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§ 28 ZRHO - Aufgaben der Prüfungsstelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die Bestimmungen des maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrechts, der einschlägigen Staatsverträge, sowie der ZRHO beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit den Einrichtungen des deutschen Rechts nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.

(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder Hoheitsrechte Bedenken, ist zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung.

(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an fremde Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§§ 14, 35).