§ 10 NEBG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit alle vier Jahre durch Dritte evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Gegenstände der Evaluation sind insbesondere die Qualität der Bildungsarbeit, die Zahl und die Qualifikation des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung. 'Die Ergebnisse sind auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von den kommunalen Gebietskörperschaften geförderten Einrichtungen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 durch die finanzhilfeberechtigten Landeseinrichtungen und Landesverbände.