Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2007, Az.: 5 LC 44/06

Einstellung eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fassung des Beschlusses als Kollegium

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2007
Aktenzeichen
5 LC 44/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 39214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0831.5LC44.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.11.2005 - AZ: 1 A 218/04

Amtlicher Leitsatz

Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegium bei Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Entscheidung über eine Abhilfe.

Gründe

1

Das Verfahren über die Beschwerde der Beklagten vom 26. Juli 2007 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2007 wird eingestellt.

2

Die Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 27. August 2007 zurückgenommen hat.

3

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

4

Dieser Beschluss, den der Senat in analoger Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 3 Satz 2 und 141 Satz 2 VwGO als Kollegium fasst (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18. 12. 2002 - 5 LB 19/02 - u. v. 20. 7. 2006 - 5 LC 110/05 -; Ortloff, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2007, Rn 30 zu § 87a; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14. 1. 2004 - 8 A 02.40065 - Juris), nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist, noch ehe er darüber entschieden hatte, ob ihr gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO abgeholfen wird, ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).