Art. 7 ÖLStV - Finanzieller Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
1Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 1. Mai, erstmals am 1. Mai 2023, zur Abdeckung der entstehenden Personalkosten und Sachkosten (einschließlich Lizenzgebühren für die Nutzung der erforderlichen Software) einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.