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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NachfModErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Redaktionelle Abkürzung
NachfModErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % und der Landesmittelanteil maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf bis zu 36 Monate begrenzt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MW auf Antrag eine Verlängerung zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind ausschließlich zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben für die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren und anteilige Personalausgaben für das Verwaltungspersonal;

  • alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 % der vorstehenden Personalausgaben abgegolten.

5.5 Entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt die Gewährung von Zuschüssen auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen. Soweit nicht bereits in dieser Richtlinie die Höhe einer vereinfachten Kostenoption geregelt wurde, erfolgt die Regelung durch gesonderten Erlass.

5.6 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)