Art. 4 ÖLStV - Informations- und Berichtspflichten (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖLStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78680
Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
(1) Das Land Niedersachsen unterrichtet die Freie Hansestadt Bremen über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 1 sowie über alle wichtigen darüberhinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 ergeben.
(2) Die weiteren Einzelheiten über die gegenseitige Information werden in einer Verwaltungsvereinbarung (Artikel 5) näher geregelt.