Art. 4 ÖLStV - Informations- und Berichtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
(1) Das Land Niedersachsen unterrichtet die Freie Hansestadt Bremen über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 1 sowie über alle wichtigen darüberhinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 ergeben.
(2) Die weiteren Einzelheiten über die gegenseitige Information werden in einer Verwaltungsvereinbarung (Artikel 5) näher geregelt.