Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2007, Az.: 1 OA 241/07
Streitwert bei einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung; Ansatz des gleichen Wertes für das Eilverfahren wie für das Hauptsacheverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.08.2007
- Aktenzeichen
- 1 OA 241/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 39537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0815.1OA241.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 27.06.2007 - AZ: 2 B 21/07
Rechtsgrundlagen
- Nr. 10 Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts
- Nr. 18 Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts
Fundstellen
- NVwZ-RR 2008, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2008, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Von der regelmäßigen Halbierung des Hauptsachestreitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Streitwertkatalog 2002, NdsVBl 2002, 192) ist abzusehen, wenn mit dem Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache vorweggenommen wird.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist zulässig und begründet. Nach Nr. 10 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (NdsVBl 2002, 192) wird - als Anhaltspunkt - bei Beseitigungsverfügungen etwa für eine Gerätehütte ein Streitwert von 4.000,- EUR als angemessen angesehen. Hier bezieht sich die angefochtene Verfügung auf zwei alte Holzschuppen, ein Schwimmbecken, ein Baumhaus, Sichtschutzelemente und Grundstückseinfriedungen. Nach den in den Bauakten befindlichen Lichtbildern handelt es sich dabei nicht um wenig Bausubstanz. Der Senat hält deshalb den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angeführten Ansatz von 10.000,- EUR für zutreffend.
Im Übrigen ist zwar nach Nr. 18 des genannten Streitwertkatalogs bei vorläufigen Regelungen regelmäßig nur die Hälfte des Streitwerts im Verfahren zur Hauptsache zugrunde zu legen (vgl. Beschl. v. 24.1.2006 - 1 OA 10/06 -). Der Sofortvollzug eines Beseitigungsverlangens ist jedoch kein solcher Regelfall, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Dann ist (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate, vgl. z.B. Beschl. v. 28.2.2000 - 12 O 691/00 -) für das Eilverfahren der gleiche Wert wie für das Hauptsacheverfahren anzusetzen. Von einer solchen Fallgestaltung ist das Verwaltungsgericht hier ausgegangen.