ÖLStV,NI - Ökologischer Landbau-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Vom 18./26. November 2021 (Nds. GVBl. S. 908 - VORIS 78680 -) (1)(2)

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

1Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden aufgrund ihrer geografischen Lage in vielen Bereichen enge Verflechtungen. 2Dies betrifft auch das Gebiet des ökologischen Landbaus, welches in den entsprechenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften eine klare gesetzliche Grundlage besitzt.

3Nur solche Lebensmittel dürfen als Bio- oder Öko-Produkte gekennzeichnet werden, die tatsächlich nach diesen Regelungen erzeugt, verarbeitet, importiert und in den Handel gebracht worden sind. 4Die gesetzlichen Regelungen schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung, aber auch die Erzeugerbetriebe, die verarbeitenden Unternehmen und den Handel vor unlauterem Wettbewerb.

5Diese Aufgaben sollen nunmehr - mit Ausnahme der Import-Kontrollen - einheitlich für beide Bundesländer durch qualifiziertes Personal wahrgenommen werden. 6Dafür wird der folgende Vertrag geschlossen:

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Übertragung von Aufgaben1
Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen2
Amtshandlungen nach Artikel 13
Informations- und Berichtspflichten4
Verwaltungsvereinbarung5
Datenschutz6
Finanzieller Ausgleich7
Kündigung und Salvatorische Klausel8
Inkrafttreten9

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus

Vom 11. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 8)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

Art. 1 ÖLStV - Übertragung von Aufgaben

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

1Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus, soweit sich nicht aus Satz 3 etwas anderes ergibt. 2Übertragen werden insbesondere:

  1. 1.

    Fachaufsicht über die Öko-Kontrollstellen (Audits, Kontrollbegleitungen, Dokumentenkontrolle, Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten, Qualitätsmanagementhandbuch, Berichte der Kontrollstellen, Mängelmitteilungen an Sitzlandbehörde, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [BLE] usw.),

  2. 2.

    Beleihung/Mitwirkung der Öko-Kontrollstellen,

  3. 3.

    Bearbeitung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen, Bearbeitung und Vollzug von Sanktionsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten,

  4. 4.

    Vollzug des Öko-Kennzeichengesetzes und der Öko-Kennzeichenverordnung,

  5. 5.

    Bearbeitung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die ökologische Produktion,

  6. 6.

    Entgegennahme der Meldungen zur Teilnahme am Ökokontrollsystem und Verwaltung der Liste der im Kontrollverfahren befindlichen Unternehmen,

  7. 7.

    Bearbeitung von Rückstandsbefunden in ökologischen Produkten,

  8. 8.

    Benennung der amtlichen Labore,

  9. 9.

    Kontrollen der Marktteilnehmer zur Überwachung der für Ökounternehmerinnen und Ökounternehmer bestehenden Meldepflicht zur Teilnahme am Ökokontrollverfahren,

  10. 10.

    Meldewesen, Datenerfassung und statistische Auswertungen,

  11. 11.

    Bearbeitung von Anfragen der Kontrollstellen, Betriebe, Bürgerinnen und Bürger,

  12. 12.

    Vertretung des Landes Bremen im Ständigen Ausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau.

3Nicht übertragen werden die Aufgaben zu Importen von ökologischen Produkten (TRAde Control and Expert System New Technology (TRACES NT), Einfuhrvorgänge aus bestimmten Drittländern gemäß Leitlinien der EU-KOM, Heilung von Importvorgängen usw.).

Art. 2 ÖLStV - Zuständige Behörde und Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) Die dem Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben werden von der jeweils beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Behörde wahrgenommen.

(2) Die beim Land Niedersachsen für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Behörde ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der ihr in Artikel 1 in Verbindung mit Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu beauftragen.

Art. 3 ÖLStV - Amtshandlungen nach Artikel 1

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen und gegebenenfalls nach Artikel 2 Abs. 2 beauftragte Dritte sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) 1Für die Durchführung der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben sind die auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus geltenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften anzuwenden. 2Ergänzend gelten auch in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz, das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie niedersächsisches Landesrecht auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus; die Kostenerhebung richtet sich nach dem jeweils geltenden niedersächsischen Kostenrecht.

Art. 4 ÖLStV - Informations- und Berichtspflichten

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

(1) Das Land Niedersachsen unterrichtet die Freie Hansestadt Bremen über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 1 sowie über alle wichtigen darüberhinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 ergeben.

(2) Die weiteren Einzelheiten über die gegenseitige Information werden in einer Verwaltungsvereinbarung (Artikel 5) näher geregelt.