§ 19 NBhVO - Komplextherapien, integrierte Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für Leistungen, die von einem berufsgruppenübergreifendem Team erbracht und pauschal abgerechnet werden (Komplextherapien), sind abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig. 2Dem berufsgruppenübergreifenden Team muss
- 1.
eine Ärztin oder ein Arzt und
- 2.
eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Person nach der Anlage 6
angehören.
(2) Aufwendungen für Leistungen, die verschiedene Leistungssektoren übergreifend oder interdisziplinär fachübergreifend erbracht und pauschal abgerechnet werden (integrierte Versorgung), sind bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Verträgen nach § 140a SGB V oder von den privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig.