Anlage 2 WEA-Erl - Überblick zu harten Tabuzonen
Bibliographie
- Titel
- Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen (Windenergieerlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- WEA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
Grundsätzlich obliegt es dem Plangeber, die Auswahl der harten Tabuzonen, wie auch der weichen Tabuzonen, für den jeweiligen Planungsraum vorzunehmen. Diese Anlage gibt einen Überblick über die harten Tabuzonen, die nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als solche anerkannt sind. Dies ersetzt die eigenständige Ermittlung von harten und weichen Tabuzonen, auch vor dem Hintergrund sich weiter entwickelnder Rechtsprechung, durch den Plangeber nicht.
1. Siedlung
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
---|---|---|
Siedlungsbereich mit Wohnnutzung (§§ 30, 34 BauGB) | nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW, Beschluss vom 24. 6. 2010 - 8 A 2764/09; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. 7. 2017 - 12 KN 206/15) | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | 2 H 14) | Zur sachgerechten Ermittlung des erforderlichen Abstandes ist es auf Planungsebene ausreichend, ausgehend von den maßgeblichen Parametern einer der Planung zugrunde gelegten Referenzanlage (Höhe, Emissionen etc.) anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Realisierung von WEA auf den betreffenden Flächen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. 7. 2017 - 12 KN 206/15, Rn. 34). In der Rechtsprechung ist ein derartig pauschaler Abstand der zweifachen Anlagenhöhe als harte Tabuzone anerkannt. |
Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) | Nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW, 8 A 2764/09; OVG Lüneburg - 12 KN 206/15) | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | 2 H 14) | s. o. |
Wochenendhaus-, Ferienhaus und Campingplatzgebiete | Nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, "optisch bedrängende Wirkung" (OVG NRW, 8 A 2764/09; OVG Lüneburg - 12 KN 206/15) | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | 2 H 14) | s. o. |
2. Infrastruktur 15)
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
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Bundesautobahnen | Anbauverbotszone nach § 9 FStrG | |
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): | 40 | |
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen | Anbauverbotszone nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG | |
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): | 20 | |
Gleisanlagen und Schienenwege | ||
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): | ||
Bundeswasserstraßen | Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 BNatSchG | |
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): | 50 | |
Hoch- und Höchstspannungsleitungen | ja | |
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): | Einzelfall | Vgl. Nummer 4.5 des Windenergieerlasses |
3. Luftverkehr
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
---|---|---|
Flugplätze | Fläche steht aus tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften über Bauschutzbereiche gemäß §§ 12 bis 18 LuftVG zu beachten. Die dort benannten Schutzbereiche bedeuten nicht, dass grundsätzlich nicht gebaut werden darf. Es bedeutet, dass die Errichtung von Bauwerken in diesen Bereichen unter einem luftrechtlichen Zustimmungsvorbehalt steht. § 22 LuftVO und die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb" (NfL I-92/13) konkretisieren die unbestimmten Rechtsbegriffe aus dem Luftverkehrsrecht über die Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr. Im Bereich der Platzrunden sollen keine Hindernisse vorhanden sein und der Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inklusive Kurventeilen) sollte nicht unterschritten werden. | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | Einzelfall | |
Drehfunkfeuer der Flugsicherung | Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen WEA nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; hierüber entscheidet das BAF. Soweit die Entscheidung des BAF negativ ausfällt (Bauverbot), ist die Errichtung unzulässig (BVerwG, Urteil vom 7. 4. 2016 - 4 C 1/15). Harte Tabuzone, nur sofern entsprechende negative Entscheidung des BAF für eine Fläche (d. h. unabhängig von Anlagen-/Parkkonfiguration) vorliegt. | |
Fläche: | Einzelfall | |
Abstand (m): | Einzelfall |
4. Militärische Anlagen
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
---|---|---|
Militärflugplätze | ||
Fläche | ja | Fläche steht aus tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung. |
Abstand (m): | Einzelfall | s. o. Flugplätze |
Statische Hubschraubertiefflugstrecken | § 14 LuftVG und § 35 BauGB (unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 BauGB). Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw, Fontainengraben 200, 53123 Bonn) ist zu beteiligen. Ergibt die Beteiligung, dass in einem bestimmten Gebiet aus Sicht des BAIUDBw die Errichtung von WEA unter keinen Umständen in Betracht kommt hat der Plangeber von einer harten Tabuzone auszugehen. (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. 11. 2019 - 12 LB123/19). Klarstellung: Hubschraubertiefflugstrecken sind nicht mit dem Nachttiefflugsystem der Bundeswehr gleichzusetzen. | |
