. sie immer wieder neue Straftaten begehen lässt (BGH NStZ 1995, 178; 2006, 278 (280); 2020, 346 [BGH 09.05.2019 - 4 StR 578/18]. Ein Hangtäter ist daher entweder sowieso dauernd zu Straftaten entschlossen oder wird aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGH NStZ1995, 178; 2005, 265; 2008, 27 (28); 2020, 346). Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die von der Angeklagten begangenen Brandstiftungen nicht aus einem tief verwurzelten oder eingeschliffenen Verhaltensmuster stammen, sondern lediglich das Resultat der von der Angeklagten empfundenen Enttäuschung über ihre vermeintliche Vernachlässigung durch ihre Familie seien.
Zur Überzeugung der Kammer liegt bei der Angeklagten kein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vor. Die Angeklagte hatte in der Vergangenheit zwar mehrfach den Drang, ein Feuer zu legen, um die Aufmerksamkeit ihrer Familie zu erhalten, jedoch ist dieses für einen Hang im Sinne des § 66 StGB nicht ausreichend. Dies zeigt sich auch gerade darin, dass die Angeklagte zwischenzeitlich in der Lage war, über einen längeren Zeitraum hinweg, nichts anzuzünden. In der Zeit, in der die Familie bei der Schwiegermutter der Angeklagten lebte und die Angeklagte das Verständnis, Mitgefühl und die Aufmerksamkeit ihrer Schwiegermutter erhalten hat, hatte die Angeklagte weder das Bedürfnis etwas anzuzünden, noch hat sie tatsächlich etwas angezündet. Dieses spricht gegen die Annahme eines Hangs. Auch der Umstand, dass die Angeklagte, nachdem sie sich entschlossen hatte, etwas anzuzünden und sich in den Keller oder auf den Dachboden begeben hatte, in der Lage war aus Angst vor Entdeckung, von diesem Vorhaben für eine längere Zeit Abstand zu nehmen, spricht gegen das Vorliegen eines Hangs.
VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 465 StPO.