§ 14 ZRHO - Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Soll an Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen oder an die Leiter der Konsulate der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden, so ist die Vermittlung des Auswärtigen Amtes nachzusuchen (§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(2) Ist der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person ein Konsulatsbeamter, ein Konsulatsangestellter deutscher Staatsangehörigkeit, ein Familienmitglied oder ein deutscher Bediensteter dieser Personen, so soll das Ersuchen nicht an ausländische Behörden gerichtet werden. In diesem Falle ist ebenfalls die Vermittlung des Auswärtigen Amtes zu erbitten. Das Ersuchen ist mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(3) Die Vernehmung des diplomatischen Vertreters oder des Leiters des Konsulats wird häufig dadurch entbehrlich werden, daß diese Beamten im Einverständnis der Parteien um ihre dienstliche Äußerung ersucht werden. Die übrigen in Absatz 2 aufgeführten Personen wird regelmäßig das Konsulat vernehmen können.