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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NachfModErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Redaktionelle Abkürzung
NachfModErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Auch die Betriebsstätte der zu beratenden Unternehmen und der Ort der Durchführung müssen innerhalb der Programmgebiete liegen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,

  • ein schlüssiges Gesamt- und Finanzierungskonzept,

  • ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts mit Beschreibung der verfolgten Ziele, Inhalte und Methoden,

  • das Konzept einer verstetigten, nachhaltigen regionalen Verankerung des Projekts über die Projektlaufzeit hinaus,

  • Qualifikation der Moderatorinnen und Moderatoren: vorzugsweise erfahrene Fachkräfte, die selbst unternehmerisch tätig waren oder Unternehmensberatungs- oder Finanzierungserfahrung und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz zur Moderation komplexer Prozesse sowie Genderkompetenz und interkulturelle Kompetenz mitbringen,

  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)