Landgericht Lüneburg
Urt. v. 22.05.1998, Az.: 11 O 13/98
Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unlauteren Wettbewerbs; Aufstellen von irreführenden Angabenüber die Preisbemessung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ; Falsche Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung; Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 22.05.1998
- Aktenzeichen
- 11 O 13/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1998:0522.11O13.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Fundstelle
- WRP 1999, 887-888 (amtl. Leitsatz) "Verantwortlichkeit des Werbenden"
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts ...
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 4 Wochen - zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten - untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Werbeanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen im Rahmen einer Preisgegenüberstellung die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu nennen, wenn diese Angabe nicht der aktuell gültigen unverbindlichen Preisempfehlung entspricht.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.1998 zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Der Streitwert wird auf 30.315,65 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unlauteren Wettbewerbs und um Ersatz der Aufwendungen für die entsprechende Rechtsverfolgung.
Die Beklagte inserierte am 25.10.1997 in der ... und bot darin unter anderem einen Ford Fiesta Focus für 15.990,00 DM bzw. bei Tageszulassung für 15.250,00 DM an. Als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers wurde dabei ein Preis von 18.990,00 DM angegeben, so daß eine Ersparnis von bis zu 3.740,00 DM in Aussicht gestellt wurde. Die Anzeige wurde gegenüber der ... Zeitung mündlich aufgegeben.
Die tatsächliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für ein derartiges Fahrzeug betrug im Oktober 1997 jedoch 18.000,00 DM.
Am 30.10.1997 gab die Beklagte gegenüber dem Fordhändler ... eine Erklärung ab, worin sie sich verpflichtete, es zukünftig zu unterlassen, mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben. Mit Schreiben vom 12.11.1997 wurde die Beklagte durch die Klägerin abgemahnt und aufgefordert, eine vorformulierte Unterlassungserklärung bis zum 19.11.1997 zu unterschreiben. Für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung sollte die Beklagte eine Vertragsstrafe von 6.000,00 DM zahlen. Außerdem verlangte die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 315,65 DM inklusive 7 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach, so daß die Klägerin ein Verfahren vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten einleitete. Eine Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande.
Die Klägerin beantragt
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die Anzeige nicht in der abgedruckten Form aufgegeben, sondern habe die korrekte Preisempfehlung von 18.000,00 DM genannt. Es müsse sich bei der Angabe der falschen Empfehlung um einen Übermittlungs- oder Druckfehler seitens der ... Zeitung handeln. Zudem sei der von der Klägerin geforderte Aufwendungsersatz überhöht und die Klägerin habe bei der Abmahnung ihre Verpflichtung verletzt, eine Belehrung über die Notwendigkeit der Abgabe eines Vertragsstrafenversprechens abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG und daher klagebefugt.
Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Preisbemessung irreführende Angaben gemacht. Die in der Anzeige vom 25.10.1997 in der ... Zeitung für den Ford Fiesta Focus angegebene unverbindliche Preisempfehlung von 18.990,00 DM war falsch. Einzelhändler dürfen bei ihren Preisankündigungen aber nur wahrheitsgemäß auf einen unverbindlich empfohlenen Preis Bezug nehmen, um das eigene Angebot als preisgünstig darzustellen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht § 3 UWG Rdn. 311).
Die Beklagte ist Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Passivlegitimiert ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen ein Wettbewerbsverstoß begeht. Es ist insoweit unerheblich, ob die Angabe des unrichtigen Preises als Fehler der ... Zeitung anzusehen ist. Die Beklagte muß sich ein eventuelles Fehlverhalten der Zeitung ohnehin zurechnen lassen, da sie verpflichtet war, sich vor Erscheinen der Anzeige davon zu überzeugen, daß der Anzeigentext dem Auftrag entsprach (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rdn. 326 a). Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten, sie habe der Zeitung den korrekten Preis von 18.000,00 DM genannt, aber unsubstantiiert, da der Passus in der Anzeige "Sie sparen bis zu 3.740,00 DM" nur dann Sinn macht, wenn der Zeitung von der Beklagten als unverbindliche Preisempfehlung 18.990,00 DM genannt worden ist.
Es besteht Wiederholungsgefahr, da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die einfache Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Klägerin die Beklagte ordnungsgemäß abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 315,65 DM gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Die Klägerin hat durch die Abmahnung ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Sie verfolgte nicht nur eigene Interessen, sondern handelte auch mit dem Willen, für die Beklagte tätig zu sein, und zwar im Einklang mit dem Interesse und dem Willen der Beklagten damit einen kostspieligen Prozeß zu vermeiden. Der Klägerin sind nach § 670 BGB die Kosten zu ersetzen, die er nach den Umständen zur Vermeidung eines teueren Prozesses für erforderlich halten darf. Für Verbände kommt dabei nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt für die Klägerin, die einen umfangreichen Abmahnbereich gerichtsbekannterweise unterhält, 290,00 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer. Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hält es die Kammer für gerechtfertigt, die seit 1992 von der Rechtsprechung anerkannten pauschalen 250,00 DM um 40,00 DM angesichts der gestiegenen Personalkosten zu erhöhen.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 30.315,65 DM festgesetzt.