Fläche: | Einzelfall, in der Regel ja | |
Abstand (km): | Einzelfall | |
Militärische Liegenschaften | ||
Fläche: | Einzelfall | Fläche steht ggf. aus tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung. |
Abstand (km): | Einzelfall | |
Militärische Produktenfernleitungen | ||
Fläche: | Einzelfall | Fläche der Produktenfernleitung steht aus tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung. |
Abstand (km): | Einzelfall | Es liegt regelmäßig ein Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsmittelachse) vor. Baumaßnahmen im Schutzstreifen sind nur mit Zustimmung der Bundeswehr gestattet. Sofern seitens der Bundeswehr weitergehende Abstandsforderungen erhoben werden, die auf die Landesverteidigung als ungeschriebener öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 BauGB gestützt werden, sind diese als hartes Tabukriterium einzuordnen. |
5. Natur und Landschaft
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
---|---|---|
Naturschutzgebiet, einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet | § 23 BNatSchG, entsprechend der gebietsspezifischen Empfindlichkeit und des Schutzzwecks können zudem harte Abstände erforderlich sein | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | Einzelfall | |
Nationalpark, Nationales Naturmonument | § 24 BNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | ||
Biosphärenreservat (Kern- und Pflegezone) | § 25 BNatSchG i. V. m. §§ 23, 26 BNatSchG, harte Tabuzone entsprechend der Zonierung | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | ||
Natura 2000-Gebiete | § 31 ff. BNatSchG i. V. m einzelgebietlichem Schutzzweck und Erhaltungszielen. Für Natura 2000-Gebiete ist eine pauschale Zuordnung als harte Tabuzone nicht möglich. Für jeden Fall ist die (Un-)vereinbarkeit mit den jeweiligen Schutz- und Erhaltungszielen zu prüfen. Harte Tabuzone, sofern Unvereinbarkeit mit Schutzzweck/Erhaltungszielen (vor allem Schutz von Vogel- und Fledermausarten) | |
Fläche: | Einzelfall | |
Abstand (m): | Einzelfall | |
Landschaftsschutzgebiet | § 26 BNatSchG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung. Harte Tabuzone, sofern Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarender Schutzzweck | |
Fläche: | Einzelfall | |
Abstand (m): | ||
Fließgewässer erster Ordnung und stehende Gewässer (größer 1 ha)15) | Freihaltung Gewässer und Uferzonen nach § 61 BNatSchG vom Fundament | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | 50 |
6. Wasser
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
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Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiche | Abstand zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasser und Schutzdeiches gemäß § 16 NDG | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | 50 | |
Wasserschutzgebiet (Zone I)15) | § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | ||
Wasserschutzgebiet (Zone II)15) | § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und DVGW-Arbeitsblatt W 101, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 4.3 Windenergieerlass) | |
Fläche: | Einzelfall | |
Abstand (m): | ||
Heilquellenschutzgebiet (Zone I)15) | § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): | ||
Heilquellenschutzgebiet (Zone II)15) | § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 4.3 Windenergieerlass) | |
Fläche: | ja | |
Abstand (m): |
7. Raumordnung
Kriterium | Harte Tabuzone | Begründung/Hinweis zu den harten Tabuzonen |
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Vorranggebiete (VR) der Landesplanung/LROP, soweit sie nach grundsätzlicher Charakteristik der vorrangigen Funktionen und Nutzungen generell mit Windenergienutzung unvereinbar sind | LROP 2017 i. V. m. den §§ 4, 5 und § 7 Abs. 3 ROG Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung. Sie sind harte Tabuzonen, wenn sie nach der Charakteristik ihrer vorrangigen Funktionen und Nutzungen ohne nähere Prüfung ihrer konkreten Ausprägung im Einzelfall generell mit einer Windenergienutzung unvereinbar sind. Dies gilt auch dann, wenn Ausnahmen an Hand individueller Umstände theoretisch denkbar sind oder die theoretische Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens besteht. Eine nur regelhafte Unvereinbarkeit genügt insoweit nicht. Danach sind insbesondere Vorranggebiete Natur und Landschaft nicht ohne weiteres als harte Tabuzonen einzuordnen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. 6. 2016 - 12 KN 64/14). | |
Fläche/Trasse: | ja | |
Abstand (m): |
Die harte Tabuzone entspricht der 2-fachen Anlagengesamthöhe (H), gemessen ab Mastfußmitte. Der Planung muss eine Referenzanlage zugrunde gelegt werden.
Abstände in der zeichnerischen Darstellung sind im Maßstab 1 : 50 000 teilweise nicht darstellbar (textliche Auseinandersetzung/Hinweise in der Begründung).
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 Absatz 1 des RdErl. vom 20. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1398)