NachfModErl,NI - Nachfolgemoderatoren-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Redaktionelle Abkürzung
NachfModErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 15. 3. 2022 - 20-32323/1100 -

Vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)

- VORIS 77100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)

    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 22. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 781)

    - VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"Anlage

Abschnitt 1 NachfModErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Redaktionelle Abkürzung
NachfModErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für den Einsatz von Moderatorinnen und Moderatoren im Unternehmensnachfolgeprozess (Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren).

Der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren im Unternehmensnachfolgeprozess als aktive Ansprechperson und Mittler für betroffene Unternehmen soll dazu beitragen, für möglichst viele vor einer Nachfolgelösung stehende Unternehmen und deren Beschäftigte frühzeitig eine Zukunftsperspektive zu entwickeln und damit das Knowhow der Unternehmen sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze nachhaltig zu sichern, mehr Frauen und Männer für den Start in die Selbstständigkeit zu gewinnen sowie damit das Gründungsklima in Niedersachsen zu stärken.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027: Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchtst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)

Abschnitt 2 NachfModErl - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren bei den Zuwendungsempfängern.

2.2 Die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren haben schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:

  • aktive Ansprache, Sensibilisierung und Akquisition von an Übernahmen interessierten Personen durch z. B. Informations- und Veranstaltungsformate und entsprechende Kommunikationskonzepte zum Thema Unternehmensnachfolge,

  • Erst- und Aufschlussberatung für potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer zu Chancen und Herausforderungen einer Unternehmensnachfolge mit Informationen zu Übernahmeplanungen, Unterstützungsangeboten, Handlungsalternativen u. a. m.,

  • Wissensvermittlung für potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer; z. B. durch Bereitstellung entsprechender digitaler Angebote und Durchführung von Veranstaltungen zu allgemeinen nachfolgerelevanten Schwerpunktthemen u. a. m.,

  • Vermittlung von Kontakten zwischen Personen, die zu einer Übergabe bereit sind, mit Personen, die an der Übernahme eines Unternehmens interessiert sind, sowie eine Erst- und Aufschlussberatung zu Übernahmeprozessen, insbesondere von KMU.

2.3 Es ist der Schwerpunkt auf die Ansprache potentiell an einer Übernahme Interessierter zu legen und folgende Zielgruppen als Adressatinnen und Adressaten für eine Übernahme oder für Informationsangebote besonders ins Auge zu fassen:

  • Berufserfahrene mit Interesse an Selbstständigkeit,

  • an einer unternehmerischen Selbstständigkeit interessierte Führungskräfte aus KMU und Großunternehmen,

  • Soloselbstständige,

  • Absolventinnen und Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, z. B. Fachwirtinnen oder Fachwirte, Meisterinnen oder Meister u. a. m.,

  • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen.

Dabei sind Personen mit Migrationshintergrund und Frauen zu berücksichtigen. Die Projekte sollen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Unternehmensnachfolge leisten.

2.4 Der durch die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren zu begleitende Übernahmeprozess soll sich an den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises der Übernehmerinnen und Übernehmer sowie der abgebenden Unternehmerinnen und Unternehmer orientieren.

2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)

Abschnitt 3 NachfModErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
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77100

Zuwendungsempfänger sind die niedersächsischen Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)

Abschnitt 4 NachfModErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Auch die Betriebsstätte der zu beratenden Unternehmen und der Ort der Durchführung müssen innerhalb der Programmgebiete liegen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

  • ein schlüssiges Gesamt- und Finanzierungskonzept,

  • ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts mit Beschreibung der verfolgten Ziele, Inhalte und Methoden,

  • das Konzept einer verstetigten, nachhaltigen regionalen Verankerung des Projekts über die Projektlaufzeit hinaus,

  • Qualifikation der Moderatorinnen und Moderatoren: vorzugsweise erfahrene Fachkräfte, die selbst unternehmerisch tätig waren oder Unternehmensberatungs- oder Finanzierungserfahrung und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz zur Moderation komplexer Prozesse sowie Genderkompetenz und interkulturelle Kompetenz mitbringen,

  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)