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§ 28 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen (§ 5) sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben (§ 7 Nummer 1 Buchstabe a), § 23) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften (§ 7 Nummer 3, § 25). Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.