Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.06.2018, Az.: 13 U 39/18

Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos; Behaupten einer bestimmten Vergütungsabrede durch den Besteller; Widerlegen der geltend gemachten Umstände durch den Unternehmer

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.06.2018
Aktenzeichen
13 U 39/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 69214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 02.02.2018 - AZ: 17 O 11/15

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, muss diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.

2. Der Unternehmer muss die geltend gemachten Umstände widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten.

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 7. Juni 2018 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.615,21 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos.

Der Kläger, der ein Fotostudio mit dem Schwerpunkt Produktfotografie betreibt, war im Zeitraum von 2009 bis 2013 für die Beklagte tätig. Er fertigte Fotografien von verschiedenen Möbeln, die die Beklagte zu diesem Zweck jeweils in das Studio des Klägers verbrachte. Die Beklagte verwendete die Fotos zu Werbezwecken in Katalogen und im Internet. Die Einzelheiten der von der Beklagten erteilten Aufträge und der hierfür geschuldeten bzw. geleisteten Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (Anlage K 5, Bl. 120 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 37.178,85 € bis zum 5. August 2014 auf. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Anlage K 6, Bl. 122 f. d. A.) an, einen Restbetrag von 2.500,79 € zu schulden, den sie auch zahlte, und lehnte darüberhinausgehende Zahlungen ab.

Der Kläger hat auf der Grundlage einer Forderungsaufstellung (Anlage K 3, Bl. 111 ff. d. A.) sowie der hierzu vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 5 ff. d. A., sowie Anlagenordner) und einer Zahlungsaufstellung (Anlage K 4, Bl. 119 d. A.) eine behauptete Restforderung - einschließlich ausgerechneter Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - in Höhe von 35.692,94 € zzgl. weiterer Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt, indem sie teilweise bestritten hat, dem Kläger überhaupt einen Auftrag erteilt zu haben. In einigen Fällen habe der Kläger die berechnete Leistung nicht oder mit Mängeln erbracht, weshalb die Beklagte diese Rechnungen zu Recht gekürzt habe. Andere Rechnungen habe die Beklagte nicht bekommen oder nicht zuordnen können. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass die Parteien in einigen Fällen für "Milieuaufnahmen" bzw. Aufnahmen mit Modellen eine pauschale Vergütung von maximal 1.200 € vereinbart hätten. Zudem habe der Kläger mehrere Zahlungen der Beklagten nicht berücksichtigt und ohne entsprechende Vereinbarung nachträglich die Rechnungsbeträge für das Jahr 2010 trotz zunächst ohne Mehrwertsteuer ausgestellter Rechnungen auf Bruttobeträge geändert. Die Kürzungen der Beklagten habe der Kläger nach Diskussionen zwischen den Parteien akzeptiert, zumal die Parteien nach jedem Jahr eine Bilanz gezogen und Einigkeit darüber erzielt hätten, dass keine offenen Verbindlichkeiten der Beklagten für das abgelaufene Jahr mehr bestünden. Schließlich hat die Beklagte die Aufrechnung mit - im Einzelnen streitigen - Gegenforderungen erklärt und gegenüber Forderungen aus den Jahren 2009 und 2010 die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Beklagten, teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat die Einzelrichterin insbesondere ausgeführt, soweit die Beklagte die Auftragserteilung und die Leistungserbringung pauschal bestritten habe, sei dieses Bestreiten angesichts der im Anlagenordner des Klägers vorgelegten Bildabzüge unbeachtlich. Mängel der Leistung des Klägers seien ebenfalls nicht konkret vorgetragen. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf offene Forderungen aus dem jeweils abgelaufenen Jahr verzichtet. Die Behauptung der Vereinbarung eines Pauschalpreises habe die Beklagte nicht bewiesen. Allerdings schulde die Beklagte keine Umsatzsteuer auf die Rechnungen aus dem Jahr 2010, weil der Zeuge H... eine entsprechende Vereinbarung, dass der Kläger nachträglich die Umsatzsteuer auf seine Vergütung "aufschlagen" durfte, nicht bestätigt habe. Unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen sowie der nur teilweise begründeten Zinsansprüche und der ebenfalls nur teilweise durchgreifenden Aufrechnung der Beklagten ergebe sich insgesamt ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 25.615,21 €, wegen dessen Zusammensetzung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte die Auftragserteilung, den vereinbarten Preis, die Leistungserbringung und die Fälligkeit der Leistung bestritten habe. Insbesondere habe das Landgericht die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer abweichenden Honorarvereinbarung "ignoriert" und die Beweislast verkannt. Die Fälligkeit einer etwa geschuldeten Vergütung sei nicht vorgetragen und nicht festgestellt. Zudem müsse die vom Landgericht angenommene fehlende Absprache einer gesonderten Berechnung der Umsatzsteuer auch für die Jahre 2011 und 2012 gelten. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht die streitigen Zahlungen der Beklagten vom 13. August 2010 und vom 17. Februar 2012 nicht berücksichtigt. Mit der erstgenannten Zahlung sei auch die Behauptung der Verabredung eines "Cut" durch eine Schlusszahlung bewiesen; jedenfalls sei damit ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen, wonach alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen abgegolten sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 481 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat schließlich nach derzeitigem Beratungsstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 25.615,21 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung erweist sich dabei nicht nur im Ergebnis, sondern auch in ihrer Begründung als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen wird. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16. Mai 2018, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung eines Teils der erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen erschöpfen, auf Folgendes hinzuweisen:

1. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe in erster Instanz die Auftragserteilung, die Vergütungsvereinbarung, die Leistungserbringung und die Abnahme bestritten, verhilft dieses Vorbringen ihrer Berufung nicht zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Einzelrichterin die vorgenannten Gesichtspunkte nicht "für jede einzelne Rechnung feststellen", sondern nur soweit die Beklagte den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch erhebliches Bestreiten entgegengetreten ist. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Die Auftragserteilung hat die Beklagte nur für einen Teil der streitgegenständlichen Rechnungen bestritten. In diesen - vom Landgericht in den Entscheidungsgründen kenntlich gemachten - Fällen hat die Einzelrichterin zutreffend ausgeführt, dass angesichts der im Anlagenordner des Klägers zu den jeweiligen Rechnungen vorgelegten Bildabzüge von Möbeln der Beklagten ein pauschales Bestreiten der Auftragserteilung unbeachtlich ist. Dass die vorgelegten Fotos Möbel abbilden, die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind, hat die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten.

Soweit die Beklagte zu einigen Rechnungen behauptet hat, der Kläger habe "nicht in dem dort abgerechneten Umfang von der Beklagten den Auftrag erhalten", ist dieses Bestreiten ebenfalls unerheblich, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, in welchem (abweichenden) Umfang sie den Kläger stattdessen mit der Anfertigung von Fotos der von ihr angelieferten Möbel beauftragt hat und welche Rechnungspositionen sie in diesen Fällen der Behauptung einer Beauftragung in geringerem Umfang konkret angreift.

Der in der Berufungsbegründung erhobene Vorwurf, das Landgericht habe die Vorlage von Rechnungen als Beweis für die Auftragserteilung ausreichen lassen, ist ersichtlich unzutreffend. Das Gegenteil ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, in denen es insbesondere auf S. 51 heißt:

"Allein anhand der Vorlage der Rechnung vermochte das Gericht sich weder davon zu überzeugen, dass die Beklagte den Kläger mit einer Bildbearbeitung beauftragte, noch davon, dass der Kläger diese Bildbearbeitung ausführte, zumal aus der Rechnung nicht hervorgeht, welche Bilder der Kläger bearbeitet haben will".

Die vom Landgericht angenommene - ohnehin nur teilweise - Begründetheit der klägerischen Forderungen beruht also nicht auf der bloßen Vorlage der Rechnungen, sondern auf dem - wie ausgeführt - unzureichenden pauschalen Bestreiten der Beklagten.

b) Hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung gilt das vorstehend Gesagte, soweit die Beklagte in einigen - vom Landgericht ebenfalls jeweils in den Entscheidungsgründen kenntlich gemachten - Fällen die Vereinbarung des abgerechneten Preises pauschal bestritten hat. Insoweit bestehen auf der Grundlage der vorgelegten Anlagen sowie den übrigen unstreitigen Preisvereinbarungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht - wenn nicht um eine ausdrücklich vereinbarte, so jedenfalls - um die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB handelt.

