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§ 19 NBhVO - Komplextherapien

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Aufwendungen für Leistungen, die von einem berufsgruppenübergreifendem Team erbracht und pauschal abgerechnet werden (Komplextherapien), sind abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig. 2Dem berufsgruppenübergreifenden Team muss

  1. 1.

    eine Ärztin oder ein Arzt und

  2. 2.

    eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Person nach der Anlage 6

angehören.