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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NachfModErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Redaktionelle Abkürzung
NachfModErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Anträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen.

Antragsteller, deren Bezirk sich über beide Programmgebiete erstreckt, müssen in ihrem Antrag deutlich machen, in welchem Programmgebiet die Moderatorinnen und Moderatoren tätig sein werden.

Die Prüfung der im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.

7.7 Um eine landesweite Abstimmung der Aktivitäten der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren zu gewährleisten und Synergieeffekte durch erfolgreich erprobte Konzepte landesweit zu generieren, wird durch das MW eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der alle Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren sowie die Bewilligungsstelle mitarbeiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)