Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: 10 WF 28/15

Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.02.2015
Aktenzeichen
10 WF 28/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 21.01.2015 - AZ: 614 F 4369/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG erfasst die Bewilligung von PKH/VKH auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs ohne ausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung nicht die auf den höheren Vergleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts (Fortführung von OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2011, 10 WF 6/11, MDR 2011, 324; Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, NJW-RR 2015, 61; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 23 WF 1209/13, MDR 2014, 686; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 12 WF 130/14; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878).
2. Dem Verfahrensgericht bleibt es allerdings unbenommen, bei Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen PKH/VKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung ausdrücklich auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr hinsichtlich der weiteren Gegenstände eines abzuschließenden Mehrvergleichs zu erstrecken.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin vertrat in dem zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren die Kindesmutter und wurde dieser nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beigeordnet. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 21. Oktober 2014 haben die Eltern eine Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht geschlossen. Das Familiengericht hat im Anschluss daran den Verfahrenswert auf 3.000 € und den Wert der Vereinbarung auf 6.000 € festgesetzt und klargestellt, dass sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Abschluss der Vereinbarung erstreckt.

Die Beschwerdeführerin hat folgenden Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt:

- Verfahrensgebühr für einen Gegenstandswert von 3.000 €:

   261,30 €

- Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV-RVG für einen Gegenstandswert von 3.000 €:

   166,80 €

- Terminsgebühr für einen Gegenstandswert von 6.000 €:

   347,10 €

- Einigungsgebühr für einen Gegenstandswert von 6.000 €:

   466,50 €

- Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG:

     20,00 €

- Umsatzsteuer:

   226,04 €

Zu zahlender Betrag:

1.415,74 €

Das Amtsgericht hat bei seiner Festsetzungsentscheidung gemäß § 55 RVG die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 abgesetzt. Ferner hat es die zu erstattende Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000 € auf 241,20 € herabgesetzt und die Umsatzsteuer entsprechend auf 150,01 € reduziert, sodass sich der festgesetzte Betrag insgesamt auf 939,51 € beläuft.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht die geltend gemachte Verfahrensdifferenzgebühr abgesetzt und die Terminsgebühr nur für einen Gegenstandswert von 3.000 € als erstattungsfähig angesehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs in der Regel nur die Einigungsgebühr, nicht aber auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr auf den erhöhten Gegenstandswert erhält (Beschluss vom 21. Januar 2011, 10 WF 6/11, MDR 2011, 324; vom 12. Juni 2014 – 10 WF 167/14, nv). Hieran hält der Senat auch nach der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 48 Abs. 3 RVG fest.

1. Allgemein gilt, dass sich der Umfang des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch welche Verfahrenskostenhilfe gewährt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Zugleich regelt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, dass für die mit dem Hauptverfahren zusammenhängenden Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt werden kann, als hierfür ausdrücklich eine Beiordnung erfolgt ist.

Dieser Grundsatz wird durch die Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG, welcher durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. August 2013 eingeführt wurde, durchbrochen. Danach erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen ohne weiteres auch auf die nicht von Amts wegen einzuleitenden Folgesachen, wenn und soweit diese mit einem Mehrvergleich erledigt wurden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Druck. 17/11471, S. 270) sollte die Neuregelung klarstellen, dass nicht nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse, sondern alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse http://www.juris.de/jportal/portal/t/qp9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR078800004BJNE004903817&doc.part=S&doc.price=0.0 - focuspoint zu ersetzen sind.

2. Aus diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass regelmäßig der Umfang der gerichtlichen Verfahrenskostenhilfebewilligung und der Beiordnung entscheidend für den Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist, wenn in einem Verfahren ein Mehrvergleich abgeschlossen wird. Sofern sich diese Beschlüsse nicht auf die nicht anhängigen, aber mitgeregelten Angelegenheiten erstrecken, besteht der Kostenerstattungsanspruch - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG - nur für die Gebühren nach dem Wert der anhängigen Angelegenheit.

Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in § 48 RVG spricht dagegen, davon auszugehen, dass die Rechtsfolge nach Abs. 3 der Vorschrift auch außerhalb der dort genannten Angelegenheiten gelten soll (OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 61 [OLG Koblenz 19.05.2014 - 13 WF 369/14]; OLG Dresden, MDR 2014, 686 [OLG Dresden 07.02.2014 - 23 WF 1209/13]; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 12 WF 130/14; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878). Der Gesetzgeber hielt es aus verfahrensökonomischen Gründen bei den in § 48 Abs. 3 RVG genannten Konstellationen  für vertretbar, auf die im Übrigen nach § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Angelegenheit zu verzichten. Hätte der Gesetzgeber diese Folge auch bei anderen Mehrvergleichen anordnen wollen, wäre angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift eine ausdrückliche Regelung geboten gewesen. Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG war jedenfalls nicht nur in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen streitig, in welchem Umfang ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs von der Staatskasse besteht. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aufgrund der Neuregelung des § 48 Abs. 3 RVG von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen.

3. Die vorstehenden Ausführungen schließen es nicht aus, dass die Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts auch für die Verfahrens- und Terminsgebühr für zusammenhängende, durch einen Mehrvergleich miterledigte Verfahren gewährt werden. Diese umfassende Beiordnung bedarf außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG aber einer ausdrücklichen Klarstellung durch das Gericht, indem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr für die miterledigte Angelegenheit erstreckt wird. Eine solche Entscheidung kann in überschaubaren Angelegenheiten wie zum Beispiel in Sorgerechtsverfahren vertretbar sein, in welchen nach Anhörung der Beteiligten auch eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines (noch) nicht anhängigen Verfahrens auf Regelung des Umgangs gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO vielfach möglich ist. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG.

Diese umfassende Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedarf jedoch eines ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruchs und kann nicht aus der auch im Streitfall verwendeten Formulierung, „die Verfahrenskostenhilfebewilligung erstrecke sich auch auf den (Mehr-)Vergleich“, geschlossen werden. In dieser allgemeinen Formulierung kann der Beschluss nur einschränkend dahingehend verstanden werden, dass die Verfahrenskostenhilfe nur für die Einigungsgebühr gewährt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2011, aaO; OLG Koblenz, aaO). Damit ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensdifferenzgebühr und der Teil der Terminsgebühr, der sich auf den höheren Vergleichswert bezieht, nicht von der Staatskasse zu ersetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die Rechtsbeschwerde konnte aufgrund der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht zugelassen werden.