Soweit die Beklagte betreffend einige konkrete Aufträge über "Milieuaufnahmen" bzw. Aufnahmen mit Modellen die Vereinbarung eines Pauschalpreises behauptet hat, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Einzelrichterin möglicherweise die aus § 632 Abs. 2 BGB folgende Beweislastverteilung verkannt hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beklagte ihre Behauptungen durch das Zeugnis des Herrn H. nicht bewiesen hat (vgl. z. B. S. 37 unten LGU). Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an:

Zwar muss grundsätzlich der Unternehmer, der gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangt, beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm das nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt. Um jedoch den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen muss, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen. Danach muss der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. Sache des Unternehmers ist es dann nur noch, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 180/91, juris Rn. 9 f. m. w. N.).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt, indem sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Pauschalpreisvereinbarungen jeweils lediglich vorgetragen hat, dass "ein Pauschalpreis von 1.200 € netto vereinbart" wurde. Vortrag zu den näheren Umständen, insbesondere Ort und Zeit der Vereinbarung fehlt danach - auch in der Berufungsbegründung - völlig und ist der Beklagten offensichtlich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht der Aussage des Zeugen H. entnehmen, der angegeben hat, zu dem Zustandekommen der vermeintlichen Pauschalpreisabsprachen keine konkreten Angaben machen zu können.

c) Das pauschale Bestreiten der Leistungserbringung für einzelne Aufträge, zu denen der Kläger nicht nur Rechnungen, sondern auch Bildabzüge der Möbel der Beklagten vorgelegt hat, ist aus den vorgenannten, vom Landgericht zutreffend bei den jeweiligen Einzelpositionen angeführten Gründen ebenfalls unbeachtlich.

Auch hier geht es - anders als die Berufungsbegründung meint - nicht darum, dass "die Vorlage von Fotos ausreichend für den Beweis der Tatsache sei, dass der Kläger diese Fotos in Erfüllung der nicht näher bezeichneten Werkverträge erstellt habe". Eines "Beweises" der Leistungserbringung bedarf es nicht, weil die Beklagte bereits nicht mit Substanz dargetan hat, welche über die Vielzahl der vom Kläger vorgelegten Fotos hinausgehenden Leistungen zwar beauftragt, aber nicht erbracht worden sein sollen. Im Übrigen hat auch der von der Beklagten benannte Zeuge H. bekundet: "Wenn ich aber konkret nach den Bildern gefragt werden, so sind die sicher schon gemacht worden. Die sind ja da." (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2017, Bl. 347 d. A.).

d) Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung die vermeintlich fehlende Fälligkeit der Rechnungen rügt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

Selbst wenn eine Abnahme der klägerischen Leistung in einzelnen Fällen (z. B. hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Leistungen, die Gegenstand der E-Mails in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2017 (Bl. 299 ff. d. A.) gewesen sind) nicht erfolgt sein sollte, steht dies der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Klägers nicht entgegen. Denn zum einen hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Beklagte wesentliche Mängel der klägerischen Leistungen nicht mit Substanz vorgetragen, so dass jedenfalls von einer Abnahmefähigkeit der Werke und einer daraus folgenden Abnahmepflicht der Beklagten auszugehen ist (§ 640 Abs. 1 BGB). Zum anderen besteht zwischen den Parteien nach dem unstreitigen Vorbringen (auch) der Beklagten nach endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung lediglich noch ein Abrechnungsverhältnis, in dem die Beklagte nicht mehr (Nach-)Erfüllung verlangt, sondern nur noch Mängelrechte bzw. Gegenansprüche geltend macht.

2. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals die Abrechnung der Umsatzsteuer auch für die Jahre 2011 und 2012 beanstandet, ist dieser neue Einwand in der Berufungsinstanz verspätet und greift auch in der Sache nicht durch.

In erster Instanz hatte die Beklagte sich nur gegen die Nachberechnung der Umsatzsteuer auf bereits erteilte (Netto-)Rechnungen gewendet; dies betraf lediglich die auf S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 29. August 2017 (Bl. 294 ff. d. A.) angeführten konkreten Rechnungen aus dem Jahr 2010, auf die das Landgericht in den Entscheidungsgründen eingegangen ist. Dass der Kläger, nachdem die Voraussetzungen für den Betrieb eines Kleingewerbes weggefallen waren, ab dem Jahr 2011 seine Leistungen nicht durchgängig brutto abrechnen durfte, war (und ist) weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen H., die sich lediglich zu der - von der Beklagten in erster Instanz nur beanstandeten - Umsatzsteuernachberechnung verhält.

