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§ 6 NHG - Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung.

(2) Die Hochschule richtet Studiengänge ein oder schließt sie auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. Jeder Studiengang oder die wesentliche Änderung eines Studiengangs ist durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). In einer Zielvereinbarung können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden. Ein Studiengang ist zu schließen, wenn er entgegen einer Zielvereinbarung angeboten wird.

(3) Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen, die maßgebend ist für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung der Prüfungsverfahren, die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten sowie die Landeshochschulplanung. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

  1. 1.
    Diplom an Fachhochschulen höchstens vier und an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens viereinhalb Jahre,
  2. 2.
    Magister höchstens viereinhalb Jahre,
  3. 3.
    Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre und
  4. 4.
    Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

(4) Die Hochschulen fördern durch Integration von Auslandssemestern oder -trimestern die internationale Qualifikation der Studierenden. Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums sind zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums postgraduale Studiengänge anzubieten; postgraduale Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen dienen insbesondere der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.

(5) Die Studierenden haben einen Anspruch auf umfassende Beratung über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.