3. Der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe zu Unrecht zwei von ihr geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt, greift ebenfalls nicht durch.

a) Die Erfüllungswirkung der Zahlung des S.M. vom 13. August 2010 über 1.368,76 € (vgl. Anlage B 2, Anlagenband Beklagte) - der entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung ausweislich des Rubrums nicht Geschäftsführer der Beklagten, sondern von deren Kommanditistin ist - hat die Beklagte in erster Instanz nicht mit Substanz vorgetragen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum Herr M. von seinem Privatkonto eine Zahlung auf Rechnungen des Klägers an die Beklagte leisten sollte. Eines Hinweises des Landgerichts auf bestehende Bedenken bedurfte es insofern nicht, nachdem der Kläger in der Replik vom 5. Mai 2015 (dort auf S. 4, Bl. 186 d. A.) ausdrücklich angeboten hatte, die Klage in Höhe von 1.368,76 € für erledigt zu erklären, wenn substantiierter Vortrag der Beklagten zu der Zuordnung der Zahlung erfolgt. Hierauf hat die Beklagte nicht reagiert.

Selbst wenn man - wie die Berufungsbegründung meint - eine Hinweispflicht des Landgerichts unterstellt, wäre der ergänzende Vortrag in der Berufungsbegründung, der unter Beweis gestellt ist durch Parteivernehmung des Klägers, nicht geeignet, die Bedenken hinsichtlich der Erfüllungswirkung auszuräumen. Das neue Vorbringen der Beklagten beschränkt sich auf die Behauptung, dass "Herr M. keinen anderen Grund hatte, Zahlungen an den Kläger vorzunehmen, als den, Ansprüche gegen die Beklagte zu erfüllen". Daher "dürfte von einer Erfüllungsabsicht auszugehen sein".

b) Hinsichtlich der behaupteten Zahlung vom 17. Februar 2012 über 1.487,50 € (vgl. Anlage B 3, Anlagenband Beklagte) kann dahinstehen, ob das Landgericht auf die fehlende Aussagekraft der vorgelegten "Kontroll-Liste" hätte hinweisen müssen, obwohl der Kläger den Eingang der Überweisung auf seinem Konto bestritten hatte (vgl. S. 4 der Replik, Bl. 186 d. A.). Denn selbst wenn eine solche Hinweispflicht unterstellt wird, wäre das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung nach wie vor hinsichtlich der verwendeten Kontoverbindung ohne Substanz; die zum Beweis "für die richtige Kontonummer des Klägers und für die Ausführung der Überweisung" angebotene "Bankbestätigung" war der Berufungsbegründung zudem nicht beigefügt.

4. Es bleibt schließlich auch dabei, dass der vom Landgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit nachvollziehbaren Argumenten verneinte "Cut" zum Ende jedes Geschäftsjahres nicht bewiesen ist.

Soweit die Beklagte hierzu in der Berufungsbegründung - nur - ergänzend auf die Überweisung des Herrn M. vom 13. August 2010 verweist, gilt zum einen das oben Gesagte, wonach eine Relevanz dieser Zahlung für den vorliegenden Rechtsstreit weder dargetan noch ersichtlich ist. Im Übrigen folgte selbst aus der Annahme einer mit Erfüllungswirkung im August 2010 - also nicht am Ende des Jahres - geleisteten Zahlung auf Rechnungen bis zum 22. Juni 2010 - also nicht bis zum Ende des Jahres - nicht die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts zu der behaupteten Vereinbarung einer "Schlusszahlung". Auch kann aus einer solchen einzelnen Zahlung nicht auf einen Vergleichsschluss der Parteien für alle vorher fällig gewordenen Rechnungen geschlossen werden. Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte unstreitig im weiteren Verlauf des Jahres 2010 - das nächste Mal am 21. September - bis zur nächsten Rechnungslegung am 3. November 2010 weitere Zahlungen an den Kläger geleistet hat, deren Summe die Höhe der zwischenzeitlich nach dem 22. Juni 2010 gestellten neuen Rechnungen deutlich überstieg.

III.

Da die Berufung der Beklagten im Ergebnis offensichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte sie aus Kostengründen die Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen, das anderenfalls im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre.